L 6 RJ 530/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 548/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 530/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Altersrente.

Der am 1934 geborene Kläger, ein in seiner Heimat lebender jugoslawischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik Deutschland vom 28.04.1969 bis 14.02.1974 sowie vom 01.01.1975 bis 31.12.1975 insgesamt 54 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt. In seiner Heimat Jugoslawien hat er zwischen April 1955 und März 1969 insgesamt 8 Jahre und einen Monat an Beitragszeiten aufzuweisen. Wegen eines in Deutschland am 04.01.1974 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht er von der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft eine Dauerrente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente. Aufgrund seines Antrags vom 16.12.1976 hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.1977 ab 01.12.1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt unter Zugrundelegung eines am 04.01.1974 eingetretenen Versicherungsfalls. Dazu führte die Beklagte aus, nachgewiesene Ausfallzeiten könnten mangels Halbbelegung bzw. einer Zahl von Pflichtbeiträgen von 60 (deutschen) Kalendermonaten nicht angerechnet werden. Die Zurechnungszeit werde nur zur Hälfte angerechnet, weil die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Berücksichtigung jugoslawischer Versicherungszeiten erfüllt seien.

Mit Bescheid vom 18.11.1999 stellte die Beklagte ab 01.11.1999 die Regelaltersrente für den Kläger anstelle der bisherigen Rente fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, er sei mit seiner Altersrente und der Berechnung seiner Versicherungszeiten nicht zufrieden. Er besitze andere Unterlagen, aus denen sich ergebe, dass er keine Fehlzeiten bis zu seinem Arbeitsunfall gehabt habe. Er sei auch mit der Anrechnung seiner Unfallrente unzufrieden. Dazu legte er ein Schreiben der Firma D. KG vom 23.11.1976, betreffend die Übersendung seiner restlichen Arbeitspapiere sowie Versicherungskarten, betreffend die Jahre 1973, 1974, 1975 sowie 1976 und den Widerspruchsbescheid der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft über die Feststellung der Dauerrente ab 01.01.1981 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2000 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen: Bei der Berechnung der Rente seien alle hierfür anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt worden. Die Höhe der Rente ergebe sich aus der Rentenformel gemäß § 64 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die vom Kläger vorgelegten Versicherungsunterlagen seien überprüft worden und stimmten mit den der Rente des Klägers zugrunde gelegten Daten überein. Im Übrigen könne der Kläger aus der Anlage 7 des beanstandeten Bescheides ersehen, dass keine Anrechnung der Unfallrente bei der Altersrente erfolgt sei, weil der Grenzbetrag nicht überschritten werde.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und vorgebracht, ohne den Arbeitsunfall hätte er bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gearbeitet. Nunmehr beziehe er lediglich eine Rente in Höhe von 811,-DM monatlich.

Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Der Kläger erhalte aufgrund der Leistungen der Berufsgenossenschaft einen Ausgleich für den in der Bundesrepublik Deutschland erlittenen Arbeitsunfall. Die Berechnung der Rente richte sich alleine nach den in Deutschland entrichteten Beiträgen, ohne dass es auf die Ursache der Invalidität ankomme. Die Zeit vom 02.07. bis 20.09.1976 sei nicht im Versicherungsverlauf aufgeführt, weil in dieser Zeit kein beitragspflichtiges Entgelt von der Firma D. KG gezahlt worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayerischen Landessozialgericht: Als er am 16.12.1976 in Rente versetzt worden sei, sei diese unrichtig berechnet worden. Im Jahre 1976 habe er keine Beschwerde erheben können, weil die D. KG die Beschäftigungszeiten nicht rechtzeitig gemeldet habe und er damals das Recht darauf verloren habe. Ein anderer Versicherter namens R. M. habe eine höhere Rente, obwohl der Verdienst des Klägers höher gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 sowie Abänderung des Bescheides vom 18.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2000 zu verpflichten, ihm eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Akten des Bayer.Landessozial- gerichts sowie der beigezogenen Rentenakten der Beklagten und der Klageakten des Sozialgerichts Landshut.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.

Zutreffend gehen die Beklagte und das Sozialgericht in den angefochtenen Entscheidungen davon aus, dass die Altersrente des Klägers in richtiger Höhe unter Anwendung der Vorschriften der §§ 63 ff. SG VI festgestellt wurde und keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zu berücksichtigen sind.

Ein Versicherter hat einen Anspruch auf Altersrente, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat (§ 35 SGB VI). Der Kläger hat im Jahre 1999 das 65. Lebensjahr vollendet und auch mit seinen deutschen und jugoslawischen Beitragszeiten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt (50 Abs.1 Ziff.1 SGB VI). An deutschen Beitragszeiten sind nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf des Klägers die Zeiten zwischen dem 28.04.1969 und den 14.02.1974 sowie vom 01.01.1975 bis 31.12.1975 nachgewiesen. Weitere Pflichtbeitragszeiten in Deutschland liegen nicht vor; insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vom Kläger zur Begründung seines Begehrens vorgelegten Versicherungsunterlagen. So weist insbesondere die Ersatzversicherungskarte, lautend auf die Firma D. KG, nach, dass in der Zeit vom 02.07. 1976 bis 20.09.1976 keinerlei beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt bezogen worden ist, weshalb für diesen Zeitraum auch keinerlei Beiträge existieren können. Das Vorbringen, die Firma D. KG habe irgendwelche Fristen versäumt, ist nicht nachvollziehbar, nachdem Pflichtbeiträge vom Lohn ohne weiteres abzuziehen sind. Der Rentenbetrag wird von der Beklagten auch trotz des Bezugs der Unfallrente in voller Höhe ausbezahlt, weil - hierauf hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 07.02.2000 ausdrücklich hingewiesen - von dieser der Grenzbetrag nicht überschritten wird und deshalb ein teilweises Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht kommt (vgl. § 93 SGB VI).

Im Übrigen wird das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben bei der Berechnung der Rente dadurch gemildert, dass ihm eine Zurechnungszeit gemäß § 59 SGB VI zugute kommt, die allerdings gemäß Art.27 Ziff.3 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens nur zur Hälfte angerechnet werden kann. Die Argumentation des Klägers, er habe bei der Firma D. nur zu spät den Antrag gestellt auf Bestätigung weiterer Beitragszeiten, ändert hieran nichts. Auch ein Vergleich der Rente des Klägers mit einem anderen jugoslawischen Versicherten kann nicht in Betracht kommen, weil jede Rente sich aus dem individuellen Arbeitsleben des einzelnen Versicherten ergibt.

Inwieweit die Witwe des Klägers im Falle seines Ablebens durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Form einer Hinterbliebenenrente geschützt ist, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein; nach der derzeitigen Rechtslage kann ihr jedenfalls eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers war viel- mehr als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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