L 20 RJ 168/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 298/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 168/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 86/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2001 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung eines Rentenbescheides und die Rückforderung einer Überzahlung.

Der am 1940 geborene Kläger beantragte am 19.04.1995 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Zusatzfragebogen B zum Antrag hat er dabei u.a. angegeben, dass er den Beruf eines Kfz-Mechanikers erlernt habe (Prüfung 1958) und zuletzt von 1960 an bis September 1994 als Kraftfahrer und Monteur bei der Baufirma K. beschäftigt gewesen sei. Die Frage unter Ziffer 6 des Fragebogens, ob er eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe (im eigenen gewerblichen Betrieb oder im sonstigen freien Beruf) hat der Kläger verneint.

Nach Auswertung eines sozialmedizinischen Gutachtens (Dr.J. vom MdK Hof vom 09.02.1995) entsprach die Beklagte dem Rentenantrag mit Bescheid vom 07.07.1995. Dem Kläger wurde Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1995 bewilligt (in Höhe von DM 1.793,44 monatlich). Der Bescheid enthält unter "Mitteilungspflichten" ua die Hinweise: Erwerbsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns jede Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen. Es wird dann geprüft, ob nach Wegfall der Rente wegen Erwerbsunfähgikeit eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu leisten ist.

Durch einen Antrag des Klägers auf "Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" erhielt die Beklagte am 04.06.1999 Kenntnis davon, dass der Kläger nach seinen Angaben seit 01.01.1982 eine selbständige Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen im Nebenberuf ausübte. Der Kläger legte einen Vertretervertrag für nebenberufliche Mitarbeiter vor, nach dem er ab 01.05.1994 als selbständiger nebenberuflicher Vermittler für die "V." im Bereich der Geschäftsstelle C. tätig sei.

Mit Schreiben vom 26.08.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Rentenbescheid vom 07.07.1995 ab Rentenbeginn aufzuheben und nur noch Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren (Anhörung nach § 24 Abs 1 SGB X). Der Kläger erklärte dazu, dass sich seine Tätigkeit für die V. auf eine Arbeitszeit von zwei Stunden wöchentlich beschränke, während der er telefonisch Termine für einen hauptberuflichen Mitarbeiter vorbereite. Er legte Einkommensnachweise von der V. für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 vor und übersandte seine Einkommensteuer-Bescheide für 1995 und für 1996; ab 1997 sei keine Einkommensteuer mehr angefallen.

Mit Bescheid vom 03.11.1999 hat die Beklagte den Bescheid vom 07.07.1995 gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und ab 01.04.1995 nur noch Rente wegen Berufsunfähigkeit, anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Die Beklagte hat für die Zeit vom 01.04.1995 bis 30.11.1999 eine Überzahlung in Höhe von DM 32.060,80 festgestellt. Wegen der Erstattung der Überzahlung ergehe noch ein weiterer Bescheid.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 23.11.1999 Widerspruch erhoben und beantragt, den Bescheid aufzuheben. Ein hauptberuflicher Mitarbeiter der V. sei der Meinung gewesen, der Kläger sei lediglich als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger anzusehen und habe für ihn den Antrag auf Befreiung von Versicherungspflicht ausgefüllt und zur Unterschrift vorgelegt. Die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse ergebe hier keine selbständige Tätigkeit des Klägers. Es würden in der Tat nur noch bestehende Verträge betreut. Keinesfalls habe der Kläger im Rentenantrag grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht, weshalb eine Rücknahme des Bescheides vom 07.07.1995 gemäß § 45 SGB X für die Vergangenheit nicht in Betracht komme. Im Übrigen habe der Kläger im Jahre 1995 von seinem Steuerberater die Auskunft erhalten, dass die Weiterführung der Versicherungsagentur im Hinblick auf eine Rentengewährung völlig unschädlich sei, da die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Schließlich hat der Kläger mitgeteilt, dass seine nebenberufliche Tätigkeit für die V. zum 01.11.1999 beendet worden sei.

Mit Bescheid vom 15.02.2000 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.11.1999 wiedergewährt und die Nachzahlung iHv DM 3.101,80 einbehalten.

Mit Bescheid vom 22.03.2000 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.11.1999 idF des Bescheides vom 15.02.2000 zurückgewiesen. Die Ausübung einer jeden selbständigen Erwerbstätigkeit schließe unabhängig von den erzielten Einkünften die Erwerbsunfähigkeit aus. Der Kläger sei ab 01.05.1994 als selbständiger nebenberuflicher Vermittler für die V. tätig gewesen. Seine Vergütung sei auf Provisionsbasis erfolgt; steuerrechtlich seien diese Provisionen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewertet worden. Der Bescheid vom 07.07.1995 habe gemäß § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X mW für die Vergangenheit zurückgenommen werden müssen, da er auf Angaben beruhte, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe. Die entstandene Überzahlung, vermindert um den Nachzahlungsbetrag laut Bescheid vom 15.02.2000, sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Dagegen hat der Kläger am 25.04.2000 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe wegen einer schweren Augenerkrankung, die zu einem fast völligen Verlust der Sehfähigkeit geführt hatte, im Jahre 1995 Rentenantrag gestellt. Er sei bereits damals als nebenberuflicher Mitarbeiter der V. tätig gewesen, wobei er lediglich in der Verwandtschaft und Bekanntschaft einige Verträge abgeschlossen habe. Im Eigentlichen habe er nur Kontakte vermittelt und sei selbst beim Abschluss der Verträge nicht tätig geworden; dies habe vielmehr sein Schwager H. G. für ihn besorgt. Beim Ausfüllen des Rentenantrags habe er die Hilfe der Gemeinde G. in Anspruch genommen. Er könne nicht mehr sagen, ob Punkt 6 der Anlage zum Rentenantrag (Frage nach Selbständigkeit) auf der Gemeinde erörtert worden sei. Ihm sei jedenfalls zu keiner Zeit bewusst gewesen, dass das Betreiben der nebenberuflichen Versicherungsagentur eine Tätigkeit als selbständig Gewerbetreibender sein könnte. Er genieße jedenfalls Vertrauensschutz nach § 45 Abs 2 Satz 2 SGB X.

Mit Urteil vom 13.02.2001 hat das Sozialgericht die Klage - gegen den Bescheid vom 03.11.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 - abgewiesen. Der Kläger sei als Selbständiger für die V. tätig gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Vertrag, den der Kläger mit der V. abgeschlossen hat, und zum anderen aus der Tatsache, dass der Kläger Einkünfte aus der Tätigkeit für die Versicherung als "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in seinen Steuererklärungen angegeben habe. Auch der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, den der Kläger im Jahre 1999 gestellt hat, spreche für eine selbständige Tätigkeit, da nach § 2 Nr 9 SGB VI auch "arbeitnehmerähnliche Selbständige" dem Grunde nach selbständig tätige Personen seien. Dem Kläger habe somit ab Rentenbeginn (01.04.1995) nur Rente wegen Berufsunfähigkeit zugestanden. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 45 SGB X spreche für eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers, dass dieser trotz Hinweises im Antragsformular bei der Frage nach der Selbständigkeit, insbesondere auch nach der Ausübung eines freien Berufes, die Tätigkeit für die V. verschwiegen habe. Aufgrund des von ihm mit der V. abgeschlossenen Vertrages und der steuerrechtlichen Behandlung seiner Einkünfte hätte der Kläger selbst erkennen können und wissen müssen, dass er als selbständig Erwerbstätiger anzusehen sei. Gerade als Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft, für den Formulierungen in Fragebögen und das "Kleingedruckte" zum täglichen Leben gehören, hätte er bei der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht erkennen können und müssen, dass seine Angaben hinsichtlich der Selbständigkeit unrichtig waren. Schließlich habe auch der Rentenbescheid vom 07.07.1995 unter "Mitteilungspflichten" nochmals einen ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass erwerbsunfähig nicht sein könne, wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.03.2001 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Dieser wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren. Es sei weder dem hauptberuflichen Mitarbeiter der V. noch dem Steuerberater bewusst gewesen, dass der Kläger als selbständig erwerbstätig anzusehen sei. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie mit Bescheid vom 06.04.2001 den verbliebenen überzahlten Betrag in Höhe von DM 28.959,00 zurückgefordert hat; der Bescheid sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 und den Bescheid der Beklagten vom 03.11.1999 idF des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 sowie den Bescheid vom 06.04.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth sowie die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel erweist sich als nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger in der Zeit von Mai 1994 bis Oktober 1999 nicht erwerbsunfähig iS des § 44 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) gewesen ist und dass die Beklagte gemäß § 45 SGB X berechtigt war, den Rentenbescheid über Erteilung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zurückzunehmen und die entstandene Überzahlung gemäß § 50 SGB X zurückzufordern.

Der Kläger war - nach seinen Angaben schon seit 1982 - selbständig erwerbstätig bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit für die V. zum Ablauf des Oktober 1999. Das SG hat zutreffend herausgestellt, dass es für die Frage der Selbständigkeit nicht auf dem Umfang der Geschäftsbeziehungen und auch nicht auf den erzielten Gewinn ankommt; die Ausübung jeder selbständigen Tätigkeit stand - im hier streitbefangenen Zeitraum - dem Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbsunfähigkeit entgegen, auch wenn nicht mehr als geringfügige Einkünfte erzielt wurden oder die Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde (vgl Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand März 1996, RdNr 26 zu § 44 SGB VI). Der Kläger hat am 04.06.1999 selbst einen Antrag auf Befreiung der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige (§ 231 Abs 5 Nr 1 iVm § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI) gestellt, dem auch mit Bescheid vom 28.07.1999 entsprochen wurde. Diese Vorschriften gelten ausdrücklich für selbständig erwerbstätige Personen, bei denen lediglich aufgrund hinzutretender weiterer Merkmale eine Ähnlichkeit zu abhängig beschäftigten Erwerbstätigen besteht. Die Rechtsfolgen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit treten unabhängig davon ein, wie der Kläger selbst seine geschäftliche Position einschätzt. Der Kläger hat über Jahre hinweg, zumindest bis 1996 dem Finanzamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemeldet und diese Einkünfte auch versteuert. Er hat zumindest bis zum Jahre 1998 Provisionen in unterschiedlicher Höhe von der V. bezogen. Demnach war der Kläger gemäß § 44 Abs 2 Satz 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) nicht erwerbsunfähig.

Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der Kläger schon bei Stellung des Rentenantrags grob fahrlässig gehandelt hat, als er die Frage nach der selbständigen Tätigkeit verneint hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Kläger hat im Rentenantrag (B-Bogen) nicht nur die Frage nach einer selbständigen Erwerbstätigkeit schlechthin verneint, sondern in diesem Zusammenhang auch mit die Frage nach einem sonstigen freien Beruf. Vom Kläger war aber, wie von jedem Versicherten, zu verlangen, dass er die Fragen im Rentenantrag liest und kritisch prüft und mit seiner Unterschrift für deren Inhalt gerade steht. Es kann den Kläger nicht entlasten, wenn er damals schon an einer erheblichen Sehschwäche gelitten hat; für diesen Fall hätte er den Rentenantrag nicht "ungelesen und ungeprüft" unterzeichnen dürfen, sondern hätte die für den Rentenanspruch entscheidenden Fragen evtl auch mit Hilfe weiterer Personen abklären müssen. Es kann den Kläger weiterhin nicht entlasten, wenn hauptamtliche Mitarbeiter der V. oder auch sein Steuerberater der Meinung gewesen sein sollten, die Versicherungstätigkeit stellte keine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Wenn der Kläger mit dieser Frage an die genannten Personen herangetreten ist, zeigt das vielmehr, dass er selbst Zweifel gehabt haben muss, ob seine nebenberufliche Tätigkeit Auswirkungen auf die Rente haben konnte. Es fiel dann allerdings in seinen Verantwortungsbereich, dass er sich die Auskünfte von sach- und rechtskundigen Personen erholte, zB beim Versicherungsamt oder bei einer Dienststelle der Beklagten. Für das Vorliegen einer besonders schweren Sorgfaltspflichtverletzung spricht, auch insoweit ist dem SG zuzustimmen, dass der Kläger trotz Hinweises im Antragsformular bei der Frage nach der Selbständigkeit, bei der auch die Ausübung eines freien Berufes angegeben werden musste, die Tätigkeit für die V. verschwiegen hat. Aufgrund des von ihm mit der V. abgeschlossenen Vertrages und der steuerrechtlichen Behandlung seiner Einkünfte hätte der Kläger erkennen können und wissen müssen, dass er sowohl nach den Bestimmungen des Rentenrechts wie auch nach steuerrechtlichen Vorschriften als selbständig Erwerbstätiger anzusehen war. Das SG hat deshalb auch zutreffend den Schluss gezogen, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, wenn er einerseits in seiner Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb deklariert hat, diese aber andererseits im Rentenantrag nicht offen gelegt hat. Neben dem Rentenantrag hat auch der Rentenbescheid selbst noch die Aufforderung enthalten, dass eine selbständige Tätigkeit dem Versicherungsträger mitzuteilen sei, so dass selbst bei "Übersehen" der entsprechenden Frage im Rentenantrag auch bei bzw unmittelbar nach Erhalt des Rentenbescheides Anlass für eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte bestanden hatte. Auch wenn der Kläger aufgrund seines Berufsbildes und möglicherweise auch wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ungeeignet für Berufstätigkeiten im Versicherungsgewerbe erschien, hat er dennoch den Vertrag mit der V. abgeschlossen, ist entsprechend dem Vertrag tätig geworden und hat auch Provisionen bezogen, zumindest bis 1998. Aus der zum Verfahren beigezogenen Schwerbehinderten-Akte des Klägers ergibt sich, dass der Bescheid vom 07.09.1994 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 ausschließlich wegen Beeinträchtigung des Sehvermögens erteilt wurde; für eine sonstige Minderung der geistigen Kräfte und Fähigkeiten des Klägers findet sich in der Akte, bezogen auf den damaligen Zeitpunkt, kein Anhalt. Die Zahlung von Zivilblinden-Pflegegeld wurde mit Bescheid vom 31.01.1995 abgelehnt. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheides vom 07.07.1995 nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X sind danach gegeben. Dies hat zur Folge, dass die entstandene Überzahlung gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurückzufordern war. Die bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit zu beachtetenden Fristen nach § 45 Abs 3 Satz 3 Nr 1 sowie nach § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X sind gewahrt. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2001 war deshalb zurückzuweisen. Die Beklagte hat mit gesondertem Bescheid vom 06.04.2001 den überzahlten Betrag zurückgefordert. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden, weshalb im Berufungsverfahren über diese Entscheidung als Klage zu befinden war; die Klage war abzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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