L 17 U 48/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 29/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 48/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
L 17 U 48/02
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 01.02.2002 sowie der Bescheid vom 13.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.1999 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 21.09.1999 zurückzunehmen und eine Abfindung der Verletztenrente unter Berücksichtigung eines Kapitalwertes von 11,8 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe einer Rentenabfindung streitig.

Der am 1939 geborene Kläger erhielt von der Beklagten wegen eines Arbeitsunfalles seit 09.07.1984 Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH. Am 01.06.1999 beantragte der Kläger ihm das Formular "Abfindung der Verletztenrente" zuzusenden. Mit Schreiben vom 17.05.1999 schlug die Beklagte dem Kläger eine Abfindung der Rente auf Dauer mit einem Kapitalwert von 10 bei einem Alter zur Zeit der Abfindung von 60 bis unter 65 vor. Der Kläger erklärte sich nur mit einer Abfindung in der "richtigen Höhe" mit einem Kapitalwert von 11,8 einverstanden, da er erst 59 Jahre alt sei. Nach Einholung eines Gutachtens zur Lebenserwartung gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 eine Abfindung in Höhe von 108.372,00 DM und legte unter Berufung auf die Tabelle Anlage 2 der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UVKapWertV) einen Kapitalwert von 10,0 entsprechend einem Alter des Klägers zwischen "60 bis unter 65 Jahren" zugrunde.

Mit Schreiben vom 01.12.1999 beantragte der Kläger den Bescheid vom 21.09.1999 im Wege des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) abzuändern und - da er im Zeitpunkt der Antragstellung unter 60 Jahre alt gewesen sei und den Antrag im Juni 1999 gestellt habe - einen Kapitalwert von 11,8 entsprechend der Anlage 2 bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu berücksichtigen und ihm einen weiteren Betrag in Höhe von 19.506,96 DM zu erstatten. Mit Bescheid vom 13.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Antragsdatum habe keinen Einfluss auf die Höhe der Abfindung, vielmehr sei das Alter des Klägers zur Zeit der Abfindung maßgebend. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2000).

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, eine Rentenabfindung unter Berücksichtigung des Kapitalwertes von 11,8 im Wege eines Zugunstenbescheides zu gewähren. Er hat die Auffassung vertreten, für die Höhe der Abfindung sei auf das Datum der Antragstellung und nicht des Bescheides oder der Auszahlung abzustellen, da es nicht in seinem Verantwortungsbereich liege, wann der Antrag verbeschieden werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und die Auffassung vertreten, dass nach der UVKapWertV für den anzusetzenden Kapitalwert nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung, sondern der Zeitpunkt der Abfindung maßgebend sei. Zwar spreche gegen diese Rechtsauslegung, dass der Antragsteller es nicht in der Hand habe, wann sein Antrag verbeschieden werde und der Versicherte so das Risiko einer (gegebenenfalls schuldhaften) Verzögerung des Verwaltungsverfahrens zu tragen habe. Jedoch sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Sozialversicherungsträger das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß durchführe, was eine zügige Bearbeitung der jeweiligen Anträge umfasse. So sei auch im vorliegenden Fall das Verwaltungsverfahren ohne schuldhaftes Verzögern ordnungsgemäß durchgeführt worden. Im Übrigen erscheine es (doch) gerechtfertigt, das Risiko der Zeitdauer der Bearbeitung des Abfindungsantrages dem Antragsteller aufzuerlegen. Die Altersstufen zur Bestimmung des Kapitalwertes seien nämlich mit jeweils fünf Jahren soweit angelegt, dass in der Regel zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abfindungsbescheides genügend Zeit verbleibe, um die Entscheidung innerhalb der Altersstufenvorgabe zu treffen, ohne dass die nächst niedrigere Stufe erreicht werde. Zudem habe es der Antragsteller in der Hand, den Antrag so rechtzeitig zu stellen, dass er noch innerhalb der nach der Abfindungsverordnung vorgegebenen Altersstufen bearbeitet und verbeschieden werden könne. Es erscheine unangemessen, einem Versicherten, der seinen Antrag so kurz vor Ablauf der jeweiligen Altersstufe stelle, noch in den Genuss der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Altersstufe zu bringen, obwohl der Abfindungsbescheid erst nach notwendiger gewisser Ermittlungsarbeit des Versicherungsträgers (zB durch Einholung medizinischer Gutachten, Verdienstbescheinigungen), was gegebenenfalls auch die Mitwirkung des Antragstellers erfordere, nach Eintritt eines höheren Lebensalters des Versicherten ergehe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Antragstellung und der Bescheiderteilung so knapp wie im vorliegenden Fall zwischen den jeweiligen Altersstufen liege, als "Zeitpunkt der Abfindung" den Zeitpunkt der Antragstellung gemeint habe. Er hätte dies sonst in der Verordnung ausdrücklich so bestimmt. Auch aus den Gesetzesmaterialien lasse sich kein anderes Ergebnis entnehmen. Da nach § 73 Abs 2 SGB VII die laufende Rentenzahlung mit Ende des Monats in dem der Bescheid über die Abfindung bekannt gegeben werde, ende, trete die Abfindung erst zu diesem Zeitpunkt an die Stelle der laufenden Rentenzahlung.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, für die Berechnung der Abfindung sei auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Auf die Dauer der Bearbeitung durch die Behörde könne es nicht ankommen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung seien sämtliche Voraussetzungen für die Abfindung erfüllt gewesen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Würzburg vom 01.02.2002 sowie des Bescheides vom 13.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2000 zu verurteilen, den Bescheid vom 21.09.1999 zurückzunehmen und eine Abfindung der Verletztenrente unter Berücksichtigung eines Kapitalwertes von 11,8 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 01.02.2002 zurückzuweisen.

Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das SG durfte die Klage nicht abweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 13.12.1999 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Nach § 76 Abs 1 Satz 1 SGB VII, der hier gem § 214 Abs 3 SGB VII Anwendung findet, weil der Kläger den Antrag auf Abfindung nach dem 31.12.1996 gestellt hat (Bereiter-Hahn/Mehrtens Ges.Unfallvers, § 214 SGB VII RdNr 13.8 Buchstabe f) können Versicherte wie der Kläger, die Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 40 vH haben, auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden. Der Kapitalwert richtet sich bei einer Abfindung nach Ablauf von 15 Jahren nach dem Unfall nach der Anzahl der zur Zeit der Abfindung vollendeten Lebensjahre. Das Abfindungskapital ist die mit dem Kapitalwert aus der Tabelle der Anlage 2 vervielfältigte Jahresrente (§ 1 Abs UVKapWertV). Auf die Gewährung einer Abfindung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist vielmehr in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt. Es kann gem § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von den Gerichten somit nur geprüft werden, ob die Beklagte bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I). Entgegen der Ansicht des SG hat die Beklagte bei der Bewilligung der Abfindung ihr Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt.

Gem § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Bescheid vom 21.09.1999 ist rechtswidrig, weil darin die Abfindung zu niedrig festgesetzt worden ist. Ob ein Verwaltungsakt begünstigend oder nicht begünstigend ist, richtet sich nach der gegenwärtigen subjektiven Sicht des Betroffenen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext "soweit sich ... ergibt" (so BSG SozR 3-3200 § 605 Nr 1). Ein Verwaltungsakt kann für denselben Betroffenen begünstigende und belastende Elemente enthalten. Der Bescheid vom 21.09.1999 gewährt dem Kläger zwar eine Abfindung in Höhe von 108.372,00 DM und stellt insoweit einen begünstigenden Verwaltungsakt dar. Soweit er allerdings eine Abfindung unter Berücksichtigung des Kapitalwertes von 11,8 vorenthält, sind die dem Kläger zustehenden Sozialleistungen (§ 11 Abs 1 SGB I) zu niedrig festgesetzt worden. Gerade dieser Fall, dass nach Unanfechtbarkeit eine höhere Leistung begehrt wird, weil diese von Anfang an zu niedrig festgestellt worden ist, wird von § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X erfasst (Von Wulffen/Wiesner, SGB X, 4.Aufl, § 44 RdNr 6; Kasseler Kommentar - Steinwedel § 44 SGB X RdNr 24). Obwohl zunächst ein rein begünstigender Verwaltungsakt vorgelegen hat, ist dieser insoweit unmittelbar belastend, als er einen an sich bestehenden höheren Leistungsanspruch nicht gewährt. Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits mit Urteil vom 30.07.1987 - 2 RU 44/86 - (BSG SozR 2200 § 606 Nr 4) für einen eine Verletztenrente nicht in vollem Umfang gewährenden Bescheid entschieden.

