L 9 AL 233/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AL 454/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 233/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen einer Sperrzeit von mindestens 24 Wochen streitig.

I.

Der am 1942 geborene Kläger, der keine abgeschlossene Berufsausbildung absolviert hat, war zuletzt von 1980 mit 1986 als Maschinenschlosserhelfer beitragspflichtig beschäftigt. Seither stand er mit Ausnahme kurzfristiger Beschäftigungen, welche weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) noch auf originäre Alhi begründet haben, im Leistungsbezug der Beklagten, die ihm nach Erschöpfung seines Alg-Anspruchs ab 08.07. 1988 Anschluss-Alhi gewährt hat. Aufgrund des Bescheides vom 26.01.2000 erhielt er Alhi ab 01.01.2000 in Höhe von DM 181,65 wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE): DM 450,00; Leistungssatz: 53 v.H.; Leistungsgruppe: A/0), ab 01.07.2000 in Höhe von DM 178,57 (BE: DM 440,00; Leistungssatz: 53 v.H.; Leistungs- gruppe: A/0, Bescheid vom 19.05.2000).

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 07.07.1993 hatte die Beklagte eine erste Sperrzeit von zwölf Wochen (13.03. mit 04.06. 1992) festgestellt. Die Rechtsfolgenbelehrung erging hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs für den Fall einer weiteren mindestens acht-/zwölfwöchigen Sperrzeit und umfasste einen ausdrücklichen Hinweis auf Kapitel 2 und 11 des Merkblattes für Arbeitslose Nr. 1. Darüber hinaus wurde durch weiteren Bescheid vom 07.07.1993 eine zwölfwöchige Sperrzeit (23.04. mit 15.07. 1993) festgestellt. Auch hier erfolgte die Rechtsfolgenbelehrung hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs und umfasste den Hinweis auf Kapitel 2 und 11 des Merkblattes Nr. 1. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (bestandskräftiger Widerspruchsbescheid vom 09.11.1993).

Mit Schreiben vom 28.04.2000 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen schriftlichen Vermittlungsvorschlag als Spüler/Küchenhilfe für das an seinem Wohnort gelegene Hotel "Z. ". Das Angebot enthielt neben einer ausführlichen Stellenbeschreibung die Angaben Lohn und Gehalt: Tarif, Arbeitszeit: Vollzeit. Das Beschäftigungsverhältnis sollte bis 10/2000 befristet sein. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend einen Vorstellungstermin mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Soweit noch Fragen über die angebotene Stelle offen geblieben sein sollten, wurde er gebeten, weitere Einzelheiten direkt bei der Vorstellung zu erfragen. Hingewiesen wurde auf die Rechtsfolgenbelehrung auf der Rückseite. Insoweit ergibt sich aus dem in den Akten enthaltenen Bewerberangebot der Hinweis, dass durch die Datenverarbeitung die Rechtsfolgenbelehrung "R 2" aufgebracht worden ist.

Während der Kläger in seiner Stellungnahme vom 19.05.2000 angab, die Stelle sei bei seiner Vorstellung bereits vergeben gewesen, teilte der Inhaber des Hotels mit, der Kläger habe sich am 02.05.2000 vorgestellt, sei ab 04.05.2000 eingestellt worden, jedoch nicht zur Arbeit erschienen.

Daraufhin hob die Beklagte (Bescheid vom 20.06.2000) einerseits die Alhi-Bewilligung ab 05.05.2000 wegen des Erlöschens des Anspruches auf und forderte andererseits die Erstattung der eingetretenen Überzahlung in Höhe von DM 700,65. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Kläger die zumutbare Arbeit nicht angetreten und hierdurch seine Arbeitslosigkeit verlängert, ohne dass er sich auf einen wichtigen Grund berufen könne. Eine besondere Härte sei nicht anzunehmen. Damit habe er seit der Entstehung des Leistungsanspruchs Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen gegeben. Der Anspruch auf Alhi sei mithin erloschen. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen sei rechtzeitig erfolgt, insbesondere durch die Bescheide vom 07.07.1993. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000).

Durch Rücknahmebescheid vom 10.04.2001 nahm die Beklagte die Entscheidung vom 19.05.2000 auf Bewilligung von Alhi ab 01.07. 2000 gemäß § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X zurück. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 20.06.2000 habe nur den Zeitraum bis 30.06.2000 betroffen, nicht aber die Bewilligung für den Anschlusszeitraum. Hinsichtlich der Gründe für die Rücknahme wurde auf den Aufhebungsbescheid Bezug genommen.

