L 14 KG 26/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 41/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 26/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. März 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1999 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld nach dem BKGG n.F. für drei Kinder seit Oktober 1997 bis einschließlich Juni 2000 und vom September bis einschließlich Dezember 2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Kindergeld für drei Kinder im Zeitraum 01.06.1997 bis 31.12.2001.

Der im Jahre 1955 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist evangelischer Theologe. Aus seiner im Jahre 1985 geschlossenen Ehe sind die Kinder N. , geb. am 1987, M. , geb. am 1990, und A. , geb. am 1992, hervorgegangen, für die die Beklagte mit Verfügungen vom 26.11.1987, 23.03.1990 und 15.09.1992 Kindergeld bewilligte.

Ehemals angestellt bei der T. e.V. begab sich der Kläger - laut seinen späteren Angaben - im Juni 1990 unter Aufgabe des inländischen Wohnsitzes mit allen Familienangehörigen nach Rumänien. Dort leitete er als Missionar vom 01.10.1991 bis heute die neu gegründete freikirchliche Gemeinde in B. (Christliches Zentrum B.); seine Ehefrau arbeitete seit dem 01.10.1991, zumindest die größte Zeit, in der Gemeinde mit.

Angestellt und als Missionar "entsandt" war der Kläger vom 01.10.1991 bis 30.06.2000 von der B. e.V. (B.), S. , vom 01.07.2000 bis 31.08.2001 von der F. e.V., A. , und ab 01.09.2001 von der H. e.V. "E.", D ... Auch in der Zeit ab 01.10.1991 wurden lückenlos Beiträge zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgeführt (Nachweise in der Kindergeldakte und der Berufungsakte) und zumindest in den ersten Jahren auch Einkommensteuer, wobei der Arbeitgeber am 17.04.1997 gegenüber der Beklagten angab, er habe nicht gewusst, dass der Kläger nicht einkommensteuerpflichtig sei.

Vage Hinweise auf eine möglicherweise fehlende Kindergeldberechtigung, denen die Beklagte nicht gründlich genug nachgegangen ist, ergaben sich aus der Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 1994 (Spalte: steuerfreier Arbeitslohn - Auslandstätigkeitserlass), aus einer in der Kindergeldakte vermerkten Mahnung des Klägers wegen Kindergeldzuschusses vom 15.11.1995 ("Entwicklungshelfer") und aus einem vom Kläger am 26.03.1996 ausgefüllten Fragebogen für den Kindergeldzuschlag 1995, auf dem der Kläger vermerkte: "Ich bin angestellt bei einem deutschen Arbeitgeber (B. S. , aber im Ausland (Rumänien) tätig. Aus diesem Grunde steht mir für 1995 der Kindergeldzuschlag zu."

Nach telefonischer Mitteilung eines Herrn Z. von der B. am 18.12.1996, dass der Kläger bis 31.12.1996 nicht mehr der deutschen Steuerpflicht unterliege und die Entsendung vertraglich bis 31.12.1999 befristet sei, stellte das Arbeitsamt Balingen mit Ende März 1997 das Kindergeld ein und gab die Akten wegen örtlicher Zuständigkeit an das Arbeitsamt Nürnberg ab. Dieses stellte aktenintern fest, das Kindergeld sei seit 01.01.1996 zu Unrecht geleistet worden, und sprach mit Bescheid vom 15.05.1997 aus, die Festsetzung des Kindergelds werde gemäß § 70 Abs.3 EStG ab Juni 1997 aufgehoben, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 62 EStG erfülle; er unterliege nicht der Einkommensteuerpflicht und habe den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Ein Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehe ebenfalls nicht, weil auch die Voraussetzungen des § 1 BKGG nicht erfüllt seien. Das für die Zeit bis einschließlich Mai 1997 zu Unrecht gezahlte Kindergeld brauche er nicht zurückzahlen, da die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs.3 EStG erst ab Juni 1997 erfolgen könne (Rechtsmittelbelehrung: Einspruch). Entsprechend diesem Bescheid erfolgte für April und Mai 1997 noch eine Kindergeldnachzahlung.

Der Kläger erhob mit einem bei der Beklagten am 28.05.1997 eingegangenen Schreiben vom 24.05.1997 gegen diesen Bescheid "Widerspruch" mit der Begründung, er und seine Ehefrau führten Lohnsteuer in der BRD ab, auf den Lohnsteuerkarten seien Kinderfreibeträge eingetragen. Er sei aufgrund eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses nach Rumänien entsandt, und es bestehe in allen Zweigen der Sozialversicherung Beitragspflicht. Laut einer Dienstanweisung der Beklagten (Runderlass 99/95, DA 63.426 und 67.22) solle Kindergeld an Missionare und ähnliche Personen ins Ausland gezahlt werden. Nach Einholung einer Auskunft von Frau E. R. , der Schwiegermutter des Klägers, dass die vom Kläger im Inland als Wohnsitz gemeldete Wohnung schon an ein anderes ihrer Kinder "abgegeben" worden sei, erging die Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997, mit der der "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 15.05.1997 als unbegründet zurückgewiesen wurde, weil der Kläger mangels Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs.2 und 3 EStG und mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland die Voraussetzungen des Kindergeldbezugs nach § 62 Abs.1, § 63 EStG nicht erfülle. Da vorliegend auch keine anderen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt seien, sei die Festsetzung des Kindergelds zwingend aufzuheben gewesen, was - unter Zugrundelegung der Vorschriften der Abgabenordnung - erst mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat, ab Juni 1997, möglich sei (Rechtsmittelbelehrung: Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg).

Mit der beim Finanzgericht Baden-Württemberg am 26.08.1997 eingelegten Klage wendete sich der Kläger hiergegen und stellte klar, dass er mit "Widerspruch" vom 24.05.1997 Kindergeld nach dem BKGG und nicht nach dem EStG begehrt habe und begehre; auch hierüber sei mit Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997 entschieden worden. Das Finanzgericht verwies mit Beschluss vom 27.01.1998 den Rechtsstreit an das sachlich zuständige Sozialgericht Reutlingen, dieses wiederum mit Beschluss vom 26.02.1998 an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg.

Der Kläger legte im Verfahren eine Dienstbestätigung der B. e.V. vom 22.11.1997 vor, laut deren Inhalt er und seine Ehefrau seit 01.10.1991 als Angestellte und im Auftrag der B. in Rumänien tätig seien, eine Satzung der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen (APCM) e.V. mit Sitz in Nidda vom 27.10.1997 sowie einen Zeitungsausschnitt von 1997, nach dem die APCM seit 1993 als loser Zusammenschluss verschiedener Werke bestehe und sich nach Einigung auf eine gemeinsame Glaubensgrundlage als weiterer protestantischer Missionsdachverband neben dem Evangelischen Missionswerk (EMW) und der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen (AEM) etabliert habe, weil in der AEM theologisch Vorbehalte gegenüber Charismatikern und Pfingstlern bestünden. Der Kläger brachte vor, nach § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. würden als kindergeldberechtigt die Missionare erfasst, die von inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften bzw. von Missionswerken und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des EMW, der AEM oder des Deutschen Katholischen Missionsrates seien, ins Ausland entsandt würden. Die B., der er angehöre, sei zwar Mitglied des APCM e.V., die aber dieselbe Glaubensgrundlage und dieselben Ziele wie die vorgenannten Missionswerke habe, so dass wegen der von Art.3 des Grundgesetzes (GG) gebotenen Gleichbehandlung auch ihm ein Kindergeldanspruch zustehe.

Das Sozialgericht Nürnberg gab der Beklagten die bereits beigezogene Kindergeldakte zurück mit der Bitte, über den Anspruch des Klägers ab Juni 1997 auf der Grundlage des BKGG durch rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden, wobei ein Kindergeldantrag im Einspruch des Klägers vom 24.(28.)05.1997 gesehen werden könne. Nach erneut eingeholter Auskunft des Klägers, dass seine Familie seit Juli 1990 in Rumänien wohne, erging der Bescheid vom 03.12.1998, mit dem der Antrag des Klägers auf Kindergeld nach dem BKGG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung (BKGG n.F.) vom 28.05.1997 abgelehnt wurde, weil keine der Voraussetzungen des § 1 Abs.1 BKGG n.F. erfüllt sei (Rechtsmittelbelehrung: Widerspruch).

Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Rechtsmittelstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.1999 als unbegründet zurück, weil der Kläger nicht zu den von § 1 Abs.2 Nr.2 BKGG n.F. erfassten Missionaren zähle (Rechtsmittelbelehrung: Der Widerspruchsbescheid wird gemäß § 96 Abs.1 SGG Verfahrensgegenstand des anhängigen Klageverfahrens).

Auf Anfrage des Sozialgerichts vom 15.02.1999 an beide Beteiligte, ob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.12.1998 erhoben worden und ob nach Auffassung der Beteiligten der Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei, wurde dem Sozialgericht der Widerspruchsbescheid vom 03.02.1999 zugesandt und der Bevollmächtigte des Klägers änderte seinen früheren gegen den Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997 gerichteten Klageantrag dahingehend ab, dass (nur noch) der Bescheid vom 03.12.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt werde, ihm für seine Kinder ab 01.06.1997 Kindergeld in der in § 6 BKGG angegebenen Höhe zu gewähren (Schriftsatz vom 02.03.1999). Hierzu vertrat er die Ansicht, dass der Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997 durch den Bescheid vom 03.12.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 03.02.1999 ersetzt worden und letztere Verfahrensgegenstand geworden seien und dementsprechend der Klageantrag zu ändern gewesen sei.

Mit Urteil vom 15.03.1999 wies das Sozialgericht die Klage ab. Kindergeld könne dem Kläger als Arbeitnehmer nach § 1 Abs.1 Nr.1 BKGG n.F. nicht zustehen, weil er zwar eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit unterliegende Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübe (dies wurde nicht begründet), aber seine Kinder weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hätten (§ 2 Abs.5 Satz 1 BKGG n.F.). Gemäß § 2 Abs.5 Satz 2 BKGG n.F. gelte der Leistungsausschluss zwar nicht für Kinder von Entwicklungshelfern und bestimmten Missionaren im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG. Der Kläger gehöre aber nicht zu den in dieser Vorschrift genannten Kindergeldberechtigten. Dies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 GG. § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. solle jedoch mit den Entwicklungshelfern und den Missionaren einen Personenkreis erfassen, der im unmittelbaren oder mittelbaren Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tätig sei und damit auch das Bild der Bundesrepublik Deutschland im Ausland präge. Die Tätigkeit als Missionar in diesem Missionswerk oder einer Missionsgesellschaft von einer Mitgliedschaft einer bundesweiten, übergeordneten Missionsorganisation abhängig zu machen, sei daher im Ergebnis sachgerecht, soweit damit zugleich eine Art "Qualitätssicherung" im Hinblick auf den Auslandseinsatz verbunden sei; insoweit halte die Kammer das Erfordernis einer Mitgliedschaft in einer bundesweiten Missionsorganisation grundsätzlich für sachgerecht. Das vorbezeichnete sachlich gerechtfertigte Abgrenzungskriterium im Hinblick auf eine Art Qualitätssicherung rechtfertige die Ungleichbehandlung von Missionsarbeit betreibenden Arbeitgebern im Lichte des Art.3 Abs.1 GG. Das Sozialgericht führte weiterhin aus, dass kein Verstoß gegen Art.3, 6, 14 und 20 GG vorliege, die ab 01.01.1996 geltende Kindergeldregelung mit steuerrechtlichem Bezug nunmehr im Einkommensteuerrecht und als rein sozialrechtliche Leistung im BKGG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 29.05. und 12.07.1990 (Bundessteuerblatt II, S.653 und 664) entspreche und der Gesetzgeber bei Gewährung reiner Sozialleistungen einen weiten Ermessensspielraum habe. Die grundsätzliche Nichtgewährung von Kindergeld ins Ausland und die Privilegierung vereinzelter Sondergruppen sei aus sachlichen Gründen erfolgt. Zum Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) führte das Sozialgericht aus: "Die Beklagte durfte die Bewilligung des Kindergelds gemäß § 48 Abs.1 SGB X für die Zukunft aufgrund einer wesentlichen Änderung der rechtlichen Verhältnisse aufheben. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass im Gegensatz zu der bis 31.12.1995 geltenden Fassung des BKGG ein Kindergeldanspruch für entsandte Arbeitnehmer als tatbestandsmäßig eigens formulierter Kreis der Anspruchsberechtigten nicht mehr vorgesehen ist. Nachdem der Kläger den Bescheid im Mai 1997 erhalten hat, wirkt die Aufhebung der Bewilligung ab Juni 1997. Dass die Beklagte sich auf die Vorschriften des EStG berufen hat, ist rechtlich ohne Bedeutung."

Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt der Kläger vor, das Argument der Qualitätssicherung (Qualitätsunterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaften habe das Sozialgericht nicht dargelegt und begründet) sei beim Kläger, dessen Gemeinde dem Dachverband APCM e.V. angehöre, unzutreffend, weil die APCM bundesweit und übergeordnet und mit derselben Zielsetzung wie die in § 1 Abs.1 Nr.2 genannten Missionswerke tätig sei. Aufgrund von Vorsprachen von in § 1 Abs.2 Nr.2 BKGG n.F. nicht berücksichtigten Gemeinden und Verbänden sei zwischenzeitlich § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG mit Wirkung ab 01.01.2002 dahingehend erweitert worden, dass auch die von Mitgliedern oder Vereinbarungspartnern der APCM entsandten Missionare Anspruch auf Kindergeld hätten. Dies sei ein weiterer Grund dafür, dass in der Zeit vor 01.01.2002 der gerügte Verfassungsverstoß vorliege. Der APCM habe schon im Juni 1997 bestanden, an der Gründung sei die B. e.V. beteiligt gewesen; spiritueller Träger der ACPM sei der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR (BFP, Körperschaft des öffentlichen Rechts).

Auf Nachfrage stellt der Kläger nochmals klar, dass er seit 01.10.1991 ohne Unterbrechungen mit seinen Familienangehörigen in Rumänien wohne und dort seit je her die freikirchliche Gemeinde "Christliches Zentrum B." geleitet habe und noch leite. Vom 01.10.1991 bis 30.06.2000 sei er Angestellter der B. e.V. gewesen (Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.10.1991 bis 31.12.1999, dann "erneute Entsendung" ab 01.01.2000, befristet bis 30.06.2000), vom 01.07.2000 bis 31.08.2001 Angestellter der H. e.V. (Arbeitsverhältnis auf ein Jahr befristet, mit Vertrag vom 30.06.2001 um ein weiteres Jahr verlängert und dann zum 31.08.2001 gekündigt) und seit 01.09.2001 Angestellter der H. e.V. "E." (bis zum 30.08.2002 befristeter Arbeitsvertrag).

Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 27.12.2001, mit dem dem Kläger Kindergeld für drei Kinder ab 01.01.2002 wieder bewilligt wurde, und vertrat die Ansicht, für die vorausgehende Zeit stehe jenem kein Kindergeld zu.

Der Senat hat die Ermittlungen zu den Arbeitsverhältnissen des Klägers (Anfragen bei Arbeitgebern bzw. Missionswerken, Vorlage der Arbeitsverträge durch den Kläger, Vorlage der Versicherungsnachweise) angestellt und ermittelt, dass die B. e.V. und die H. seit 30.03.1998 "Vollmitglieder" des APCM e.V. seien (Auskunft der ACPM vom 08.10.2001), nicht dagegen der Verein H ... Der BFP (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gab zur Auskunft, dass seine Missionsgesellschaften bei der APCM Mitglied seien, nicht die ACPM Mitglied beim BFP (Auskunft vom 25.10.2002). Die ACPM teilte mit, dass der Verband seit 1994, zunächst als nicht eingetragener Verein, existiert habe. Von Anfang an habe der BFP als spiritueller, nicht als rechtlicher Träger, hinter der APCM gestanden (Auskünfte vom 08.10.2001 und vom November 2002). Die B. e.V. hat eine Anfrage des Senats dahingehend beantwortet, dass sie Mitglied des nicht eingetragenen Vereins ACPM schon seit 1994 gewesen und an der Gründung des eingetragenen Vereins beteiligt gewesen sei. Ebenso sei sie von Anfang an Vollmitglied dieses Vereins gewesen; eingereicht hierzu wurde ein undatierter Antrag der B. e.V. auf Vollmitgliedschaft im ACPM e.V. aufgrund der am 27.10.1997 verabschiedeten Vereinssatzung und eine Liste der Vollmitglieder vom 08.11.1997. In weiteren Auskünften der ACPM vom 05.11.2002 und 22.11.2002 wurde angegeben, die B. e.V. sei Gründungsmitglied und von Anfang an Vollmitglied des ACPM e.V. gewesen; letzterer sei am 24.07.1998 ins Vereinsregister eingetragen worden. Die ACPM existiere seit 1993. Schon vor Oktober 1997 habe es schriftliche Regeln für die Gemeinschaft gegeben. Dazu gehörten Tagesordnungen und Protokolle der regelmäßigen Tagungen, Mitgliedslisten und Aufnahmeanträge, Wahl eines Leitungskreises und Absprachen über gemeinsame Vorgehensweise und Projekte. Der Senat hat ferner die "Geschichte der APCM (Homepage des Vereins) beigezogen und wie alle Ergebnisse der angestellten Ermittlungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht.

Auf Anfrage des Senats zur Entwicklungsgeschichte des § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. und den Hintergründen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) unter dem 16.05.2002 mitgeteilt: "Bei der Neugestaltung des Familienleistungsausgleichs zum 01.01.1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl I 1995 S.1250) waren Missionare in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BKGG nicht erwähnt. Die Bundesregierung hatte dies dem Gesetzgeber deshalb nicht vorgeschlagen, weil ein entsprechender Regelungsbedarf nicht bekannt war. Schon nach dem BKGG in der vor dem 01.01. 1996 geltenden Fassung bestand eine Verwaltungspraxis, wonach die Amtsträger der Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Anwendung des BKGG wie Beamte behandelt wurden, soweit es auf diese Eigenschaft ankam. Diese Verwaltungspraxis nahm Rücksicht auf die in Art.140 GG i.V.m. Art.137 der Weimarer Verfassung geregelten Rechte der Religionsgemeinschaften. In der Beschränkung auf diejenigen Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, wurde weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes noch ein Verstoß gegen die Neutralität des Staates gesehen (vgl. Maunz in Maunz Düring, Art. 140 GG Rz.27). Auf Amtsträger der Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts war nach dieser Verwaltungspraxis auch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKGG anzuwenden.

Diese Praxis führte aber nicht zu einer Berücksichtigung der Missionare dieser Kirchen, weil es sich dabei nicht oder jedenfalls nur ausnahmsweise um Amtsträger der betreffenden Kirchen handelt. In der Folge wandte sich die Evangelische Kirche an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und bat darum, die von ihr entsandten Missionare zu berücksichtigen. Dies geschah zwar zunächst in analoger Anwendung von § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.3 BKGG. Schon bei der Genehmigung dieser Verwaltungspraxis bestand unter den beteiligten Ressorts der Bundesregierung aber Einvernehmen, dass die Rechtslage näher zu prüfen und die Berechtigung ausdrücklich gesetzlich zu regeln sei. Das Ergebnis der Prüfung war, dass § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG auf Missionare nicht analog anzuwenden ist, die keine Amtsträger der Kirche sind. Die Vorschrift ist nach Auffassung der Bundesregierung anwendbar, wenn Amtsträgern einer inländischen Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von dieser eine Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesen wird. Dies kommt gelegentlich - insbesondere bei ausländischen Schwesterkirchen der inländischen Kirchen - vor, betrifft aber nicht oder nur ausnahmsweise die Arbeit in Missionswerken.

Die Stellung und Tätigkeit der Missionare ist derjenigen der Entwicklungshelfer vergleichbar. So wie der Staat Entwicklungshelfer nicht unmittelbar, sondern über Träger entsendet, die gemeinnützige GmbH oder eingetragene Vereine sind, senden auch die Kirchen Missionare nicht unmittelbar aus, sondern bedienen sich der Missionswerke, die regelmäßig eingetragene Vereine sind. So wie der Begriff des Entwicklungshelfers ist auch der Begriff des Missionars in der Umgangssprache nicht eng definiert. Für die Anwendung im BKGG bedürfen beide Begriffe der Präzisierung entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes. Nach den Vorstellungen der Bundesregierung bei ihren jeweiligen Gesetzesentwürfen sollten nur die für den Staat tätigen Entwicklungshelfer und die für Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts tätigen Missionare einen Kindergeldanspruch nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BKGG haben. Für die Entwicklungshelfer konnte die begriffliche Präzisierung durch die Bezugnahme auf das Entwicklungshelfergesetz vorgenommen werden. Hinsichtlich der Missionare, die von Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgesandt werden, sind die Bundesregierung und der Gesetzgeber auf die Angaben dieser Kirchen angewiesen. Von der evangelischen und katholischen Kirche sind die für sie tätigen Missionswerke benannt worden und die Bundesregierung hat dem Gesetzgeber eine entsprechende Ergänzung von § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BKGG im Jahressteuergesetz 1997 rückwirkend zum 01.01.1996 (BGBl I 1196, S.2078, 2080) vorgeschlagen. Die in dem Gesetzgebungsverfahren für maßgeblich angesehene Ähnlichkeit der Verhältnisse der Entwicklungshelfer und Missionare ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (BR-Drucks.390/96).

