Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 754/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 190/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 18/03 AR
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils weiterer Pflichtbeiträge, die der Kläger nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Der Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko; er hat dort seinen ständigen Wohnsitz.
Unter dem 26.05.1987 beantragte er die Erstattung der Arbeitnehmeranteile seiner in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflichtbeiträge. Er gab dabei an, von 1970 bis Ende 1973 bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Für den Zeitraum 1970 bis November 1971 benannte er ehemalige Arbeitgeber (Firma "S." in Frankfurt am Main; Firma "J. K."; Firma "A. S."; Firma "G. M."; Firma "W. F."); weitere Angaben seien nicht möglich.
Mit Bescheid vom 05.05.1988 erstattete die Beklagte die Arbeitnehmeranteile der Beiträge, die der Kläger nach ihren Feststellungen im Zeitraum 27.08.1971 bis 30.11.1972 geleistet hatte, in Höhe von 1594,77 DM.
Unter dem 04.09.1990 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 05.05.1988 an das Sozialgericht Augsburg (SG) mit dem Begehren der Erstattung weiterer Beitragszeiten.
Vom SG auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen, nahm der Kläger diese mit Erklärung vom 08.12.1990 zurück. Gleichzeitig bat er das Gericht sinngemäß in der Erstattungsangelegenheit um Hilfe; er sei von 1970 bis 1975 bei der Firma "S. - T. K." beschäftigt gewesen.
In der Folgezeit richtete der Kläger noch weitere Schreiben an das SG (drei Schreiben vom 19.02.1991, eines vom 26.04.1991). Er bezeichnete darin seine früheren Arbeitgeber, bei denen er von 1970 bis 1975 beschäftigt gewesen sei, wie folgt: "T. K. , J. -Straße, F. , Deutschland"; "A. S., F."; "W. & F."; "R. , F. , Deutschland"; "G. M. , F.- , Deutschland"; "S. , H. straße , Niederlassung FF, F. , Deutschland", "usw.".
Nachdem das SG den Kläger wiederholt darauf hingewiesen hatte, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt sei, übersandte es die genannten Schreiben an die Beklagte zur erneuten Prüfung.
Die Beklagte führte nun bei der AOK Frankfurt am Main, bei der AOK Offenbach und bei der AOK Freiburg sowie bei der LVA Hessen Ermittlungen durch; es konnten hierdurch keine Beitragszeiten ermittelt werden, die nicht bereits im Erstattungsbescheid vom 05.05.1988 enthalten waren.
Mit Schreiben vom 19.09.1991 wies die Beklagte den Kläger auf dieses Ergebnis hin und auch darauf, daß er trotz entsprechender Hinweise keinerlei Unterlagen übersandt habe, die irgendwelche Hinweise auf seine früheren Beschäftigungsverhältnisse hätten geben können.
Einen sinngemäß am 04.11.1991 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1992 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage (Az. S 15 Ar 287/92) nahm der Kläger zurück, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.1992 zu behandeln. Die Beklagte erledigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1993, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet zurückwies.
Die Beklagte ermittelte jetzt nochmals ergebnislos bei der AOK Frankfurt am Main und bei der LVA Hessen, wobei sie auf den eventuell früher geführten Namen "B. M." hinwies. Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.1995 mit.
Am 21.02.2000 ging beim SG Augsburg eine Klage ein (Az. S 12 RJ 133/00), die vom Kläger zurückgenommen wurde, nachdem er auf ihre Unzulässigkeit hingewiesen worden war. In seiner diesbezüglichen Erklärung vom 03.05.2000, die am 26.05.2000 beim SG eingegangen war, beantragte er sinngemäß die Erstattung weiterer Beiträge.
Diesen Antrag vom 26.05.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 ab. Alle Beiträge seien bereits erstattet worden.
Mit der am 11.10.2000 zum SG Augsburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Beitragserstattung weiter.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und forderte den Kläger auf, genaue Angaben über die Zeiträume zu machen, für die eine Beitragserstattung begehrt werde. Der Kläger antwortete mit der Aufzählung der Arbeitgeber, die bereits bisher von ihm angegeben worden waren ("S. , R. , W. F. , A. S.").
Die Beklagte teilte dem SG auf Anfrage mit, daß die erstatteten Beitragszeiten Beschäftigungen bei den Firmen S. und K. entsprächen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2002 wies das SG die Klage ab, da keine weiteren Beitragszeiten über die hinaus, die bereits erstattet worden seien, nachweisbar seien.
Am 11.03.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Bescheid vom 05.05.1988 hinaus den Arbeitnehmeranteil der bis 1975 geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Augsburg S 4 Ar 547/90, S 15 Ar 287/92, S 12 RJ 133/00, S 6 RJ 754/00) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere steht § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht entgegen, weil es nach den Angaben des Klägers um Beitragserstattung für den Zeitraum vom 1.12.1972 bis 31.12.1975, also für rund drei Jahre geht. Nachdem der Kläger für den Zeitraum 27.08.1971 bis 30.11.1972 bereits Beiträge in Höhe von 1594,77 DM erstattet bekommen hat, ist zwingend davon auszugehen, daß die Grenze von 500 Euro durch die darüber hinaus erstrebte Beitragserstattung weit überschritten wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils weiterer Beiträge hat, die noch nicht im Bescheid der Beklagten vom 05.05.1988 erfaßt wären. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung des Arbeitnehmeranteils weiterer Pflichtbeiträge, die der Kläger nach seinen Angaben in der Bundesrepublik Deutschland zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat.
Der Kläger ist Staatsangehöriger des Königreichs Marokko; er hat dort seinen ständigen Wohnsitz.
Unter dem 26.05.1987 beantragte er die Erstattung der Arbeitnehmeranteile seiner in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Pflichtbeiträge. Er gab dabei an, von 1970 bis Ende 1973 bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Für den Zeitraum 1970 bis November 1971 benannte er ehemalige Arbeitgeber (Firma "S." in Frankfurt am Main; Firma "J. K."; Firma "A. S."; Firma "G. M."; Firma "W. F."); weitere Angaben seien nicht möglich.
Mit Bescheid vom 05.05.1988 erstattete die Beklagte die Arbeitnehmeranteile der Beiträge, die der Kläger nach ihren Feststellungen im Zeitraum 27.08.1971 bis 30.11.1972 geleistet hatte, in Höhe von 1594,77 DM.
Unter dem 04.09.1990 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 05.05.1988 an das Sozialgericht Augsburg (SG) mit dem Begehren der Erstattung weiterer Beitragszeiten.
Vom SG auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen, nahm der Kläger diese mit Erklärung vom 08.12.1990 zurück. Gleichzeitig bat er das Gericht sinngemäß in der Erstattungsangelegenheit um Hilfe; er sei von 1970 bis 1975 bei der Firma "S. - T. K." beschäftigt gewesen.
In der Folgezeit richtete der Kläger noch weitere Schreiben an das SG (drei Schreiben vom 19.02.1991, eines vom 26.04.1991). Er bezeichnete darin seine früheren Arbeitgeber, bei denen er von 1970 bis 1975 beschäftigt gewesen sei, wie folgt: "T. K. , J. -Straße, F. , Deutschland"; "A. S., F."; "W. & F."; "R. , F. , Deutschland"; "G. M. , F.- , Deutschland"; "S. , H. straße , Niederlassung FF, F. , Deutschland", "usw.".
Nachdem das SG den Kläger wiederholt darauf hingewiesen hatte, daß der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt sei, übersandte es die genannten Schreiben an die Beklagte zur erneuten Prüfung.
Die Beklagte führte nun bei der AOK Frankfurt am Main, bei der AOK Offenbach und bei der AOK Freiburg sowie bei der LVA Hessen Ermittlungen durch; es konnten hierdurch keine Beitragszeiten ermittelt werden, die nicht bereits im Erstattungsbescheid vom 05.05.1988 enthalten waren.
Mit Schreiben vom 19.09.1991 wies die Beklagte den Kläger auf dieses Ergebnis hin und auch darauf, daß er trotz entsprechender Hinweise keinerlei Unterlagen übersandt habe, die irgendwelche Hinweise auf seine früheren Beschäftigungsverhältnisse hätten geben können.
Einen sinngemäß am 04.11.1991 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.1992 unter Hinweis auf die durchgeführte Beitragserstattung ab. Die dagegen zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage (Az. S 15 Ar 287/92) nahm der Kläger zurück, nachdem sich die Beklagte bereit erklärt hatte, die Klage als Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.01.1992 zu behandeln. Die Beklagte erledigte dies mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.1993, mit dem sie den Widerspruch als unbegründet zurückwies.
Die Beklagte ermittelte jetzt nochmals ergebnislos bei der AOK Frankfurt am Main und bei der LVA Hessen, wobei sie auf den eventuell früher geführten Namen "B. M." hinwies. Dies teilte sie dem Kläger mit Schreiben vom 16.01.1995 mit.
Am 21.02.2000 ging beim SG Augsburg eine Klage ein (Az. S 12 RJ 133/00), die vom Kläger zurückgenommen wurde, nachdem er auf ihre Unzulässigkeit hingewiesen worden war. In seiner diesbezüglichen Erklärung vom 03.05.2000, die am 26.05.2000 beim SG eingegangen war, beantragte er sinngemäß die Erstattung weiterer Beiträge.
Diesen Antrag vom 26.05.2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2000 und Widerspruchsbescheid vom 12.09.2000 ab. Alle Beiträge seien bereits erstattet worden.
Mit der am 11.10.2000 zum SG Augsburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Beitragserstattung weiter.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei und forderte den Kläger auf, genaue Angaben über die Zeiträume zu machen, für die eine Beitragserstattung begehrt werde. Der Kläger antwortete mit der Aufzählung der Arbeitgeber, die bereits bisher von ihm angegeben worden waren ("S. , R. , W. F. , A. S.").
Die Beklagte teilte dem SG auf Anfrage mit, daß die erstatteten Beitragszeiten Beschäftigungen bei den Firmen S. und K. entsprächen.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.01.2002 wies das SG die Klage ab, da keine weiteren Beitragszeiten über die hinaus, die bereits erstattet worden seien, nachweisbar seien.
Am 11.03.2002 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 14.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Bescheid vom 05.05.1988 hinaus den Arbeitnehmeranteil der bis 1975 geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Verwaltungsakten der Beklagten; Klageakten des SG Augsburg S 4 Ar 547/90, S 15 Ar 287/92, S 12 RJ 133/00, S 6 RJ 754/00) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; insbesondere steht § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht entgegen, weil es nach den Angaben des Klägers um Beitragserstattung für den Zeitraum vom 1.12.1972 bis 31.12.1975, also für rund drei Jahre geht. Nachdem der Kläger für den Zeitraum 27.08.1971 bis 30.11.1972 bereits Beiträge in Höhe von 1594,77 DM erstattet bekommen hat, ist zwingend davon auszugehen, daß die Grenze von 500 Euro durch die darüber hinaus erstrebte Beitragserstattung weit überschritten wird.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2002 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils weiterer Beiträge hat, die noch nicht im Bescheid der Beklagten vom 05.05.1988 erfaßt wären. Der Senat folgt diesbezüglich in vollem Umfang den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 14.01.2002 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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