Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 643/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 360/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen an den Kläger für die Einstellung des Arbeitslosen M. M. , geboren 1978, in der Zeit vom 01.11.1998 bis 01.09.1999 und Erstattung von 20.066,67 DM.
Der Kläger - mit dem Beigeladenen Gesellschafter der am 14.07.1998 beim Gewerbeamt angemeldeten S. Wollwarenfabrik GmbH i.G. (S./Oder) - erhielt von der Beklagten ab 02.09.1998 Leistungen der freien Förderung gem § 10 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) zur betrieblichen Eingliederung des Arbeitslosen M. aus dem Sonderprogramm des Arbeitsamtes E. zur Integration arbeitsloser Jugendlicher sowie Fachhochschul-/Hochschulabsolventen für die Dauer von einem Jahr in Gestalt eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 24.000,00 DM. Dieser wurde an die GmbH i.G. in einer Summe gezahlt. In dem Bewilligungsbescheid vom 08.09.1998 wurde der Kläger darauf hingewiesen, unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf Förderung von Bedeutung ist. Bezug genommen wurde ferner auf die mit der Antragstellung bekannt gegebenen Förderregelungen.
Am 16.11.1998 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft. Zum 30.11.1998 stellte die Gesellschaft ihre Betriebstätigkeit ein. Am 01.12.1998 meldete der Kläger das Gewerbe bei der Stadtverwaltung S./Oder mit Wirkung zum 30.11.1998 ab und teilte dies der Beklagten mit, wobei er auf Zahlungsschwierigkeiten hinwies. Mit Bescheid vom 28.01.1999 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 01.11.1998 bis 01.09.1999 gem § 48 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) auf und forderte einen überzahlten Zuschuss in Höhe von 20.066.67 DM vom Kläger und dem Beigeladenen zurück. Die Widersprüche des Klägers und des Beigeladenen - diese brachten vor, der Arbeitnehmer habe sich zum Wehrdienst abgemeldet, auch habe es sich nicht um einen Lohnkostenzuschuss, sondern um einen Zuschuss zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes für Arbeitslose gehandelt - wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 28.05.1999 mit der Begründung zurück, die Bewilligungsentscheidung sei gem § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X zu Recht widerrufen worden, da der bewilligte Lohnkostenzuschuss nicht mehr dem Zweck entsprechend eingesetzt werde. Dem Kläger und dem Beigeladenen sei bekannt, dass die Förderung zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht durchgehend ein Jahr beschäftigt werde. Der überzahlte Betrag sei gem § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies. Das SG hat den früheren Gesellschafter C. B. zum Verfahren beigeladen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 aufzuheben. Der Beklagten stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu.
Mit Urteil vom 24.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht habe die Beklagte den Aufhebungsbescheid auf § 47 SGB X gestützt. Einschlägig sei vielmehr § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sei, die Leistungen anteilig zurückzuzahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 sowie den Bescheid vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 abgewiesen. Allerdings lässt sich die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf §§ 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1, 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X stützen, wie dies die Beklagte getan hat.
Nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X in der ab 21.05.1996 gültigen Fassung (Art 6 Abs 2 Gesetz vom 02.05.1996, BGBl I S 656) kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Vorliegend ist jedoch der Anwendungsbereich des § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht eröffnet. Zwar werden von dieser Bestimmung grundsätzlich Leistungen der Beklagten an Arbeitgeber erfasst (von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 47 RdNr 14), allerdings nicht schon alle Verwaltungsakte, denen eine mit der Sozialleistung zusammenhängende Zwecksetzung zugrunde liegt. Die Vorschrift knüpft vielmehr ausschließlich an die im Verwaltungsakt selbst getroffene Zweckbestimmung zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung an (BSG in SozR 3-1300 § 47 Nr 1). Daher kommt ein Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte nach § 47 Abs 2 SGB X nur in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung den im Verwaltungsakt festgelegten Leistungsverwendungszweck nicht erfüllt.
Im Bewilligungsbescheid vom 08.09.1998 ist aber eine zum Widerruf berechtigende Zweckbestimmung nicht enthalten. Er enthält im Betreff lediglich die Formulierung "Freie Förderung gem § 10 SGB III; Sonderprogramm des Arbeitsamtes E. zur Integration arbeitsloser Jugendlicher sowie FH-/Hochschulabsolventen". Eine die Verwendung des gezahlten Zuschusses betreffende Bestimmung, zB dass der Kläger den Lohnkostenzuschuss nur zur Zahlung des Nettolohnes, der Lohnsteuer des Arbeitnehmers oder der Sozialversicherungsbeiträge verwenden darf, ist dem bewilligenden Verwaltungsakt mithin nicht zu entnehmen.
Eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Lohnkostenzuschusses stellt jedoch § 223 Abs 2 SGB III dar (BSG Urteile vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R und B 7 AL 68/01 R). Nach § 223 Abs 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung ist der Eingliederungszuschuss - zu den Eingliederungszuschüssen zählen auch Lohnkostenzuschüsse an Arbeitnehmer (Menard in Niesel, SGB III, 2.Aufl § 217 RdNr 1) - zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies war hier der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitslosen M. endete am 31.10.1998, also innerhalb des bis 01.09.1999 laufenden Förderungszeitraums. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, wie sich aus dem Lohnjournal 10/98 und aus der Bestätigung der Barmer Ersatzkasse vom 08.03.1999 ergibt, den Mitarbeiter freigestellt. Darauf, ob das Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigung beendet wurde, kommt es nicht an, denn der Wortlaut des § 223 Abs 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung stellt auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung gem § 223 Abs 2 Satz 2 Nrn 1, 2 SGB III liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit M. M. auf dessen Bestreben hin erfolgte (Nr 2). Die Bemühungen des Senats, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, scheiterten, weil der Aufenthaltsort des früheren Arbeitnehmers derzeit unbekannt ist. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder die Beweislast für Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht die Beweislosigkeit zu Lasten des Klägers (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, §§ 103 RdNr 19 a, 118 RdNr 6; BSG SGb 1996, 614, 616; BSGE 71, 260; BayLSG Breithaupt 2000, 478, 480).
Neben § 223 Abs 2 SGB III sind die Voraussetzungen der §§ 48, 50 SGB X nicht zu prüfen. Auf Grund der Regelung des § 223 Abs 2 SGB III bedarf es nämlich einer gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nicht (BSG, Urteile vom 21.03.2002 aaO).
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung lässt (BSG SozR 1500 § 51 Nr 28; BT-Drucks 8/4022 S 83 zu § 48; Wiesner in von Wulffen, SGB X 4.Aufl, § 50 RdNr 1). Rechtlich unerheblich ist es, dass die Beklagte ihren Anspruch auf eine unzutreffende Norm gestützt hat. Ob ein Verwaltungsakt gesetzmäßig ist, prüfen die Gerichte bei gebundenen Entscheidungen nämlich unabhängig von der im Verwaltungsakt gegebenen Begründung. Die sachlich zutreffende Begründung ist insoweit keine zusätzliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (Meyer-Ladewig, aaO; § 54 RdNr 35).
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen an den Kläger für die Einstellung des Arbeitslosen M. M. , geboren 1978, in der Zeit vom 01.11.1998 bis 01.09.1999 und Erstattung von 20.066,67 DM.
Der Kläger - mit dem Beigeladenen Gesellschafter der am 14.07.1998 beim Gewerbeamt angemeldeten S. Wollwarenfabrik GmbH i.G. (S./Oder) - erhielt von der Beklagten ab 02.09.1998 Leistungen der freien Förderung gem § 10 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) zur betrieblichen Eingliederung des Arbeitslosen M. aus dem Sonderprogramm des Arbeitsamtes E. zur Integration arbeitsloser Jugendlicher sowie Fachhochschul-/Hochschulabsolventen für die Dauer von einem Jahr in Gestalt eines Lohnkostenzuschusses in Höhe von 24.000,00 DM. Dieser wurde an die GmbH i.G. in einer Summe gezahlt. In dem Bewilligungsbescheid vom 08.09.1998 wurde der Kläger darauf hingewiesen, unaufgefordert jede Änderung mitzuteilen, die für den Anspruch auf Förderung von Bedeutung ist. Bezug genommen wurde ferner auf die mit der Antragstellung bekannt gegebenen Förderregelungen.
Am 16.11.1998 beschlossen die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft. Zum 30.11.1998 stellte die Gesellschaft ihre Betriebstätigkeit ein. Am 01.12.1998 meldete der Kläger das Gewerbe bei der Stadtverwaltung S./Oder mit Wirkung zum 30.11.1998 ab und teilte dies der Beklagten mit, wobei er auf Zahlungsschwierigkeiten hinwies. Mit Bescheid vom 28.01.1999 hob die Beklagte ihre Bewilligungsentscheidung für die Zeit vom 01.11.1998 bis 01.09.1999 gem § 48 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) auf und forderte einen überzahlten Zuschuss in Höhe von 20.066.67 DM vom Kläger und dem Beigeladenen zurück. Die Widersprüche des Klägers und des Beigeladenen - diese brachten vor, der Arbeitnehmer habe sich zum Wehrdienst abgemeldet, auch habe es sich nicht um einen Lohnkostenzuschuss, sondern um einen Zuschuss zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes für Arbeitslose gehandelt - wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 28.05.1999 mit der Begründung zurück, die Bewilligungsentscheidung sei gem § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X zu Recht widerrufen worden, da der bewilligte Lohnkostenzuschuss nicht mehr dem Zweck entsprechend eingesetzt werde. Dem Kläger und dem Beigeladenen sei bekannt, dass die Förderung zurückzuzahlen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht durchgehend ein Jahr beschäftigt werde. Der überzahlte Betrag sei gem § 50 Abs 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Neuruppin erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg (SG) verwies. Das SG hat den früheren Gesellschafter C. B. zum Verfahren beigeladen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 aufzuheben. Der Beklagten stehe ein Rückforderungsanspruch nicht zu.
Mit Urteil vom 24.08.2000 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Unrecht habe die Beklagte den Aufhebungsbescheid auf § 47 SGB X gestützt. Einschlägig sei vielmehr § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X. Dem Kläger sei bewusst gewesen, dass er im Falle der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet sei, die Leistungen anteilig zurückzuzahlen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und auf sein bisheriges Vorbringen Bezug genommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 sowie den Bescheid vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 zurückzuweisen.
Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1999 abgewiesen. Allerdings lässt sich die Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht auf §§ 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1, 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X stützen, wie dies die Beklagte getan hat.
Nach § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X in der ab 21.05.1996 gültigen Fassung (Art 6 Abs 2 Gesetz vom 02.05.1996, BGBl I S 656) kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Vorliegend ist jedoch der Anwendungsbereich des § 47 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB X nicht eröffnet. Zwar werden von dieser Bestimmung grundsätzlich Leistungen der Beklagten an Arbeitgeber erfasst (von Wulffen, SGB X, 4.Aufl, § 47 RdNr 14), allerdings nicht schon alle Verwaltungsakte, denen eine mit der Sozialleistung zusammenhängende Zwecksetzung zugrunde liegt. Die Vorschrift knüpft vielmehr ausschließlich an die im Verwaltungsakt selbst getroffene Zweckbestimmung zur Verwendung der bewilligten Geld- oder Sachleistung an (BSG in SozR 3-1300 § 47 Nr 1). Daher kommt ein Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte nach § 47 Abs 2 SGB X nur in Betracht, wenn der Empfänger der Leistung den im Verwaltungsakt festgelegten Leistungsverwendungszweck nicht erfüllt.