Der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdÖR war den mit dem damaligen Gesetzentwurf betrauten Beamten nicht bekannt, er kam in der herangezogenen kirchenrechtlichen Literatur nicht vor. Auch die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen e.V. (APCM) war zu dieser Zeit nicht bekannt. Mit Schreiben vom 16.01.1998 meldete sich erstmals ein Mitglied des APCM, die Biblische Glaubens-Gemeinde, mit Schreiben vom 30.01. 1998 auch der APCM selbst, und machten einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend. Mit Schreiben vom 09.02.1998 wurde beiden Vereinen mitgeteilt, dass die (damals) in § 1 Abs.1 Nr.1 BKGG aufgeführten Missionswerke solche sind, die für die öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen Missionstätigkeit durchführen. Die Gleichstellung des APCM wurde mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung Missionare der Religionsgemeinschaften, die nicht den Rechtscharakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, nicht erfasst werden. In dem folgenden Schriftwechsel wurde dann noch präzisiert, dass es nicht auf den Status des Missionswerkes ankomme, weil der Gesetzgeber in Ansehung des Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 Weimarer Verfassung die Organisationsform der Missionswerke in der Autonomie der Kirchen belassen wollte und deshalb keine diesbezüglichen Vorgaben gemacht habe. Entscheidend sei aber, dass die Missionswerke für eine öffentlich-rechtlich korporierte Kirche tätig würden. Das sei bei den in § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BKGG genannten Kirchen der Fall, beim APCM hingegen nicht. Nach weiterem Schriftverkehr kam es am 01.02.2001 zu einem Gespräch zwischen Vertretern des APCM und dieses Ministeriums. Dabei wurde von den Vertretern dieses Ministeriums nochmals betont, dass für die Entscheidung der Bundesregierung, ob dem Gesetzgeber ein Entwurf zur Änderung von § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG vorgelegt werde, nicht der Status des APCM und der ihm angeschlossenen Missionswerke maßgebend sei, sondern die Frage, ob eine öffentlich-rechtlich verfasste Kirche über den APCM Missionare entsende. Die Vertreter des APCM nannten daraufhin den Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR (BFP) und erklärten sich bereit, diese Kirche um eine entsprechende Stellungnahme gegenüber diesem Ministerium zu bitten. Die Vertreter des Ministeriums baten darum, dies wegen der bereits laufenden Vorbereitungen für das Zweite Gesetz zur Familienförderung bald zu tun. Ein entsprechendes Schreiben des BFP ging diesem Ministerium am 15.05.2001 zu. Zu diesem Zeitpunkt war eine Übernahme in den Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht mehr möglich. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages fügte die Ergänzung des § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BKGG ein.

Ihre Fragen beantworte ich vor diesem Hintergrund wie folgt: a) Missionare der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismati scher Missionen wurden nicht bereits für die Zeit ab 1996 als Kindergeldberechtigte berücksichtigt, weil der Gesetzge ber keine Kenntnis davon hatte, dass es sich bei den Missio naren dieser Arbeitsgemeinschaft um solche handelte, die von einer öffentlich-rechtlich verfassten Kirche ins Ausland entsandt werden. Die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-cha rismatischer Missionen hat ein entsprechendes Schreiben des Bundes Freikirchlicher Pfingstgemeinden KdöR erst am 15.05.2001 diesem Ministerium zugeleitet, obwohl dieses in dem seit 1998 andauernden Schriftwechsel mit der Arbeitsge meinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen immer wie der darauf hingewiesen hatte, dass dies das entscheidende Kriterium sei.

b) Dieses Ministerium sieht einen wesentlichen Unterschied dar in, ob eine Entsendung (bzw. Aussendung) von Missionaren von oder für eine öffentlich-rechtlich verfasste Kirche erfolgt oder nicht. Die gesetzestechnische Umsetzung durch Aufzäh lung von Arbeitsgemeinschaften von Missionaren erschien zweckmäßig, weil dadurch ein einfacher und einheitlicher Ge setzesvollzug möglich ist. Der Unterschied zwischen Missio naren, die von oder für eine öffentlich-rechtlich verfasste Kirche ausgesendet werden, und anderen Missionaren erscheint im Hinblick auf Art.140 GG mit Art.3 GG vereinbar. Es ist im Übrigen ein vergleichbarer Unterschied wie der zwischen Entwicklungshelfern, die Entwicklungshelferbezüge nach dem Entwicklungshelfergesetz erhalten, und anderen Entwicklungs helfern.

Die Art des Dienstverhältnisses zu dem einzelnen tatsächlich aussendenden Missionswerk und dessen nähere Ausgestaltung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, der Auffassung dieses Ministeriums und der Verwaltungspraxis nicht erheblich."

Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.03.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 03.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 01.06.1997 bis 31.12.2001 Kindergeld für drei Kinder nach dem BKGG n.F. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Kindergeldakte der Beklagten vor. Auf den Akteninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags des Klägers, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig und insoweit begründet, als dem Kläger vom 01.10.1997 bis 30.06.2000 (Tätigkeit des Klägers für die B. e.V., wobei diese Mitglied des Vorvereins ACPM e.V. gewesen ist) und vom 01.09. bis 31.12.2001 (Tätigkeit des Klägers für die H. e.V. "E.") das Kindergeld zusteht.

1. Zu den Anträgen des Klägers in erster und zweiter Instanz und zum Streitgegenstand ist anzuführen, dass ehemals der Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997 angefochten war und ebenfalls - bereits ohne entsprechenden prozessualen Antrag des Klägers - der Bescheid vom 03.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02. 1999, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden ist. Im Bescheid vom 15.05.1997 wurde, was das Sozialgericht übersehen hatte, nicht nur eine Entscheidung über das Kindergeld nach dem EStG n.F. getroffen, sondern auch über das Kindergeld nach dem BKGG n.F. Dies ergibt sich offensichtlich aus dem Bescheid vom 15.05.1997, mit dem Kindergeldansprüche sowohl nach den §§ 62 EStG als auch nach § 1 BKGG abgelehnt worden sind, sowie aus dem Regelungssatz der dazugehörenden Einspruchsentscheidung ("der Einspruch wird als unbegründet zurückgewiesen", also auch hinsichtlich des Kindergelds nach dem BKGG).

Im Hinblick auf das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG a.F. und n.F. ist der Bescheid vom 15.05.1997, auch wenn die Beklagte dies in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht beachtet hatte, als Bescheid gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) zu werten, mit dem die Kindergeldbewilligungen von November 1987, März 1990 und September 1992 wegen Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ab 01.01.1996 (nur diese Änderungen hatte die Beklagte gesehen, obwohl bereits vorher tatsächliche und damit auch rechtliche Änderungen bestanden) mit Wirkung für die Zukunft (ab 01.06. 1997) aufgehoben worden sind. Die begünstigenden Dauerverwaltungsakte, d.h. die ehemaligen Kindergeldbewilligungen, hatten seit ihrem Erlass Bestand; Verwaltungsvorgänge wie Zahlungseinstellungen, Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Wiederanweisungen des Kindergelds blieben behördenintern, stellen keine Entziehung oder Versagung sowie eine erneute Bewilligung des Kindergelds dar.

Der vom Sozialgericht Nürnberg irrtümlicherweise mit unrichtigen Rechtshinweisen veranlasste Bescheid vom 03.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 hingegen behandelt (zum damaligen Zeitpunkt unnötigerweise) eine erstmalige ablehnende Verbescheidung eines "Neuantrags" vom 28.05.1997 auf Bewilligung von Kindergeld nach dem BKGG für die Zeit ab 01.06. 1997, damit eines Kindergeldbegehrens vom Mai 1997, das zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Dezember 1998 ohne Weiteres für die Zeit ab 01.06.1997 abgelehnt werden konnte, nachdem - bei Fehlen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen - insoweit ein Fall des § 48 SGB X nicht vorlag und demnach die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 SGB X) und für die notwendige Anhörung (§ 24 Abs.1 SGB X) nicht beachtet werden mussten.

Offenbar durch das Verhalten des Sozialgerichts irritiert, hat der Klägerbevollmächtigte aber die Klage gegen den Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997 zurückgenommen, als er die Klage abgeändert, d.h. ausdrücklich nur mehr auf den neu erteilten Bescheid vom 03.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.02.1999 bezogen hat (und auch nicht sinngemäß zu § 48 SGB X sich eingelassen hat). Dies mag zwar irrigerweise geschehen sein, weil der Bevollmächtigte angenommen hat, dass die älteren durch die neueren Bescheide ersetzt würden. Davon ist aber nicht auszugehen, nachdem die Beklagte diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich angeordnet hat. Vielmehr wären, wenn die Bescheide ihrer Art nach völlig gleich wären, die jüngeren Bescheide nur als wiederholende ablehnende Bescheide zu werten, ohne dass hierdurch die älteren Bescheide an Wirkung verlören. Abgesehen davon sind die Bescheide vom 15.05.1997 (Aufhebung gemäß § 48 SGB X) und vom 03.12.1998 (Ablehnung eines Antrags bzw. Neuantrags) wesensverschieden.

Nachdem die ehemaligen Kindergeldbewilligungen rechtswirksam durch den rechtsverbindlich gewordenen Bescheid vom 15.05.1997 aufgehoben waren, musste nur mehr geprüft werden, ob allein nach dem ab 01.01.1996 geltenden BKGG n.F. dem Kläger ein Anspruch auf Kindergeld ab 01.06.1997 zustand oder abzulehnen war. Auf die Fragen des § 48 Abs.1 SGB X, auf die das Sozialgericht auf Seite 14 seines Urteils eingegangen ist, obwohl es andererseits festgestellt hat, dass das Kindergeld bereits mit (nicht streitgegenständlichem) Bescheid vom 15.05.1997 wirksam entzogen worden sei, kam es nicht mehr an.

Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, nachdem dies vorliegend im Rahmen von verfassungsrechtlichen Fragen noch eine gewisse Rolle spielt, dass der Kläger weder vor noch nach dem 01.01.1996 "entsandter Arbeitnehmer" im Sinne der jeweils unterschiedlichen Begriffe in § 1 Abs.1 BKGG n.F. und a.F. gewesen ist, wie das Sozialgericht und die Beklagte meinten. Die wesentliche Änderung der Lage, wie sie den Kindergeldbewilligungen von November 1987 und März 1990 (damals noch Inlandsaufenthalt des Klägers mit den zwei älteren Kindern) zugrunde lagen, besteht darin, dass der Kläger und seine Kinder bei Erlass der begünstigenden Verwaltungsakte (Kindergeldbewilligungen) noch ihren Wohnsitz im Inland hatten, er also damals noch nach § 1 Abs.1 Nr.1 BKGG kindergeldberechtigt gewesen ist. Bei Wegfall des Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland mit dem 30.06.1990 hatte der Kläger bereits keinen Anspruch nach § 1 BKGG a.F. mehr. Unbeschadet dessen ist eine weitere wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse ab 01.01.1996 mit den rechtlich anders gefassten Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug bei Wohnsitz oder Aufenthalt von Eltern und Kindern im Ausland gegeben gewesen.

Hinsichtlich des dritten Kindes des Klägers liegt der Fall nicht wesentlich anders, wenn auch neben § 48 SGB X (wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse) zusätzlich an § 45 SGB X (anfängliche Unrichtigkeit eines begünstigenden Dauerverwaltungsakts) zu denken gewesen wäre. Die Beklagte ging bei Bewilligung des Kindergelds vom Inlandsaufenthalt des Klägers und des dritten, jüngsten Kindes aus, weil der Kläger einen Auslandsaufenthalt nicht angezeigt und bei der Beklagten eine Geburtsurkunde eingereicht hatte, nach der das Kind in Balingen geboren worden ist. Tatsächlich dürfte sich die Mutter im Jahre 1992 nur zu Zwecken der Geburt vorübergehend im Inland aufgehalten haben, so dass das Kind weder einen Wohnsitz im Inland erworben noch sich ständig in der BRD aufgehalten hat. Die Kindergeldbewilligung für das dritte Kind wäre demnach zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger die Voraussetzungen eines entsandten Arbeitnehemrs im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a BKGG a.F. nicht mehr erfüllte und § 2 Abs.5 BKGG a.F. den Bezug von Kindergeld bei Aufenthalt der Kinder im Ausland ausschloss, sofern ein Elternteil nicht Kindergeldberechtigter nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a bis d oder § 1 Abs.1 Satz 2 BKGG- Gleichwohl hätte hinsichtlich der Kindergeldbewilligung für das dritte Kind des Klägers auch § 48 SGB X Anwendung finden können, weil nach der von Anfang an unrichtigen Kindergeldbewilligung in der Zeit ab 01.01.1996 neue rechtliche Voraussetzungen für den Kindergeldbezug aufgestellt worden sind (wesentliche Änderung der rechtlichen Voraussetzung).

Nur nebenbei wird noch darauf hingewiesen, dass die "allgemeine" Leistungsklage auf Zahlung des Kindergelds ab 01.07.1996 bei einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 03.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1999 zulässig ist (§ 54 Abs.1 und 4 SGG), aber bei einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid gemäß § 48 SGB X (Bescheid vom 15.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.1997) unzulässig gewesen wäre.

2. Materiellrechtliche Rechtslage Bedeutsam für Fragen der Auslegung und der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Kindergeldrechts ist die materiell-rechtliche Rechtslage, wie sie vor und nach dem 01.01.1996 bestanden hat.

2.1. Gesetzeslage Nach § 1 Abs.1 BKGG a.F. hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, 1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, 2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nr.1 zu erfüllen, a) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, b) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanzverwaltung in einem der Bundesrepublik benachbarten Staat beschäftigt ist, c) Versorgungsbezüge nach Beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder eine Versorgungsrente von einer Zusatzversorgungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhält, d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält. Gemäß § 2 Abs.5 Satz 1 und Satz 2 BKGG a.F. werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, nicht berücksichtigt; dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs.1 Nr.2, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

Laut § 1 EStG n.F. wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt (Anmerkung §§ 62 ff. EStG n.F.) bewirkt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt. Wird die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen. Nach § 62 Abs.1 EStG n.F. hat für Kinder im Sinne des § 63 Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder 2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Abs.2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder b) nach § 1 Abs.3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Gemäß § 63 Abs.1 EStG n.F. werden als Kinder die vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten bzw. in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel berücksichtigt; Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs.1 Nr.2 Buchst.a.

Nach § 1 Abs.1 BKGG n.F. hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wer nach § 1 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und 1. eine der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c Nr.1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt (ab 01.01. 1998: wer in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr.1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist) oder 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder (rückwirkend eingefügt) als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V. oder des Deutschen Katholischen Missionsrates sind, tätig ist oder 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder 4. (rückwirkend eingefügt) als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates ... in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. wurde mit Wirkung ab 01.01.2002 noch eingefügt: Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner ... der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind ...

Gemäß § 2 Abs.4 BKGG n.F. werden Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, nicht berücksichtigt. Laut Abs.5 werden ferner Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs.1 Nrn.2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

2.2. Entsandte Arbeitnehmer Vor dem 01.01.1996 sind Missionare im Ausland nicht als privilegierte Sondergruppe von § 1 Abs.1 BKGG a.F. erfasst gewesen. Ihnen stand Kindergeld unter den gleichen Voraussetzungen wie entsandten Arbeitnehmern zu.

Für die Entsendung galt vor dem 01.01.1996 ein von dem "sozialversicherungsrechtlichen" Begriff der Entsendung im Sinne von § 4 SGB IV abweichender Begriff (so BSG vom 30.05.1996 - 10 RKG 20/94 in SozR 3-5870 § 1 Nr.9 unter grundsätzlicher Änderung der Rechtsprechung; s. auch BSG vom 13.08.1996 - 10 RKG 28/95 in SozR 3-5870 § 1 Nr.10. Wie der 10. Kindergeldsenat des BSG auch der für das Erziehungsgeld zuständige 4. Senat, vgl. z.B. BSG vom 22.06.1989 - 4 REg 4/88 in SozR 7833 § 1 Nr.6 mit der Entscheidung zu § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz in Verbindung mit § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.2a BKGG). Maßgeblich war nicht die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, wenn auch eine Anbindung an die Sozialversicherung, z.B. in der Rentenversicherung und der (freiwilligen) Versicherung in der Krankenversicherung, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal dafür war, dass ein inländisches Rumpfarbeitsverhältnis mit arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen während der zeitlich begrenzten Entsendung weiterhin vorgelegen hat.

Unabdingbare Voraussetzung für die Entsendung war, dass die Auslandstätigkeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt gewesen ist, wobei keine auf das Datum genau bestimmte Zeit fixiert werden musste, aber der vorübergehende Auslandsaufenthalt voraussehbar bzw. absehbar sein musste; außerdem musste die Weiter- und Wiederbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Inland bereits bei Beginn der Entsendung gewährleistet sein.

Problematisch war die Einstellung ausschließlich zum Zwecke der Entsendung, weil hier kein im Inland begonnenes (d.h. durchgeführtes) Beschäftigungsverhältnis vorlag (s. BSG vom 30.07.1981 - 10/8b RKg 12/80 in SozR 5870 § 1 Nr.9), das dann wenigstens einen bestehenden (und fortbestehenden) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland forderte. Ohne Berücksichtigung dieser Besonderheit lag beim Kläger aber ab 1990 keine Entsendung durch die B. e.V. vor. Laut dem ersten Arbeitsvertrag vom 01.10.1991 in Verbindung mit dem Ergänzungsvertrag vom 01.10. 1991 war der Kläger befristet für die Zeit vom 01.10.1991 bis 31.12.1999 angestellt, und zwar für eine Tätigkeit als Missionar in Rumänien. Mit weiteren Verträgen erfolgte dann eine "erneute Aussendung" für die Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2000. Dahingestellt kann hier bleiben, dass bereits die erste Zeitdauer von mehr als acht Jahren so erheblich war, dass kaum noch von einer vorübergehenden Auslandstätigkeit gesprochen werden kann. Eine Weiter- oder Wiederbeschäftigung im Inland war aber nicht vorgesehen. Demnach war der Kläger schon vor dem 01.01.1996 nicht kindergeldberechtigt.

Für die Zeit ab 01.01.1996 hat der Gesetzgeber abgestellt auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Dies wäre im Falle des Klägers nur erfüllt gewesen, wenn er im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt worden wäre, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt worden wäre (§ 4 Abs.1 SGB IV). Nachdem der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich auf Begriffe in anderen Gesetzen Bezug genommen bzw. sie zum Inhalt des BKGG gemacht hat, verbleibt für eine abweichende Auslegung kein Raum. Wie vor dem 01.01.1996 gilt aber gleichermaßen der Begriff der vorübergehenden Auslandstätigkeit. Nachdem der Kläger aber ohne ein im Inland begonnenes Arbeitsverhältnis nur für eine Tätigkeit im Ausland ohne Gewährleistung der Weiter- und Widerbeschäftigung im Inland "ausgesendet" worden ist, ist er auch nach dem 01.01.1996 nicht als Kindergeldberechtigter im Sinne von § 1 Abs.1 BKGG n.F. anzusehen (Nur nebenbei wird noch darauf hingewiesen, dass § 2 Abs.5 BKGG n.F. Kindergeld nur mehr für die im Inland lebenden Kinder eines entsandten Arbeitnehmers vorsieht).

Das Ausgeführte gilt auch für die Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer der freikirchlichen Gemeinden H. e.V. (ab 01.07.2000) und H. e.V. "E." (ab 01.09.2001), nachdem auch insoweit keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung im Inland vorgesehen war.

2.3. Missionare Missionare wurden vor dem 01.01.1996 im Gesetz nicht als privilegierte Sondergruppe geführt und erst mit Rückwirkung in das BKGG n.F. eingeführt (s. Art.26 Ziffer 1 und Art.38 Abs.1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996, BGBl.I 1996, 2049 ff.). Diese spezielle Regelung ist auf den Kläger nach dem Wortlaut des § 1 Abs.1 BKGG n.F. in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2001 nicht anwendbar. Die in dieser Zeit entsendenden Glaubensgemeinden gehörten nicht den im Gesetz genannten Missionswerken an. Erst mit Wirkung ab 01.01.2002 ist die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen (ACPM) erfasst worden (Gesetz vom 16.08.2001 - BGBl.I 2001, 2074), deren Mitglieder die B. e.V. und die Gemeinde H. "E." waren und sind.

Gleichwohl erscheint es geboten, im Wege der richterlichen Lückenfüllung den Kläger als Kindergeldberechtigten zu behandeln, soweit er seine Tätigkeit für die B. e.V. vom 01.10.1997 bis 30.06.2000 und für den Verein "E." vom 01.09. bis 31.12.2001 anbelangt. Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs.1 BKGG n.F. zeigt auf, dass der Gesetzgeber die Missionare erfassen wollte, die über die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts - unmittelbar oder mittelbar - entsandt werden. Wegen des einfacheren und einheitlichen Gesetzesvollzugs wurden bei der Umsetzung dieses Ziels die einzelnen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuordnenden Missionswerke im Gesetz benannt, soweit sie damals bekannt waren. Dies erforderte bereits die vom Staat zu beachtende Wertneutralität gegenüber allen Körperschaften des öffentlichen Rechts gleich welcher Religion und der Gleichheitsgrundsatz. Wie die Ausführungen des BMFSFJ aufzeigen, ist die APCM nur deswegen später in § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. aufgenommen worden, weil diese Dachgesellschaft in den Jahren 1995/96 nicht bekannt gewesen ist und sich erst verspätet "gemeldet" sowie mit großer Verzögerung die Beziehung zu einer öffentlich-rechtlich korporierten Kirche (Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden) nachgewiesen hat. Warum der Gesetzgeber mit dem Gesetz vom 16.08.2001 nicht - wie bei den anderen Missionswerken - eine Rückwirkung zum 01.01.1996 oder 01.10.1997, durch eine Sonderregelung angeordnet hat, ist nicht nachvollziehbar.

Insoweit war das ab 01.01.1996 geltende Recht lückenhaft; der Gesetzgeber wollte bereits damals alle betroffenen Missionswerke erfassen, hat aber eines dieser Werke in Unkenntnis nicht im Gesetz benannt (planwidrige Gesetzeslücke). Die spätere Korrektur durfte aus Gründen der Gleichbehandlung nicht mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. Für eine Differenzierung gibt es nicht die geringsten sachlichen Gründe. Wenn der Gesetzgeber im Hinblick auf Missionare einen Regelungsbedarf sieht und dann dem rückwirkend zum 01.01.1996 Rechnung trägt, so muss er dies für alle gleichermaßen tun.

Der Grund, warum der Senat die Korrektur der unvollkommenen Gesetzesregelung nicht auf den 01.01.1996 bezieht, sondern erst auf die Zeit ab 01.10.1997, ist darin begründet, dass die ACPM vor Oktober 1997 nicht den Anforderungen eines der in § 1 Abs.1 BKGG n.F. genannten Missionswerke erfüllte. Den Status eines eingetragenen Vereins hat die ACPM erst im Juli 1998 mit konstitutiver Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erreicht. Eine Rechtspersönlichkeit wird zwar bei einer Dachgesellschaft nicht vorausgesetzt, und die Existenz des eingetragenen Vereins beginnt mit seiner Gründung und nicht erst mit der Eintragung ins Vereinsregister. Erforderlich ist aber eine gewisse Struktur, die aufzeigt, dass die Dachgesellschaft Hilfe für Missionswerke und aussendende Gemeinden leistet, gegebenenfalls auch selbst als Träger von Entsendungen auftritt und alle Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins in solchen Angelegenheiten für die Verpflichtungen des Vereins (in Missionsangelegenheiten) einstehen wollen. Eine allgemeine Zielsetzung der "Förderung und der Zusammenarbeit" und Verfahrensvorschriften genügen nicht. Geeignete Strukturen vermag der Senat vor Eintragung der APCM als Verein ins Register in § 2 der Satzung vom 27.10.1997 zu sehen, nicht aber in der Zeit vor Oktober 1997. Nach dem Zeitungsartikel in Idea Spectrum 45/97, dessen Inhalt der Kläger zu seinem Vortrag in erster Instanz gemacht hat, bestand vor "Etablierung des Missionsdachverbands" von 1993/94 bis 1997 lediglich ein loser Zusammenschluss, eine Arbeitsgemeinschaft verschiedener Werke, und es erfolgte eine präzise Zielsetzung erst mit Einigung der Mitgliedswerke auf die "Verpflichtung" der Lausanner Bewegung für Weltevangelisation (vgl. hierzu auch § 4 Ziffer 5 der Satzung); damit wurde erst eine für die Mitglieder vorausgesetzte "gemeinsame Glaubensgrundlage" geschaffen. Der Kläger selbst erwähnte in seinem Vortrag einen "losen Zusammenschluss", ebenso Herr Z. vom B. e.V. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 15.03.1999. Das Ziel, als Dachverband Mitgliedern, die als charismatische oder pfingstchristliche Gemeinschaften in dem Evangelischen Missionswerk oder der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Missionen keinen sie ansprechenden übergeordneten Verband finden konnten, "eine Heimat und einen Anschluss" innerhalb fester Strukturen zu bieten (gemeinsames Ziel, gemeinsame Glaubensgrundlage usw.), wurde erst mit Etablierung der APCM im Oktober 1997 verwirklicht.

2.4. Ein Kindergeld kann dem Kläger nicht in der Zeit vom 01.04.2000 bis 31.08.2001 zustehen, als er Missionar für die freikirchliche Gemeinde H. e.V. tätig gewesen ist. Insoweit hilft weder eine Analogie zu "entsandten Arbeitnehmern" noch zu "entsandten Beamten" - auch unter Zugrundelegung von Art.3 GG - weiter; der Senat konnte auch unter Annahme eines festen, einen Anspruch des Klägers ausschließenden Regelungswerks nicht die Überzeugung gewinnen, dass ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt.

2.4.1. Für entsandte Arbeitnehmer - der Kläger erfüllt die Voraussetzungen in der Zeit vom 01.04.2000 bis 31.08.2001 mit Sicherheit nicht - hat das BKGG seit 01.01.1996 den Kreis der zu berücksichtigenden Kinder auf die Kinder im Inland begrenzt, wie es der Gesetzgeber schon öfters in der Vergangenheit getan hat, und von dem grundsätzlich geltenden Territorialitätsprinzip nur eine Ausnahme für Entwicklungshelfer (später auch Missionare) und "entsandte" Beamte vorgesehen, also auch den Kreis der privilegierten Sondergruppen noch anderweitig eingeschränkt. Unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Entsendung oder der Arbeitnehmereigenschaft erscheint dies in Bezug auf das sozialrechtliche Kindergeld des BKGG n.F. durchaus sachgerecht und nicht willkürlich (Art.3 GG) sowie mit Art.6 GG (Familie) und Art.20 Abs.1 GG (Sozial- und Rechtsstaat) vereinbar.

Das Kindergeldrecht wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl.I, 1250 ff.) in das EStG n.F. überführt, soweit es das sozialrechtliche Kindergeld des BKGG a.F. mit steuerrechtlichen Bezugspunkten betrifft (Familienlastenausgleich - nur in Bezug auf Kinder - durch ehemals Ersatz der im Einkommensteuerrecht ab 1975 gestrichenen und dann ab 1982 in zu geringer Höhe wieder eingeführten steuerlichen Kinderfreibeträge). Im Steuerrecht ist auch der Familienleistungsausgleich für Kinder bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nur eines Elternteils im Inland geregelt, weiterhin bei Wohnsitz beider Elternteile im Ausland, wenn unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt und der Kindergeldberechtigte die Kinder in seinen ausländischen Haushalt aufgenommen hat (§ 62 Abs.1 Nr.2 Buchst.a und b, § 63 Abs.1 Satz 3 EStG n.F., § 2 Abs.4 BKGG n.F.). Im BKGG n.F. verblieb das "rein sozialrechtliche" Kindergeld, das nur mehr in seltenen Fallgruppen gewährt wird. Das Kindergeld kann der Kläger schon deswegen grundsätzlich nicht beanspruchen, weil derjenige, der keine Steuern zahlt (bzw. tatsächlich zahlen muss), auch nicht der Vergünstigung einer steuerrechtlichen Entlastung durch Kinderfreibeträge oder vorweggenommene Steuervergütung (Kindergeld) oder durch sonstige steuerrechtliche Subventionen (§ 31 Satz 1 und Satz 2 EStG n.F.) bedarf. Auch der Familienleistungsausgleich außerhalb des Steuerrechts, der vom Territorialitätsprinzip abhängig gemacht wird, ist durchaus sachgerecht und erscheint nicht verfassungswidrig (vgl. BSG vom 26.10.1978 - 8 RKg 5/77, 06.12.1978 - 8 RKg 2/78, 22.01.1981 - 10/8b RKg 7/79 und 17.12.1981 - 10 RKg 4/81 in SozR 5870 § 2 Nrn.11, 13, 21, 24, jeweils unter Bezug auf die Rechtspechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Differenzierung kann ohne Verstoß gegen Art.3 GG erfolgen, wenn insoweit niemand willkürlich diskriminiert oder privilegiert wird. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung liegt durchaus in dem Umstand, ob und inwieweit der mögliche Kindergeldberechtigte und dessen Kinder in die Gesellschafts- und Sozialordnung der BRD eingegliedert sind oder außerhalb leben (BSG, a.a.O.). Einen allgemeinen Fürsorgeauftrag des Staates über seine Grenzen hinaus, der noch dazu über das Kindergeldrecht zu erfüllen wäre, gibt es nicht.

Wenn über- und zwischenstaatliche Regelungen den Kindergeldbezug im Ausland ermöglichen, dient dies dem Grundsatz der gegenseitigen Gleichbehandlung innerhalb der beteiligten Staaten bei territorialer und persönlicher Gleichstellung und ist ebenfalls gerechtfertigt.

