L 15 V 32/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 29 V 69/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 V 32/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 V 16/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der staatenlosen Klägerin ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Zusammenhang mit Bombenangriffen der deutschen Wehrmacht am 22.06.1941 in Sewastopol sowie am 13.07. 1943 bei Kursk in der ehemaligen UdSSR zusteht.

Die Klägerin wurde 1939 in N. , ehemalige UdSSR, geboren. Sie beantragte im September 1997 Beschädigtenversorgung nach dem BVG, weil sie am 13.07.1943 infolge eines deutschen Bombenangriffs in der Nähe der Stadt Kursk verschüttet worden sei. Sie sei lange bewusstlos gewesen, ihr Trommelfell und Gleichgewichtsapparat seien zerstört worden. Unter den gesundheitlichen Folgen leide sie heute noch. Im Antragsvordruck und in einem Schreiben an den VdK vom 30.08. 1997 gab die Klägerin an, ihre Familie habe 1940 nach Sewastopol am Schwarzen Meer umziehen müssen. Sie erinnere sich an erste Bombenangriffe am 22.06.1941 auf Sewastopol. Bei der Eisenbahnstation Jassinowataja sei sie am 21.08.1941 in einen Bombenangriff geraten, bei dem ihr Zug getroffen worden sei. Sie habe gesehen, wie ein abgetrennter Menschenkopf davonrollte. Als ihre Oma später (1949) ein Suppenhuhn schlachtete und das Huhn ohne Kopf davongeflogen sei, habe sie sich an das oben genannte Ereignis wieder erinnert und einen Psychoschock erlitten. Sie habe dazu Herzbeschwerden bekommen. Bis heute habe sie Albträume und Einschlafstörungen. Nach der Verschüttung 1943 habe sie nichts hören und nicht sprechen können. Sie habe ihr Leben lang nur auf einem Ohr gehört. Auch habe sie nicht schwimmen, tanzen oder Rad fahren können. Die Klägerin fügte ihrem Antrag einen Arztbrief der HNO-Ärzte Dr.D. vom 30.06. 1992 und Dr.S. bei. Aus vorgelegten Dokumenten ergibt sich, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Klägerin mit Bescheid vom 25.02.1981 als Asylberechtigte anerkannt hat. Seit 1997 gilt sie nicht mehr als russische Staatsangehörige, sondern als Staatenlose. Außerdem übergab die Klägerin noch eine eidesstattliche Zeugenaussage ihrer Schwester, A. K. , geboren am 1935, in der diese die von der Klägerin geltend gemachten schädigenden Ereignisse und den Gesundheitszustand der Klägerin bestätigte. Die Schwester der Klägerin berichtete u.a., dass die Klägerin in Moskau seit 1968 gegen die sowjetischen Machthaber gekämpft und auch gegen die sowjetische Besetzung der Tschechoslowakei 1968 protestiert habe. 1979 sei sie gezwungen gewesen, ihre Heimat für immer zu verlassen.

Am 05.01.1998 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Antrag der Klägerin auf Beschädigtenversorgung abgelehnt wurde. Die Klägerin erfülle als staatenlose anerkannte Asylberechtigte nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 Nr.3 BVG. Sie habe weder Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht noch militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet, noch habe sie eine Schädigung durch unmittelbare Kriegseinwirkung in Deutschland oder in einem Gebiet, das zum Zeitpunkt der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzt war, erlitten. Besetzung bedeute die Besitzergreifung des gegnerischen Territoriums nach Abschluss der Kampfhandlungen. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da zum Zeitpunkt der geltend gemachten Schädigung eine Besetzung des Gebiets nicht vorlag, sondern im Gegenteil noch Kampfhandlungen stattgefunden hätten.

Mit ihrem Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe nicht Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht leisten können, da sie gebürtige Russin und erst zwei Jahre alt gewesen sei, als der erste deutsche Bombenangriff am 22.06.1941 stattgefunden habe. Sie sei jedoch Opfer des von Hitler begonnenen Krieges. Die Klägerin legte auch Zeitungsausschnitte in Kopie vor (Völkischer Beobachter 1939).

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Stadt Kursk und deren Umgebung seien im maßgeblichen Zeitraum nicht von der deutschen Wehrmacht besetzt gewesen. Gleiches gelte für die in der Antragsbegründung geschilderten weiteren schrecklichen Kriegsereignisse.

Mit Schriftsatz vom 15.12.1998 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und geltend gemacht, der von ihr ebenfalls angegebene Bombenangriff vom 22.06.1941 auf die Stadt Sewastopol sei nicht berücksichtigt worden. Außerdem sei Kursk am 13.07.1943 von der deutschen Wehrmacht besetzt gewesen, da diese sich erst am 16.07.1943 aus dem Kursker Bogen zurückgezogen habe. Es werde die Einholung eines Gutachtens vom Institut für Zeitgeschichte in München beantragt, außerdem die Ladung ihrer Schwester als Zeugin.

Das Sozialgericht hat daraufhin das Militärhistorische Forschungsamt in Potsdam um Auskunft gebeten. Das Forschungsamt hat geantwortet, die Besetzung von Kursk sei am 03.11.1941 erfolgt, die Räumung von Kursk habe vom 08.02. bis 12.02.1943 gedauert. Bezüglich Sewastopol habe die Rote Armee am 01.07.1942 kapituliert, die deutsche Besetzung sei am 03.07.1942 abgeschlossen gewesen. Die Räumung Sewastopols durch deutsche Truppen sei am 12.05.1944 beendet gewesen. Zur Ergänzung dieser Auskunft sind Auszüge aus dem Großen Lexikon des 2. Weltkriegs von Zentner und Bedürftig sowie Auszüge aus den "Geheimen Tagesberichten der deutschen Wehrmachtsführung im 2. Weltkrieg" in Kopie übersandt worden.

Anschließend hat das Sozialgericht mit Urteil vom 30.05.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Klägerin habe sich während der geltend gemachten schädigenden Ereignisse nicht in von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten aufgehalten. Sinn der gesetzlichen Regelung sei, die Ausländer nach dem BVG zu entschädigen, die in einem von deutschen Truppen besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung gesundheitlich betroffen worden seien, und zwar deshalb, weil sie sich beim Aufenthalt in diesem Gebiet dem Schutz des Besatzungsstaats anvertraut hätten und sich regelmäßig nicht ohne weiteres solchen unmittelbaren Kriegseinwirkungen hätten entziehen können. Voraussetzung sei ein effektiv von der deutschen Wehrmacht besetztes Gebiet, eventuell auch in der Schlussphase des deutschen Besetzungsregimes, wenn ein Gebiet mit allen verfügbaren Kräften und manchmal sehr radikalen Methoden hartnäckig verteidigt worden sei (BSG Urteil vom 24.11.1977, BSGE 45, 166 ff.). Diese Voraussetzungen seien für den Bombenangriff in der Nähe der Stadt Kursk am 13.07.1943 nicht gegeben. Die angegebene Schädigung am 13.07.1943 sei nach Räumung der Stadt durch die deutsche Wehrmacht (bis 12.02.1943) erfolgt. In dieser Zeit habe die deutsche Wehrmacht versucht, das Gebiet zurückzugewinnen (sog. Unternehmen "Zitadelle"), was nach wechselhaftem Kriegsverlauf gescheitert sei. Dieser vergebliche Versuch einer Rückeroberung sei nicht mit dem vom BSG im Urteil vom 24.11.1977 entschiedenen Fall gleichzusetzen.

Der Luftangriff vom 22.06.1941 auf Sewastopol habe lange vor dem Beginn der Besetzung dieser Stadt durch deutsche Truppen am 01.07.1942 stattgefunden. Auch sei die Auffassung der Klägerin nicht zutreffend, dass grundsätzlich alle auf ehemals besetztem Gebiet erlittenen Schäden nach dem BVG zu entschädigen seien. Auch knüpfe das BVG nicht an einer Kriegsschuldfrage an, sondern an konkreten Schutzverhältnissen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.07. 2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) Berufung eingelegt. Auf entsprechende Anfrage des Senats hat das Institut für Zeitgeschichte in München, Dr.H. , am 22.11.2001 mitgeteilt, der 22.06.1941 sei zwar der Tag des deutschen Überfalls auf die Krim gewesen, Sewastopol sei jedoch erst am 17.12.1941 von der 11. Armee angegriffen worden. Die Stadt sei am 04.07.1942 endgültig besetzt und am 09.05.1944 wieder geräumt worden. Kursk sei am 03.11.1941 vom 48. deutschen Panzerkorps eingenommen und am 08.02.1943 von Deutschen wieder geräumt worden. Der Versuch der Rückeroberung, das Unternehmen "Zitadelle", habe am 05.07.1943 begonnen, jedoch Kursk nie erreicht. Die Nordgruppe habe sich am 12.07.1943 lediglich auf 12 km, die Südgruppe auf 40 km vor Kursk vorankämpfen können. Bald darauf sei die Offensive abgebrochen worden. Auf die Frage, ob am 22.06.1941 in Sewastopol und am 13.07.1943 bei Kursk kriegerische Auseinandersetzungen bzw. Bombenangriffe stattgefunden haben, hat das Institut mitgeteilt, bezüglich Sewastopol seien vorwiegend Luftminen zur Sperrung des Hafens abgeschossen worden. Grundsätzlich hätten aber deutsche Bomber Sewastopol vom ersten Angriffstag an erreichen können. Eine Bombardierung der Stadt Kursk am 13.07.1943 habe in der Literatur nicht nachgewiesen werden können, sei jedoch auch nicht völlig auszuschließen.

Zu dem auf den 13.06.2002 bestimmten Erörterungstermin hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 27.05. und 12.06.2002 umfangreiches Material übersandt. Darin schilderte sie ihr Leben, einschließlich der Probleme, die ihr und bereits auch ihren Eltern als Juden in Russland bereitet worden seien. Sie befasste sich außerdem kritisch mit der politischen Meinungsbildung in Deutschland während des 2. Weltkriegs und danach. Negativ hervorgehoben hat sie dabei auch die Partei "Die Republikaner", für die das Mitglied des erkennenden Senats, Richter am BayLSG Dr.Kremzow, im September 1993 für das Amt des Oberbürgermeisters in München kandidiert hat. Mit Schriftsatz vom 12.06.2002 hat die Klägerin u.a. vorgetragen, dass das Institut für Zeitgeschichte in seiner Stellungnahme vom 22.11.2001 die Stadt Kursk fälschlich als Hauptstadt der Mordwinischen Autonomen Sowjetrepublik bezeichnet habe. Richtigerweise handle es sich dabei um die Stadt Saransk.

Im Erörterungstermin am 13.06.2002 hat die Klägerin nochmals umfangreiches Material über den 2. Weltkrieg und über die Parteien "DVU" und "Die Republikaner", ferner eine Karte mit Eintragungen über den Kriegsverlauf bis zum 05.07.1943 vorgelegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine Berufungsbegründung mit Datum vom 30.08.2001 übergeben, in der die Auffassung vertreten worden ist, das Gebiet um Kursk sei auch noch als besetztes Gebiet anzusehen gewesen, als von der deutschen Wehrmacht versucht worden sei, mit dem Unternehmen "Zitadelle" den sog. "Kursker Bogen" wieder zurückzuerobern. Mit dieser Situation vergleichbar seien Fälle, in denen abrückende deutsche Truppen Munition hinterlassen hätten, durch die spielende Kinder geschädigt worden seien, wenn es dabei zur Explosion der Munition gekommen sei. Auch hier hafte die Bundesrepublik für die entstandenen Schäden.

Mit Schriftsatz vom 26.06.2002 hat die Klägerin persönlich mitgeteilt, sie habe inzwischen zwei deutsche Institute um Hilfe gebeten. Sie übergebe verschiedene Parteidokumente über "Die Republikaner", werde aber kein Ablehnungsgesuch gegen Dr.Kremzow stellen. Sie sei der Auffassung, dass sie als verfolgte Vertriebene sowie als Opfer des Nationalsozialismus anerkannt werden sollte. Sie sei bereit, den Europäischen Gerichtshof und die UNO um Hilfe zu bitten, da es um historische Gerechtigkeit gehe.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 sowie den Bescheid des Beklagten vom 05.01.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.11.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Beschädigtenversorgung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.05.2001 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Beschädigtenversorgungsakten des Beklagten sowie die entsprechenden Akten des vorangegangenen Streitverfahrens vor dem Sozialgericht München. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten übrigen Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Das Sozialgericht München hat zu Recht die angefochtenen Bescheide des Beklagten bestätigt, da der Klägerin kein Anspruch auf Versorgung nach dem BVG zusteht.

Das Sozialgericht hat bereits zutreffend dargelegt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 1 Abs.1 und 7 Abs.1 Nr.3 BVG nicht erfüllt sind. Denn die Klägerin befand sich weder am 22.06.1941 in Sewastopol noch am 13.07.1943 nahe Kursk in einem Gebiet, das von deutschen Truppen besetzt war. Das vom Senat befragte Institut für Zeitgeschichte in München hat die Aussage des Militärhistorischen Forschungsamts Potsdam bestätigt. Beide Institute gaben übereinstimmend den Zeitraum der Besetzung von Sewastopol mit Anfang Juli 1942 bis Mai 1944 an, d.h. das angebliche schädigende Ereignis vom 22.06.1941 lag vor diesem Zeitraum. Kursk war nach Angaben beider Institute in der Zeit vom 03.11.1941 bis 08.02.1943 von der deutschen Wehrmacht besetzt. Nach diesem Zeitraum übten die russischen Streitkräfte in Kursk und Umgebung die tatsächliche Herrschaftsgewalt aus. Das Unternehmen "Zitadelle" war nach Auskunft des Instituts für Zeitgeschichte der vergebliche, vom 05.07. bis ca. 13.07.1943 dauernden Versuch einer Rückeroberung von Kursk durch die deutsche Wehrmacht. Damit ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass auch die angegebene Schädigung der Klägerin am 13.07.1943 durch einen Bombenangriff in der Nähe von Kursk nicht auf einem von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet stattfand. Das Gebiet war vielmehr seit dem 08.02.1943 unter russischer Herrschaftsgewalt. Nachdem Hitler am 15.04.1943 den Operationsbefehl Nr.6 ("Zitadelle") gegeben hatte, wurde etwa drei Monate später vergeblich versucht, aus der Festung bzw. "Zitadelle" Europa heraus die Front wieder weiter nach Osten zu verschieben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Unternehmen "Zitadelle" um Abwehrkämpfe zur Verteidigung besetzten Gebiets gehandelt hat, um ein solches Gebiet dem angreifenden Gegner nicht kampflos zu überlassen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1977, BSGE 45, 166 ff.). Auch der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundgedanke, dass in liegengebliebener Kriegsmunition (Fundmunition) eine kriegseigentümliche Gefahr weiterwirke (vgl. z.B. BSG, 24.11.1976, 9 RV 22/76 = Breithaupt 1977, 345), kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden.

Die Auffassung der Klägerin, die körperlichen und psychischen Schäden, die sie nach ihren Angaben während des 2. Weltkriegs in Russland erlitten hat, seien nach dem BVG zu entschädigen, da es sich um einen deutschen Angriffskrieg gehandelt habe, trifft nicht zu. Das Bundesversorgungsgesetz hat aus nachvollziehbaren Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für die Kriegsopferversorgung durch die Bundesrepublik Deutschland in erster Linie auf deutsche Staatsangehörige und Volkszugehörige begrenzt und außerdem auf ausländische Kriegsopfer, die entweder in deutschen Diensten oder in besetzten Gebieten unter deutschem Schutz standen, bezogen.

Im Übrigen wird nach § 153 Abs.2 SGG auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Berufung der Klägerin hatte daher keinen Erfolg.

Nach § 63 Abs.1 Satz 2 SGG in der seit 01.02.2002 geltenden Fassung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Termin zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß mitgeteilt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann. Der Senat konnte daher, obwohl weder der Prozessbevollmächtigte noch die Klägerin zur mündlichen Verhandlung erschienen waren und der Prozessbevollmächtigten ein Terminsverlegungsgesuch zurückgenommen hatte, durch Urteil entscheiden (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Aufl., Rdnr.4 zu § 126).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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