Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 48/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 300/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verbunden mit S 7 AL 61/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28. Juni 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage S 7 AL 61/00 als unzulässig abgewiesen wird. Die Klage gegen den Bescheid vom 10.01.2000 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 01.11.1998 streitig.
Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Bankfachwirt, war bis 31.12.1995 beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.01. 1996 Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM. Im Hinblick auf die Angabe des Klägers, an einem Bronchialasthma zu leiden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.1997 nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg ab 28.01.1997 bis 27.01.1998 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 940,00 DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.1997 als unbegründet zurück. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Augsburg (SG) verurteilte die Beklagte im Klageverfahren S 2 AL 309/97 mit Urteil vom 22.09.1998, Alhi ab 28.01.1997 weiter nach dem Bemessungsentgelt zu gewähren, das der vorangegangenen Alg-Leistung zugrunde gelegen hatte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung L 8 AL 342/98 nahm die Beklagte mit dem am selben Tage eingegangenen Schreiben vom 10.03.1999 zurück.
Der Kläger hatte vom 01.12.1997 bis 31.10.1998 im Rahmen einer Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.840,00 DM bezogen. Anschließend hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.1998 Alhi für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM bewilligt. Den Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999 als unzulässig mit der Begründung, der angefochtene Bescheid sei Gegenstand des - zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen - Berufungsverfahrens geworden. Mit Bescheid vom 28.01.1999 bewilligte sie Alhi für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 nach einem Bemessungsentgelt von 910,00 DM.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999 erhob der Kläger zum SG die Klage S 7 AL 48/99 und machte geltend, die von ihm angefochtenen Bescheide seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Beklagte bewilligte sodann in Ausführung des nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteils des SG vom 22.09.1998 für die Zeit vom 28.01. bis 29.11.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM, mit Bescheid vom 16.04.1999 für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.730,00 DM und mit Bescheid vom 20.04.1999 für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.700,00 DM.
Gegen die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 als unbegründet zurückwies. Der Festsetzung der Bemessungsentgelte stehe nicht das Urteil des SG vom 26.09.1998 entgegen, da mit diesem Urteil ausschließlich der Bescheid vom 07.03.1997 korrigiert worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger die Klage S 7 AL 61/00 und machte geltend, die Beklagte habe bei den Bescheiden vom 16. und 20.04.1999 das Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM zugrunde zu legen gehabt. Die Bescheide der Beklagten widersprächen dem rechtskräftig gewordenen Urteil des SG.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2001 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 28.06.2001 hat es die Klagen abgewiesen. Der Bescheid vom 23.12.1998 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weshalb die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe. Die Höhe der Alhi sei nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des Urteils des SG vom 22.09.1998 ergebe sich, dass die Herabbemessung der Alhi nicht begründet gewesen sei. Künftige Herabbemessungen im gesetzlichen Rahmen wegen verschlechterten Markwertes seien im Urteil jedoch nicht ausgeschlossen worden. Im Übrigen sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs.3 SGG ab.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 widersprächen dem Urteil des SG vom 22.09.1998.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 23.12.1998, 16.04. und 20.04.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.01.1999 und 01.02.2000 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 01.11.1998 weiter aus dem Bemessungsentgelt zu gewähren, das der vorangegangenen Arbeitslosengeldleistung zugrunde gelegen habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Bindungswirkung von Bescheiden beschränke sich auf den Verfügungssatz. Die Bewilligung der Alhi erfolge jeweils nur für einen bestimmten Bewilligungsabschnitt, weshalb ein solcher Bebescheid über diesen Abschnitt hinaus keine Bindungswirkung entfalten könne. Aus dem Urteil des SG ergebe sich lediglich, dass das Bemessungsentgelt des Alg Grundlage für die künftige Alhi-Gewährung sei, die gesetzlichen Anpassungsvorschriften seien jedoch zu beachten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge und der Verfahrensakten S 2 AL 309/97 sowie L 8 AL 342/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit ab 01.11.1998 höhere Alhi nicht zu.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein Anspruch auf Alhi ab 01.11.1998 nach einem Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM nicht aus dem Urteil des SG vom 22.09.1998 herleiten. Gegenstand dieses Klageverfahrens war der Bescheid vom 07.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.1997 und betraf somit lediglich den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 28.01.1997 bis 27.01.1998. Der nach Erlass des Urteils des SG ergangene Bescheid vom 23.12.1998, betreffend den Alhi-Anspruch für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999, wurde nicht Gegenstand des Klageverfahrens und auch nicht des Berufungsverfahrens L 8 AL 342/98, da dieses durch Rücknahme der Berufung endete. Schon deshalb blieb der Streitgegenstand dieses Verfahrens auf den Zeitraum 28.01.1997 bis 27.01.1998 beschränkt, so dass die Entscheidung des SG auch nur diesen Zeitraum betreffen konnte. Da zudem der Bescheid vom 23.12.1998 den Bescheid vom 07.03.1997 weder abänderte noch ersetzte, lagen auch die Voraussetzungen des § 96 Abs.1 SGG nicht vor. In Betracht käme allenfalls eine analoge Anwendung des § 96 Abs.1 SGG; insofern bestünde aber - unabhängig davon, dass eine Einbeziehung des nach Erlass des Urteils des SG ergangenen Bescheides in Anbetracht der Berufungsrücknahme ausscheidet - ein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung (vgl. Meyer- Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr.11a zu § 96 mit weiteren Nachweisen), das der Kläger durch seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1998 ausgeübt hat. Deshalb hat die Beklagte im Ergebnis den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, gleichzeitig ergibt sich aber hieraus, dass, wie bereits dargelegt, der Kläger sich wegen der Bemessung der Alhi ab 01.11. 1998 nicht auf den Ausspruch in dem Urteil des SG vom 22.09. 1998 berufen kann.
Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem Entgelt von 1.730,00 DM und für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 nach einem solchen von 1.700,00 DM ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 201 Satz 1 SGB III wird das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminder- ten Anpassungsfaktor angepasst. Der Anspruch auf Alhi ist am 28.01.1997 entstanden, so dass das Bemessungsentgelt jeweils ab 28.01. anzupassen ist. Aufgrund der am 28.01.1998 fälligen Anpassung war das Bemessungsentgelt am 01.11.1998, ausgehend von dem früheren Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM, anzupassen, wobei der Anpassungsfaktor nach der Anpassungsverordnung 1997 1,0170 betrug. Gemindert um 0,03 war das Bemessungsentgelt nach § 201 Satz 1 SGB III mit einem Anpassungsfaktor von 0,987 (1,017 - 0,03) anzupassen, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 1.727,25 DM, gerundet von 1.730,00 DM (§ 132 Abs.3 SGB III), ergibt. Ausgangspunkt war aufgrund der Übergangsvorschrift des § 427 Abs.5 Satz 2 SGB III das Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM.
Der zum Anpassungstag 28.01.1999 maßgebliche Anpassungsfaktor nach der Anpassungsverordnung 1998 betrug 1,0116. Nach Abzug von 0,03 war das sich vor der Rundung ergebende Bemessungsentgelt von 1.727,25 DM mit 0,9816 (1,0116 - 0,03) anzupassen, woraus sich das Bemessungsentgelt von 1.695,46 DM, gerundet 1.700,00 DM, ergibt.
Allerdings waren die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AL 48/99 geworden, da diese Bescheide die zunächst streitgegenständlichen Bescheide vom 23.12.1998 und 28.01.1999 ersetzten. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche hätten deshalb von der Beklagten als unzulässig verworfen werden müssen. Ebenso hätte die Klage S 7 AL 61/00 als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.2001 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage S 7 AL 61/00 als unzulässig abgewiesen wird. Gegenstand des Klageverfahrens war auch der Bescheid vom 10.01.2000 geworden, der Alhi ab 28.01.2000 zutreffend nach einem Bemessungsentgelt von 1.670,00 DM bewilligte. Da das SG über diesen Bescheid nicht entschieden hat, war er in das Berufungsverfahren einzubeziehen und über ihn auf Klage hin zu entscheiden. Da die Bemessung zutreffend ist, war diese Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bemessung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 01.11.1998 streitig.
