Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 30/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 275/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 8. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die am 1929 in Jugoslawien geborene Klägerin, die auch heute noch diese Staatsangehörigkeit besitzt, war seit 20.10. 1948 mit dem am 1927 ebenfalls in Jugoslawien geborenen M. D. verheiratet. Diese Ehe wurde am 02.02.1987 durch das Kreisgericht N./Republik Serbien geschieden. Der geschiedene Ehemann bezog zuletzt gemäß Bescheid der Beklagten vom 12.09.1992 eine Regelaltersrente. Er heiratete am 29.05. 1998 die am 1940 geborene V. D. und verstarb am 04.07.1998.
Unter dem 25.01.1999 beantragte die Klägerin eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen/verstorbenen Ehemann, weil dieser gemäß Scheidungsurteil ihr zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999) lehnte die Beklagte die Bewilligung von Hinterbliebenenrente ab, weil die Klägerin als geschiedene vormalige Ehefrau Witwenrente nur dann bekommen könne, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei, was hier aber nicht der Fall sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Geschiedenen-Witwenrente oder sonstiger Unterhaltsleistung zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits 57 Jahre alt und erwerbsunfähig gewesen sei. Der Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann sei ihr einziges Einkommen gewesen. Er habe erst einen Monat vor seinem Tode in bereits eheunfähigem Zustand eine Verwandte geheiratet, damit diese eine Witwenrente bekommen könne. Es dürfe deshalb nicht angehen, dass sie wegen des 1977 eingeführten Versorgungsausgleiches keine Witwenrente erhalte. Sie dürfe nicht auf die Hilfe der eigenen Familie angewiesen bleiben, weil sie über 36 Jahre hinweg für ihren verstorbenen/ geschiedenen Ehemann und dessen Familie gesorgt habe, während er in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Die kurz vor seinem Tode geschlossene Ehe sei lediglich eine Scheinehe gewesen und könne ihre Ansprüche nicht verletzen, zumindest müsse eine Härteregelung eingreifen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der gesetzlich eindeutigen Regelung eine geschiedene Witwe nur dann Rente erhalten könne, falls die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei. Für nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Scheidungen habe der durch die Eherechtsreform eingeführte Versorgungsausgleich die Funktion der Rentenversorgung von geschiedenen Ehegatten ersetzt. Wenn die Ehe der Klägerin nach jugoslawischem Recht ohne Versorgungsausgleich geschieden worden sei, bleibe dies unbeachtlich. Eine Härteregelung bestehe nicht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch den Ausschluss der Geschiedenen-Witwenrente ab dem 01.07.1977 sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholend ausgeführt, dass sie Leistungen nach dem zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Ehemann erhalten müsse. Die Stichtagsregelung des 01.07.1977 belaste sie, weil die Ehescheidung nach jugoslawischem Recht keinen Versorgungsausgleich vorgesehen habe. Die kurz vor dem Tode geschlossene Ehe könne ihre Ansprüche nicht hindern. Hilfsweise hat sie begehrt, den Versorgungsausgleich entsprechend der Ehescheidung vom 02.02.1987 durchzuführen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 08.04.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu bewilligen, hilfsweise den Versorgungsausgleich nach der am 02.02.1987 geschiedenen Ehe durchzuführen und ihr Rentenleistungen aus den danach zu übertragenden Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem am 04.07.1998 verstorbenen Versicherten M. D ...
Anspruch auf Rente wegen Todes hat nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - auch die Witwe eines verstorbenen Versicherten, soweit sie nicht wieder geheiratet hat.
Anspruch auf Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, falls deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist (§ 243 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI, denn zu dem Zeitpunkt, als ihr vormaliger Ehemann M. D. verstorben ist (04.07.1998), bestand die Ehe mit ihm nicht mehr. Dies beweist die Urkunde des Kreisgerichts Negotin/Republik Serbien, die die rechtskräftige Ehescheidung vom 02.02.1987 dokumentiert. Anspruchsberechtigt für eine Witwenrente sind aber nur die überlebenden Ehegatten, die bis zum Tod des Versicherten mit ihm in rechtsgültiger Ehe verheiratet waren (vgl. Kreikebohm/Löns, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, § 46 Rdnr.4).
Die Klägerin war damit im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine geschiedene Ehegattin. Sie hätte nur dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie sämtliche Voraussetzungen der Übergangsvorschrift § 243 SGB VI erfüllte. Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Ehe der Klägerin wurde nicht vor dem 01.07.1977 geschieden (§ 243 Abs.1 Nr.1 SGB VI), sondern am 02.02.1987.
Damit sieht das deutsche Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwenversorgung für die Klägerin vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften und deren Rechtsfolgen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht oder gegen internationales Recht, verstoßen könnten. Härtefallregelungen sind nicht vorhanden, aber auch nicht erforderlich.
Die Zahlung der Witwenrente an die Witwe V. D. kann für die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal ihren Hinterbliebenenrentenanspruch darauf stützt, dass sie aus der am 02.02.1987 geschiedenen Ehe Rechte auf Rentenanwartschaften nach Versorgungsausgleich begründen könnte, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Denn das Scheidungsurteil hat keinen Versorgungsausgleich durchgeführt und keine Rentenanwartschaften übertragen. Dies wäre im Übrigen auch nur dann möglich gewesen, wenn die Ehescheidung nach deutschem Recht erfolgt wäre. Für die Anwendung des deutschen Scheidungsstatutes bestand aber am 02.02.1987 kein Anknüpfungspunkt.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Geschiedenen-Witwenrente.
Die am 1929 in Jugoslawien geborene Klägerin, die auch heute noch diese Staatsangehörigkeit besitzt, war seit 20.10. 1948 mit dem am 1927 ebenfalls in Jugoslawien geborenen M. D. verheiratet. Diese Ehe wurde am 02.02.1987 durch das Kreisgericht N./Republik Serbien geschieden. Der geschiedene Ehemann bezog zuletzt gemäß Bescheid der Beklagten vom 12.09.1992 eine Regelaltersrente. Er heiratete am 29.05. 1998 die am 1940 geborene V. D. und verstarb am 04.07.1998.
Unter dem 25.01.1999 beantragte die Klägerin eine Hinterbliebenenrente nach ihrem geschiedenen/verstorbenen Ehemann, weil dieser gemäß Scheidungsurteil ihr zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Mit Bescheid vom 02.11.1999 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 06.12.1999) lehnte die Beklagte die Bewilligung von Hinterbliebenenrente ab, weil die Klägerin als geschiedene vormalige Ehefrau Witwenrente nur dann bekommen könne, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei, was hier aber nicht der Fall sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin sinngemäß beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Geschiedenen-Witwenrente oder sonstiger Unterhaltsleistung zu verurteilen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass sie im Zeitpunkt der Ehescheidung bereits 57 Jahre alt und erwerbsunfähig gewesen sei. Der Unterhalt durch den geschiedenen Ehemann sei ihr einziges Einkommen gewesen. Er habe erst einen Monat vor seinem Tode in bereits eheunfähigem Zustand eine Verwandte geheiratet, damit diese eine Witwenrente bekommen könne. Es dürfe deshalb nicht angehen, dass sie wegen des 1977 eingeführten Versorgungsausgleiches keine Witwenrente erhalte. Sie dürfe nicht auf die Hilfe der eigenen Familie angewiesen bleiben, weil sie über 36 Jahre hinweg für ihren verstorbenen/ geschiedenen Ehemann und dessen Familie gesorgt habe, während er in Deutschland beschäftigt gewesen sei. Die kurz vor seinem Tode geschlossene Ehe sei lediglich eine Scheinehe gewesen und könne ihre Ansprüche nicht verletzen, zumindest müsse eine Härteregelung eingreifen.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 08.04.