Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 158/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 625/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente.
Der am 1928 geborene Kläger hat sich nach seinen Angaben von Oktober 1942 bis Mai 1949 in Deutschland aufgehalten. Er ist im Mai 1949 nach Australien ausgewandert und ist australischer Staatsangehöriger.
Am 01.10.1996 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Rahmen der Kontenklärung hat er dabei ua angegeben, vom 30.10.1942 bis Oktober 1945 als Gehilfe in einer Baumschule in M. und von Oktober 1945 bis Oktober 1947 als landwirtschaftlicher Helfer bei dem Bauern W. in M. (Landkreis M.) sowie von Oktober 1947 bis Mai 1949 als Elektriker (und Teilnehmer an Handelskursen) im D. bei A. beschäftigt gewesen zu sein. In einem Schreiben des deutsch-australischen Hilfsvereins GAWA wird angegeben, dass der Kläger am 31.10.1942 im Alter von 14 Jahren aus Polen nach Deutschland zwangsdeportiert und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Er sei im Dezember 1947 in ein Camp bei K. gekommen und habe dort auch Handelskurse besucht. Der Kläger hat weiter vorgelegt Kopien des Arbeitsbuches für Ausländer, ausgestellt am 07.09.1944 mit Eintragung der Arbeitsaufnahme am 30.10.1942 (ohne weitere Angaben). Die Beklagte richtete eine Anfrage an den Internationalen Suchdienst in Arolsen bzgl der vom Kläger geltend gemachten Zeiten. Sie fragte weiter nach bei der AOK in Aschaffenburg, bei der AOK in Miltenberg und bei der Stadtverwaltung in Miltenberg. Es wurden eine Beschäftigung des Klägers vom 31.10.1942 bis 31.03.1945 bei der Firma S. und eine Beschäftigung vom 22.04.1945 bis 15.07.1946 bei einem R. W. bestätigt.
Mit Bescheid vom 21.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da auf die Wartezeit nur 3 Jahre und 10 Monate anrechenbarer Zeiten zurückgelegt seien (und zwar vom Oktober 1942 bis einschließlich Juli 1946). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.02.1997 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Oktober 1947 fortlaufend bei dem Bauern R. W. gearbeitet (nicht nur bis 15.07.1946). Die AOK in Miltenberg übersandte eine Kopie der Mitgliedskarte. Das Versicherungsamt der Stadt Aschaffenburg teilte mit, dass für den Kläger am 15.09.1948 eine Versicherungskarte Nr 1 ausgestellt worden sei mit der Eintragung Arbeiter, Firma H ... Anfragen bzgl dieses Arbeitgebers und wegen weiterer Zeiten bei der AOK in Obernburg und in Hanau sowie bei der LVA Hessen blieben ohne Ergebnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.01.1998 bei der Widerspruchsstelle der Beklagten erneut "Widerspruch" eingelegt; die Beklagte leitete dieses Schreiben dem SG Würzburg als Klage zu. Der Kläger übersandte ein Diplom über die Teilnahme an einem Kursus für Elektriker, abgeschlossen am 27.01.1949 in S. , ferner eine Erklärung vom 02.12.1947, nach der er zu diesem Zeitpunkt im D.-Lager bei Aschaffenburg lebte. Ermittlungen des Sozialgerichts haben ergeben, dass sowohl der frühere Arbeitgeber des Klägers R. W. aus M. als auch dessen Ehefrau und dessen Tochter zwischenzeitlich verstorben sind. In den Unterlagen der Stadtverwaltung Miltenberg war ein Wegzug des Klägers (nach Kriegsende) nicht bekannt. Mit Urteil vom 11.07.2000 hat das SG die auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Für die Zeit nach dem 15.07.1946 sehe das Gericht weder den Nachweis erbracht, dass Beiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet worden seien, noch entsprechende Beitragszahlungen glaubhaft gemacht seien. Gegen die vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigung bei dem Bauern W. (über 15.07.1946 hinaus) spreche die ordnungsgemäße Abmeldung bei der AOK. Für die Zeit danach lägen keine verwertbaren Hinweise auf eine erfolgte Beitragsleistung zur Rentenversicherung vor. Der Kläger habe sich nachweislich zu einem Kursus in Schweinfurt aufgehalten (ohne Bezug zur Beitragsleistung in der Rentenversicherung). Weitere Versicherungsunterlagen seien nicht auffindbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31.10.2000 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verweist auf seinen bisherigen Vortrag, neue Tatsachen hätten sich nicht ergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 11.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, ihm ab frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente nach § 35 SGB VI gegen die Beklagte hat. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Kläger keine weiteren Beitragszeiten als die für den Zeitraum vom 31.10.1942 bis 15.07.1946 anerkannten zurückgelegt hat. Auch für den Senat ist die ordnungsgemäße Abmeldung des Klägers bei der AOK Miltenberg zum 15.07.1946 (Austritt aus der Beschäftigung) ein deutliches Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Landwirt W. zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Der Senat sieht es auch nicht als wahrscheinlich an, dass für den Kläger für die Zeit danach bis zur Auswanderung Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden. Da der Kläger in der Berufungsschrift selbst ausführt, dass sich "neue Tatsachen nicht ergeben" hätten und da das Gericht im Übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs 2 SGG).
Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung geltend macht, war dieser Anspruch nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Mit der Ablehnung der Altersrente hat das SG inzident auch darüber entschieden, dass eine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch Nachentrichtung oder nachträglichen Einzug von Beiträgen nicht in Betracht kommt.
Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, nach Inkrafttreten des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens eine Überprüfung seines Rentenanspruchs nach den Abkommensbestimmungen zu beantragen. Zuständige Vertragsanstalt für die Durchführung des Abkommens ist die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2000 war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente.
Der am 1928 geborene Kläger hat sich nach seinen Angaben von Oktober 1942 bis Mai 1949 in Deutschland aufgehalten. Er ist im Mai 1949 nach Australien ausgewandert und ist australischer Staatsangehöriger.
Am 01.10.1996 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Rahmen der Kontenklärung hat er dabei ua angegeben, vom 30.10.1942 bis Oktober 1945 als Gehilfe in einer Baumschule in M. und von Oktober 1945 bis Oktober 1947 als landwirtschaftlicher Helfer bei dem Bauern W. in M. (Landkreis M.) sowie von Oktober 1947 bis Mai 1949 als Elektriker (und Teilnehmer an Handelskursen) im D. bei A. beschäftigt gewesen zu sein. In einem Schreiben des deutsch-australischen Hilfsvereins GAWA wird angegeben, dass der Kläger am 31.10.1942 im Alter von 14 Jahren aus Polen nach Deutschland zwangsdeportiert und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Er sei im Dezember 1947 in ein Camp bei K. gekommen und habe dort auch Handelskurse besucht. Der Kläger hat weiter vorgelegt Kopien des Arbeitsbuches für Ausländer, ausgestellt am 07.09.1944 mit Eintragung der Arbeitsaufnahme am 30.10.1942 (ohne weitere Angaben). Die Beklagte richtete eine Anfrage an den Internationalen Suchdienst in Arolsen bzgl der vom Kläger geltend gemachten Zeiten. Sie fragte weiter nach bei der AOK in Aschaffenburg, bei der AOK in Miltenberg und bei der Stadtverwaltung in Miltenberg. Es wurden eine Beschäftigung des Klägers vom 31.10.1942 bis 31.03.1945 bei der Firma S. und eine Beschäftigung vom 22.04.1945 bis 15.07.1946 bei einem R. W. bestätigt.
Mit Bescheid vom 21.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da auf die Wartezeit nur 3 Jahre und 10 Monate anrechenbarer Zeiten zurückgelegt seien (und zwar vom Oktober 1942 bis einschließlich Juli 1946). Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 28.02.1997 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bis zum Oktober 1947 fortlaufend bei dem Bauern R. W. gearbeitet (nicht nur bis 15.07.1946). Die AOK in Miltenberg übersandte eine Kopie der Mitgliedskarte. Das Versicherungsamt der Stadt Aschaffenburg teilte mit, dass für den Kläger am 15.09.1948 eine Versicherungskarte Nr 1 ausgestellt worden sei mit der Eintragung Arbeiter, Firma H ... Anfragen bzgl dieses Arbeitgebers und wegen weiterer Zeiten bei der AOK in Obernburg und in Hanau sowie bei der LVA Hessen blieben ohne Ergebnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.01.1998 bei der Widerspruchsstelle der Beklagten erneut "Widerspruch" eingelegt; die Beklagte leitete dieses Schreiben dem SG Würzburg als Klage zu. Der Kläger übersandte ein Diplom über die Teilnahme an einem Kursus für Elektriker, abgeschlossen am 27.01.1949 in S. , ferner eine Erklärung vom 02.12.1947, nach der er zu diesem Zeitpunkt im D.-Lager bei Aschaffenburg lebte. Ermittlungen des Sozialgerichts haben ergeben, dass sowohl der frühere Arbeitgeber des Klägers R. W. aus M. als auch dessen Ehefrau und dessen Tochter zwischenzeitlich verstorben sind. In den Unterlagen der Stadtverwaltung Miltenberg war ein Wegzug des Klägers (nach Kriegsende) nicht bekannt. Mit Urteil vom 11.07.2000 hat das SG die auf Gewährung von Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Für die Zeit nach dem 15.07.1946 sehe das Gericht weder den Nachweis erbracht, dass Beiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet worden seien, noch entsprechende Beitragszahlungen glaubhaft gemacht seien. Gegen die vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigung bei dem Bauern W. (über 15.07.1946 hinaus) spreche die ordnungsgemäße Abmeldung bei der AOK. Für die Zeit danach lägen keine verwertbaren Hinweise auf eine erfolgte Beitragsleistung zur Rentenversicherung vor. Der Kläger habe sich nachweislich zu einem Kursus in Schweinfurt aufgehalten (ohne Bezug zur Beitragsleistung in der Rentenversicherung). Weitere Versicherungsunterlagen seien nicht auffindbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31.10.2000 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verweist auf seinen bisherigen Vortrag, neue Tatsachen hätten sich nicht ergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 11.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, ihm ab frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Altersrente nach § 35 SGB VI gegen die Beklagte hat. Der Kläger hat die allgemeine Wartezeit gemäß § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Kläger keine weiteren Beitragszeiten als die für den Zeitraum vom 31.10.1942 bis 15.07.1946 anerkannten zurückgelegt hat. Auch für den Senat ist die ordnungsgemäße Abmeldung des Klägers bei der AOK Miltenberg zum 15.07.1946 (Austritt aus der Beschäftigung) ein deutliches Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Landwirt W. zu diesem Zeitpunkt beendet worden ist. Der Senat sieht es auch nicht als wahrscheinlich an, dass für den Kläger für die Zeit danach bis zur Auswanderung Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden. Da der Kläger in der Berufungsschrift selbst ausführt, dass sich "neue Tatsachen nicht ergeben" hätten und da das Gericht im Übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs 2 SGG).
Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung geltend macht, war dieser Anspruch nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Mit der Ablehnung der Altersrente hat das SG inzident auch darüber entschieden, dass eine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch Nachentrichtung oder nachträglichen Einzug von Beiträgen nicht in Betracht kommt.
Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, nach Inkrafttreten des deutsch-australischen Sozialversicherungsabkommens eine Überprüfung seines Rentenanspruchs nach den Abkommensbestimmungen zu beantragen. Zuständige Vertragsanstalt für die Durchführung des Abkommens ist die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2000 war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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