Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 501/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 56/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Lebensgefährten.
Am 12.10.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des V. M ... Dieser war am 1945 in Slowenien geboren und hatte ab 01.06.1991 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland vom 03.03.1969 bis 31.05.1991 bezogen. Ferner hat er ab 01.06.1991 vom slowenischen Versicherungsträger aufgrund von Versicherungszeiten in Slowenien Rente wegen Invalidität bezogen. Am 23.08. 1998 ist er noch in Deutschland wohnhaft verstorben.
Nach den Angaben der Klägerin hatte der Versicherte bereits seit 15 Jahren in seiner Heimat mit ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und aus seinem Einkommen ihren Unterhalt sowie den der aus der Verbindung hervorgegangenen unehelichen Kinder S. M. geboren am 1985 und T. M. geboren am 1987 bestritten.
Mit Bescheid vom 25.01.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung ihres Lebensgefährten ab. Voraussetzung für die Bewilligung einer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt habe. Der Versicherte habe mit der Klägerin lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Eine rechtsgültige Ehe habe auch nach den Vorschriften in Slowenien nicht bestanden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1999 zurück. Mitglieder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Zur Begründung hat sie daraufhingewiesen, dass der Versicherte sowohl sie selbst als auch ihre beiden gemeinsamen Kinder bis zu seinem Tode unterhalten habe und sie nunmehr keinerlei Mittel zum Leben mehr habe. Sie müsse deshalb wie in rechtsgültiger Ehe lebend behandelt werden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit dem verstorbenen Versicherten nicht verheiratet gewesen und habe zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm deshalb auch nicht in rechtsgültiger Ehe gelebt und damit keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie legt zur Begründung eine notarielle Erklärung vom 15.09.1998 vor, worin sie sowie zwei Brüder des Verstorbenen bestätigen, dass der Versicherte 15 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin gelebt habe. Einen Nachweis, dass sie vom slowenischen Versicherungsträger als Lebensgefährtin aus der Versicherung des Verstorbenen Hinterbliebenenrente erhält, hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.10.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen V. M. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen werden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte in Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da, die Klägerin als Lebensgefährtin des verstorbenen Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung hat. Gemäß § 46 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente, neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren durch den verstorbenen Versicherten und keiner Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten, dass eine rechtsgültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen bestanden hat. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die überlebende Partnerin einer freien, eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nicht "Witwe" und ist dieser weder rechtlich gleichgestellt, noch kann sie dieser rechtlich gleichgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vomn 30.03.1994 - 4 RA 18/93; Kasskomm-Gürtner § 46 SGB VI Rdnr.4 und 10 m.w.N.).
Ebensowenig kann die Klägerin einen Rentenanspruch aus der Regelung des § 34 Abs.1 SGB I herleiten, da in Slowenien als Teil des christlichen Abendlandes das Zusammenleben von Paaren familienrechtlich im Wesentlichen übereinstimmend auf den in Deutschland herrschenden Regelungen durch eine Eheschließung geregelt ist aus der die Partner ihre Rechte ableiten. Gesetzliche Regelungen vermögens-, erb- oder unterhaltsrechtlicher Art, die auch außereheliche Gemeinschaften betreffen aber keine familienrechtlichen Regelungen darstellen, sind i.S.d. § 34 SGB I ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Michael Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und des Sozialrechts zu § 34 SGB I n.F. in die Rentenversicherung 1987, S.1 ff. (S.5)).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.12.2000 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Lebensgefährten.
Am 12.10.1998 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente aus der Versicherung des V. M ... Dieser war am 1945 in Slowenien geboren und hatte ab 01.06.1991 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland vom 03.03.1969 bis 31.05.1991 bezogen. Ferner hat er ab 01.06.1991 vom slowenischen Versicherungsträger aufgrund von Versicherungszeiten in Slowenien Rente wegen Invalidität bezogen. Am 23.08. 1998 ist er noch in Deutschland wohnhaft verstorben.
Nach den Angaben der Klägerin hatte der Versicherte bereits seit 15 Jahren in seiner Heimat mit ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt und aus seinem Einkommen ihren Unterhalt sowie den der aus der Verbindung hervorgegangenen unehelichen Kinder S. M. geboren am 1985 und T. M. geboren am 1987 bestritten.
Mit Bescheid vom 25.01.1999 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung ihres Lebensgefährten ab. Voraussetzung für die Bewilligung einer Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger Ehe gelebt habe. Der Versicherte habe mit der Klägerin lediglich in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Eine rechtsgültige Ehe habe auch nach den Vorschriften in Slowenien nicht bestanden. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.1999 zurück. Mitglieder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Zur Begründung hat sie daraufhingewiesen, dass der Versicherte sowohl sie selbst als auch ihre beiden gemeinsamen Kinder bis zu seinem Tode unterhalten habe und sie nunmehr keinerlei Mittel zum Leben mehr habe. Sie müsse deshalb wie in rechtsgültiger Ehe lebend behandelt werden.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei mit dem verstorbenen Versicherten nicht verheiratet gewesen und habe zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm deshalb auch nicht in rechtsgültiger Ehe gelebt und damit keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie legt zur Begründung eine notarielle Erklärung vom 15.09.1998 vor, worin sie sowie zwei Brüder des Verstorbenen bestätigen, dass der Versicherte 15 Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der Klägerin gelebt habe. Einen Nachweis, dass sie vom slowenischen Versicherungsträger als Lebensgefährtin aus der Versicherung des Verstorbenen Hinterbliebenenrente erhält, hat die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.10.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen V. M. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Beigezogen werden die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte in Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da, die Klägerin als Lebensgefährtin des verstorbenen Versicherten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung hat. Gemäß § 46 SGB VI ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Witwenrente, neben der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren durch den verstorbenen Versicherten und keiner Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten, dass eine rechtsgültige Ehe zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen bestanden hat. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die überlebende Partnerin einer freien, eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nicht "Witwe" und ist dieser weder rechtlich gleichgestellt, noch kann sie dieser rechtlich gleichgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vomn 30.03.1994 - 4 RA 18/93; Kasskomm-Gürtner § 46 SGB VI Rdnr.4 und 10 m.w.N.).
Ebensowenig kann die Klägerin einen Rentenanspruch aus der Regelung des § 34 Abs.1 SGB I herleiten, da in Slowenien als Teil des christlichen Abendlandes das Zusammenleben von Paaren familienrechtlich im Wesentlichen übereinstimmend auf den in Deutschland herrschenden Regelungen durch eine Eheschließung geregelt ist aus der die Partner ihre Rechte ableiten. Gesetzliche Regelungen vermögens-, erb- oder unterhaltsrechtlicher Art, die auch außereheliche Gemeinschaften betreffen aber keine familienrechtlichen Regelungen darstellen, sind i.S.d. § 34 SGB I ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Michael Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und des Sozialrechts zu § 34 SGB I n.F. in die Rentenversicherung 1987, S.1 ff. (S.5)).
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29.12.2000 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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