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der gesetzlich eindeutigen Regelung eine geschiedene Witwe nur dann Rente erhalten könne, falls die Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden sei. Für nach diesem Zeitpunkt ausgesprochene Scheidungen habe der durch die Eherechtsreform eingeführte Versorgungsausgleich die Funktion der Rentenversorgung von geschiedenen Ehegatten ersetzt. Wenn die Ehe der Klägerin nach jugoslawischem Recht ohne Versorgungsausgleich geschieden worden sei, bleibe dies unbeachtlich. Eine Härteregelung bestehe nicht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht durch den Ausschluss der Geschiedenen-Witwenrente ab dem 01.07.1977 sei nicht zu erkennen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und wiederholend ausgeführt, dass sie Leistungen nach dem zum Unterhalt verpflichteten geschiedenen Ehemann erhalten müsse. Die Stichtagsregelung des 01.07.1977 belaste sie, weil die Ehescheidung nach jugoslawischem Recht keinen Versorgungsausgleich vorgesehen habe. Die kurz vor dem Tode geschlossene Ehe könne ihre Ansprüche nicht hindern. Hilfsweise hat sie begehrt, den Versorgungsausgleich entsprechend der Ehescheidung vom 02.02.1987 durchzuführen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 08.04.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenrente zu bewilligen, hilfsweise den Versorgungsausgleich nach der am 02.02.1987 geschiedenen Ehe durchzuführen und ihr Rentenleistungen aus den danach zu übertragenden Rentenanwartschaften zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach dem am 04.07.1998 verstorbenen Versicherten M. D ...
Anspruch auf Rente wegen Todes hat nach § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - auch die Witwe eines verstorbenen Versicherten, soweit sie nicht wieder geheiratet hat.
Anspruch auf Witwenrente besteht auch für geschiedene Ehegatten, falls deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist (§ 243 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI, denn zu dem Zeitpunkt, als ihr vormaliger Ehemann M. D. verstorben ist (04.07.1998), bestand die Ehe mit ihm nicht mehr. Dies beweist die Urkunde des Kreisgerichts Negotin/Republik Serbien, die die rechtskräftige Ehescheidung vom 02.02.1987 dokumentiert. Anspruchsberechtigt für eine Witwenrente sind aber nur die überlebenden Ehegatten, die bis zum Tod des Versicherten mit ihm in rechtsgültiger Ehe verheiratet waren (vgl. Kreikebohm/Löns, Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung, § 46 Rdnr.4).
Die Klägerin war damit im Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine geschiedene Ehegattin. Sie hätte nur dann Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie sämtliche Voraussetzungen der Übergangsvorschrift § 243 SGB VI erfüllte. Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Ehe der Klägerin wurde nicht vor dem 01.07.1977 geschieden (§ 243 Abs.1 Nr.1 SGB VI), sondern am 02.02.1987.
Damit sieht das deutsche Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Witwenversorgung für die Klägerin vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Vorschriften und deren Rechtsfolgen gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht oder gegen internationales Recht, verstoßen könnten. Härtefallregelungen sind nicht vorhanden, aber auch nicht erforderlich.
Die Zahlung der Witwenrente an die Witwe V. D. kann für die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente begründen.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren zum ersten Mal ihren Hinterbliebenenrentenanspruch darauf stützt, dass sie aus der am 02.02.1987 geschiedenen Ehe Rechte auf Rentenanwartschaften nach Versorgungsausgleich begründen könnte, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Denn das Scheidungsurteil hat keinen Versorgungsausgleich durchgeführt und keine Rentenanwartschaften übertragen. Dies wäre im Übrigen auch nur dann möglich gewesen, wenn die Ehescheidung nach deutschem Recht erfolgt wäre. Für die Anwendung des deutschen Scheidungsstatutes bestand aber am 02.02.1987 kein Anknüpfungspunkt.
Die Berufung bleibt damit in vollem Umfang ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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