L 6 RJ 547/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1856/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 547/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1957 geborene Kläger hat nach dem Besuch der Volksschule vom 01.09.1972 bis 03.07.1974 eine Ausbildung zum Verkäufer durchlaufen und nach dem Ausbildungszeugnis am 03.07.1974 die Abschlussprüfung bestanden. Anschließend war er bis 1980 als Lebensmittelverkäufer und Verkäufer in einer Zoohandlung beschäftigt. Vom 13.06.1981 bis 1993 war er als Spüler tätig, seitdem ist er arbeitssuchend gemeldet und bezieht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Am 09.12.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese ließ Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers auf internistischem, chirurgischem und neurologischem Fachgebiet erstatten. Darin wurde der Kläger noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage beurteilt. Mit Bescheid vom 14.05.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerwerbunfähigkeit beim Kläger vorliege.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat Gutachten auf innerem und dermatologischem Fachgebiet durch die Dres.H. und B. eingeholt.

Dr.H. hat in seinem Gutachten vom 10.05.1999 als Gesundheitsstörungen einen medikamentös gut eingestellten arteriellen Bluthochdruck, einen gut eingestellten Diabetes, ein Übergewicht, ein Raynaud-Phänomen ohne Anhalt für eine Grunderkrankung, ein Kallmann-Syndrom mit medikamentös gut eingestellem Hypogonadismus, einen Zustand nach Hämatochromatose, eine Refluxoesophagitis und einen Zustand nach zweimaliger arthroskopischer Meniskusoperation rechts festgestellt. Mit Rücksicht auf diese Gesundheitsstörungen sei der Kläger noch zu leichten bis mittelschweren Arbeiten überwiegend im Sitzen in geschlossenen temperierten Räumen vollschichtig in der Lage, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten unter ungeschütztem Einfluss von Kälte, Nässe oder Arbeiten in der Küche sowie im Lebensmittelverkauf und häufiges Treppensteigen seien zu vermeiden. In seinem dermatologischen Gutachten vom 19.10.1999 hat Dr.B. von Seiten seines Fachgebietes eine Hämachromatose mit Pseudosklerodermie festgestellt, die dem Kläger jedoch nicht an leichten bis mittelschweren vollschichtig arbeiten hindere. Über die von Dr.H. gemachten qualitativen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen hinuas sei zu fordern, dass eine überdurchschnittliche manuelle Belastung nicht erfolgen solle und keine besonderen Anforderungen an die manuelle Feinmotorik gestellt werden sollten.

Auf den Antrag des Kläger wurden der Hausarzt H. sowie der behandelnde Hautarzt Dr.S. mit Gutachten zur körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers gemäß § 109 SGG beauftragt. Der Arzt für Allgemeinmedizin H. hat in seinem Gutachten vom 28.07.2000 den Kläger mit Rücksicht auf die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in der Lage beurteilt. Der derzeit weitgehend stabile Gesundheitszustand würde durch äußere Veränderungen der sozialen Situation des Klägers gefährdet und würde zu einer Progredienz der Beschwerden führen. In einem weiteren Gutachten vom 28.07.2000 und einer ergänzender Stellungennahme vom 27.10.2000 hat Herr H. ein Arbeitsvermögen von maximal Untervollschichtig bei 10 Minuten Pause nach einer Stunde und 20 Minuten Pause nach zwei Stunden als zumutbar angesehen. In einer weiteren Stellungnahme vom 01.03.2001 hat er ausgeführt, dass alle vom Kläger vorgebrachten Beschwerden durch die aufgeführten Diagnosen bzw. Erkrankungen erklärt werden könnten. Beim Kläger bestehe ein komplexes Krankheitsgeschehen, wobei der Verdacht bestehe, dass das Krankheitsempfinden durch eine Hypochondrie verstärkt werde. Dr.S. hat im Gutachten vom 27.03.2001 und 09.04.2001 als Gesundheitsstörungen eine Akrosklerodermie und Akrozyanose, eine chronische Follikulitis, sowie Pilz und Dornwarzen im Fußsohlenbereich festgestellt. Es bestehe durch diese Gesundheitsstörungen eine erhebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit. Unmöglich seien Tätigkeiten bei extremen Temperaturen oder feuchtem Milieu und unter vermehrter Staubbelastung. Es seien gleichmäßig temperierte Arbeiten ohne große Hautirritationen im möglichst trockenem Umgebungsmilieu anzustreben. Von Seiten seines Fachgebietes seien unter diesen Bedingungen leichte Arbeiten vollschichtig zumutbar.

Mit Urteil vom 28.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens sei der auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und auch nicht nach der seit 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI erwerbsgemindert.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Senat hat Gutachten auf innerem und psychiatrischem Fachgebiet durch die Dres.E. und M. eingeholt.

In seinem Gutachten vom 10.12.2000 hat Dr.E. den Verdacht auf Pseudo-Sklerodermie mit leichter bis mäßiger funktioneller Einschränkung der Hände sowie auf eine grenzwertig obstruktive Vertilationsstörung und auf geringe degenerative Veränderungen beider Kniegelenke geäußert und als Gesundheitsstörungen einen Diabetes mellitus mit fraglicher diabetischer Polyneuropathie, einen gut eingestellten arteriellen Bluthochdruck, ein Übergewicht, ein Kallmann-Syndrom, eine Hämochromatose, einen Zustand nach Refluösophatitis und funktionelle Darmbeschwerden, festgestellt. Insbesondere der behandelnde Hausarzt H. habe zahlreiche Diagnosen genannt, die nur zum Teil eine sozialmedizinische Relevanz hätten und zum Teil als vorübergehende Gesundheitsstörungen anzusehen seien. Aus sozialmedizinischer Sicht sei die einzige entscheidende Funktionseinschränkung die eingeschränkte Beweglichkeit und Funktion der Hände. Die übrigen Gesundheitsstörungen seien entweder therapeutisch gut eingestellt oder hätten keine wesentliche Leistungseinschränkungen zur Folge. Mit Rücksicht darauf, seien dem Kläger zwar manuelle Feinstarbeiten nicht mehr möglich, Grobgriffformen jedoch nicht beeinträchtigt, so dass eine manuelle Tätigkeit durchaus ausgeführt werden könne. Eine Tätigkeit im Lebensmittelverkauf oder als Küchenhelfer sei jedoch nicht mehr möglich. Der Kläger sei noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten körperlichen Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Einflüsse von Nässe und Kälte oder übermäßiger Beanspruchung der Haut der Hände, wie durch Warm- und Kaltwasser oder entsprechende Reinigungsmittel, in der Lage. Zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen oder Tätigkeiten unter häufigem Bücken und Zwangshaltungen oder häufigem Treppensteigen. Unmöglich sei auch eine Tätigkeit in Nachtschicht.

Dr.M. hat in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 14.01.2003 als Gesundheitsstörungen eine hypochondrische Störung bei gestörter Persönlichkeitsentwicklung, eine diabetische und alkoholtoxisch bedingte Polyneuropathie der Beine und einen Zustand nach Alkoholmissbrauch festgestellt. Durch diese Gesundheitsstörungen sei zwar die Lebensqualität des Klägers zweifellos eingeschränkt, andererseits sei er durch die bestehenden Gesundheitsstörungen nicht gehindert eine vollschichtige Erwerbstätigkeit insbesondere mit leichten, geistig einfachen Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie Zeitdruck, Nachtschicht oder solche, die eine besondere Geschicklichkeit der Hände erforderten seien, nicht mehr zumutbar. Wegen der beim Kläger bestehenden Alkoholanamnese seien Tätigkeiten mit leichtem Zugang zu Alkoholgetränken zu vermeiden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.06.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, aufgrund seines Antrages vom 09.12.1997 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung beim Kläger nicht vorliegen. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. ab 01.01.2001 gemäß § 43 SGB VI wegen Erwerbsminderung.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Ergänzend zu den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers, das vom Sozialgericht München in seiner Entscheidung zugrunde gelegte Beweisergebnis bestätigt. Die Sach- und Rechtslage besteht dadurch unverändert weiter.

Auch die vom Senat bestellten ärztlichen Sachverständigen Dres.E. und M. kommen zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger festgestellten Gesundheitsstörungen weder von ihrer Art noch von ihrem Ausmaß so schwerwiegend sind, dass sie es dem Kläger unmöglich machen würden, zu den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu begründen, die jedoch eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts nicht unmöglich machen.

Der Senat folgt deshalb der überzeugenden Beurteilung der Dres.E. und M. , die ihm durch ihre langjährige Gutachtertätigkeit als besonders erfahren in der Beurteilung der Auswirkung von Gesundheitsstörungen auf das berufliche Leistungsvermögen bekannt sind sowie des vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen Dr.B ... Die vom Allgemeinarzt H. als behandelnder Arzt der Klägers vertretene abweichende Ansicht zum beruflichen Leistungsvermögen hat den Senat dagegen nicht überzeugt. Im Wesentlichen stützt dieser seine Beurteilung auf die selben Gesundheitsstörungen, die die übrigen ärztlichen Sachverständigen in ihren Gutachten berücksichtigen, die jedoch weder von ihrer Art noch ihrem Ausmaß die von Herrn H. getroffene Beurteilung begründen können. Die von Herrn H. vertretene Ansicht entspricht daher nicht den an ein wissenschaftlich begründetes Gutachten geforderten Ansprüchen.

Der angesichts des beruflichen Werdeganges insbesondere seiner zuletzt versicherungpflichtig ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbare Kläger erfüllt deshalb mit seinen verbliebenen Leistungsvermögen weder die gesetzlichen Voraussetzungen der Berufs- noch der Erwerbsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung.

Der Kläger hat daher keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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