Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 762/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 238/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1947 geborene Kläger makedonischer Staatsangehörigkeit hat in Deutschland von Juli 1971 bis April 1976 Rentenversicherungszeiten zurückgelegt. Laut Versicherungsverlauf in Makedonien hat er dort von April 1977 bis September 1983 und von Juli 1986 bis April 1996 Versicherungsbeiträge entrichtet. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, zwischen 03.09.1983 und 29.07.1986 in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Seit 1996 bezieht der Kläger in seiner Heimat Rente.
Laut seinen eigenen Angaben war er in Deutschland zunächst als Bauarbeiter und zuletzt als Tischler ohne Ausbildung beschäftigt. In seiner Heimat war er als Tischler tätig. Am 31.05.1971 hatte er in seiner Heimat einen sechsmonatigen Maurerkurs erfolgreich abgeschlossen, weshalb ihm die Fachkenntnis eines qualifizierten Maurers zuerkannt worden war. Laut AOK Westfalen-Lippe war der Kläger von 1970 bis 1974 als Bauhelfer beschäftigt.
Zusammen mit dem Rentenantrag vom 13.02.1996 wurde das Gutachten der Invalidenkommission vom 10.10.1996 übersandt. Danach ist der Kläger wegen Zustands nach Bandscheibendekompressions-Operation mit persistierender Quadriparese leichten Grades erwerbsunfähig. In zwei Jahren sei eine Kontrolluntersuchung notwendig. Die stationäre Untersuchung in der Ärztlichen Gutach- terstelle Regensburg durch den Neurologen und Psychiater Dr.M. ergab reaktive depressive Verstimmungszustände und leichtgradige neurologische Ausfälle bei Zustand nach Operation in Höhe Halswirbelkörper 5/6/7 im September 1995. Laut Gutachten vom 25.03.1998 ist der Kläger als Maurer und Tischler nicht mehr einsatzfähig. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Akkord und Nachtschicht seien vollschichtig zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte am 28.10.1999 eine Rentengewährung ab. Im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2000 heißt es, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 23.06.2000 Klage erhoben. Im Auftrag des Gerichts haben die Dres.P. und S. am 17.09.2001 nach ambulanter Untersuchung ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Danach kann der Kläger körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne Zwangshaltung sowie ohne schweres Heben und Tragen, ohne Nässe- und Kälteexposition vollschichtig verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zu einem ähnlichen Ergebnis ist Dr.Z. in seinem allgemeinärztlichen Gutachten vom 04.10.2001 nach ebenfalls ambulanter Untersuchung im August 2001 im Auftrag des Gerichts gekommen. Er hat als zusätzliche Leistungseinschränkung den Ausschluss von Arbeiten genannt, welche die volle Kraft in beiden Händen erfordern. Eine Herabsetzung der Umstellungsfähigkeit hat er verneint. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 06.02.2002 abgewiesen.
Gegen den am 25.02.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.05.2002 Berufung eingelegt. Die makedonische Invalidenversicherung zahle die Rente nicht ohne Grund und es sei eine gründliche Überprüfung der Ablehnung notwendig. Er hat aktuelle Befunde betreffend eine neuerliche Hals-Wirbelsäulen-Operation vom 28.03.2002 übersandt, u.a. den Entlassungsbericht einer Reha-Anstalt von April 2002, in dem u.a. ein hoher psychogener Überbau über dem objektiven körperlichen Zustand, eine hypochondrische Fixierung und Neurotisierung beschrieben sind. Laut sozialmedizinischer Stellungnahme der Beklagten vom 01.07.2002 ist für den Zeitpunkt der stationären Behandlung und ca. sechs Wochen danach von Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Krankheit auszugehen. Der Kläger sei weiterhin für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung weniger qualitativer Einschränkungen vollschichtig belastbar.
Den Beteiligten ist das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 23.07.2001 betreffend die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach makedonischem Recht übersandt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.03.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.10. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers so weit beeinträchtigt, dass er seine in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufe als Bauhelfer und Tischler nicht mehr verrichten kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch dergestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst- niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50).
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich der Kläger als Angelernter auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen muss. Zwar sind ihm bereits vor Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland die Fachkenntisse eines qualifizierten Maurers zuerkannt worden, die Dauer der hierfür maßgeblichen Ausbildung mit sechs Monaten spricht jedoch dagegen, den Kläger als gehobenen Angelernten oder gar Facharbeiter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung einzustufen (Anlernzeit des gehobenen Angelernten 12 bis 24 Monate entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Darüber hinaus wurde der Kläger von der zuständigen Einzugsstelle als Bauhelfer geführt und schließlich hat der Kläger selbst angegeben, zuletzt als Tischler ohne Ausbildung gearbeitet zu haben. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unein- geschränkt verweisbar.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr.P. , Dr.S. und Dr.Z. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche, hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sie sich in Übereinstimmung mit dem Neurologen und Psychiater Dr.M. , der den Kläger im Verwaltungsverfahren am 25.03.1998 ambulant untersucht hat.
Der Senat hat berücksichtigt, dass von Seiten der Ärztekommission in Skopje nach ambulanter Untersuchung vom 10.10.1996 Erwerbsunfähigkeit bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438), das im Verhältnis zu Makedonien weitergilt (Bekanntmachung vom 26.01.1994 in BGBl.II 326). Im Übrigen hat die Invalidenkommission selbst Zweifel am Vorliegen eines Dauerzustands zum Ausdruck gebracht, als sie eine Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren für erforderlich hielt.
Im Vordergrund des Beschwerdebilds stehen die Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule. 1995 wurde wegen Bandscheibenvorfällen eine Operation durchgeführt, wobei die Wirbelkörper C5, C6 und C7 mittels Knochenspänen versteift wurden. Nach erneuter Feststellung eines Bandscheibenvorfalls Mitte 2001 wurde am 28.03.2002 eine vordere Discotomie der Halswirbelsäule in Höhe C3/C4 und C4/C5 vorgenommen. Unverändert geklagt werden Schmerzen am Hals, Gefühllosigkeit der Arme und Beine und allgemeine Erschöpfung.
Der funktionelle Befund ergab kein ernstes Krankheitsbild. Die Halswirbelsäulenmuskulatur war etwas verspannt und druckschmerzhaft, deren Beweglichkeit leicht bis mittelgradig schmerzhaft eingeschränkt, während die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule frei war. Die Muskulatur an den Armen war ausreichend seitengleich ausgeprägt, die Handbeschwielung beidseits normal. Es waren keine eindeutigen Paresen oder Muskelatrophien nachweisbar, keine Zeichen einer akuten Nervenwurzelschädigung oder Anhaltspunkte für eine Schädigung des Rückenmarks. Auffällig war ein sehr wechselnder, organisch nicht erklärbarer Krafteinsatz mit Diskrepanz zwischen der normalen Handfunktion beim An- und Ausziehen und der hochgradig demonstrierten Handschwäche bei der Untersuchung. Im Entlassungsschein der Rehaklinik in S. von Anfang 2002 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger mit den Händen die Verrichtungen des täglichen Lebens ordnungsgemäß ausführen kann. Weiter heißt es, die Tests durch den Psychologen zeigten einen hohen psychogenen Überbau über dem objektiv vorhandenen körperlichen Zustand, eine hypochondrische Fixierung und Neurotisierung. Insgesamt wird die Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Befund an der Halswirbelsäule insofern beeinträchtigt, dass er keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten kann. Die volle Kraft ist in beiden Händen sicher nicht mehr vorhanden. Ausdrücklich festgehalten wurde aber, dass er keine Probleme beim Auf- und Zuknöpfen der Hose, beim Binden der Schuhe oder Schreiben hat.
Neben dem chronischen Halswirbelsäulen-Syndrom und dem Zustand nach cervikaler Bandscheibenoperation war eine leichtgradige depressive Störung objektivierbar, die Tätigkeiten mit großer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit ausschließt. Der psychopathologische Befund ergab lediglich ein geringgradig depressives Bild.
Von den übrigen Organsystemen waren weder aus der Beschwerdeschilderung noch vom Ergebnis der körperlichen Untersuchung her irgendwelche Auffälligkeiten festzustellen.
Wegen der beschriebenen Gesundheitsstörungen kann der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne Zwangshaltung verrichten. Weil Nässe und Kälteexposition zu vermeiden sind, kann er diese Arbeiten nur in geschlossenen und temperierten Räumen bewältigen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich ausüben. Eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt nicht vor. Der Kläger ist in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m zum bzw. vom Arbeitsplatz in angemessener Zeit zurückzulegen.
Weil der Kläger noch leichte Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten kann, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben ist. Nur in diesem Fall hätte das Gericht Anlass zu prüfen, ob dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSGE 80, 24, 33 f). Bei den vorhandenen Leistungseinschränkungen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Leichte körperliche Verrichtungen, wie z.B. Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen, Kontrollieren usw. sind mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Ausdrücklich ist auch die Fähigkeit des Klägers betont worden, sich auf eine andere Beschäftigung als die zuletzt ausgeübte umzustellen.
Der Kläger, der sonach keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig ist, ist er nicht gehindert, sein Restleistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Wegen seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit scheitert schließlich auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgebenden Fassung. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts keine sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Wie oben dargelegt, kann er tatsächlich acht Stunden täglich arbeiten.
Von weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Abklärung der im Entlassungsschein der Rehaklinik beschriebenen hypochondrischen Fixierung und Neurotisierung und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, konnte abgesehen werden. Ausgehend von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Behandlung in der Rehaklinik im April 2002 sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht gegeben. Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist neben der teilweisen Erwerbsminderung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen sind (§ 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI). Im danach maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum von April 2002 bis April 1997 hat der Kläger keinerlei Pflichtbeiträge entrichtet.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung wären auch nicht über § 241 SGB VI oder über eine nachträgliche Beitragsentrichtung zu erfüllen. Pflichtbeiträge sind nur dann nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Zwar ist für die Kalendermonate ab der Rentenantragstellung am 13.02.1996 wohl noch eine Beitragszahlung zulässig bzw. nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI), unbelegt bleibt hingegen die Zeit vom 01.01.1984 bis Juni 1986, in der der Kläger nach eigenem Bekunden keine Beschäftigung ausgeübt hat. Eine nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge für diesen Zeitraum ist gemäß § 197 Abs.2 SGB VI ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich nach dem makedonischen Recht, das laut Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 23.07.2001 keine Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01.01.1984 bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1947 geborene Kläger makedonischer Staatsangehörigkeit hat in Deutschland von Juli 1971 bis April 1976 Rentenversicherungszeiten zurückgelegt. Laut Versicherungsverlauf in Makedonien hat er dort von April 1977 bis September 1983 und von Juli 1986 bis April 1996 Versicherungsbeiträge entrichtet. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, zwischen 03.09.1983 und 29.07.1986 in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Seit 1996 bezieht der Kläger in seiner Heimat Rente.
Laut seinen eigenen Angaben war er in Deutschland zunächst als Bauarbeiter und zuletzt als Tischler ohne Ausbildung beschäftigt. In seiner Heimat war er als Tischler tätig. Am 31.05.1971 hatte er in seiner Heimat einen sechsmonatigen Maurerkurs erfolgreich abgeschlossen, weshalb ihm die Fachkenntnis eines qualifizierten Maurers zuerkannt worden war. Laut AOK Westfalen-Lippe war der Kläger von 1970 bis 1974 als Bauhelfer beschäftigt.
Zusammen mit dem Rentenantrag vom 13.02.1996 wurde das Gutachten der Invalidenkommission vom 10.10.1996 übersandt. Danach ist der Kläger wegen Zustands nach Bandscheibendekompressions-Operation mit persistierender Quadriparese leichten Grades erwerbsunfähig. In zwei Jahren sei eine Kontrolluntersuchung notwendig. Die stationäre Untersuchung in der Ärztlichen Gutach- terstelle Regensburg durch den Neurologen und Psychiater Dr.M. ergab reaktive depressive Verstimmungszustände und leichtgradige neurologische Ausfälle bei Zustand nach Operation in Höhe Halswirbelkörper 5/6/7 im September 1995. Laut Gutachten vom 25.03.1998 ist der Kläger als Maurer und Tischler nicht mehr einsatzfähig. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Akkord und Nachtschicht seien vollschichtig zumutbar. Daraufhin lehnte die Beklagte am 28.10.1999 eine Rentengewährung ab. Im Widerspruchsbescheid vom 04.05.2000 heißt es, der Kläger genieße keinen Berufsschutz und sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 23.06.2000 Klage erhoben. Im Auftrag des Gerichts haben die Dres.P. und S. am 17.09.2001 nach ambulanter Untersuchung ein nervenärztliches Gutachten erstellt. Danach kann der Kläger körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne Zwangshaltung sowie ohne schweres Heben und Tragen, ohne Nässe- und Kälteexposition vollschichtig verrichten. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zu einem ähnlichen Ergebnis ist Dr.Z. in seinem allgemeinärztlichen Gutachten vom 04.10.2001 nach ebenfalls ambulanter Untersuchung im August 2001 im Auftrag des Gerichts gekommen. Er hat als zusätzliche Leistungseinschränkung den Ausschluss von Arbeiten genannt, welche die volle Kraft in beiden Händen erfordern. Eine Herabsetzung der Umstellungsfähigkeit hat er verneint. Daraufhin hat das Sozialgericht die Klage am 06.02.2002 abgewiesen.
Gegen den am 25.02.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.05.2002 Berufung eingelegt. Die makedonische Invalidenversicherung zahle die Rente nicht ohne Grund und es sei eine gründliche Überprüfung der Ablehnung notwendig. Er hat aktuelle Befunde betreffend eine neuerliche Hals-Wirbelsäulen-Operation vom 28.03.2002 übersandt, u.a. den Entlassungsbericht einer Reha-Anstalt von April 2002, in dem u.a. ein hoher psychogener Überbau über dem objektiven körperlichen Zustand, eine hypochondrische Fixierung und Neurotisierung beschrieben sind. Laut sozialmedizinischer Stellungnahme der Beklagten vom 01.07.2002 ist für den Zeitpunkt der stationären Behandlung und ca. sechs Wochen danach von Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Krankheit auszugehen. Der Kläger sei weiterhin für leichte körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung weniger qualitativer Einschränkungen vollschichtig belastbar.
Den Beteiligten ist das Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 23.07.2001 betreffend die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach makedonischem Recht übersandt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 28.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.03.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02.2002 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 06.02.2002 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 28.10. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgeblichen Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers so weit beeinträchtigt, dass er seine in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Berufe als Bauhelfer und Tischler nicht mehr verrichten kann. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch dergestalt, dass er noch zumutbar auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. Bundessozialgericht in SozR 2200 § 1246 Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist allein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst- niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.50).
Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich der Kläger als Angelernter auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen muss. Zwar sind ihm bereits vor Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland die Fachkenntisse eines qualifizierten Maurers zuerkannt worden, die Dauer der hierfür maßgeblichen Ausbildung mit sechs Monaten spricht jedoch dagegen, den Kläger als gehobenen Angelernten oder gar Facharbeiter im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung einzustufen (Anlernzeit des gehobenen Angelernten 12 bis 24 Monate entsprechend BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Darüber hinaus wurde der Kläger von der zuständigen Einzugsstelle als Bauhelfer geführt und schließlich hat der Kläger selbst angegeben, zuletzt als Tischler ohne Ausbildung gearbeitet zu haben. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs ist der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt unein- geschränkt verweisbar.
Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, eine derartige Tätigkeit zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der vom Sozialgericht bestellten Sachverständigen Dr.P. , Dr.S. und Dr.Z. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche, hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer Würdigung befinden sie sich in Übereinstimmung mit dem Neurologen und Psychiater Dr.M. , der den Kläger im Verwaltungsverfahren am 25.03.1998 ambulant untersucht hat.
Der Senat hat berücksichtigt, dass von Seiten der Ärztekommission in Skopje nach ambulanter Untersuchung vom 10.10.1996 Erwerbsunfähigkeit bejaht worden ist. Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12.10.1968 (BGBl. 1969 II 1438), das im Verhältnis zu Makedonien weitergilt (Bekanntmachung vom 26.01.1994 in BGBl.II 326). Im Übrigen hat die Invalidenkommission selbst Zweifel am Vorliegen eines Dauerzustands zum Ausdruck gebracht, als sie eine Kontrolluntersuchung nach zwei Jahren für erforderlich hielt.
Im Vordergrund des Beschwerdebilds stehen die Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule. 1995 wurde wegen Bandscheibenvorfällen eine Operation durchgeführt, wobei die Wirbelkörper C5, C6 und C7 mittels Knochenspänen versteift wurden. Nach erneuter Feststellung eines Bandscheibenvorfalls Mitte 2001 wurde am 28.03.2002 eine vordere Discotomie der Halswirbelsäule in Höhe C3/C4 und C4/C5 vorgenommen. Unverändert geklagt werden Schmerzen am Hals, Gefühllosigkeit der Arme und Beine und allgemeine Erschöpfung.
Der funktionelle Befund ergab kein ernstes Krankheitsbild. Die Halswirbelsäulenmuskulatur war etwas verspannt und druckschmerzhaft, deren Beweglichkeit leicht bis mittelgradig schmerzhaft eingeschränkt, während die Beweglichkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule frei war. Die Muskulatur an den Armen war ausreichend seitengleich ausgeprägt, die Handbeschwielung beidseits normal. Es waren keine eindeutigen Paresen oder Muskelatrophien nachweisbar, keine Zeichen einer akuten Nervenwurzelschädigung oder Anhaltspunkte für eine Schädigung des Rückenmarks. Auffällig war ein sehr wechselnder, organisch nicht erklärbarer Krafteinsatz mit Diskrepanz zwischen der normalen Handfunktion beim An- und Ausziehen und der hochgradig demonstrierten Handschwäche bei der Untersuchung. Im Entlassungsschein der Rehaklinik in S. von Anfang 2002 ist ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger mit den Händen die Verrichtungen des täglichen Lebens ordnungsgemäß ausführen kann. Weiter heißt es, die Tests durch den Psychologen zeigten einen hohen psychogenen Überbau über dem objektiv vorhandenen körperlichen Zustand, eine hypochondrische Fixierung und Neurotisierung. Insgesamt wird die Leistungsfähigkeit des Klägers durch den Befund an der Halswirbelsäule insofern beeinträchtigt, dass er keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichten kann. Die volle Kraft ist in beiden Händen sicher nicht mehr vorhanden. Ausdrücklich festgehalten wurde aber, dass er keine Probleme beim Auf- und Zuknöpfen der Hose, beim Binden der Schuhe oder Schreiben hat.
Neben dem chronischen Halswirbelsäulen-Syndrom und dem Zustand nach cervikaler Bandscheibenoperation war eine leichtgradige depressive Störung objektivierbar, die Tätigkeiten mit großer Anforderung an die nervliche Belastbarkeit ausschließt. Der psychopathologische Befund ergab lediglich ein geringgradig depressives Bild.
Von den übrigen Organsystemen waren weder aus der Beschwerdeschilderung noch vom Ergebnis der körperlichen Untersuchung her irgendwelche Auffälligkeiten festzustellen.
Wegen der beschriebenen Gesundheitsstörungen kann der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen und ohne Zwangshaltung verrichten. Weil Nässe und Kälteexposition zu vermeiden sind, kann er diese Arbeiten nur in geschlossenen und temperierten Räumen bewältigen. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen kann der Kläger leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich ausüben. Eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liegt nicht vor. Der Kläger ist in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m zum bzw. vom Arbeitsplatz in angemessener Zeit zurückzulegen.
Weil der Kläger noch leichte Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten kann, liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben ist. Nur in diesem Fall hätte das Gericht Anlass zu prüfen, ob dem Kläger der Arbeitsmarkt verschlossen ist (BSGE 80, 24, 33 f). Bei den vorhandenen Leistungseinschränkungen kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt. Leichte körperliche Verrichtungen, wie z.B. Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Zusammensetzen von Teilen, Kontrollieren usw. sind mit dem Restleistungsvermögen des Klägers vereinbar. Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht. Ausdrücklich ist auch die Fähigkeit des Klägers betont worden, sich auf eine andere Beschäftigung als die zuletzt ausgeübte umzustellen.
Der Kläger, der sonach keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. nicht erfüllt. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig einsatzfähig ist, ist er nicht gehindert, sein Restleistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten und mehr als nur geringfügige Einkünfte zu erzielen. Wegen seiner vollschichtigen Einsatzfähigkeit scheitert schließlich auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgebenden Fassung. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts keine sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Wie oben dargelegt, kann er tatsächlich acht Stunden täglich arbeiten.
Von weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Abklärung der im Entlassungsschein der Rehaklinik beschriebenen hypochondrischen Fixierung und Neurotisierung und deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, konnte abgesehen werden. Ausgehend von einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Behandlung in der Rehaklinik im April 2002 sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht gegeben. Voraussetzung für eine Rente wegen Erwerbsminderung ist neben der teilweisen Erwerbsminderung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen sind (§ 43 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 SGB VI). Im danach maßgebenden Fünf-Jahres-Zeitraum von April 2002 bis April 1997 hat der Kläger keinerlei Pflichtbeiträge entrichtet.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung wären auch nicht über § 241 SGB VI oder über eine nachträgliche Beitragsentrichtung zu erfüllen. Pflichtbeiträge sind nur dann nicht erforderlich, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Zwar ist für die Kalendermonate ab der Rentenantragstellung am 13.02.1996 wohl noch eine Beitragszahlung zulässig bzw. nicht erforderlich (§ 241 Abs.2 Satz 2 SGB VI), unbelegt bleibt hingegen die Zeit vom 01.01.1984 bis Juni 1986, in der der Kläger nach eigenem Bekunden keine Beschäftigung ausgeübt hat. Eine nachträgliche Entrichtung freiwilliger Beiträge für diesen Zeitraum ist gemäß § 197 Abs.2 SGB VI ausgeschlossen. Ebenso verhält es sich nach dem makedonischen Recht, das laut Gutachten des Instituts für Ostrecht München e.V. vom 23.07.2001 keine Möglichkeit der nachträglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01.01.1984 bietet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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