L 5 RJ 518/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 894/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 518/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 9/03 BH
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente.

Der 1953 in Marokko geborene Kläger hat auf seinen Antrag vom 29.09.1980 hin von der LVA Rheinprovinz am 06.03.1982 Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 5.741,16 DM erstattet erhalten. Ausweislich der vorliegenden Akten wurde dieser Betrag am 21.04.1982 von der Westdeutschen Landesbank Girozentrale auf das vom Kläger genannte Konto einer Bank in Casablanca angewiesen. Der Erstattungsbescheid vom 06.03.1982 wurde am 21.05.1982 zugestellt.

Am 18.01.2000 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Klägers vom 30.11.1999 ein, worin er unter Angabe seiner Beschäftigungszeiten von 1973 bis 1978 darum bat, seine Rentenangelegenheit schnellstens zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 24.02.2000 teilte ihm die Beklagte unter Hinweis auf die erfolgte Beitragserstattung mit, dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche mehr bestünden. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

Auf den Widerspruch vom 04.10.2000 teilte die Beklagte dem Kläger am 23.10.2000 erneut formlos mit, dass er keinen Leistungsanspruch gegenüber der deutschen Rentenversicherung habe.

Daraufhin hat der Kläger am 13.11.2000 beim Sozialgericht Dortmund Klage gegen die Ablehnung des Rentenantrags vom 30.11. 1999 erhoben. Aus den Jahren der Beitragsentrichtung stehe ihm ein Rentenanspruch zu. Das Sozialgericht Augsburg, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, hat der Beklagten Gelegenheit zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens gegeben. Mit Bescheid vom 15.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.02.2000 zurück.

Das Sozialgericht hat die Klage am 18.09.2002 mit der Begründung abgewiesen, mangels Versicherungsverhältnis könne der Kläger keinen Rentenanspruch geltend machen.

Gegen den am 07.10.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.10.2002 Berufung eingelegt. Eine Begründung ist trotz Aufforderung nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2001 zu verurteilen, ihm Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2002 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18.09.2002 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 24.02. 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2001. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinerlei Leistungsansprüche.

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter, wozu Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Ziff. 1b SGB I). Zweifellos war der Kläger während seiner Beschäftigung von November 1973 bis September 1978 versicherungspflichtig. Die während dieser Zeit entrichteten Beiträge sind dem Kläger jedoch auf seinen Antrag vom 29.09.1980 hin am 06.03.1982 erstattet worden. Die Rechtsfolge der Erstattung ist, dass weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind (§ 1303 Abs. 7 RVO in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 06.03.1982 maßgebenden Fassung). Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Der Kläger ist daher seit der Bestandskraft des Bescheides vom 06.03.1982, an der kein Zweifel besteht, nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Über diese Rechtsfolge ist der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 29.09.1980 aufgeklärt worden. Dies hat er mit seiner Unterschrift unter das zweisprachige Antragsformular ausdrücklich bekundet. Umso unverständlicher ist es, dass der Kläger trotz wiederholter Hinweise auf die Folgen der Beitragserstattung auf seinem Leistungsantrag beharrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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