Der 1961 geborene Kläger, von Beruf Bankfachwirt, war bis 31.12.1995 beschäftigt. Die Beklagte bewilligte ihm ab 01.01. 1996 Arbeitslosengeld (Alg) für 312 Tage nach einem Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM. Im Hinblick auf die Angabe des Klägers, an einem Bronchialasthma zu leiden, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 07.03.1997 nach Erschöpfung des Anspruches auf Alg ab 28.01.1997 bis 27.01.1998 Alhi nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 940,00 DM. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.1997 als unbegründet zurück. Das vom Kläger angerufene Sozialgericht Augsburg (SG) verurteilte die Beklagte im Klageverfahren S 2 AL 309/97 mit Urteil vom 22.09.1998, Alhi ab 28.01.1997 weiter nach dem Bemessungsentgelt zu gewähren, das der vorangegangenen Alg-Leistung zugrunde gelegen hatte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung L 8 AL 342/98 nahm die Beklagte mit dem am selben Tage eingegangenen Schreiben vom 10.03.1999 zurück.
Der Kläger hatte vom 01.12.1997 bis 31.10.1998 im Rahmen einer Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.840,00 DM bezogen. Anschließend hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 23.12.1998 Alhi für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem Bemessungsentgelt von 930,00 DM bewilligt. Den Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999 als unzulässig mit der Begründung, der angefochtene Bescheid sei Gegenstand des - zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen - Berufungsverfahrens geworden. Mit Bescheid vom 28.01.1999 bewilligte sie Alhi für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 nach einem Bemessungsentgelt von 910,00 DM.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.01.1999 erhob der Kläger zum SG die Klage S 7 AL 48/99 und machte geltend, die von ihm angefochtenen Bescheide seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Die Beklagte bewilligte sodann in Ausführung des nunmehr rechtskräftig gewordenen Urteils des SG vom 22.09.1998 für die Zeit vom 28.01. bis 29.11.1997 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM, mit Bescheid vom 16.04.1999 für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.730,00 DM und mit Bescheid vom 20.04.1999 für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 Alhi nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.700,00 DM.
Gegen die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2000 als unbegründet zurückwies. Der Festsetzung der Bemessungsentgelte stehe nicht das Urteil des SG vom 26.09.1998 entgegen, da mit diesem Urteil ausschließlich der Bescheid vom 07.03.1997 korrigiert worden sei.
Hiergegen erhob der Kläger die Klage S 7 AL 61/00 und machte geltend, die Beklagte habe bei den Bescheiden vom 16. und 20.04.1999 das Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM zugrunde zu legen gehabt. Die Bescheide der Beklagten widersprächen dem rechtskräftig gewordenen Urteil des SG.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 28.06.2001 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil vom 28.06.2001 hat es die Klagen abgewiesen. Der Bescheid vom 23.12.1998 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weshalb die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe. Die Höhe der Alhi sei nicht zu beanstanden. Aus den Gründen des Urteils des SG vom 22.09.1998 ergebe sich, dass die Herabbemessung der Alhi nicht begründet gewesen sei. Künftige Herabbemessungen im gesetzlichen Rahmen wegen verschlechterten Markwertes seien im Urteil jedoch nicht ausgeschlossen worden. Im Übrigen sehe das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 136 Abs.3 SGG ab.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 widersprächen dem Urteil des SG vom 22.09.1998.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 23.12.1998, 16.04. und 20.04.1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.01.1999 und 01.02.2000 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 01.11.1998 weiter aus dem Bemessungsentgelt zu gewähren, das der vorangegangenen Arbeitslosengeldleistung zugrunde gelegen habe.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Bindungswirkung von Bescheiden beschränke sich auf den Verfügungssatz. Die Bewilligung der Alhi erfolge jeweils nur für einen bestimmten Bewilligungsabschnitt, weshalb ein solcher Bebescheid über diesen Abschnitt hinaus keine Bindungswirkung entfalten könne. Aus dem Urteil des SG ergebe sich lediglich, dass das Bemessungsentgelt des Alg Grundlage für die künftige Alhi-Gewährung sei, die gesetzlichen Anpassungsvorschriften seien jedoch zu beachten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakten beider Rechtszüge und der Verfahrensakten S 2 AL 309/97 sowie L 8 AL 342/98 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Dem Kläger steht für die Zeit ab 01.11.1998 höhere Alhi nicht zu.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich ein Anspruch auf Alhi ab 01.11.1998 nach einem Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM nicht aus dem Urteil des SG vom 22.09.1998 herleiten. Gegenstand dieses Klageverfahrens war der Bescheid vom 07.03.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.1997 und betraf somit lediglich den Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 28.01.1997 bis 27.01.1998. Der nach Erlass des Urteils des SG ergangene Bescheid vom 23.12.1998, betreffend den Alhi-Anspruch für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999, wurde nicht Gegenstand des Klageverfahrens und auch nicht des Berufungsverfahrens L 8 AL 342/98, da dieses durch Rücknahme der Berufung endete. Schon deshalb blieb der Streitgegenstand dieses Verfahrens auf den Zeitraum 28.01.1997 bis 27.01.1998 beschränkt, so dass die Entscheidung des SG auch nur diesen Zeitraum betreffen konnte. Da zudem der Bescheid vom 23.12.1998 den Bescheid vom 07.03.1997 weder abänderte noch ersetzte, lagen auch die Voraussetzungen des § 96 Abs.1 SGG nicht vor. In Betracht käme allenfalls eine analoge Anwendung des § 96 Abs.1 SGG; insofern bestünde aber - unabhängig davon, dass eine Einbeziehung des nach Erlass des Urteils des SG ergangenen Bescheides in Anbetracht der Berufungsrücknahme ausscheidet - ein Wahlrecht zwischen Einbeziehung und selbständiger Anfechtung (vgl. Meyer- Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdnr.11a zu § 96 mit weiteren Nachweisen), das der Kläger durch seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.12.1998 ausgeübt hat. Deshalb hat die Beklagte im Ergebnis den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen, gleichzeitig ergibt sich aber hieraus, dass, wie bereits dargelegt, der Kläger sich wegen der Bemessung der Alhi ab 01.11. 1998 nicht auf den Ausspruch in dem Urteil des SG vom 22.09. 1998 berufen kann.
Die Bewilligung von Alhi für die Zeit vom 01.11.1998 bis 27.01.1999 nach einem Entgelt von 1.730,00 DM und für die Zeit vom 28.01.1999 bis 27.01.2000 nach einem solchen von 1.700,00 DM ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 201 Satz 1 SGB III wird das Bemessungsentgelt für die Alhi, das sich vor der Rundung ergibt, jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs auf Alhi mit einem um 0,03 verminder- ten Anpassungsfaktor angepasst. Der Anspruch auf Alhi ist am 28.01.1997 entstanden, so dass das Bemessungsentgelt jeweils ab 28.01. anzupassen ist. Aufgrund der am 28.01.1998 fälligen Anpassung war das Bemessungsentgelt am 01.11.1998, ausgehend von dem früheren Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM, anzupassen, wobei der Anpassungsfaktor nach der Anpassungsverordnung 1997 1,0170 betrug. Gemindert um 0,03 war das Bemessungsentgelt nach § 201 Satz 1 SGB III mit einem Anpassungsfaktor von 0,987 (1,017 - 0,03) anzupassen, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 1.727,25 DM, gerundet von 1.730,00 DM (§ 132 Abs.3 SGB III), ergibt. Ausgangspunkt war aufgrund der Übergangsvorschrift des § 427 Abs.5 Satz 2 SGB III das Bemessungsentgelt von 1.750,00 DM.
Der zum Anpassungstag 28.01.1999 maßgebliche Anpassungsfaktor nach der Anpassungsverordnung 1998 betrug 1,0116. Nach Abzug von 0,03 war das sich vor der Rundung ergebende Bemessungsentgelt von 1.727,25 DM mit 0,9816 (1,0116 - 0,03) anzupassen, woraus sich das Bemessungsentgelt von 1.695,46 DM, gerundet 1.700,00 DM, ergibt.
Allerdings waren die Bescheide vom 16. und 20.04.1999 Gegenstand des Klageverfahrens S 7 AL 48/99 geworden, da diese Bescheide die zunächst streitgegenständlichen Bescheide vom 23.12.1998 und 28.01.1999 ersetzten. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche hätten deshalb von der Beklagten als unzulässig verworfen werden müssen. Ebenso hätte die Klage S 7 AL 61/00 als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 28.06.2001 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage S 7 AL 61/00 als unzulässig abgewiesen wird. Gegenstand des Klageverfahrens war auch der Bescheid vom 10.01.2000 geworden, der Alhi ab 28.01.2000 zutreffend nach einem Bemessungsentgelt von 1.670,00 DM bewilligte. Da das SG über diesen Bescheid nicht entschieden hat, war er in das Berufungsverfahren einzubeziehen und über ihn auf Klage hin zu entscheiden. Da die Bemessung zutreffend ist, war diese Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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