Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1283/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 272/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags vom 28.07.1997.
Der 1942 geborene Kläger, ein Mazedonier, arbeitete in seiner Heimat im Zeitraum Oktober 1964 bis Oktober 1967 mit Unter- brechungen ca. 17 Monate. In der Bundesrepublik war er von Juni 1969 bis August 1986 versicherungspflichtig tätig, zu- letzt als Betonwerkhelfer in einer Eisenbiegerei.
Die Beklagte gewährte ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 25.03.1988 bis 30.06.1989, auf ein Gerichtsverfahren hin verlängert bis 31.12.1989 (Urteil vom 13.01.1993 - Az.: S 14 Ar 5110/92 Ju). Mit ausführlichem Schreiben vom 15.04.1993 klärte die Beklagte den Kläger über die Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft auf.
Ein weiterer Rentenantrag vom 02.06.1995 blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 26.10.1995). Umfassend wies die Beklagte auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hin und die ebenfalls fehlende lückenlose Belegung mit freiwilligen Beiträgen. Der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Auch der streitgegenständliche, in Mazedonien gestellte Antrag vom 28.07.1997 - bei der Beklagten erst am 15.05.2000 eingegangen - blieb mit der Begründung der seit langem fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolglos (ablehnender Bescheid vom 05.06.2000, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. In fast zehnseitiger Begründung stellte es umfassend dar, dass trotz erfüllter Mindestwartezeit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlten, diese auch nicht wieder hergestellt werden könnten bis hin zu verfassungsrechtlichen Überlegungen bei der Nachentrichtungssituation von Ausländern.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung legt der Kläger eine Kopie seiner Versicherungskarte vor, beginnend mit der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ab 04.06.1969 mit dem Bemerken, "dieses Dokument wurde in meiner Rentenberechnung nicht berücksichtigt".
Der Senat klärte den Kläger darüber auf, dass die Beklagte den Versicherungsverlauf zutreffend erstellt habe, und wies ihn darauf hin, dass er mehrfach umfassend über die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Beklagte und erneut zutreffend durch das Sozialgericht belehrt worden sei. Um weitere überflüssige Urteile zu vermeiden, werde ihm anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen. Auf dieses Anschreiben reagierte der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.02. 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Landshut beigezogene Klageakte (Az.: S 14 Ar 5110/92 Ju) vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statt- hafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Da der Kläger mehrfach über die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für seinen Rentenanspruch aufgeklärt wurde und das Sozialgericht in den umfangreichen Entscheidungsgründen die Sach- und Rechtslage noch einmal umfassend dargestellt hat, macht der Senat von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Dem Kläger verbleibt - wie auch sonst einem deutschen Versicherten bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - allein die Möglichkeit, rechtzeitig die Regelaltersrente eines 65-jährigen Versicherten zu beantragen.
Somit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Antrags vom 28.07.1997.
Der 1942 geborene Kläger, ein Mazedonier, arbeitete in seiner Heimat im Zeitraum Oktober 1964 bis Oktober 1967 mit Unter- brechungen ca. 17 Monate. In der Bundesrepublik war er von Juni 1969 bis August 1986 versicherungspflichtig tätig, zu- letzt als Betonwerkhelfer in einer Eisenbiegerei.
Die Beklagte gewährte ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 25.03.1988 bis 30.06.1989, auf ein Gerichtsverfahren hin verlängert bis 31.12.1989 (Urteil vom 13.01.1993 - Az.: S 14 Ar 5110/92 Ju). Mit ausführlichem Schreiben vom 15.04.1993 klärte die Beklagte den Kläger über die Aufrechterhaltung der Rentenanwartschaft auf.
Ein weiterer Rentenantrag vom 02.06.1995 blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 26.10.1995). Umfassend wies die Beklagte auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hin und die ebenfalls fehlende lückenlose Belegung mit freiwilligen Beiträgen. Der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.
Auch der streitgegenständliche, in Mazedonien gestellte Antrag vom 28.07.1997 - bei der Beklagten erst am 15.05.2000 eingegangen - blieb mit der Begründung der seit langem fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfolglos (ablehnender Bescheid vom 05.06.2000, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 15.11.2000).
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2002 wies das Sozialgericht die Klage ab. In fast zehnseitiger Begründung stellte es umfassend dar, dass trotz erfüllter Mindestwartezeit die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch fehlten, diese auch nicht wieder hergestellt werden könnten bis hin zu verfassungsrechtlichen Überlegungen bei der Nachentrichtungssituation von Ausländern.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung legt der Kläger eine Kopie seiner Versicherungskarte vor, beginnend mit der Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ab 04.06.1969 mit dem Bemerken, "dieses Dokument wurde in meiner Rentenberechnung nicht berücksichtigt".
Der Senat klärte den Kläger darüber auf, dass die Beklagte den Versicherungsverlauf zutreffend erstellt habe, und wies ihn darauf hin, dass er mehrfach umfassend über die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Beklagte und erneut zutreffend durch das Sozialgericht belehrt worden sei. Um weitere überflüssige Urteile zu vermeiden, werde ihm anheim gestellt, die Berufung zurückzunehmen. Auf dieses Anschreiben reagierte der Kläger nicht.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 14.02. 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten, die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vom Sozialgericht Landshut beigezogene Klageakte (Az.: S 14 Ar 5110/92 Ju) vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statt- hafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Rentenanspruch des Klägers verneint.
Da der Kläger mehrfach über die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für seinen Rentenanspruch aufgeklärt wurde und das Sozialgericht in den umfangreichen Entscheidungsgründen die Sach- und Rechtslage noch einmal umfassend dargestellt hat, macht der Senat von der vom Gesetzgeber eingeräumten Verfahrenserleichterung Gebrauch und nimmt gemäß § 153 Abs.2 SGG auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Dem Kläger verbleibt - wie auch sonst einem deutschen Versicherten bei fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - allein die Möglichkeit, rechtzeitig die Regelaltersrente eines 65-jährigen Versicherten zu beantragen.
Somit war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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