Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 594/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 108/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 31.05. bis 22.08.2000 wegen Arbeitsablehnung streitig.
Der am 1969 geborene Kläger befindet sich mit Unterbrechungen seit 1994 bei der Beklagten im Leistungsbezug. Nach einer Beschäftigung vom 15.07.1999 bis 14.03.2000 als CNC-Fräser bei der Firma R. GmbH meldete er sich am 09.05.2000 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg.
Mit Schreiben vom 22.05.2000 unterbreitete ihm die Beklagte ein Vermittlungsangebot als CNC-Fräser bei der Firma P. K. & Co OHG in A ... Über das Vorstellungsgespräch vom 30.05.2000 teilte die Firma am 05.06.2000 der Beklagten mit, der Kläger habe mit der Begründung abgesagt: "Will erst mal Urlaub machen, wenn möglich danach Umschulung, wenn keine Umschulung, dann will er weiterhin arbeitslos sein."
Mit Bescheid vom 17.08.2000 stellte die Beklagte daraufhin eine Sperrzeit von zwölf Wochen (31.05. bis 22.08.2000) fest. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe die Arbeit nicht angenommen, weil die Fahrzeiten für ihn unzumutbar seien. Dazu wurde von Seiten der Firma P. mitgeteilt, ein konkreter Einsatzort sei mit ihm im Vorstellungsgespräch noch gar nicht besprochen worden. Er habe somit gar nicht wissen können, ob er in A. eingesetzt worden wäre oder ob er eine Möglichkeit gehabt hätte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln an seinen Einsatzort zu gelangen. Im Übrigen wären die Fahrtmöglichkeiten von Frau B. abgeklärt worden. Wenn sich abgezeichnet hätte, dass für ihn keine Einsatzmöglichkeit bestanden hätte, zu der er mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte gelangen können, wäre er auch nicht eingestellt worden. Zu einer Einstellung sei es jedoch nicht gekommen, da der Kläger erklärt habe, dass er lieber eine Umschulung machen bzw. arbeitslos bleiben wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen erneut ausgeführt, das Vorstellungsgespräch habe ergeben, dass seine Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar gewesen seien. Er habe sich mit der Firma insoweit geeinigt, dass er sich dort wieder melde, sobald er sich ein Kfz gekauft habe. Auf eine gerichtliche Anfrage teilte die Firma erneut mit, beim Bewerbungsgespräch sei noch nicht über einen konkreten Einsatzort gesprochen worden. Diesbezüglich habe der Kläger nicht wissen können, ob die Einstellung wegen einer Fahrgelegenheit nicht zu Stande kommen würde. Der Kläger habe sich dahingehend geäußert, dass er zunächst in den Urlaub gehen wolle, danach würde er gerne eine Umschulung machen, und sollte dies nicht möglich sein, er lieber arbeitslos bleiben wolle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2002 hat das SG Herr G. als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 28.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Zeuge G. habe falsche Angaben gemacht. Im Beweisaufnahmetermin vom 06.12.2002 wurde erneut der Zeuge G. einvernommen. Bezüglich seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 31.05. bis 22.08.2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 28.01.2002 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 17.08. und 25.10.2000 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 22.05.2000 postalisch eine Arbeit als CNC-Fräser bei der Firma P. mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch vereitelt hat. So hat der sowohl vom Sozialgericht als auch vom Berufungsgericht einvernommene Zeuge widerspruchsfrei und in sich schlüssig glaubhaft geschildert, dass der Kläger bei dem Vorstellungsgespräch einen geplanten Urlaub und Umschulungspläne vorgebracht hat. Entsprechend dieser Äußerungen ist es nicht zu einer Einstellung gekommen, obwohl von Seiten der Firma P. mehrere Stellen zu besetzen gewesen wären. Insbesondere hat der Zeuge auch darauf hingewiesen, dass er an einer Einstellung gerade des Klägers sehr interessiert gewesen sei, da dieser über einen hervorragenden Facharbeiterbrief verfügt habe und der Beruf eines CNC-Fräsers eine hochqualifizierte Rarität auf dem Arbeitsmarkt darstelle und diese Leute dringend gesucht würden. Auch hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass er den Kläger sofort habe einstellen wollen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen steht auch fest, dass es bei dem Vorstellungsgespräch zur Besprechung einzelner möglicher Einsatzstellen aufgrund der Äußerungen des Klägers gar nicht gekommen ist. Zudem hatte der Zeuge angegeben, dass die Firma selbstverständlich auch Bewerber einstelle, die keinen Pkw besitzen. So würden beispielsweise Fahrgemeinschaften gebildet und darüber hinaus würden selbstverständlich auch die öffentlichen Verkehrsmitteln benutzt. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund.
Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 31.05. bis 22.08.2000 wegen Arbeitsablehnung streitig.
Der am 1969 geborene Kläger befindet sich mit Unterbrechungen seit 1994 bei der Beklagten im Leistungsbezug. Nach einer Beschäftigung vom 15.07.1999 bis 14.03.2000 als CNC-Fräser bei der Firma R. GmbH meldete er sich am 09.05.2000 erneut bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alg.
Mit Schreiben vom 22.05.2000 unterbreitete ihm die Beklagte ein Vermittlungsangebot als CNC-Fräser bei der Firma P. K. & Co OHG in A ... Über das Vorstellungsgespräch vom 30.05.2000 teilte die Firma am 05.06.2000 der Beklagten mit, der Kläger habe mit der Begründung abgesagt: "Will erst mal Urlaub machen, wenn möglich danach Umschulung, wenn keine Umschulung, dann will er weiterhin arbeitslos sein."
Mit Bescheid vom 17.08.2000 stellte die Beklagte daraufhin eine Sperrzeit von zwölf Wochen (31.05. bis 22.08.2000) fest. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe die Arbeit nicht angenommen, weil die Fahrzeiten für ihn unzumutbar seien. Dazu wurde von Seiten der Firma P. mitgeteilt, ein konkreter Einsatzort sei mit ihm im Vorstellungsgespräch noch gar nicht besprochen worden. Er habe somit gar nicht wissen können, ob er in A. eingesetzt worden wäre oder ob er eine Möglichkeit gehabt hätte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln an seinen Einsatzort zu gelangen. Im Übrigen wären die Fahrtmöglichkeiten von Frau B. abgeklärt worden. Wenn sich abgezeichnet hätte, dass für ihn keine Einsatzmöglichkeit bestanden hätte, zu der er mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte gelangen können, wäre er auch nicht eingestellt worden. Zu einer Einstellung sei es jedoch nicht gekommen, da der Kläger erklärt habe, dass er lieber eine Umschulung machen bzw. arbeitslos bleiben wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses vereitelt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Zur Begründung seiner dagegen zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen erneut ausgeführt, das Vorstellungsgespräch habe ergeben, dass seine Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar gewesen seien. Er habe sich mit der Firma insoweit geeinigt, dass er sich dort wieder melde, sobald er sich ein Kfz gekauft habe. Auf eine gerichtliche Anfrage teilte die Firma erneut mit, beim Bewerbungsgespräch sei noch nicht über einen konkreten Einsatzort gesprochen worden. Diesbezüglich habe der Kläger nicht wissen können, ob die Einstellung wegen einer Fahrgelegenheit nicht zu Stande kommen würde. Der Kläger habe sich dahingehend geäußert, dass er zunächst in den Urlaub gehen wolle, danach würde er gerne eine Umschulung machen, und sollte dies nicht möglich sein, er lieber arbeitslos bleiben wolle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2002 hat das SG Herr G. als Zeugen einvernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 28.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Zeuge G. habe falsche Angaben gemacht. Im Beweisaufnahmetermin vom 06.12.2002 wurde erneut der Zeuge G. einvernommen. Bezüglich seiner Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2000 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 31.05. bis 22.08.2000 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG Augsburg mit Urteil vom 28.01.2002 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 17.08. und 25.10.2000 nicht zu beanstanden sind.
Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.
Dem Kläger wurde am 22.05.2000 postalisch eine Arbeit als CNC-Fräser bei der Firma P. mit Rechtsfolgenbelehrung angeboten. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest, dass er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten beim Vorstellungsgespräch vereitelt hat. So hat der sowohl vom Sozialgericht als auch vom Berufungsgericht einvernommene Zeuge widerspruchsfrei und in sich schlüssig glaubhaft geschildert, dass der Kläger bei dem Vorstellungsgespräch einen geplanten Urlaub und Umschulungspläne vorgebracht hat. Entsprechend dieser Äußerungen ist es nicht zu einer Einstellung gekommen, obwohl von Seiten der Firma P. mehrere Stellen zu besetzen gewesen wären. Insbesondere hat der Zeuge auch darauf hingewiesen, dass er an einer Einstellung gerade des Klägers sehr interessiert gewesen sei, da dieser über einen hervorragenden Facharbeiterbrief verfügt habe und der Beruf eines CNC-Fräsers eine hochqualifizierte Rarität auf dem Arbeitsmarkt darstelle und diese Leute dringend gesucht würden. Auch hat der Zeuge glaubhaft dargelegt, dass er den Kläger sofort habe einstellen wollen. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen steht auch fest, dass es bei dem Vorstellungsgespräch zur Besprechung einzelner möglicher Einsatzstellen aufgrund der Äußerungen des Klägers gar nicht gekommen ist. Zudem hatte der Zeuge angegeben, dass die Firma selbstverständlich auch Bewerber einstelle, die keinen Pkw besitzen. So würden beispielsweise Fahrgemeinschaften gebildet und darüber hinaus würden selbstverständlich auch die öffentlichen Verkehrsmitteln benutzt. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund.
Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved