L 16 RJ 473/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 Ar 472/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 473/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.05.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit nach § 43, 44 SGB VI alter und § 43 SGB VI neuer Fassung.

Der am 1952 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Kfz-Mechaniker absolviert und von 1966 bis 1993 Beitragszeiten zurückgelegt. Bis 1985 war er unter anderem als Kfz-Mechaniker und Busfährer tätig. Zuletzt war er von 1985 bis 1993 bei der Firma W. bzw. der Nachfolgefirma S. Rohrbau als Laderfahrer beschäftigt. Die Firma S. Rohrbau bezeichnete die Tätigkeit des Klägers als angelernte Beschäftigung mit einer Anlernzeit von drei Monaten, die nach Lohngruppe III als Tiefbaufacharbeiter entlohnt wurde. Auf Nachfrage teilte sie mit, der Kläger habe überwiegend einen Radlader, teilweise eine Asphaltfräse bedient. Eine Kfz-Mechaniker-Ausbildung sei für diese Tätigkeit nicht erforderlich, auch Berufsfremde benötigten eine Anlernzeit von drei Monaten. Es handle sich nicht um die Lohngruppe M III 1 "Maschinist", sondern um die Lohngruppe III 1 "Spezialbaufacharbeiter". In dieser Lohngruppe seien Facharbeiter mit der Prüfung als Baumaschinenführer nicht eingruppiert. Dem Kläger fehlten hierfür Spezialkenntnisse wie z.B. das Verlegen von Rohren. Dies bestätigte auch der in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2002 gehörte Zeuge E ... Insoweit wird auf die Niederschrift vom 23.01.2002 Bezug genommen. Die tarifliche Unterscheidung stellten die vom Senat befragten Tarifvertragsparteien in ihren Schreiben vom Mai 2002 dar.

Der Kläger beantragte am 17.10.1994 Rente wegen Erwerbsminderung. Auf Veranlassung der Beklagten wurden Untersuchungen in der Gutachterstelle Regensburg von Dr.S. und Dr.L. durchgeführt. Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Kompensierte alkoholtoxisch bedingte Leberzirrhose. 2. Alkoholismus in Abstinenz. 3. Mit Tabletten behandelter Diabetes mellitus mit befriedigend ausgeglichener Kohlenhydratstoffwechsellage. 4. Halswirbelsäulenabhängige Beschwerden bei leichter Fehlhaltung. Der Kläger könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Akkord, ohne Nachtschicht und ohne dauerndes Gehen und Stehen noch vollständig verrichten. Den erlernten Beruf als Lkw-Mechaniker könne er ebenso wie die zuletzt verrichtete Tätigkeit nicht mehr ausüben, körperlich leichte Arbeiten seien aber möglich. Mit Bescheid vom 09.02.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab.

Der Widerspruch vom 20.02.1995 wurde damit begründet, auch der behandelnde Internist halte den Kläger für nicht arbeitsfähig. Im Widerspruchsverfahren fand eine erneute Untersuchung am 09.05.1995 statt. Trotz der beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen, insbesondere der kompensierten Leberzirrhose, bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.1995 zurück.

Mit der Klage vom 17.08.1995 verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Durch die vorgelegten Atteste der behandelnden Ärzte sei Arbeitsunfähigkeit und zumindest auf Zeit auch Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen. Die Folgen der kompensierten Leberzirrhose mit Aktivitätszeiten führten zu andauernden Kopfschmerzen, abnormer Müdigkeit, Missempfindungen an den Füßen und Händen sowie Schlaflosigkeit, Rücken- und Nackenschmerzen. Im Auftrag des Sozialgerichts (SG) untersuchte Dr.E. den Kläger am 18.10.1995. Sie bestägte die bisher bekannten Gesundheitsstörungen, der Kläger sei trotzdem noch imstande, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachzugehen, wenn die Tätigkeit nicht mit schwerem Heben und Tragen verbunden sei oder auf Leitern und Gerüsten, in Nacht- oder Wechselschicht verrichtet werden müsse. Als Baufachwerker könne der Kläger keine Leistung mehr erbringen, er sei aber den Anforderungen eines gleichartigen Berufs gewachsen und verfüge auch über das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen. Auf Antrag des Klägers wurde nach § 109 SGG Prof.Dr.G. gehört, der im Wesentlichen Gleiches diagnostizierte, allerdings nur mit einem halbschichtigen Leistungsvermögen. Prof. Dr.G. beschrieb die Leberzirrhose als gut kompensiert, derzeit ohne Anhalt für eine hepatitisch bedingte Gerinnungsstörung. Der Diabetes sei gut eingestellt, eine weitere Optimierung wäre möglich. Die lediglich geringgradig ausgeprägte sensomotorische Polyneuropathie sei auf den früheren Alkoholexzess zurückzuführen und derzeit unauffällig. Erstmals stellte Prof.Dr.G. eine behandelbare Helicobacter pylori-positive B-Gastritis fest, die aber auf das Leistungsvermögen keinen Einfluss habe. Als unzumutbar bezeichnete Prof.Dr.G. Arbeitsleistungen in Schicht- und Nachtdienst sowie Arbeiten auf Gerüsten und Leitern, mit Treppensteigen und dem Bedienen von Pedalen. Es handle sich um einen Dauerzustand, von dem eine Verschlechterung nur dann zu erwarten sei, wenn die Alkoholkarenz nicht gewährleistet wäre. Als Kfz-Mechaniker oder Baufachwerker könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Der von der Beklagten befragte Dr.R. setzte sich mit beiden Gutachten auseinander. Beide Gutachter hätten übereinstimmend die Leberzirrhose als gut kompensiert und die Zucker- stoffwechsellage als gut eingestellt bezeichnet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Prof.Dr.G. nur zu einem halbschichtigen Leistungsvermögen komme. Dr.R. wies auf die ergometrische Belastbarkeit bis 175 Watt hin, so dass die von Dr.E. getroffene vollschichtige Beurteilung zutreffend sei.

Das Sozialgericht Regensburg wies die Klage mit Urteil vom 13.05.1997 ab. Beide Sachverständigen hätten, abgesehen vom Befund einer mäßiggradigen chronisch aktiven Helicobacter pylori-positiven B-Gastritis, übereinstimmende Befunde erhoben. Das Gericht vermochte daher der Auffassung von Prof.Dr.G. , es sei dem Kläger nur noch eine halbschichtige Arbeitsleistung zumutbar, nicht zu folgen, da dieser angesichts der gleichlautenden Befundlage seine Beurteilung nicht begründet habe. Der Kläger könne zwar den zuletzt ausgeübten Beruf des Baufachwerkers nicht mehr ausüben, da er aber dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zuzuordnen sei, könne er z.B. auf leichte Kontroll- oder Prüftätigkeiten als Qualitäts- oder Güteprüfer in der Industrie verwiesen werden. Auch sei eine Einsetzbarkeit des Klägers als Pförtner gegeben.

Mit der Berufung vom 27.08.1997 gegen das am 07.08.1997 zugestellte Urteil macht der Kläger geltend, dass Prof.Dr.G. nur von einem halbschichtigen Leistungsvermögen gesprochen habe und außerdem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der Zunahme der Beschwerden durch die Polyneuropathie eingetreten sei. Im Übrigen genieße er Berufsschutz, da er bei seiner Beschäftigung als Radlagerfahrer das Fahrzeug gewartet und bei größeren Reparaturen in der Werkstatt mitgeholfen habe. Die absolvierte Mechanikerlehre sei Voraussetzung für seine Einstellung gewesen. Die mit der Begutachtung des Klägers beauftragte Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. diagnostizierte im Gutachten vom 08.06.1998: 1. Alkoholismus mit Abstinenz seit 1993. 2. Diskrete Zeichen einer diabetischen bzw. äthyl-toxischen Polyneuropathie. 3. Psychovegetatives Syndrom. Sie kam zum Ergebnis, beim Kläger sei noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben für mittelschwere, vorübergehend auch für schwere Tätigkeiten, wobei besondere Ansprüche an die psychische Belastbarkeit vermieden werden sollen, ebenso wie Kälte, Nässe oder Hitzeexposition und häufige Temperaturschwankungen. Allerdings seien das Steigen auf Leitern, Gerüste und Treppen sowie Arbeiten am Fließband oder unter Zeitdruck unzumutbar, während Wechselschicht zumutbar sei. Wegen des Zitterns der Hände seien Arbeiten an laufenden Maschinen nicht geeignet und feinmotorische Arbeiten nur eingeschränkt möglich. Die Stresstoleranz sei eingeschränkt, aber nur sehr leichte Einschränkungen bestünden bezüglich der Kommunikationsfähigkeit, der Merk- und Konzentrationsfähigkeit, des Reaktions- und des Steuerungsvermögens. Die Umstellungsfähigkeit auf andere Tätigkeiten als die bisher ausgeübten sei nur leicht beeinträchtigt. Reduziert erscheine die Motivation, sich auf eine Tätigkeit umzustellen. Eine zeitliche Einschränkung konnte Dr.K. nicht feststellen. Ebenso benötige der Kläger keine zusätzlichen Pausen, und die üblichen Wegstrecken seien zumutbar, der jetzige Befund erlaube auch das Führen eines Pkw. Als Baufachwerker und Laderfahrer, nicht dagegen als Kfz-Mechaniker, seien ihm weiterhin Tätigkeiten zumutbar.

Auf Antrag des Klägers wurde gemäß § 109 SGG ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.B. , Chefarzt des Bezirkskrankenhauses M. , eingeholt. Dr.B. veranlasste ein radiologisches und ein psychodiagnostisches Zusatzgutachten und stellte die bekannten Diagnosen. Die von Dr.B. erhobenen Befunde sowie die genannten Leistungseinschränkungen weichen nach eigener Aussage nicht wesentlich von den Befunden der Vorgutachter ab und bestehen seit Oktober 1994 als Dauerzustand. Auch Dr.B. beurteilte das zeitliche Leistungsvermögen als nicht eingeschränkt. Er hielt Tätigkeiten als Baufachwerker und Laderfahrer weiterhin für zumutbar, allerdings mit über die üblichen Essens- und Erholungspausen hinausgehenden zusätzlichen Pausen. Die Beklagte beantragte die Berufungsabweisung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr.L. vom 26.07.1999, der darauf hinweist, dass nach dem Gutachten von Dr.B. ein nahezu unauffälliger psychopathologischer Befund und eine nur diskret ausgeprägte Polyneuropathie bestehe, allerdings die sehr niedrige intellektuelle Leistungsfähigkeit leistungsmindernd berücksichtigt werden müsse. Zusätzliche betriebsunübliche Pausen seien aber nicht erforderlich, denn die bestehende Konzentrationsstörung sowie die psychovegetativen Symptome seien ausreichend durch die qualitativen Leistungseinschränkungen berücksichtigt. Mit dem Gutachtensauftrag an Dr.K. wurden berufskundliche Stellungnahmen zum Warenaufmacher, Spielhallenaufseher, Telefonist, Pförtner, Bote, Registrator, Mitarbeiter einer Poststelle übersandt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Dr.K. stellte im Gutachten vom 16.09.2001 folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Alkoholkrankheit, wobei seit 1993 eine stabile Abstinenz gegeben ist. 2. Spannungskopfschmerz mit vasomotorischer Komponente. 3. Psychovegetatives Syndrom mit deutlicher Fixierung ohne Hinweis auf eine tiefgreifende Depression oder Psychose, ohne Hinweis auf ein hirnorganisches Psychosyndrom bei eher wenig differenzierter Primärpersönlichkeit. 4. Rezidivierendes HWS-Syndrom mit cervikogener Cephalgie ohne radikuläre Anfallmuster. 5. Diskrete PNP-Zeichen an den unteren Extremitäten ohne funktionelle Einbußen. Dr.K. beschreibt eine erhebliche Diskrepanz zwischen den objektiv feststellbaren Leistungseinschränkungen und dem, was sich der Kläger selbst noch zutraut. Beim exakten Vergleich der Vorbefunde ergebe sich keine Änderung, weder im Sinne einer Besserung noch Verschlechterung. Die psychovegetativen Störmuster hat Dr.K. als leichtgradig angesehen. Im Vordergrund stehe die eingeschränkte Motivation hinsichtlich der Aufnahme einer Tätigkeit. Das gesamte Krankheitsbild sei chronifiziert. Die psychovegetative Symptombildung laufe bewusstseinsnah ab mit Elementen einer tendenziellen Reaktion und sei durchaus einer willentlichen Korrektur zugänglich. Typische Elemente einer Aggravation oder Simulation waren aber nicht gegeben. Dr.K. hat zusätzliche Pausen aus nervenärztlicher Sicht für nicht notwendig erachtet. Zumutbar seien körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten, wobei ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sein und Zwangshaltungen im HWS-Bereich vermieden werden müssten. Auch sollten keine Tätigkeiten abverlangt werden, die eine Kopfreklination erfordern. Nachtschicht, Akkord- und Fließbandarbeiten seien nicht zumutbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur sei der Kläger nicht in der Lage, Tätigkeiten mit einem erhöhten Verantwortungsgrad durchzuführen. Die manuelle Geschicklichkeit und auch die Konzentrationsfähigkeit seien aufgrund der nervenärztlichen Befunde nicht eingeschränkt. Bei Beachtung der Einschränkungen bejahte Dr.K. ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Der Kläger könne als einfacher Pförtner, Warenaufmacher, Bote oder Registraturhelfer arbeiten. Auf diese Tätigkeiten könne er sich zweifelsohne auch umstellen. Zur Überprüfung der bestehenden Gesundheitsstörungen auf internem Gebiet wurde Dr.E. befragt. Dieser bestätigte im Gutachten vom 28.09.2001 die früheren Diagnosen. Die im Wesentlichen die Leistungsfähigkeit einschränkende Leberzirrhose stelle sich unverändert als stabiler Zustand dar. Es sei keine Verschlechterung aufgetreten und somit eine quantitative Leistungseinschränkung nicht zu begründen. Die vom Kläger geschilderten körperlichen Leistungsbeeinträchtigungen ließen sich nicht objektivieren. Die weiteren internistischen Erkrankungen wie der Diabetes mellitus und der Grenzwerthypertonus träten gegenüber der Leberzirrhose völlig in den Hintergrund und bedingten keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen. Es ließen sich bei der Untersuchung auch keine sozialmedizinisch relevanten Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparats nachweisen, so dass keine zusätzlichen qualitativen Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen seien. Die vom Kläger angegebenen Beschwerden seien therapierbar und besserungsfähig. Dr.E. hält den Kläger für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten im körperlichen Wechselrhythmus mit überwiegendem Sitzen vollschichtig zu verrichten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht eingeschränkt, und zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Er habe auch keine Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit feststellen können.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13.05.1997 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.08.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aber auch Berufsunfähigkeit verneint, da der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) noch teilweise oder voll erwerbsgemindert ist (§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung - n.F.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags im Oktober 1994 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Entgegen der Auffassung des Klägers und seines Bevollmächtigten kann nicht von einem Berufsschutz als Facharbeiter für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Laderfahrers ausgegangen werden. Die Ermittlungen des Senats durch Befragung des Zeugen E., durch die Aufklärung der tariflichen Einstufung des Klägers und die Anfrage nach der generellen Einstufung von Baumaschinenführern bei den Tarifvertragsparteien hat ergeben, dass der Kläger weder Tätigkeiten verrichtet hat, wie sie Facharbeitern vorbehalten sind, noch entsprechend einer Facharbeitertätigkeit bezahlt wurde. Durch die Aussage des Arbeitgebers und des Zeugen E. steht fest, dass der Kläger keine Ausbildung als Baumaschinenführer besitzt und die von ihm absolvierte Kfz-Mechaniker-Lehre für die Tätigkeit als Laderfahrer nur unwesentliche Vorteile gebracht hat. Der Zeuge E. konnte in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2002 nicht bestätigen, dass die Ausbildung zum Kfz-Mechaniker dem Kläger bei der Bedienung des Radladers einen großen Vorsprung gegenüber anderen Mitarbeitern verschafft habe. Er hat zwar eingeräumt, dass bei der Wartung durchaus die vorhandenen Kenntnisse geholfen haben, diese Wartung, die im Wesentlichen aus dem Abschmieren der Maschine bestanden hat, erfordert aber bei Ungelernten eine Einweisung, die keinen ganzen Tag in Anspruch nimmt. Im Übrigen war für die Bedienung des Radladers eine Anlernzeit von drei Monaten auch für Berufsfremde ausreichend und es hätten dem Kläger gerade Spezialkenntnisse gefehlt (Angaben des Arbeitgebers). Dass der Kläger nicht einem Baumaschinenführer vergleichbar eingesetzt wurde, ergibt sich auch aus seiner tariflichen Bezahlung, denn er wurde nicht in die für Baumaschinenführer maßgebliche Tarifgruppe M III oder IV eingestuft, sondern nach der Lohngruppe III des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland bezahlt, worin Spezialbaufacharbeiter entlohnt werden. Der Arbeitgeber hat somit durch diese Einstufung deutlich gemacht, dass er den Kläger nicht dem Baumaschinenführer vergleichbar eingestuft hat. Damit kann die Tariflohngruppe nicht als Indiz für die Facharbeitereigenschaft beim Kläger gewertet werden, denn es sind offenbar andere als die auf die Tätigkeit bezogenen Gründe für diese Einstufung maßgeblich gewesen. Die befragten Tarifvertragsparteien haben jedenfalls in ihren Auskünften deutlich gemacht, dass für die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eine Einstufung in die Berufsgruppe M IV 1 hätte vorgenommen werden müssen. Diese Lohngruppe entspricht aber nicht der Facharbeiterlohngruppe. Hier sind vielmehr Arbeitnehmer eingesetzt, die entweder als Kraftfahrer oder in einem anderen Ausbildungsberuf Kenntnisse erworben haben oder nach zweijähriger Tätigkeit Baumaschinen oder Geräte warten, betreuen und instand setzen. Legt man diese tarifvertraglichen Vereinbarungen zugrunde, hätte der Kläger nach anfänglicher Entlohnung in M IV nach zweijähriger Tätigkeit in M III eingestuft werden müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Arbeitgeber hat ausdrücklich betont, dass die Einstufung nach III aus innerbetrieblichen Gründen erfolgte. Den gesamten Auskünften des Arbeitgebers kann dazu nur entnommen werden, dass er die Tätigkeit des Klägers nicht entsprechend hoch qualifizierte, da dem Kläger Spezialkenntnisse wie z.B. das Verlegen von Rohren gefehlt haben. Der Kläger hat nicht die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines gelernten Facharbeiters erworben und wurde nicht entsprechend dieser Kenntnisse tariflich vom Arbeitgeber eingestuft und bezahlt. Auch aus der unstreitig erlernten Kfz-Mechaniker-Tätigkeit kann der Kläger keinen Berufsschutz für sich ableiten, da er diese Tätigkeit aus anderen als gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Er selbst hat nie geltend gemacht, gesundheitsbedingt die Tätigkeit als Kfz-Mechaniker aufgegeben zu haben. Aber auch die Anfragen bei den jeweiligen Busunternehmern haben nicht ergeben, dass der Kläger dort aus gesundheitlichen Gründen an der Arbeitsleistung als Kfz-Mechaniker gehindert gewesen wäre. Maßgeblich für die Beurteilung ist somit die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Laderfahrer.

Da der Kläger nicht als Facharbeiter gelten kann, ist er im Sinne des Stufenschemas des Bundessozialgerichts als Angelernter im oberen Bereich einzustufen. Deshalb ist er auch verweisbar auf andere angelernte Tätigkeiten wie z.B. der Tätigkeit eines Pförtners. Als Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich kann der Kläger nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Vielmehr scheiden ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes aus. Die zumutbaren Verweisungstätigkeiten müssten sich durch Qualitätsmerkmale z.B. des Erfordernisses einer Einweisung und Einarbeitung oder der Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45 mit weiteren Nachweisen und BSG vom 19.06.1997, Az.: 13 RJ 101/76). In dem genannten Urteil vom 19.06.1997 (a.a.O.) hat das BSG hierfür z.B. Verweisungen auf Tätigkeiten eines Warenaufmachers, -versandfertigmachers, Gerätezusammensetzers im Kleinapparatebau, Warensortierer, Montierer in der Metall- und Elektroindustrie als diesen Anforderungen entsprechend bezeichnet. Der Kläger kann somit auf die in den berufskundlichen Stellungnahmen, die ins Verfahren eingeführt wurden, genannten Tätigkeiten des einfachen Pförtners und des Warenaufmachers verwiesen werden. Zwar gibt es zunehmend weniger frei zugängliche Tätigkeiten des einfachen Pförtners, trotzdem sind aber noch ausreichend Arbeitsplätze im Gesamtgebiet der Bundesrepublik frei zugänglich verfügbar. Zur Feststellung des verbliebenen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die eingeholten Gutachten im Berufungsverfahren von Dr.E. , Dr.K. , Dr.B. und Dr.K. sowie die im Verwaltungsverfahren in der Gutachterstelle Regensburg eingeholten Gutachten von Dr.S. und Dr.L. und die vom Sozialgericht veranlassten Gutachten von Dr.E. und, soweit übereinstimmende Befunde erhoben wurden, von Prof.Dr.G ... Die Gutachter haben im Wesentlichen übereinstimmende Gesundheitsstörungen beschrieben, die sich zudem über die Dauer des gesamten Verfahrens als gleichbleibend erwiesen. Das Gutachten von Prof.Dr.G. im sozialgerichtlichen Verfahren weicht somit nicht von der Befunderhebung und den Diagnosen ab, nur bei der Leistungsbeurteilung hat Dr.G. eine etwas andere Einschätzung bezüglich des zeitlichen Leistungsvermögens getroffen. Alle nach Prof.Dr.G. gehörten Sachverständigen haben zwar qualitative Leistungseinschränkungen beim Kläger feststellen können, eine zeitliche Leistungseinschränkung konnte jedoch von keinem anderen begründet werden. Im Rahmen der fortschreitenden Begutachtungen wurde immer deutlicher von den gerichtlichen Sachverständigen herausgearbeitet, dass eine Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den subjektiv dargestellten Befunden besteht. Alle Gutachter haben hier aber keine krankheitsbedingte Störung angenommen, sondern eine willentlich zu beeinflussende Motivationsstörung des Klägers. Auch hat keiner der Gutachter davon gesprochen, dass die Umstellungsfähigkeit beschränkt sei, d.h. die Sachverständigen haben angenommen, dass der Kläger sich auch auf neue Tätigkeitsbereiche umstellen kann, sofern kein erhöhter Verantwortungsgrad abverlangt wird. Das heißt, dem Kläger sind also nur Tätigkeiten zumutbar, die seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechen; da hier aber kein Auseinanderfallen der bisherigen intellektuellen Fähigkeiten und der noch zumutbaren Möglichkeiten besteht, kann der Kläger sich auf ähnlich qualitativ einzuschätzende Tätigkeiten, also auf angelernte Tätigkeiten im unteren Anlernbereich noch umstellen. Keiner der gehörten Gutachter hat die Umstellungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt gesehen und hat eine grundsätzliche Einschränkung des Leistungsvermögens bejaht. Zusammenfassend hat dies besonders Dr.K. deutlich dargestellt, der festhält, dass die beschriebenen seelischen und psychosomatischen Störmuster zu keiner Einschränkung der einem Menschen möglichen und zumutbaren Willensanstrengung geführt haben. Dr.K. hat den beim Kläger bestehenden psychischen Prozess als durchaus bewusstseinsnah im Sinne von tendenziösen Elementen beschrieben. Eine krankheitsbedingte seelische und psychosomatische Störung mit Beeinträchtigung der Willens- und Motivationsstruktur liege keinesfalls vor. Deshalb sind auch, wie bereits Dr.K. betont hat, keine zusätzlichen Pausen und keine zeitlichen Leistungseinschränkungen notwendig. In Kenntnis aller fachärztlichen Gutachten und unter Berücksichtigung der nur ganz geringen internistischen Leistungsbeeinträchtigungen hat auch Dr.E. in seiner sozialmedizinischen Bewertung eindringlich darauf hingewiesen, dass zwar die psychovegetativen Beschwerden eine deutliche Fixierung zeigten, dass jedoch keine Erkrankung vorliegt, die die Willens- und Motivationsstruktur beeinträchtigt. Auch unter Berücksichtigung der internen Erkrankungen, insbesondere der Leberzirrhose nach Alkoholismus, ist der Kläger noch in der Lage, die genannten Verweisungstätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Auch im Rahmen der körperlichen Untersuchung ließen sich keine sozialmedizinisch relevanten Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates nachweisen; die vom Kläger angegeben Beschwerden sind therapierbar und besserungsfähig. Dr.E. , der den Kläger zuletzt gesehen hat, konnte auch keinerlei Auffälligkeiten an den oberen Extremitäten insbesondere der Kraftentfaltung und Fingerfunktion feststellen. Der in den ersten Gutachten beschriebene Tremor wurde von keinem der Gutachter so stark bewertet, dass die genannten Tätigkeiten ausgeschlossen sind. Dr.K. und Dr.E. haben dazu keine Beobachtungen machen können. Die geklagten Erschöpfungszustände des Klägers lassen sich nicht mit den objektivierbaren Befunden vereinbaren und auch die tolerierte Belastung während der Untersuchung ist für leichte bis kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten absolut ausreichend. Die Leistungsbegrenzung, die der Kläger selbst angegeben habe, konnte mit der Untersuchung nicht bewiesen werden. Dr.E. hat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände nicht eingeschränkt ist und keine besonderen gesundheitlichen Umstände vorliegen, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegenstehen würden. Da Dr.K. in ausdrücklicher Kenntnis des Leistungsprofils eines einfachen Pförtners und des Warenaufmachers die Fähigkeit des Klägers, diese Tätigkeiten zu verrichten, bejaht hat, hat der Senat keine Zweifel daran, dass diese Tätigkeiten noch mit dem Leistungsvermögen vereinbar sind und der Kläger somit zumutbar auf diese Tätigkeiten verweisbar ist.

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der Rentenversicherung getragen wird (vgl. u.a. SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Da der Kläger auch ohne Weiteres die erforderlichen Anmarschwege zu einem Arbeitsplatz zurücklegen kann, ergeben sich auch keine anderen Einschränkungen, die einer Vermittlung entgegenstünden. Dass es für die genannten Verweisungstätigkeiten auf dem frei zugänglichen Arbeitsmarkt noch Arbeitsplätze gibt, ist den berufskundlichen Stellungnahmen zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Saved