Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 2258/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 540/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einzelne Änderungen in den Angaben eines ärztlichen Entlassungsberichts.
Der am 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten gemäß Bescheid vom 09.04.2002 seit 01.05.2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger durchlief vom 27.09.1995 bis 25.10.1995 ein Heilverfahren in der Reha-Klinik S. , Fachklinik für Orthopädie, Rheumatologie und Sportrehabilitation, deren Kostenträger die Beklagte war. Anlässlich eines anderweitigen Verfahrens erhob der Kläger am 21.05.1997 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen die Beklagte mit unter anderem den folgenden streitgegenständlichen Anträgen:
"- Es soll festgestellt werden, dass die Versicherungsnummer auf allen Berichten falsch ist. - Die Diagnose im Punkt 5 des Berichts ist falsch, nicht 74 m V., sondern 73 m V.v. Das V wurde ausgestrichen. - festzustellen, dass auf der Ausfertigung für die LVA kein Eingangsstempel vorhanden ist, und außerdem das Versicherungsdatum falsch ist und das erste Blatt dieses Berichts für die LVA nach Nr.5 nicht mit dem Entlassungsbericht für Dr.H. identisch ist."
Die ärztlichen Berichte seien unsachlich, inkorrekt und widersprüchlich, sie hätten in ein Rentenverfahren eingegriffen, die Erstellung eines Gutachtens sei ihm nicht bekanntgegeben worden. Dadurch sei in ein schwebendes Verfahren eingegriffen worden, in den Gutachten sei er ziemlich erniedrigt und schlechtgemacht worden. Schließlich sei der ärztliche Bericht (der Entlassungsbericht des Heilverfahrens) an die LVA und an das Sozialgericht zu den Gerichtsakten unzulässigerweise weitergegeben worden, was gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.
Nach Verweisung an das zuständige Sozialgericht München hat der Kläger unter dem 10.06.1999 hilfsweise die vorläufige Sperrung aller ärztlichen Entlassungsberichte beantragt. Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und gerügt, er habe mitgeteilt, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass weitere Ausführungen, Begründungen oder Anträge noch notwendig gewesen wären.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2003 hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.07. 2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat keine Einwände gegen den Ruhensantrag erhoben und hilfsweise beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.07.2000 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG München beigezogen. Auf diese Akten sowie die beigezogenen Akten des Bayer. Landessozialgerichts wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens scheitert an der fehlenden Zweckmäßigkeit (§ 198 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Berufung ist am 21.09.2000 erhoben worden, eine Begründung hat der Kläger bisher nicht vorgelegt. Die Klage ist damit entscheidungsreif, ein Ruhen würde die Sachentscheidung ohne Grund verzögern.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Denn das SG hat bei seiner Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beachtet. Soweit der Kläger eine Überraschungsentscheidung rügen sollte, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der allerdings den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht zwingt (§ 159 Abs.1 SGG "kann"), weil insoweit kein absoluter Verfahrensmangel vorliegt, der eine Bestätigung des angefochtenen Urteiles grundsätzlich ausschließen würde (vgl. BSGE 75, 74 mit weiteren Nachweisen).
3. Der Kläger kann nicht eine Änderung der Versicherungsnummer verlangen. Denn ein Versicherter könnte aus der Zuordnung einer neuen Versicherungsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit keine Rechte herleiten; eine neue Versicherungsnummer ist notwendig in die Zukunft gerichtet (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.1995, 13 RJ 47/93). Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, das einen Anspruch auf Änderung für die Vergangenheit begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte die normativen Regelungen bei der Vergabe der Versicherungsnummer fehlerfrei angewandt (§ 147 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - i.V.m. der auf der Rechtsgrundlage § 152 Nr.3 SGB VI ergangenen Versicherungsnummernverordnung (VNrV, § 1, § 2)). Der in § 1 Abs.5 Satz 2 VNrV geregelte Sonderfall liegt nicht vor.
4. Soweit der Kläger die Änderung der fünften Diagnose des Entlassungsberichts der Reha-Klinik S. fordert, ist ein Rechtsschutzinteresse nicht vorhanden. Dem Kläger wurde zwischenzeitlich Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligt. Vorangegangene Verwaltungs- und Klageverfahren auf Leistungen der Beklagten sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers liegt daher nicht vor.
5. Ein rechtliches Interesse des Klägers auf Feststellung, dass kein Eingangsstempel vorhanden, das Versicherungsdatum unzutreffend und das erste Blatt mit einem anderen Entlassungsbericht nicht identisch sei, ist nicht erkennbar. Das Gleiche gilt für das Begehren, den Entlassungsbericht nicht im Verwaltungs- und Klageverfahren zu verwenden Denn die betreffenden Verfahren sind durch Bewilligung der begehrten Rente abgeschlossen, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit fehlt.
Die Berufung des Klägers bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt einzelne Änderungen in den Angaben eines ärztlichen Entlassungsberichts.
Der am 1942 geborene Kläger bezieht von der Beklagten gemäß Bescheid vom 09.04.2002 seit 01.05.2002 Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Kläger durchlief vom 27.09.1995 bis 25.10.1995 ein Heilverfahren in der Reha-Klinik S. , Fachklinik für Orthopädie, Rheumatologie und Sportrehabilitation, deren Kostenträger die Beklagte war. Anlässlich eines anderweitigen Verfahrens erhob der Kläger am 21.05.1997 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen die Beklagte mit unter anderem den folgenden streitgegenständlichen Anträgen:
"- Es soll festgestellt werden, dass die Versicherungsnummer auf allen Berichten falsch ist. - Die Diagnose im Punkt 5 des Berichts ist falsch, nicht 74 m V., sondern 73 m V.v. Das V wurde ausgestrichen. - festzustellen, dass auf der Ausfertigung für die LVA kein Eingangsstempel vorhanden ist, und außerdem das Versicherungsdatum falsch ist und das erste Blatt dieses Berichts für die LVA nach Nr.5 nicht mit dem Entlassungsbericht für Dr.H. identisch ist."
Die ärztlichen Berichte seien unsachlich, inkorrekt und widersprüchlich, sie hätten in ein Rentenverfahren eingegriffen, die Erstellung eines Gutachtens sei ihm nicht bekanntgegeben worden. Dadurch sei in ein schwebendes Verfahren eingegriffen worden, in den Gutachten sei er ziemlich erniedrigt und schlechtgemacht worden. Schließlich sei der ärztliche Bericht (der Entlassungsbericht des Heilverfahrens) an die LVA und an das Sozialgericht zu den Gerichtsakten unzulässigerweise weitergegeben worden, was gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße.
Nach Verweisung an das zuständige Sozialgericht München hat der Kläger unter dem 10.06.1999 hilfsweise die vorläufige Sperrung aller ärztlichen Entlassungsberichte beantragt. Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2000 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei unzulässig.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und gerügt, er habe mitgeteilt, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass weitere Ausführungen, Begründungen oder Anträge noch notwendig gewesen wären.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2003 hat der Kläger das Ruhen des Verfahrens beantragt, hilfsweise, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.07. 2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat keine Einwände gegen den Ruhensantrag erhoben und hilfsweise beantragt,
die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.07.2000 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG München beigezogen. Auf diese Akten sowie die beigezogenen Akten des Bayer. Landessozialgerichts wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens scheitert an der fehlenden Zweckmäßigkeit (§ 198 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Berufung ist am 21.09.2000 erhoben worden, eine Begründung hat der Kläger bisher nicht vorgelegt. Die Klage ist damit entscheidungsreif, ein Ruhen würde die Sachentscheidung ohne Grund verzögern.
2. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger dagegen, dass das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Denn das SG hat bei seiner Entscheidung die rechtlichen Voraussetzungen nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beachtet. Soweit der Kläger eine Überraschungsentscheidung rügen sollte, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der allerdings den Senat nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Sozialgericht zwingt (§ 159 Abs.1 SGG "kann"), weil insoweit kein absoluter Verfahrensmangel vorliegt, der eine Bestätigung des angefochtenen Urteiles grundsätzlich ausschließen würde (vgl. BSGE 75, 74 mit weiteren Nachweisen).
3. Der Kläger kann nicht eine Änderung der Versicherungsnummer verlangen. Denn ein Versicherter könnte aus der Zuordnung einer neuen Versicherungsnummer mit Wirkung für die Vergangenheit keine Rechte herleiten; eine neue Versicherungsnummer ist notwendig in die Zukunft gerichtet (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 01.02.1995, 13 RJ 47/93). Ein besonderes rechtliches Interesse des Klägers, das einen Anspruch auf Änderung für die Vergangenheit begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beklagte die normativen Regelungen bei der Vergabe der Versicherungsnummer fehlerfrei angewandt (§ 147 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - i.V.m. der auf der Rechtsgrundlage § 152 Nr.3 SGB VI ergangenen Versicherungsnummernverordnung (VNrV, § 1, § 2)). Der in § 1 Abs.5 Satz 2 VNrV geregelte Sonderfall liegt nicht vor.
4. Soweit der Kläger die Änderung der fünften Diagnose des Entlassungsberichts der Reha-Klinik S. fordert, ist ein Rechtsschutzinteresse nicht vorhanden. Dem Kläger wurde zwischenzeitlich Altersrente wegen Schwerbehinderung bewilligt. Vorangegangene Verwaltungs- und Klageverfahren auf Leistungen der Beklagten sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers liegt daher nicht vor.
5. Ein rechtliches Interesse des Klägers auf Feststellung, dass kein Eingangsstempel vorhanden, das Versicherungsdatum unzutreffend und das erste Blatt mit einem anderen Entlassungsbericht nicht identisch sei, ist nicht erkennbar. Das Gleiche gilt für das Begehren, den Entlassungsbericht nicht im Verwaltungs- und Klageverfahren zu verwenden Denn die betreffenden Verfahren sind durch Bewilligung der begehrten Rente abgeschlossen, so dass ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse insoweit fehlt.
Die Berufung des Klägers bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved