L 16 RJ 120/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 876/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 120/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 92/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.01.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.-

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Beiträgen aus der deutschen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI.

Der entweder 1928 oder 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Marokko.

Erstmals mit Schreiben vom 19.06.1996 wandte er sich an die Beklagte und beantragte mittels Formblattantrag Altersruhegeld. Die Ermittlungen der Beklagten bei der LVA Hessen, der LVA Rheinprovinz, der AOK Frankfurt und der Innungskrankenkasse Frankfurt erbrachten weder zum Geburtsdatum 1928 noch 1938 Mitgliedschafts- bzw. Versicherungszeiten. Mit Bescheid vom 21.07. 1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, der Bescheid wurde dem Kläger am 12.12.1997 zugestellt. Der Kläger übersandte nochmals die Kopie eines Arbeitsvertrags, der im November 1971 zwischen ihm und der Firma M. geschlossen wurde und eine vereinbarte Arbeitszeit vom 01.03.1992 bis 01.12.1992 umfasst.

Dem Kläger wurde daraufhin im Schreiben vom 16.08.1997, das ihm im Novmeber auch in französischer Sprache zuging, mitgeteilt, dass dieser Arbeitsvertrag schon vorlag. Aus dem Vertrag ergebe sich aber nicht, ob tatsächlich gearbeitet wurde.

Auf Grund mehrfacher Mahnungen des Klägers und Bitten um Überprüfung teilte ihm die Beklagte mehrfach auch in französischer Sprache mit, dass die Ermittlungen keine deutschen Zeiten nachgewiesen hätten und eine Überprüfung erst stattfinden könne, wenn er Unterlagen des Arbeitgebers oder der Krankenkasse über die entrichteten Beiträge vorlegen könne. Auch nachdem der Kläger eine Geburtsurkunde, dokumentierend das Geburtsjahr 1928 vorgelegt hatte, blieben die Nachforschungen der Beklagten beim Kartenarchiv der LVA Hessen und der LVA Rheinprovinz ohne Ergebnis. Die Beklagte hielt in mehrfachen Schreiben an den Kläger an ihrer ablehnenden Entscheidung zur Altersrente fest.

Unter erneuter Vorlage des Arbeitsvertrages beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.03.1999 Beitragserstattung.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 06.06.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung ab, mit der Begründung, die Ermittlung bezüglich der deutschen Versicherungszeiten seien ergebnislos verlaufen. Außer dem vorliegenden Arbeitsvertrag wurden keine Unterlagen aufgefunden die deutsche Versicherungszeiten nachweisen bzw. glaubhaft machen. Der Antrag auf Beitragserstattung sei deshalb abzulehnen.

Seinen am 07.07.2000 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch begründete der Kläger damit, er habe den Arbeitsvertrag zugesandt und den Namen des Arbeitgebers genannt und bitte deshalb um Rückzahlung der Versicherungsbeiträge.

Die Firma M. teilte der Beklagten mit, die Firma sei 1997 übernommen werde, Unterlagen von 1972 seien nicht mehr vorhanden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2000 zurück, da keine Versicherungszeiten in Deutschland nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien und deshalb eine Beitragserstattung nicht in Betracht komme.

Mit der Klageschrift vom 06.12.2000, eingegangen am Sozialgericht Augsburg am 14.12.2000 verfolgte der Kläger weiter die Erstattung der Beiträge und wandte sich gegen den Widerspruchsbescheid.

Nach Aufklärung über die Absicht des Sozialgerichts einen Gerichtsbescheid zu erlassen, hat er um eine für ihn günstige neue Entscheidung bezüglich der Rente oder Erstattung der freiwilligen Versicherungsbeiträge, den Arbeitsvertrag füge er bei.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.02.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab, mit der Begründung, die Voraussetzungen der Beitragserstattung gemäß § 210 SGB VI seien nicht erfüllt, da Beitragszeiten nicht nachweisbar seien. Alle Ermittlungen seien ergebnislos geblieben, weitere Ermittlungen seien nicht durchzuführen, da vom Kläger keine neuen Unterlagen vorgelegt wurden. Der fehlende Nachweis von Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.

Mit Schreiben vom 06.02.2002, eingegangen beim Sozialgericht Augsburg am 14.02.2002, wandte sich der Kläger gegen den am 24.01.2002 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid und stellte den Antrag den Bescheid zu prüfen, da er die Erstattung seiner Versicherungsbeiträge für die in Deutschland geleistete Arbeit begehre.

Die nochmalige Anfrage bei der IKK Hessen und der AOK Hessen blieb ergebnislos, dort sind keine Unterlagen über den Kläger feststellbar.

Trotz Aufforderung durch den Senat, weitere Angaben zu seinem Aufenthalt in der Bundesrepublik zu machen oder Unterlagen über die Krankenkasse, die Dauer des Arbeitsvertrages etc. vorzulegen, übersandte der Kläger keine weiteren Unterlagen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 21.01. 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 06.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2000 aufzuheben und ihm Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Augsburg und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen den am 24.01.2002 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid vom 21.01.2002 ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich jedoch als unbegründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht die Beitragserstattung abgelehnt, da nicht nachgewiesen ist, dass der Kläger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet hat.

Streitig ist allein der Antrag des Klägers auf Beitragserstattung, da die früheren Anträge auf Altersrente von der Beklagten rechtsverbindlich verbeschieden wurden, und der Kläger daraufhin 1999 die Beitragserstattung beantragte. Beide Ansprüche nebeneinander sind aber nicht zu verwirklichen, da für einen Rentenanspruch die Beiträge gerade wirksam entrichtet bleiben müssen, während mit Durchführung der Beitragserstattung das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsträger endgültig beendet wird. Ein Anspruch auf deutsche Rente ließe sich mangels Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten aus der im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeit nicht ableiten. Streitgegenstand des Verfahrens war daher ausschließlich die vom Kläger zuletzt verfolgte Beitragserstattung; das Sozialgericht hat daher zu Recht ausschließlich über diesen Anspruch entschieden.

Gemäß § 210 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet, 1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, 2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, 3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu. Nach § 210 Abs.3 Satz 1 werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Beitragszeiten sind in § 55 SGB VI definiert, dabei handelt es sich um Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge während eines Beschäftigungsverhältnisses (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeiträge sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Solche Zeiten kann der Kläger nicht nachweisen. Er hat insbesondere keinen Sozialversicherungsnachweis vorlegen können oder eine Versicherungskarte, in der die abgeführten Beiträge dokumentiert sind. Außerdem konnte trotz Anfrage bei mehreren Krankenkassen nicht festgestellt werden, dass eine Mitgliedschaft des Klägers bei einer deutschen Krankenkasse bestanden hat. Der Kläger legte zwar einen Arbeitsvertrag vor, da dieser aber bereits im November 1971 von den Vertragsparteien unterzeichnet ist, kann allein aus diesem Vertrag nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger das dort vereinbarte Arbeitsverhältnis am 01.03.1992 vertragsgemäß auch angetreten hat und in welchem Umfang er bei der Firma M. tatsächlich beschäftigt war. Die Firma M. konnte keine Unterlagen über den Kläger vorlegen und der Kläger selbst hat auch nie Ausführungen dazu gemacht, in welchen zeitlichen Umfang er dort gearbeitet hat, bei welcher Krankenkasse er versichert war, wo er gewohnt hat etc. Im Schreiben des Senats vom 01.08.2000 war der Kläger aber genau nach solchen Angaben gefragt worden, trotzdem fehlen diese in den seither eingegangenen Schreiben und die gestellten Fragen wurden nicht beantwortet. Ohne Angaben zur Krankenkasse oder zum Wohnort oder zur Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sind aber weitere Ermittlungen auch dem Senat nicht möglich. Die erneute Anfrage bei der IKK Hessen bzw. bei der AOK Frankfurt ergab, dass eine Mitgliedschaft des Klägers nicht feststellbar war. Der Kläger hat alle Umstände und Tatsachen nachzuweisen, aus denen er rechtliche Ansprüche ableiten will. Wie das Sozialgericht im Gerichtsbescheid vom 21.01.2000 zu Recht ausgeführt hat, gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der objektiven Beweislast (Jens Meyer-Ladewig, 7. Auflage, § 103 Anm.19a). Danach gilt also der Grundsatz, dass jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies gilt für das Vorhandensein positiver wie für das Fehlen negativer Tatbestandsmerkmale. Ein Beteiligter muss daher die Folgen tragen, wenn eine Ungewissheit bei den für ihn günstigen Tatsachen verblieben ist. Da nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes die Beitragsleistung durch den Kläger nicht nachgewiesen werden konnte, geht dies zu seinen Lasten, so dass sein Anspruch auf Beitragserstattung nicht zu begründen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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