II.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage wurde geltend gemacht, der Kläger sei am 01.05.2000 beim Stellenanbieter erschienen, welcher aber noch keine Benachrichtigung des Arbeitsamts gehabt und den Kläger daher gebeten habe, am 02.05. erneut zu erscheinen. Da auch an diesem Tage eine Mitteilung nicht vorgelegen habe, habe er auf Weisung des Stellenanbieters erneut am 13.05. um 8.00 Uhr vorgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm bedeutet worden, der Arbeitgeber komme erst um 10.00 Uhr. Als er zu dieser Zeit erneut erschienen sei, habe jener ihm mit- geteilt, die Stelle sei bereits vergeben.

Die 2. Kammer hörte den Stellenanbieter B. uneidlich als Zeugen, welcher bekundete, dem Kläger, der in geringer Entfernung zum Hotel gewohnt habe, die Stelle eines zweiten Spülers sofort angeboten zu haben. Zwar sei über den Lohn nicht gesprochen worden, jedoch sei der einschlägige Tarifvertrag zugrunde gelegt worden. Er, der Zeuge, habe ihm beim letzten Gespräch gesagt, er könne zu dem im Schreiben angegebenen Termin anfangen. Letzterer sei aber weder am 04.05.2000 noch später erschienen, so dass man weiter nach einen Spüler habe suchen müssen, den man dringend gebraucht habe.

Daraufhin wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe trotz Belehrung über die Erlöschensfolgen eine zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. nicht angetreten. Der Zeuge habe glaubhaft dargelegt, dringend einen zweiten Spüler benötigt zu haben und daher an dem am gleichen Ort wohnenden Kläger interessiert gewesen zu sein. Die Arbeitsaufnahme sei für den 04.05.2000 10.00 Uhr angeboten worden. Der Kläger habe die Stelle jedoch nicht angetreten, so dass der Sperrzeittatbestand erfüllt sei, ohne dass ein wichtiger Grund für das Verhalten ersichtlich sei. Damit sei der Anspruch auf Alhi nach § 196 SGB III erloschen. Der Kläger habe nämlich nach dem Entstehen des Anspruchs auf Alg/ Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben. Er habe über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach der Entstehung des Anspruchs einen schriftlichen Bescheid erhalten und sei auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einem Umfang von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden. Nachdem im Bescheid vom 20.06.2000 das Erlöschen des Anspruchs ab 05.05.2000 festgestellt worden sei, habe dem Kläger auch klar sein müssen, dass die irrtümliche Weiterbewilligung ab 01.07. 2000 fehlerhaft gewesen sein musste. Die Weiterbewilligung habe daher nach § 45 SGB X zurückgenommen werden dürfen.

III.

Im Berufungsverfahren legte der Kläger die Durchschrift eines Schriftsatzes an das Arbeitsamt Kempten vor, in dem hinsichtlich des streitgegenständlichen Ereignisses vorgetragen wurde, er sei nach der Vorstellung im Freizeitzentrum W. ein zweites Mal "Z." gegangen, wo ihm der Chef aus einer Entfernung von ca. 10 m bedeutet habe, die Stelle sei bereits vergeben. Außerdem sei es unzumutbar, ohne Lohn zu arbeiten. Darüber hinaus trägt der Kläger vor, er habe vom Arbeitsamt kein Geld mehr erhalten, obwohl die Leistung bereits bis 07.07.2001 bewilligt worden sei. Der Stellenanbieter des Hotels "Z." habe vor dem SG eingeräumt, dass über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit nicht gesprochen worden sei, auch nicht über eine ärztliche Untersuchung, obwohl diese seiner Auffassung nach vor der Arbeitsaufnahme durchzuführen sei. Außerdem habe jeder das Recht, zweimal eine Arbeit abzulehnen. Erstmals hält er im Übrigen die 1993 festgestellte Sperrzeit für rechtswidrig.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, der Arbeitgeber habe bis 06.05.2000 auf den Kläger gewartet, dieser habe aber nicht vorgesprochen. Außerdem sei ein ärztliches Zeugnis für die Tätigkeit als Spüler nicht erforderlich, sondern nur für Küchenkräfte, die mit Lebensmitteln Kontakt haben. Weiterhin könne dieses Zeugnis jederzeit nachgereicht werden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Augsburg vom 08.05.2001 sowie die Bescheide vom 20.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2000 und vom 10.04.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 04.05.2001 hinaus Alhi zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Augsburg vom 08.05.2001 zurückzuweisen.

Durch Beschluss vom 04.11.2002 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verfahrensakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakte des Arbeitsamtes Kempten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 14.11.2002. -

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung des Klägers, §§ 143 ff. SGG, erweist sich als in der Sache nicht begründet. Wie das SG überzeugend dargelegt hat, steht dem Kläger der streitige Anspruch auf Alhi nicht zu.

Streitgegenstand ist neben dem Bescheid vom 20.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2000, mit dem sowohl das Erlöschen des Leistungsanspruchs festgestellt als auch die Aufhebung der Bewilligung verfügt wurde, der Bescheid vom 10.04.2001, mit dem die Weiterbewilligung ab 01.07.2000 zurückgenommen wurde.

Nach § 48 Abs.1 Satz 1 und 2 Nr.4 SGB X i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich sind rechtserhebliche Änderungen, die dazu führen, dass die Behörde unter den nach Eintritt der Veränderung vorliegenden objektiven Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt nicht hätte erlassen dürfen, vgl. BSGE 59, 111 (112).

Eine derartige Änderung tritt hinsichtlich eines durch Verwaltungsakt zugebilligten Anspruchs auf Alhi ein, wenn der Anspruch gemäß § 196 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB III erlischt. Dieser Vorschrift zufolge erlischt ein noch zustehender Anspruch auf Alhi, wenn der Arbeitslose nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg oder Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben hat, er über den Eintritt der ersten Sperrzeit nach Entstehung des Anspruches einen schriftlichen Bescheid erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einem Gesamtumfang von 24 Wochen hingewiesen worden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 196 Abs.1 Satz 1 Nr.3 vor, treten dessen Rechtsfolgen kraft Gesetzes ein. Das Erfordernis eines von der Beklagten zu erlassenden Aufhebungsbescheides besteht nur insoweit, als die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi den formellen Rechtsgrund für das Erhalten und Behaltendürfen der bewilligten Leistung bildet, vgl. BSGE 47.241 (246). Trotz des Eintritts der Sperrzeitfolgen kraft Gesetzes ist eine ausdrückliche Aufhebung allerdings insoweit unerlässlich, als die Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides bis zu seiner Aufhebung jede für den Kläger nachteilige abweichende Verfügung über den zuerkannten Anspruch ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage ausschließt, vgl. BSG SozR 4100 § 117 Nr.21.

Zur Überzeugung des Senats hat der Kläger nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg/Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen gegeben. Er ist nach der Entstehung des Anspruchs hinsichtlich des Erlöschens durch einen bestandskräftigen schriftlichen Bescheid über den Eintritt der ersten Sperrzeit vorgewarnt worden. Denn die Bescheide vom 07.07.1993 enthalten unter Bezugnahme auf die Kapitel 2 und 11 des Merkblatts für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten" konkrete, verständliche, richtige und vollständige Belehrungen über das Erlöschen des Leistungsanspruchs für den Fall einer erneuten Herbeiführung eines Sperrzeittatbestandes. Allerdings würde das Fehlen einer entsprechenden Belehrung auch geheilt, wenn die letzte Sperrzeit auf Tatbeständen des § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III beruht und der Arbeitslose im Zusammenhang mit einem Vermittlungsangebot des Arbeitsamtes rechtzeitig eine ausreichende Rechtsfolgenbelehrung erhalten hat, die auch das Erlöschen nach § 196 SGB III umfasst, vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nrn.4, 11.

Der Kläger hat, wie die bestandkräftigen Sperrzeitbescheide vom 07.07.1993 ausweisen, nach der Entstehung des Anspruchs bereits Anlass zu zwei zwölfwöchigen Sperrzeiten (13.03. mit 04.06.1992 und 23.04. mit 15.07.1993) gegeben. Da er diese Bescheide nicht mit Erfolg angefochten hat und diese bindend geworden sind, steht deren Rechtmäßigkeit nicht mehr in Frage, zumal diese früheren Sperrzeiten nicht bereits mit dem Widerspruch gegen den Erlöschensbescheid, sondern erst im Berufungsverfahren in Zweifel gezogen worden sind, vgl. BSG vom 21.03.2002, B 7 AL 44/01 R.

