L 4 KR 207/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 80/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 207/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 1/03 AR
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 4. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Kostenerstattung für Heilpraktikerbehandlung, Naturheilmittel und Fahrten.

Der am 1929 geborene Versicherte, der am 07.10.2001 verstarb, beantragte am 15.03.2000 bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für Heilpraktikerbehandlungen wegen angeblicher Erfolglosigkeit ärztlicher Behandlungen nach den Methoden der Schulmedizin. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16.03.2000 ab und wies den Widerspruch des Versicherten vom 06.07.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2000 zurück. Die ärztliche Behandlung bleibe Personen vorbehalten, die nach der Bundesärzteordnung die Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen. Dieser Arztvorbehalt habe den Ausschluss anderer Heilberufe von der selbstständigen Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts habe bereits mehrmals entschieden, dass der Ausschluss der Heilpraktiker nicht gegen höherrangiges Recht verstoße.

Der Versicherte hatte bereits am 17.05.2000 hiergegen Klage erhoben und wieder Kostenerstattung für die Behandlung durch Heilpraktiker, Naturheilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und der Fahrten geltend gemacht. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat die Beteiligten angehört und mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2001 die Klage abgewiesen. Die ärztliche Behandlung werde von Ärzten erbracht und umfasse die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei. Ein Heilpraktiker sei kein Arzt, er könne auch nicht im Wege der Gesetzesauslegung einem solchen gleichgestellt werden. Ein Kostenerstattungsanspruch lasse sich auch nicht damit begründen, dass alle schulmedizinischen Maßnahmen erfolglos gewesen seien. Es bestehe ebenso kein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Gedanken der Erstattung ersparter Aufwendung für eine andere Behandlung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin (Witwe des Versicherten) vom 13.11. 2001, mit der sie die Erstattung der Kosten für die Behandlung durch Heilpraktiker, für Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und der Fahrten geltend macht. Eine Ablehnung der Kostenerstattung sei rechtswidrig und strafbar. Der Senat hat mit Schreiben vom 20.02.2002 die Klägerin gebeten, Rechnungen, Quittungen und Rezepte für die geltend gemachten Leistungen vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 14.10.2001 und des Bescheides vom 16.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09. 2000 zu verurteilen, die Kosten für die Behandlung durch Heilpraktiker, für Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Fahrten zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagte und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat geht hier davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebenden Betrag von 1.000,00 DM übersteigt (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG a.F.); denn nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt der Wert der zahlreichen von der Klägerin geltend gemachten Leistungen über diesem Betrag.

Die Berufung ist unbegründet.

Der angefochtene Gerichtsbescheid und die Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt bezüglich der vom SG als rechtlich maßgebend angesehene Gesichtspunkte geklärt ist (§ 105 Abs.1 SGG).

Die Klägerin macht den Erstattungsanspruch als Sonderrechtsnachfolgerin des versicherten Ehemannes geltend. Gemäß § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch I stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tode des Berechtigten dem Ehegatten zu, wenn dieser mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat oder von ihm wesentlich unterhalten worden ist. Auf Grund der identischen Anschrift ist hier ausreichend belegt, dass die Klägerin mit dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung der geltend gemachten Leistungen (§ 13 Abs.3 Sozialgesetzbuch V - SGB V - ). Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind die Kosten zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.

Der geltend gemachte Erstattungsanspruch, der die Krankenbehandlung in Form von Therapiekosten, Kosten für Heilmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Fahrten betrifft (§§ 11 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 27 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 3, 60 SGB V) scheitert bereits am Fehlen des Nachweises der entstandenen Kosten. Der Anspruch nach § 13 Abs.3 SGB V setzt voraus, dass entweder tatsächlich Kosten entstanden sind oder dass den Versicherten eine unbedingte Kostentragungspflicht trifft. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 10.02.2000 BSGE 85, 287 f.) ist die auf die Erstattung bereits gezahlter Kosten zugeschnittene Bestimmung des § 13 Abs.3 SGB V bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen entsprechend anzuwenden, wenn die Verpflichtung bereits entstanden ist, der Versicherte aber noch nicht gezahlt hat. Statt einer Erstattung kann er dann die Bezahlung seiner Schuld durch den Versicherungsträger verlangen (vgl. auch BSG vom 23.05.2000 SGb 2000, 409 f.). Die Klägerin hat auf die schriftliche Aufforderung des Senats, Kostennachweise für die geltend gemachten Leistungen vorzulegen, nicht entsprechend reagiert.

Wie die Beklagte und das SG zu Recht entschieden haben, steht der Übernahme der Behandlungskosten auch das Arztmonopol des § 15 Abs.1 SGB V entgegen. Danach wird ärztliche oder zahnärztliche Behandlung von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Da Heilpraktiker keine Ärzte sind, sondern einem selbstständigen Heilberuf angehören, sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, die Kosten für eigene und verordnete Leistungen von Heilpraktikern zu übernehmen. Das Bayerische Landessozialgericht hat bereits mehrmals im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG und des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Heilpraktiker von der Teilnahme an der Krankenbehandlung im Sinne von § 27 SGB V ausgeschlossen sind (z.B. Urteil vom 12.10.1995 - L 4 Kr 28/93). Es handelt sich hier um Personen, die die Heilkunde ohne ärztliche Approbation berufsmäßig mit staatlicher Erlaubnis ausüben (Heilpraktikergesetz in der Fassung vom 02.03.1974, BGBl.I S.469). Der Ausschluss der Heilpraktiker von der Krankenbehandlung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (siehe BSG vom 01.09.1979 BSGE 48, 47; Bundesverfassungsgericht vom 10.05.1988 BVerfG SozR 2200 § 122 Nr.10; Bundesverfassungsgericht vom 10.05.1988 BVerfG USK 8849).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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