2.4.2. Soweit Missionare allgemeinhin über die betroffene Gruppe der entsandten Arbeitnehmer hinaus ab 01.01.1996 nicht berücksichtigt werden, ist dies nicht zu beanstanden. Dies wäre nur der Fall, wenn das zwingende Gebot der Förderung der Glaubensgemeinschaften, und zwar auch im Hinblick auf Auslandstätigkeiten wie das Missionieren, existieren würde. Dies ist aber nicht der Fall. Gemäß Art.140 GG in Verbindung mit Art.137 Abs.1 der Weimarer Verfassung (WRV) besteht keine Staatskirche, vielmehr ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbst (staatsfreie Eigenständigkeit der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Kernbereich kirchlicher Betätigung). Die Missionstätigkeit gehört nicht zu den staatlichen Aufgaben, und auch dann, wenn der Missionar einer öffentlich-rechtlich verfassten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, die demgemäß öffentliche Aufgaben wahrnehmen, werden diese öffentlichen Aufgaben dadurch nicht schon zu staatlichen Aufgaben (Maunz-Dürig, Grundgesetz, Rdnrn.9 und 12 zu Art.140). Der Staat hat den Wirkungskreis der Kirchen und Religionsgemeinschaften zu respektieren und sie gegebenenfalls zu schützen, aber von der Verfassung gewollt ist die Scheidung der Aufgabengebiete unter beidseitiger Abgrenzung der beiderseitigen Rechtssphären (Maunz-Dürig, a.a.O., Rdnrn.5 und 25). Der zu gewährende Schutz und die Gewährleistung der Seelsorge in staatlichen und kommunalen Krankenhäusern und anderen staatlichen Anstalten sowie bei der Bundeswehr bedeutet keinesfalls die Verpflichtung, die "werbende" Tätigkeit der Missionare in Religionsangelegenheiten durch Geldmittel zu fördern. Mehr als Wertneutralität und das Verbot der Nichteinmischung bzw. der einschränkenden Eingriffe ist nicht gefordert. Keinesfalls werden die Missionare im Ausland, wie das Sozialgericht gemeint hat, unmittelbar oder mittelbar im staatlichen Interesse tätig. Es besteht nach der Konzeption des Grundgesetzes kein Interesse des Staates an der ausländischen Missionierung, geschweige denn liegt eine Staatsaufgabe vor, die der Staat selbst erfüllen oder einem "beliehenen Unternehmer" übertragen muss; ebensowenig handelt es sich um eine an sich staatsfremde Aufgabe, die dadurch zur staatlichen wird, dass der Staat sie zulässigerweise an sich ziehen kann und zieht.

2.4.3. Eine Analogie zu Entwicklungshelfern, die Kindergeld nach dem BKGG a.F. und n.F. für Kinder im ausländischen Haushalt erhalten können, ist nicht gerechtfertigt. Das Sozialgericht und der Kläger beziehen sich zwar auf eine "Gleichstellung" der Missionare mit Entwicklungshelfern und insoweit wiederum auf die Gesetzesbegründung zur nachträglichen Erfassung bestimmter Gruppen von Missionaren (s. Bundestags-Drucksache 13/4839 vom 11.06.1996 zum ehemaligen Art.24 - Änderung des BKGG). Hierin ist zunächst die Rede davon, dass Missionare, die lediglich Angestellte der Missionswerke sind oder nur einen beamtenähnlichen Status innehaben, nicht von § 123a BRRG, § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG (entsandte Beamte) unmittelbar oder analog erfasst würden und den in der Mission tätigen Kirchenbeamten, die (angeblich) nach diesen Vorschriften kindergeldberechtigt wären, gemäß Art.3 GG gleichgestellt werden sollten. Nur im Anschluss hieran ist als zusätzlicher Grund ein wirtschaftlicher Aspekt für die Kindergeldberechtigung der Missionare angeführt: "Sie üben eine den Entwicklungshelfern vergleichbare Tätigkeit aus; ihre Besoldung oder Vergütung hat in der Regel weniger Entgeltfunktion als vielmehr den Charakter einer Entschädigung für den Lebensunterhalt." Diese Passage darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Entwicklungshelfern und Missionaren darin besteht, dass nur erstere im staatlichen Interesse im Ausland tätig werden.

2.4.4. Entsandte Beamte (ohne Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland) mit Kindern im Ausland sind bereits nach dem BKGG a.F. erfasst worden. § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a BKGG a.F. sprach neben diesen Arbeitnehmern auch Beamte an, die aber nach dem Beamtengesetz nur im Inlandsbereich versetzt und abgeordnet werden konnten; § 1 Abs.2 Satz 2 BKGG in Verbindung mit § 123a BRRG (letzterer neu eingeführt durch das 5. Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990, BGBl.I 1990, 967) eröffnete erst die Möglichkeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit für Beamte.

Irgendwelche (gewagten) Analogien zu § 1 Abs.1 Satz 2 BKGG in Verbindung mit § 123a BRRG (entsandte Beamte) erübrigten sich weitestgehend schon vor dem 01.01.1996 bei Missionaren, die - auch bei den herkömmlichen Kirchen und Religionsgesellschaften - kaum jemals Kirchenbeamte gewesen sind. Jedenfalls ist dem Senat bisher kein einziger Fall bekannt geworden. Missionare wurden generell von § 1 Abs.1 Nr.2 Buchst.a BKGG a.F. erfasst, und zwar bereits auch vor dem Jahre 1990 mit Einführung des § 123a BRRG.

Eine der alten Regelung ähnliche Vorschrift für Beamte findet sich auch im BKGG n.F. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten im Vergleich zu Arbeitnehmern allgemeinhin (und auch dem Kläger) rechtfertigt sich daraus, dass die Zuweisung an eine öffentliche Einrichtung im Ausland nur bei dienstlichem oder öffentlichem (staatlichem) Interesse erfolgen kann und eine Zuweisung an eine ausländische öffentliche Einrichtung nur bei dringendem öffentlichen Interesse zulässig ist. Der Beamte handelt im staatlichen Interesse zur Erfüllung staatlicher Aufgaben, die Arbeitnehmer (und auch die angestellten Missionare) nicht. Beim Beamten könnte der Staat im Übrigen auch die Zahlung des Kindergelds für Kinder im Ausland streichen; er wäre aber wegen des grundgesetzlich verankerten Allimentationsprinzips sofort gezwungen, über die Besoldung für einen Ausgleich zu sorgen.

Eine analoge Anwendung der Vorschriften des BKGG über Beamte auf Missionare, gegebenenfalls unter Anwendung des Art.3 GG, war nie geboten, wäre sogar - bei Annahme wesentlich gleicher Verhältnisse und Umstände - verboten gewesen, weil eine planwidrige Gesetzeslücke insoweit nicht erkennbar ist.

Die Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, besitzen auch "Dienstherrenfähigkeit" (Befugnis, Beamte zu haben, also Dienstverhältnisse öffentlich-rechtlicher Natur zu begründen, welche nicht dem Arbeitsrecht unterliegen). Das kirchliche "Amtsrecht" ist rein kirchenrechtlicher Natur (Mangold/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Rdnr.237 zu Art.137 WRV). Ob der Dienst der Pfarrer und Kirchenbeamten ein öffentlicher Dienst im Sinne des staatlichen Rechts ist, ist umstritten (vgl. Mangold/Klein, a.a.O., Rdnrn.239 und 240 zu den abweichenden Regelungen im Bundes- und Landesbeamtenrecht und in der Rechtsprechung). Jedenfalls unterliegt die Rechtsstellung der Kirchenbeamten einem Typenzwang bei der Ausgestaltung ihres öffentlichen Dienstes an diejenigen Grundsätze des Berufsbeamtentums, die im staatlichen Bereich die Nichtanwendbarkeit des Arbeits- und Sozialrechts auf die Staatsbeamten rechtfertigen (Lebenszeitprinzip, Laufbahnprinzip, Treuepflicht, Allimentationsprinzip usw., vgl. Mangold/Klein, a.a.O., Rdnr.242).

Aber auch unter Berücksichtigung dessen vermag der Senat kein (dringendes) öffentliches Interesse des Staates an der Entsendung von Kirchenbeamten zum Missionieren im Ausland zu sehen. Wird aber dennnoch hypothetisch unterstellt, dass Kirchenbeamte unmittelbar oder analog § 1 Abs.1 Satz 2 BKGG a.F. oder § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG n.F. zu behandeln seien, so ist dem Senat wiederum kein rechtfertigender Grund ersichtlich, warum Missionare, die nicht Kirchenbeamte sind, wegen Art.3 GG wie Kirchenbeamte bzw. Beamte im staatsrechtlichen Sinne behandelt werden müssten. Die Beamten stellen eine Sondergruppe dar, die eine Differenzierung zwischen Beamten und sonstigen gleichfalls im öffentlichen Dienst befindlichen Arbeitnehmern rechtfertigt; dasselbe wie bei Beamten des Staates muss auch bei im Ausland missionierenden Kirchenbeamten im Vergleich zu sonstigen Missionaren gelten. Das Argument in den Dienstanweisungen der Beklagten (Runderlass 24/26 und 35/96) zur analogen Anwendung des § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG n.F. (§ 123a BRRG) auf nicht verbeamtete Missionare, die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder den von diesen errichteten "privatrechtlichen" Missionswerken angehören, liegt neben der Sache. Die später formulierte Begründung des Gesetzes zur Ergänzung des § 1 BKGG n.F. um eine bestimmte Gruppe von Missionaren (Bundestags-Drucksache 13/4839) stammt, wie die Dienstanweisungen der Beklagten, aus der Feder des am Gesetzentwurf beteiligten Ministeriums und beschönigt lediglich einen rechtlichen Fehlschluss und eine rechtswidrige behördliche Verfahrensweise. Hier wird zunächst irreführend im Eingangssatz angeführt, durch die Änderung des § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. (neben Entwicklungshelfern werden nun auch Missionare genannt) werde "klargestellt, dass Missionare, die lediglich Angestellte der Missionswerke sind oder nur einen beamtenähnlichen Status innehätten, von § 1 Abs.1 BKGG n.F. erfasst werden". Einige Sätze später ist jedoch zu lesen, dass dies aber nicht bei den genannten Missionaren zutreffe und jene bisher aus Gleichbehandlungsgründen im Wege der verfassungskonformen Auslegung ebenfalls kindergeldrechtlich erfasst seien.

Damit wurde aber eingeräumt, dass es sich um keine gesetzgeberische "Klarstellung", sondern um eine konstitutive Gesetzesänderung handelt. Eingestanden wird dies auch vom BMFSFJ in der Stellungnahme vom 16.05.2002, aus der sich ergibt, dass im Jahre 1996 bei Erlass der genannten Dienstanweisungen keine nähere Prüfung der Rechtslage vorgenommen worden ist und von vornherein die Absicht bestanden hat, die Rechtslage näher zu prüfen und die Berechtigung von Missionaren ausdrücklich gesetzlich zu regeln; das Ergebnis der dann angestellten Prüfung sei gewesen, dass § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG n.F. auf Missionare, die keine Amtsträger der Kirchen seien, nicht anzuwenden sei. Zugestanden wurde hier auch, dass Amtsträger der Kirche nicht oder nur ausnahmsweise im Ausland missionierten.

Eine Gleichbehandlung von nichtverbeamteten Missionaren im Ausland mit "entsandten" Beamten des Staates oder kirchlichen Amtsträgern ist keineswegs von Art.3 GG geboten, für eine Differenzierung bestehen sachliche Gründe (siehe oben). Aber auch wenn ein Verstoß gegen Art.3 GG vorgelegen hätte, hätte dieser von Behörden und Gerichten nicht durch analoge Anwendung des § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG n.F. (§ 123a BRRG) auf Missionare behoben werden können, weil keine planwidrige Lücke im Gesetz vorlag. Eine solche Lücke haben zwar die Beklagte und das BMFSFJ sinngemäß ehemals mit der Behauptung begründen wollen, der Gesetzgeber sei bei der ab 1996 geltenden Neuregelung des Kindergeldrechts davon ausgegangen, dass Missionare bereits nach § 1 Abs.1 Nr.3 BKGG n.F. erfasst würden. Der Senat vermag aber nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber die Gruppe der Missionare, die bisher im Gesetz nicht besonders angeführt waren, bei Neuregelung des Kindergeldrechts begünstigen wollte, dies aber aus irgendwelchen Gründen durch einen Missgriff, z.B. durch die Formulierung des neuen Gesetzestextes, nicht geglückt sein sollte. Vielmehr hatte der Gesetzgeber die kindergeldrechtliche Berücksichtigung entsandter Arbeitnehmer (bis 1995 war die darunterfallende Gruppe der Missionare nicht gesondert angeführt) erheblich einschränken wollen und dies auch getan. Wenn nun der Gesetzgeber nur noch - in sehr begrenztem Umfang - bestimmten ausdrücklich genannten Sondergruppen den Zugang zum Kindergeld eröffnen wollte (§ 2 Abs.5 i.V.m. § 1 Abs.1 BKGG n.F.), so hat er dies auch getan und wollte dies tun. Es geht aus der Entstehungsgeschichte des BKGG n.F. an keiner Stelle hervor, der Gesetzgeber habe die Missionare als berücksichtigungsfähig und -würdig angesehen. Das "Nichtdenken" bzw. "Nichtwissen" steht aber nicht einem Irrtum oder dem "Begünstigen wollen" bzw. der Meinung gleich, die Missionare würden ab dem Jahre 1996 wie bisher ohnehin bereits berücksichtigt.

Nach der Neuregelung des Kindergeldrechts haben verschiedene Verbände (vgl. z.B. den Wegfall der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens, die für die Deutsche Bahn AG in der Schweiz tätig waren) und Religionsgemeinschaften (vorliegend, so die Stellungnahme des BMFSFJ vom 16.05.2002, die Evangelische Kirche und später auch die Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen e.V.) Protest angemeldet bzw. die Bitte geäußert, die von ihnen entsandten Personen seien weiterhin förderungsfähig und zu berücksichtigen. Wenn sich der Gesetzgeber nun entschlossen hat, unter Beibehaltung der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung der entsandten Arbeitnehmern mit Kindern im Ausland weitere Ausnahmefälle zuzulassen, so steht ihm dies unter Beachtung sachgerechter und nicht willkürlicher Regelungen frei. Hieraus ergibt sich aber noch nicht die Berechtigung für Behörden und Ämter, in Analogie zu Art.3 GG (vermeintliche) Lücken im Gesetz zu füllen. Mit ausdrücklich angeordneter Rückwirkung ab 01.01.1996 hat der Gesetzgeber im JStG 1997 diejenigen Missionare in Missionswerken und Missionsgesellschaften erfasst, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner der bekannten öffentlich-rechtlich verfassten Religionsgesellschaften sind; genannt im Gesetz sind nur einige von vielen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, deren Missionstätigkeit im Ausland bekannt gewesen ist. Allein hieraus - und nicht einer Analogie zu entsandten Beamten und Entwicklungshelfern - vermag der Kläger erstmals ein Recht auf Gleichbehandlung geltend zu machen, nachdem bei sozialrechtlichen Leistungen des BKGG n.F. der Gesichtspunkt des steuerrechtlichen Familienlastenausgleichs nicht zum Tragen kommt.

Eine Ungleichbehandlung liegt aber dann nicht vor, wenn ungleiche Sachverhalte gegeben sind. Ungleiches darf ungleich behandelt werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensbereich bzw. Gestaltungsspielraum, der seine Grenzen letztlich nur in dem Verbot der Willkür findet. Hinreichend ist es, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung bzw. Privilegierung einer bestimmten Personengruppe vorliegt; unerheblich ist es, ob der Gesetzgeber die jeweils zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. unter anderem BSG vom 24.09.1986 - 10 RKg 6/85 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Außerdem ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen darf, pauschalierende und vereinfachende Regelungen treffen kann und nicht jeden Sonderfall berücksichtigen muss (BVerfG vom 29.05.1990 - 1 BvL 20/84, 26/84 und 4/86 in SozR 3-5870 § 10 Nr.1).

Der Senat sieht durchaus einen rechtfertigenden Grund für die (scheinbare) Privilegierung der mittelbar von öffentlich-rechtlichen Verbänden ausgesandten Missionare. Nicht gewählt als Anknüpfungspunkt hat der Gesetzgeber die Art, Qualität und Durchführung der Missionstätigkeit im Ausland. Diese ist nach Inhalt und Aufgabenbereich - noch dazu bei der Vielfalt der in Frage kommenden Glaubens- und Religionsgemeinschaften - kaum präzise festzulegen und im Übrigen weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen nachprüfbar. Aus rechtlicher Sicht besteht nur ein beschränktes Aufsichts- und Prüfungsrecht, und eine Möglichkeit für die Erfassung und Bewertung der ausländischen Tätigkeit ist ohnehin in den meisten Fällen nicht gegeben; unzureichend allein wäre es dann, lediglich den in einer Vereinssatzung festgelegten Begriff des Missionars und die Art seiner Tätigkeit zu prüfen.

Demgemäß ist der Gesetzgeber von dem formalen Begriff des Missionars ausgegangen, wie er herkömmlicherweise von Religionsgesellschaften und sonstigen Gemeinschaften als solcher genannt und entsandt wird. Abgestellt wurde hierbei nicht auf die öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen und Gemeinschaften, die in Ausübung ihrer Verwaltungsautonomie die Entsendung in aller Regel nicht selbst, sondern über Missionswerke, die in der Regel eigene privatrechtliche Persönlichkeit besitzen, wahrnehmen, sondern eben auf diese Werke. Begünstigt sind damit letzlich alle öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften, die bei In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung bereits Körperschaften des öffentlichen Rechts- worden sind, weil sie durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder die Gewähr auf Dauer boten (Art.140 GG i.V.m. Art.137 Sätze 7 und 8 WRV). An öffentlich-rechtlichen Körperschaften benennt Maunz-Dürig, a.a.O., neben den katholischen Bistümern (es gibt keine katholische Kirche Deutschlands) mehr als zehn weitere "Kirchen". Gesetzestechnisch sind im BKGG n.F. die diesen zugeordneten Missionswerke genannt, wobei nach deren Satzung wiederum Mitglied ein Missionar wie auch eine Religionsgemeinschaft als Rechtsperson des Privatrechts sein kann; an solchen Mitgliedern sind in den Dienstanweisungen der Beklagten (Runderlass 24/96) wiederum ca. 75 Verbände (Arbeitsgemeinschaften, Missionswerke, Gesellschaften, Kirchen) angeführt, von der Arbeitsgemeinschaft Mennonitischer Gemeinden in Deutschland AMG bis hin zu den Wycliff Bibelübersetzern.

Der Absicht des Gesetzgebers, die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar zugeordneten Missionare kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wurde - wegen des einfacheren und einheitlichen Gesetzesvollzugs - durch Benennung der einzelnen Missionswerke, soweit bekannt, Rechnung getragen (vgl. BMFSFJ vom 16.05.2002). Dies bedeutet aber keineswegs, dass die enumerativ aufgeführten Missionswerke abschließend sein können. Die Gründe des Gesetzgebers zeigen auf, dass alle den öffentlich-rechtlich verfassten Gemeinschaften zugeordneten Missionswerke erfasst werden sollen. Anders könnte der Gesetzgeber auch nicht wegen des Grundsatzes der Neutralität des Staates gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften und des Gleichheitsgrundsatzes handeln.

Damit stellt sich lediglich die Frage, ob eine Ungleichbehandlung besteht zwischen Missionaren, die selbst oder über ihre Glaubensgemeinschaft Mitglied von Missionswerken sind, die wiederum den öffentlich-rechtlich strukturierten Kirchen und Religionsgesellschaften zuzuordnen sind, und den sonstigen Missionaren ohne den gesetzlich definierten Bezug zu den öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Auch dies muss der Senat vernei- nen. Das BMFSFJ sah in seiner Stellungnahme vom 16.05.2002 in der Eigenart der öffentlich-rechtlichen Körperschaften bereits den sachlich rechtfertigenden Grund für eine Privilegierung und verwies hierzu auf Rdz.27 zu Art.140 des Kommentars Maunz- Dürig. Hierin ist jedoch nur aufgeführt, dass es nicht als Verletzung des Gleichheitssatzes und auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität des Staates anzusehen sei, dass Kirchen und manche Religionsgemeinschaften den Rechtscharakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts hätten, wohingegen andere Religionsgemeinschaften nur Rechtspersonen des Privatrechts seien, und zwar unter anderem wegen der Verschiedenheit des religiösen und gesellschaftlichen Einflusses und der sozialen Bedeutung. Dies ist nun sicherlich richtig, zumal es auch den Rechtspersonen des Privatrechts frei steht, bei Erfüllung gewisser Bedingungen den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu erlangen.

Der in Maunz-Dürig, a.a.O., genannte Grund (Privilegierung einiger Kirchen und Religionsgemeinschaften durch Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) ist aber für sich allein noch kein Grund, kindergeldrechtlich nur die Gruppe von Missionaren zu berücksichtigen, die den öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgemeinschaften zuzuordnen sind, zumal der Missionsauftrag, den öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Missionswerke gleichermaßen wahrnehmen, nicht zu den staatlichen Aufgaben gehört oder in den staatlichen Rechtskreis hineinwirkt, wie z.B. auf dem Gebiet des Schulwesens, des Bauwesens, des Vereins- und Versammlungswesens, der Kirchensteuern usw. Es mag sicherlich richtig sein, dass die öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen und Religionsgemeinschaften zahlreiche grundgesetzlich abgesicherte Privilegien (Art.136 ff. WRV) genießen, hierzu zählt aber nicht die kindergeldrechtliche Förderung der Missionierung im Ausland. Allenfalls kann der Staat wohlwollend Vergünstigungen für die ihm nicht zuzurechnenden kirchlichen Tätigkeiten im Kernbereich geben, wenn das damit verfolgte religiöse Anliegen zwar außerhalb des Staatsinteresses liegt, aber diesem nicht widerspricht; für eine ausländische Missionierung können zudem auch im staatlichen Recht anzuerkennende Gesichtspunkte eine gewisse Rolle spielen und bestehen; so wird mit dem Bemühen um Glaubensverbreitung regelmäßig auch eine caritative Zuwendung verbunden sein und der im Inland bestehende "Wohlfahrtsauftrag" im gewissen Rahmen auch im Ausland durchgeführt werden.

Sieht der Staat eine solche wohlwollende Förderung vor, so ist die Verwirklichung in § 1 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. in der Fassung des JStG 1997 nicht zu beanstanden. Der Senat sieht für eine solche Lösung im Wesentlichen folgenden sachlichen Grund: Einmal ist die Zahl der Missionare, die einer Gemeinschaft mit privatrechtlicher Rechtspersönlichkeit (unter anderem e.V.), einer Gemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit (unter anderem Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) oder keiner Gemeinschaft angehören, verwaltungstechnisch nicht zu übersehen, und die Durchführung einer Missionstätigkeit im Ausland ist letztlich aus tatsächlichen Gründen nicht überprüfbar; die Anführung von Zweck und Inhalt einer Tätigkeit in der Satzung eines nicht eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft, die jedermann gründen kann, bietet allein keine Gewähr. Ein fest umrissenes Bild von der Tätigkeit eines Missionars gibt es ohnehin nicht; dieses wird sich nach den jeweiligen religiösen Ansichten und den örtlichen Gegebenheiten des Einsatzgebietes richten. Eine inhaltliche Kontrolle kann schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen und ist auch aus rechtlichen Gründen bedenklich, zumal hier eine Prüfung geschützter religiöser Inhalte und eine Offenlegung und damit auch eine gewisse "Aufsicht" erfolgen müsste. Verwaltungstechnisch würde dies zudem einen enorm hohen Aufwand voraussetzen. Vereinfachend kann hier an den formalen Begriff eines Missionars, wie er von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder den diesen zuzuordnenden Missionswerken entsandt wird, angeknüpft werden, und die Ausfüllung des Begriffs und eine gewisse Inhalts- und Tätigkeitskontrolle den hierfür zuständigen und sachkundigen Vereinigungen überlassen bleiben.

Die dementsprechende Gesetzesregelung erscheint um so unbedenklicher, als die von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften getragenen oder als Vereinbarungspartner bestehenden Missionswerke und Dachgesellschaften breit gefächert sind und den verschiedenartigsten Religionsgemeinschaften die Mitgliedschaft ermöglichen, wenn nur wenige elementare Grundvorausetzungen erfüllt sind. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Jahre 1996 beim Kindergeldsenat des Bayer. Landessozialgerichts nur der vorliegende Rechtsstreit anhängig geworden ist (ein zweiter betrifft den Sonderfall, dass das Kind des Missionars sich weder im Inland noch in dessen ausländischen Haushalt befindet) und dass dem Senat weiterhin keine Streitfälle bei anderen Landessozialgerichten oder dem Bundessozialgericht bekannt geworden sind, zeigt auf, dass von der gesetzlich einschränkenden Regelung des § 2 Abs.1 Nr.2 BKGG n.F. in der Fassung des JStG 1997 nur wenige Personen betroffen sein können, was angesichts einer für die Verwaltung praktikablen und vereinfachenden Regelung in Kauf zu nehmen ist.

Einen weiteren sachlichen Grund für die Berücksichtigung nur der unmittelbar oder über verschiedene Einrichtungen den öffentlich-rechtlichen Körperschaften zuzuordnenden Missionaren sieht der Senat in einer gewissen Gewährleistung der Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundsätze. Dies hat nichts mit der "Qualitätssicherung" der missionarischen Tätigkeit selbst zu tun, ebenso wenig mit der Prägung des Bilds der BRD durch Missionare im Ausland, wie das Sozialgericht meinte. Vielmehr geht es darum, dass der Gesetzgeber, der Vereinigungen und Gesellschaften in Bezug auf eine nicht dem staatlichen Bereich angehörende Aufgabe unterstützt, auch eine gewisse Gewährleistung voraussetzen kann, dass die Vereinigung oder Gesellschaft (nicht die von diesen als Missionar entsandte Person) fundamentale Verfassungsprinzipien achtet, wenn auch nicht eine besondere Loyalität, eine Nähe zum Staat oder eine Kooperationswilligkeit gefordert werden darf. Diese Gewährleistung ist aber nur bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder den Dachgesellschaften der Fall, die vom ersteren getragen werden oder zumindest deren Vereinbarungspartner sind. In diesem Zusammenhang kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Status gelten (siehe hierzu Art.147 Satz 8 WRV). Hier geht es nicht nur darum, dass die Religionsgesellschaft durch ihre Verfassung und die Zahl der Mitglieder (die im Übrigen sehr klein sein kann) die Gewähr der Dauer bietet (Art.147 Satz 8 WRV), sondern dass als Verleihungskriterium auch Rechtstreue vorausgesetzt wird (Mangoldt/Klein, a.a.O., Rdz.228 ff. zu Art.137 WRV). Diese Anforderung ergibt sich zwingend aus dem Grundsatz der Einheit der Verfassung. Er verbietet es, solchen Religionsgemeinschaften die Gestaltungsmöglichkeiten des öffentlichen Rechts zu eröffnen, die bereits eine Bindung an einfaches Recht ablehnen und von denen eine Anerkennung der maßgebenden Grundlagen der staatlichen Ordnung ebenso wenig erwartet werden kann wie ein im Sinne der Verfassung verantwortliches Gebrauchmachen der durch den Körperschaftsstatus begründeten Rechtsstellung. Unbeschadet der Modifizierung des Pflichtenstatus der Religionsgemeinschaft durch Freiheit und Eigenständigkeit kann der Status eines Hoheitsberechtigten jedenfalls nur dann verliehen werden, wenn die Vereinigung grundsätzlich zur grundgesetzkonformen Wahrnehmung der Hoheitsrechte fähig und bereit ist und auch ihre Organisations-, Dienstherrn- und Rechtsetzungsgewalt im Rahmen des Art.140 GG gebunden weiß. Von der Religionsgemeinschaft, die den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erlangen will, müssen also nicht nur die Verfassungsprinzipien der religiösen weltanschaulichen Neutralität, der Säkularität, Parität und Toleranz anerkannt werden. Der Körperschaftsstatus muss auch einer im Übrigen die maßgebenden Grundlagen der staatlichen Ordnung prinzipiell ablehnenden Religionsgemeinschaft versagt bleiben. Das Grundgesetz schützt bei aller multikulturellen Offenheit Deutschlands die Verfassung. Es eröffnet nicht einen Wettbewerb der Kultursysteme mit beliebigem Ergebnis, sondern mit dem Ziel der Wahrung einer Identität gegenüber allen Angriffen (Art.79 Abs.3, 9 Abs.2, 18, 21 Abs.2 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann auch eine gewisse Kooperationsbereitschaft der antragstellenden Religionsgemeinschaft gefordert werden. Im Falle des vom Gericht abgelehnten Antrags der Zeugen Jehovas wurde der Körperschaftsstatus als ein Kooperationsangebot des Staates aufgefasst, der sinnvollerweise einer Religionsgemeinschaft nicht zuerkannt werden müsse, die durch die die Mitglieder bindende Ablehnung demokratischer Wahl die Grundlagen in jeder Zusammenarbeit mit dem Staat in Frage stelle und es insoweit am erforderlichen Minimum der Staatsloyalität fehlen lasse (BVerwG vom 26.06.1997 - 7 C 11/96 in BVerwGE 105, 117). Im Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 (BVerfGE 102, 370) - unterstreicht das Bundesverfassungsgericht im Gegensatz zur vorausgehenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass mit der Verleihung von Hoheitsrechten an die Religionsgemeinschaft die Verantwortung des Staates einher gehe, dass die Religionsgemeinschaft die in Art.79 Abs.3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts nicht gefährde. Die staatliche Entscheidung über die Verleihung der Hoheitsrechte setze dazu eine typisierende Gesamtbetrachtung für eine komplexe Prognose über das Verhalten der antragsstellenden Religionsgemeinschaft voraus, die rechtstreu sein und die Gewähr dafür bieten müsse, dass sie das geltende Recht beachte, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben werde. Das Bundesverfassungsgericht forderte hierzu ein in Einzelheiten des tatsächlichen Gesamtzustands eindringende, also nicht schematische Einschätzung der betreffenden Religionsgemeinschaft.

Es ist selbstverständlich, dass eine derart umfassende und tiefgreifende Prüfung nicht inzidenter, anlässlich eines Kindergeldantrags eines Missionars, erfolgen kann. Vielmehr darf hier der Gesetzgeber an bereits bestehende Strukturen anknüpfen, zumal ja Grundlage der Förderung durch das Kindergeld die im bestimmten Rahmen bereits gewährleistete Verfassungstreue ist und nicht eine möglicherweise bestehende oder in Zukunft erst eintretende.

Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte die Berufung nur teilweise Erfolg haben und war im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Revision wird zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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