Im streitgegenständlichen Vermittlungsangebot der Bundesanstalt vom 28.04.2000 war auf der Rückseite die Rechtsfolgenbelehrung beigefügt: "Für den Fall, dass Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen umseitig angebotene Arbeit nicht annehmen oder nicht antreten oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verhindern, beachten Sie bitte folgendes: Ihr gegenwärtiger Anspruch auf Leistungen erlischt vollständig, wenn Sie nach Entstehen des Anspruchs auf Alg Anlass zum Eintritt mehrerer Sperrzeiten mit einer Dauer von zusammengerechnet 24 Wochen gegeben und über den Eintritt der einzelnen Sperrzeiten jeweils einen schriftlichen Bescheid erhalten haben. Dies trifft auch zu, falls Sie Bezieher von Alhi geworden sind oder werden; auch in diesem Fall werden alle nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg eingetretenen Sperrzeiten unabhängig davon zusammengerechnet, ob sie wegen Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung oder wegen der Ablehnung bzw. des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eintreten."

"Erlischt Ihr Anspruch, können Sie einen Anspruch auf Alg oder Alhi nur mit neuen versicherungspflichtigen Zeiten nach dem Erlöschen erwerben. Ihr Anspruch erlischt nicht wegen einer Arbeitsaufgabe, wenn Sie mit der aufgegebenen versicherungspflichtigen Beschäftigung die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld (erneut) erfüllt haben. In diesem Fall werden auch in der Vergangenheit eingetretene Sperrzeiten für das Erlöschen des neu erworbenen Anspruchs bedeutungslos. Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Alg erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das Merkblatt 1 für Arbeitslose - "Ihre Rechte, Ihre Pflichten".

Damit hat der Kläger aufgrund der zutreffenden und inhaltlich ausreichenden Belehrung über die Rechtsfolgen den Sperrzeittatbestand des § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB III erneut erfüllt. Nach Erhalt des Vermittlungsangebots einschließlich der erforderlichen Rechtsfolgenbelehrung war der Kläger in der Lage, unter Berücksichtigung aller Umstände selbst verantwortlich eine Entscheidung zu treffen, vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr.5. Trotz der Belehrung über die Rechtsfolgen hat der Kläger die angenommene Beschäftigung nicht angetreten. Daran kann angesichts des Ergebnisses der Beweiserhebung erster Instanz kein Zweifel bestehen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren vorträgt, sich am 14.05.2000 erneut beim Stellenanbieter vorgestellt zu haben, besteht Anlass zu weiteren Ermittlungen nicht. Die Beweiserhebung erster Instanz hat nämlich ergeben, dass der Nichtantritt bzw. die Ablehnung bereits am 04.05.2000 erfolgt ist. Ein weiterer prophylaktischer Vorstellungstermin ergibt insoweit für den Sperrzeitanlass und damit das Erlöschen des Anspruches keine wesentliche Änderung. Damit hat der Kläger nach der Entstehung des Anspruchs auf Alg/Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, § 196 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB III.

Auch der während des erstinstanziellen Verfahrens nachgeschobene Bescheid vom 10.04.2001 ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der fälschlicherweise ab 01.07.2000 erfolgten Weiterbewilligung ist nicht erkennbar, zumal Leistungen nicht erbracht und entsprechende Vermögensdispositionen nicht getroffen worden sind. Darüber hinaus musste der Kläger die Rechtswidrigkeit des Fortzahlungsbescheides zumindest kennen, zumal die Rechtsfolgen- belehrung, die mit dem Vermittlungsvorschlag verbunden war, das Erlöschen des Anspruchs bei einem Anlass für eine erneute Sperrzeit umfasst hat. Der von Anfang an rechtswidrige Bewilligungsbescheid durfte daher grundsätzlich zurückgenommen werden, §§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X i.V.m. § 330 Abs.2 SGB III. § 41 Abs.2 SGB X in der ab 01.01.2001 in Kraft getretenen Fassung zufolge war die Anhörung gemäß § 24 SGB X auch noch bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in der letzten Tatsacheninstanz nachholbar. Insoweit hat der seinerzeitige Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27.04.2001 entsprechend vorgetragen und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.2001 seine Anträge umgestellt. Erkennbar sind auch die Fristen des § 45 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 Satz 2 SGB III eingehalten. Mit dem BSG, SozR 4100 § 119 Nr.2, konnte die Beklagte auch Gründe für die Aufhebung der Bewilligung nachschieben, nachdem die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs bereits ab 05.05.2000 verfügt worden war, also auch für den nachfolgenden Bewilligungszeitraum.

Das erstinstanzielle Urteil ist nach allem ebenso wenig zu beanstanden wie die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war die Beklagte nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die dem Kläger zu dessen Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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