Dem Kläger steht gem § 44 SGB X eine höhere Kapitalabfindung unter Berücksichtigung des Kapitalwertes von 11,8 zu, da er zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechend der Anlage 2 UVKapWertV sich noch in der Altersstufe 55 bis 60 befunden hat. Zwar ist bei der Ermessensleistung "Abfindung" für das Entstehen des Anspruchs gem § 40 Abs 2 SGB I der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bei pflichtgemäßer Ermessensausübung durch den Sozialleistungsträger hätte bekannt gegeben werden müssen. Der Gesetzgeber setzt so die pflichtgemäße Ermessensausübung bei dem rechtmäßig sich verhaltenden Sozialleistungsträger voraus, wozu auch die angemessen frühzeitige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der ermessengerechten Entscheidung gehört (Von Maydell/Ruland, Sozialrechtshandbuch [SRH] 2.Aufl S 308 RdNr 70). Es kommt daher nicht auf die zufällige oder willkürliche Bekanntgabe der Entscheidung über die Ermessensleistung an, sondern einzig und allein auf die rechtmäßige, ermessensgerechte und pflichtgemäß getroffene Entscheidung des Sozialleistungsträgers. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht die Antragstellung ihrer- seits m a t e r i e l l - r e c h t l i c h e Tatbestands- voraussetzung des Anspruchs auf die Ermessensleistung ist (aaO).

So ist es hier. Vorliegend ist zwischen dem deklaratorischen oder konstitutiven Charakter des Antrags in materiell-rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Bildet der Antrag auf Gewährung der Sozialleistung selbst eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung des Sozialleistungsanspruchs, so ist der Anspruch auf die Sozialleistung auch im Sinne des § 40 Abs 2 SGB I entstanden, wenn neben allen anderen Voraussetzungen die materiell-rechtliche Voraussetzung der Antragstellung vorliegt. Für die Qualifizierung des Antrags als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung ist somit entscheidend, ob die Antragstellung konstitutive Bedeutung im Sinne einer materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzung besitzt oder ob dem Antrag lediglich deklaratorischer Charakter im Sinne eines die Leistungsgewährung nunmehr auslösenden Sachverhalts ohne anspruchsbegründende Funktionen im Sinne des materiellen Sozialrechts zukommt (aaO S 307 RdNr 66 mwN).

Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.04.2000 (SozR 3-2700 § 76 Nr 2) offen gelassen, ob ein Antrag auf Bewilligung der Abfindung materiell-rechtlichen oder nur verfahrensrechtlichen Charakter hat. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit Brackmann/Burchardt, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/1 Ges.Unfallvers. § 76 RdNr 9 davon aus, dass der Antrag des Klägers materiell-rechtlichen Charakter hat und deshalb bei der Berechnung der Abfindung auf den Antrag und nicht auf den Bewilligungsbescheid abzustellen ist. Diese Ansicht findet ihre Begründung in der Vorschrift des § 76 SGB VII selbst. Danach bezweckt diese in erster Linie eine Begünstigung des Versicherten. § 76 SGB VII soll den Beziehern kleiner Renten die Möglichkeit geben, durch die Abfindung ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundestagsdrucksache 13/2204 S 94 und LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.02.1999 HVBG-INFO 1999, 2076 bis 2080). Dieser Zielsetzung widerspräche es, würde man die UVKapWertV so auslegen, dass für die Höhe der Abfindung das Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des erteilten Abfindungsbescheides maßgebend sein soll. Entsprechend der verfolgten Zielsetzung nach der amtlichen Begründung sollen auf Grund der Regelung des § 76 SGB VII die Bezieher kleiner Dauerrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch eine großzügige Bemessung der Abfindungssumme zu Abfindungsanträgen veranlasst werden (Brackmann aaO RdNr 5 unter Verweisung auf BSG SozR 3-2200 § 1278 Nr 3 und SozR 3-2700 § 76 Nr 2). Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 01.06.1999 die Voraussetzungen für die Bewilligung der Abfindung vorgelegen haben. Die Beklagte hat hiernach die vom Kläger beantragte Abfindung nicht ermessensfehlerfrei gewährt, so dass das Urteil des SG und die Bescheide der Beklagten aufzuheben waren. Der Senat konnte über die Abfindung abschließend entscheiden, obwohl die Gewährung der Abfindung eine Ermessensleistung darstellt. Das Alter des Verletzten zur Zeit der Abfindung stellt nämlich eine tatbestandliche Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens dar, die vom Senat in vollem Umfang nachgeprüft werden konnte. Da die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Abfindung im Übrigen - unstreitig - vorliegen, konnte der Senat von einer Ermessensschrumpfung auf Null ausgehen. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist es ausgeschlossen, dass Umstände vorliegen, die eine anderweitige Entscheidungsfindung rechtsfehlerfrei zuließen (BSG Urteil vom 11.04.2002 Az: B 3 P 8/01 R juris Nr KSRE 047381527 mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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