Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 132/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 558/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 46/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2002 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Beitragserstattung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die in Marokko wohnhafte Klägerin ist die Witwe des marokkanischen Staatsangehörigen A.B. , dem seine zwischen 1971 und 1976 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge auf seinen Antrag am 16.03.1979 von seiten der Bundesknappschaft erstattet worden sind. Am 18.05.1999 beantragte die Klägerin die Erstattung der in der Zeit von 1971 bis 1976 entrichteten Beiträge ihres verstorbenen Ehemannes und bat um Mitteilung, ob ein Rentenanspruch bestehe. Nachdem die Klägerin der ablehnenden Mitteilung vom 23.06.1999 von seiten der Beklagten widersprochen hatte, wies die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 12.10.1999 zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2000 heißt es, die Beiträge seien bereits erstattet worden, so dass eine nochmalige Erstattung oder eine Rentenleistung ausgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 abgewiesen. Wegen bereits erfolgter Erstattung sei jeglicher Anspruch ausgeschlossen. Gegen den am 21.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.11.2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist laut Poststempel am 31.10.2002 abgesandt worden. Am 25.11. 2002 ist die Klägerin vom Senat auf die Verfristung der Berufung hingewiesen und um Angabe möglicher Wiedereinsetzungsgründe gebeten worden. Daraufhin hat sie beantragt, zu berücksichtigen, dass sie Witwe und ohne Unterstützung sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2000 zu verurteilen, die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Versicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05.2002 als unzulässig zu verwerfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2002 ist unzulässig.
Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Abs.1 SGG). Die Wahrung der Rechtsmittelfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Ist das Urteil im Ausland zugestellt worden, beträgt die Berufungsfrist in entsprechender Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG drei Monate. Über diese Frist ist die in Marokko wohnhafte Klägerin im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 ausdrücklich und zutreffend belehrt worden. Die genannte Dreimonatsfrist hat die Klägerin versäumt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann nach der Zustellung vom 21.05.2002 am 22.05.2002 und endete mit Ablauf des 21.08.2002. Die Berufung ist jedoch erst am 04.11.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 SGG). Die Klägerin hat nach Aufklärung durch den Senat über mögliche Wiedereinsetzungsgründe lediglich vorgetragen, dass sie eine arme Witwe sei. Dies erklärt jedoch keineswegs, weshalb die Berufungsfrist so deutlich verfehlt worden ist. Hätte die Klägerin diejenige Sorgfalt angewandt, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, hätte sie die Berufungsschrift nicht erst am 31.10.2002, sondern vor Ablauf der Dreimonatsfrist am 21.08. 2002 zur Post gegeben. Die rechtzeitige Absendung hat die Klägerin fahrlässig versäumt. Es ist kein Grund ersichtlich, der sie an der Fristwahrung gehindert hätte. Die Fristversäumnis war also vermeidbar. Mangels Zulässigkeit der Berufung ist dem Senat eine sachliche Entscheidung verwehrt. Im Übrigen begegnet die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache im Ergebnis keinerlei Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Bewilligung von Beitragserstattung nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die in Marokko wohnhafte Klägerin ist die Witwe des marokkanischen Staatsangehörigen A.B. , dem seine zwischen 1971 und 1976 entrichteten Rentenversicherungsbeiträge auf seinen Antrag am 16.03.1979 von seiten der Bundesknappschaft erstattet worden sind. Am 18.05.1999 beantragte die Klägerin die Erstattung der in der Zeit von 1971 bis 1976 entrichteten Beiträge ihres verstorbenen Ehemannes und bat um Mitteilung, ob ein Rentenanspruch bestehe. Nachdem die Klägerin der ablehnenden Mitteilung vom 23.06.1999 von seiten der Beklagten widersprochen hatte, wies die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung mit Bescheid vom 12.10.1999 zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 18.01.2000 heißt es, die Beiträge seien bereits erstattet worden, so dass eine nochmalige Erstattung oder eine Rentenleistung ausgeschlossen sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 abgewiesen. Wegen bereits erfolgter Erstattung sei jeglicher Anspruch ausgeschlossen. Gegen den am 21.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04.11.2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist laut Poststempel am 31.10.2002 abgesandt worden. Am 25.11. 2002 ist die Klägerin vom Senat auf die Verfristung der Berufung hingewiesen und um Angabe möglicher Wiedereinsetzungsgründe gebeten worden. Daraufhin hat sie beantragt, zu berücksichtigen, dass sie Witwe und ohne Unterstützung sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05. 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2000 zu verurteilen, die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Versicherungsbeiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 02.05.2002 als unzulässig zu verwerfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Mai 2002 ist unzulässig.
Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist (§ 158 Abs.1 SGG). Die Wahrung der Rechtsmittelfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 151 Abs.1 SGG ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Ist das Urteil im Ausland zugestellt worden, beträgt die Berufungsfrist in entsprechender Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG drei Monate. Über diese Frist ist die in Marokko wohnhafte Klägerin im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.05.2002 ausdrücklich und zutreffend belehrt worden. Die genannte Dreimonatsfrist hat die Klägerin versäumt. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann nach der Zustellung vom 21.05.2002 am 22.05.2002 und endete mit Ablauf des 21.08.2002. Die Berufung ist jedoch erst am 04.11.2002 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangen. Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 67 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 SGG). Die Klägerin hat nach Aufklärung durch den Senat über mögliche Wiedereinsetzungsgründe lediglich vorgetragen, dass sie eine arme Witwe sei. Dies erklärt jedoch keineswegs, weshalb die Berufungsfrist so deutlich verfehlt worden ist. Hätte die Klägerin diejenige Sorgfalt angewandt, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen und nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist, hätte sie die Berufungsschrift nicht erst am 31.10.2002, sondern vor Ablauf der Dreimonatsfrist am 21.08. 2002 zur Post gegeben. Die rechtzeitige Absendung hat die Klägerin fahrlässig versäumt. Es ist kein Grund ersichtlich, der sie an der Fristwahrung gehindert hätte. Die Fristversäumnis war also vermeidbar. Mangels Zulässigkeit der Berufung ist dem Senat eine sachliche Entscheidung verwehrt. Im Übrigen begegnet die Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache im Ergebnis keinerlei Bedenken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved