L 18 SB 69/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 SB 858/01 ZVW
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SB 69/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger schwerbehindert ist.

Bei dem am 1938 geborenen Kläger waren zuletzt mit Bescheid vom 23.10.1995 als Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt: 1. Synkopale Anfälle bei Frontalhirnsubstanzdefekten beiderseits 2. Diabetes mellitus 3. Psychovegetatives Syndrom 4. Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, Schulter-Arm-Syndrom 5. Reizerscheinungen der Kniegelenke bei degenerativen Veränderungen 6. Abriss der langen Bizepssehne rechts, Ellenbogenreizzustände rechts.

Einen Antrag auf Neufeststellung vom 16.09.1999 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1999 ab. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, an den Folgen eines Bandscheibenvorfalles zu leiden. Der Beklagte holte einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Fachärzte für Orthopädie ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2000 zurück.

Im Klageverfahren hörte das Sozialgericht (SG) Bayreuth den Internisten Dr.G. (Gutachten vom 12.12.2000) und den Leitenden Arzt der Inneren Abteilung des Klinikums K. , Dr.W. (Gutachten vom 11.04.2001). Beide Sachverständige schätzten den GdB mit 40 ein. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 01.08.2001 ab und berief sich auf die von ihm eingeholten Gutachten. Da das SG der Anregung des Dr.W. , ein fachorthopädisches Gutachten einzuholen, nicht gefolgt war, hob das Bayer. Landessozialgericht (LSG) auf die Berufung des Klägers hin das Urteil des SG mit Urteil vom 13.11.2001 wegen eines Verfahrensfehlers auf und verwies die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das SG zurück.

Das SG hat nunmehr ein orthopädisches Gutachten des Prof.Dr.B. vom 14.03.2002 eingeholt. Dieser hat ein Wirbelsäulen-Syndrom, Reizerscheinungen, eine Impingementsymptomatik rechtes Schultergelenk und eine Epicondylitis humeri ulnaris rechts mit jeweiligen Einzel-GdB-Werten von 10 eingeschätzt. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne einer Verschlimmerung hat er verneint und den Gesamt-GdB seit der Antragstellung im September 1999 weiterhin mit 40 bewertet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2002 abgewiesen und sich auf das Gutachten des Prof.Dr.B. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum LSG eingelegt, ohne diese näher zu begründen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des SG vom 02.07.2002 und den Bescheid des Beklagten vom 09.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2000 abzuändern sowie für seine Behinderungen einen GdB von 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 02.07.2002 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Schwerbehindertenakte des Beklagten, die Archivakte des LSG L 18 SB 79/01 und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 40. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück (§ 153 Abs 2 SGG), so dass es einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nicht bedarf, zumal der Kläger im Berufungsverfahren keine neuen sachlichen Gesichtspunkte vorgetragen hat. Das SG hat zu Recht auf die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit ... nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" verwiesen, wonach leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB führen und dies auch dann gilt, wenn mehrere leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander stehen. Nach dem vom SG eingeholten überzeugenden Gutachten des Prof.Dr.B. führen die Behindungen des Klägers auf orthopädischem Gebiet nicht zu einem höheren Gesamt-GdB als 40.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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