L 14 RJ 132/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 3012/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 132/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 13/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die weitere Gewährung einer Rente ab 01.07.1997 im Anschluss an eine bereits bezogene Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein griechischer Staatsangehöriger, war zuletzt bis 1995 als Punktschweißer bei den B. in Lohngruppe 6 der bayerischen Metallindustrie - bei einer Anlernzeit von höchstens sechs Wochen - beschäftigt und bezog wegen Zustands nach Kehlkopfteilresektion (Stimmlippen-Karzinom) befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01.10.1995 bis 30.06.1997 (Bescheid vom 14.08.1995).

Auf den Weitergewährungsantrag vom 25.03.1997 holte die Beklagte das HNO-ärztliche Gutachten des Dr.P. vom 17.04.1997 und das allgemein-ärztliche Gutachten des Dr.T. vom 14.05.1997 ein. Hierin wurden die Diagnosen "rezidivfreier Zustand nach Operation eines Stimmbandkarzinoms links (Juli 1992), postoperative Stimmstörung und leichte Schluckbeschwerden, leichte Hypercholesterinämie und Hyperuricämie, leichtes Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom sowie Retrolisthesis L5/S1" gestellt und der Kläger für fähig gehalten, leichte bis mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen zu ebener Erde unter Meidung von Inhalationsnoxen zu verrichten.

Mit dem an die M. Adresse des Klägers gerichteten Bescheid vom 26.05.1997, zur Post gegeben am 27.05.1997, lehnte die Beklagte die Rentengewährung ab. Hiergegen erhob der Kläger aus Griechenland mit Schreiben vom 18.06.1997, eingegangen bei der Beklagten am 23.06.1997, Widerspruch. Am 30.07.1997 sprach er bei der Beklagten persönlich vor und gab dort - unterschriftlich bestätigt - zu Protokoll, dass er am 04.08.1997 für drei Monate nach Griechenland fahre und dort versuchen werde, Arbeit zu finden; sollte dies gelingen, werde er die Beklagte umgehend verständigen. Seine (nochmals angegebene) M. Adresse habe weiter Gültigkeit. Seine Familie bleibe in dieser Zeit in Deutschland wohnen. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf mit dem am 07.10.1997 als Einschreiben zur Post gegebenen, an die M. Adresse des Klägers gerichteten Widerspruchsbescheid vom 24.09.1997 zurück (Rechtsmittelbelehrung: Klage zum Sozialgericht München innerhalb eines Monats).

Mit Schriftsatz vom 19.10.1997 (Brief aus Griechenland, eingegangen beim Sozialgericht München am 25.11.1997) wurde Klage erhoben. Diese wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2000 wegen Unbegründetheit ab, nachdem der zwischenzeitlich endgültig in sein Heimatland zurückgekehrte Kläger die angekündigten aktuellen Arztbriefe nicht einreichte und das Sozialgericht die Einleitung einer Begutachtung nach Aktenlage nicht zu einer über die Befunderhebung und die Feststellungen der Beklagten hinausgehende Aufklärung des medizinischen Sachverhalts allein aufgrund der beigezogenen ärztlichen (inländischen) Unterlagen für sachdienlich hielt.

Hiergegen legt der Kläger Berufung ein und erklärt sich mit einer ärztlichen Untersuchung einverstanden. Zu einer Reise nach München zum Zwecke der Untersuchung und Begutachtung ist er aber nicht bereit, weil dies angeblich von seinen Ärzten wegen gesundheitlicher Gefahren nicht erlaubt worden sei; er legt vielmehr einen Arztbrief des Allgemeinen Universitäts-Bezirkskrankenhauses J. - Onkologie - vom 10.05.2001 vor. Aus diesem geht hervor, dass er, der Kläger, wegen der Kehlkopfresektion 1992 in regelmäßigen Abständen "unter Beobachtung" steht und am 09.05.2001 wegen Lungenentzündung behandelt worden sein soll.

Der Senat hat die Rentenakte der Beklagten, die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung München I und die ärztlichen Unterlagen des den Kläger in München ehemals behandelnden Allgemeinarztes Dr.M. beigezogen, weiterhin eine Auskunft der B.-Werke eingeholt. Der Kläger ist neben der Notwendigkeit einer ärztlichen Untersuchung darauf hingewiesen worden, dass wegen Nichteinhaltung der Klagefrist die Berufung - ohne Sachprüfung - zurückgewiesen werden könnte, und aufgefordert worden, Gründe für die Nichteinhaltung der Klagefrist vorzutragen und ggf. die notwendigen Belege für ein unverschuldetes Hindernis vorzulegen. Er hat mehrere Schreiben des Senats seit Oktober 2001 - die letzten zwei erfolgten mit Einschreiben/Rückschein bzw. im Wege der Zustellung über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Athen - nicht beantwortet.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24.11. 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 26.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 30.06.1997 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge und die während des Streitverfahrens beigezogenen Unterlagen vor.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der

Hauptsache aber nicht begründet. Sie war zurückzuweisen, weil der Kläger beim Sozialgericht München verspätet Klage erhoben hatte und daher dieses Rechtsmittel unzulässig war.

Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung bzw. Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, bei einem Vorverfahren einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs.1 Satz 1 und Abs.2 SGG), bei Zustellung oder Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Vorliegend war die Einmonatsfrist maßgebend, nachdem der Kläger ausdrücklich bekundet hatte, dass er sich nur vorübergehend im Ausland auf- halte und rechtserhebliche Schreiben an ihn an die inländische Adresse gerichtet werden dürfen, mithin dort in seinen Macht- bereich gelangten. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchs- bescheid war diesbezüglich sowie auch hinsichtlich der auch sonst zu beachtenden Umstände (örtlich zuständiges Gericht) richtig, so dass nicht an Stelle der regulären Rechtsmittelfrist die Einjahresfrist lief (§ 66 Abs.1 und 2 SGG). Die Einmonatsfrist beginnt mit dem Tag nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 85 Abs.3, § 63 Abs.2 SGG iVm § 4 Verwaltungszustellungsgesetz), damit mit Ablauf des dritten Tags der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post mit eingeschriebenem Brief (damit Zustellung am 10.10.1997, Fristbeginn am 11.11. 1997) und endete am 10.11.1997 (§ 64 Abs.1 und 2 SGG).

Die Klage ging aber erst am 25.11.1997 beim Sozialgericht München ein. Der Kläger datierte zwar seine Klageschrift mit dem 19.10.1997, also alsbald nach Erhalt des Widerspruchsbescheides, was darauf hinweist, dass er sich des Fristenlaufs durchaus bewusst gewesen ist. Sein Schriftsatz wurde jedoch mit Einschreiben erst weitaus später, nach Ablauf der Klagefrist, zur Post gegeben. Dies beweist der in der Klageakte aufgewahrte Umschlag, auf dem sich neben dem Aufkleber "Einschreiben ... Nr.659" auch der Poststempel vom 21.11.1997 befindet.

Die verfristet eingelegte Klage war unzulässig. Unerheblich ist es, dass das Sozialgericht dies nicht beachtet und in der Hauptsache entschieden hatte. Maßgebend ist insoweit nicht die Urteilsbegründung, die nicht an der materiellen und formellen Rechtskraft teilnehmen kann, sondern der Urteilsspruch (Tenor), mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Mit seiner Sachbehandlung und Verfahrensweise hat das Sozialgericht dem Kläger auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, an die der Senat gebunden wäre (§ 67 Abs.4 SGG). Die Wiedereinsetzung kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Antrag von Gerichts wegen gewährt werden (§ 67 Abs.2 SGG), und zwar durch Vorabentscheidung (Beschluss) oder zugleich mit der Hauptsacheentscheidung, ggf. in den Entscheidungsgründen eines Urteils. Notwendig ist aber in jedem Falle eine ausdrückliche Entscheidung; eine stillschweigende Wiedereinsetzung ist nicht möglich (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rdz.18 zu § 67 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Nachdem sich das Sozialgericht mit keinem Wort - weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen - mit der Wiedereinsetzung befasst hat, nicht einmal die Verfristung der Klage oder zumindest die dieser zugrunde liegenden Tatsachen erwähnt hat, vielmehr die Klage - ohne Begründung - für zulässig hielt, liegt der Tatbestand einer konkludenten oder stillschweigenden Wiedereinsetzung ohnehin nicht vor.

Der Senat konnte nunmehr an Stelle des Sozialgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren, die Voraussetzungen hierfür lagen aber nicht vor. Rechtfertigende Gründe - ein bei der gebotenen Sorgfalt eines gewissenhaften Prozessführenden dennoch unvermeidbares Ereignis - dafür, dass der Kläger sein Rechtsmittel mit großer Verspätung zur Post gegeben hat, sind von ihm weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich.

Daher war die Berufung - wegen Unzulässigkeit der Klage - unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Es kam nicht mehr darauf an, dass Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI -in den vom 01.01.1992 bis 31.12.2000 geltenden Fassungen) bzw. teilweise oder volle Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI in der ab 01.01. 2001 geänderten Fassung) nicht vorlagen, weil der Kläger nach Aktenlage aus medizinischen Gründen nicht rentenberechtigt ist und seine fehlende Mitwirkung an der Beweisaufnahme die weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich erscheinen lässt.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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