Im Bewilligungsbescheid vom 08.09.1998 ist aber eine zum Widerruf berechtigende Zweckbestimmung nicht enthalten. Er enthält im Betreff lediglich die Formulierung "Freie Förderung gem § 10 SGB III; Sonderprogramm des Arbeitsamtes E. zur Integration arbeitsloser Jugendlicher sowie FH-/Hochschulabsolventen". Eine die Verwendung des gezahlten Zuschusses betreffende Bestimmung, zB dass der Kläger den Lohnkostenzuschuss nur zur Zahlung des Nettolohnes, der Lohnsteuer des Arbeitnehmers oder der Sozialversicherungsbeiträge verwenden darf, ist dem bewilligenden Verwaltungsakt mithin nicht zu entnehmen.
Eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Lohnkostenzuschusses stellt jedoch § 223 Abs 2 SGB III dar (BSG Urteile vom 21.03.2002 - B 7 AL 48/01 R und B 7 AL 68/01 R). Nach § 223 Abs 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung ist der Eingliederungszuschuss - zu den Eingliederungszuschüssen zählen auch Lohnkostenzuschüsse an Arbeitnehmer (Menard in Niesel, SGB III, 2.Aufl § 217 RdNr 1) - zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes beendet wird. Dies war hier der Fall. Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitslosen M. endete am 31.10.1998, also innerhalb des bis 01.09.1999 laufenden Förderungszeitraums. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger, wie sich aus dem Lohnjournal 10/98 und aus der Bestätigung der Barmer Ersatzkasse vom 08.03.1999 ergibt, den Mitarbeiter freigestellt. Darauf, ob das Arbeitsverhältnis etwa durch Kündigung beendet wurde, kommt es nicht an, denn der Wortlaut des § 223 Abs 2 SGB III in der bis 31.07.1999 geltenden Fassung stellt auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Ausnahmen von der Rückzahlungsverpflichtung gem § 223 Abs 2 Satz 2 Nrn 1, 2 SGB III liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit M. M. auf dessen Bestreben hin erfolgte (Nr 2). Die Bemühungen des Senats, den Sachverhalt insoweit aufzuklären, scheiterten, weil der Aufenthaltsort des früheren Arbeitnehmers derzeit unbekannt ist. Nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, dass jeder die Beweislast für Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht die Beweislosigkeit zu Lasten des Klägers (Meyer-Ladewig, SGG, 7.Aufl, §§ 103 RdNr 19 a, 118 RdNr 6; BSG SGb 1996, 614, 616; BSGE 71, 260; BayLSG Breithaupt 2000, 478, 480).
Neben § 223 Abs 2 SGB III sind die Voraussetzungen der §§ 48, 50 SGB X nicht zu prüfen. Auf Grund der Regelung des § 223 Abs 2 SGB III bedarf es nämlich einer gesonderten Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung nicht (BSG, Urteile vom 21.03.2002 aaO).
Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht berufen, da der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Raum für die ergänzende Heranziehung bürgerlich-rechtlicher Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung lässt (BSG SozR 1500 § 51 Nr 28; BT-Drucks 8/4022 S 83 zu § 48; Wiesner in von Wulffen, SGB X 4.Aufl, § 50 RdNr 1). Rechtlich unerheblich ist es, dass die Beklagte ihren Anspruch auf eine unzutreffende Norm gestützt hat. Ob ein Verwaltungsakt gesetzmäßig ist, prüfen die Gerichte bei gebundenen Entscheidungen nämlich unabhängig von der im Verwaltungsakt gegebenen Begründung. Die sachlich zutreffende Begründung ist insoweit keine zusätzliche Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes (Meyer-Ladewig, aaO; § 54 RdNr 35).
Aus diesen Gründen ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2000 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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