L 14 RJ 575/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 5010/93.Ju
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 575/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist unter den Beteiligten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1951 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger (Kosovo-Albaner) mit Wohnsitz in seiner Heimat. Er hat in der Bundesrepublik zwischen März 1972 und Januar 1975 mit Unterbrechungen insgesamt 19 Monate an nachgewiesenen Versicherungszeiten zurückgelegt. Weitere Versicherungszeiten erwarb er 1970 und zwischen 1980 und 1982 in der Schweiz (29 Monate). In seiner Heimat entrichtete er im Dezember 1989 nachträglich Beiträge zur freiwilligen landwirtschaftlichen Versicherung für die Zeit vom 01.07.1983 bis 31.12.1989; er bezieht ab 01.01.1990 daraus eine jugoslawische Rente wegen Invalidität der I. Kategorie.

Am 27.02.1989 stellte der Kläger direkt bei der Beklagten einen formlosen Rentenantrag, den er mit vollständiger Blindheit auf beiden Augen begründete. Anschließend leitete er nach entsprechender Aufforderung am 25.07.1989 über den jugoslawischen Versicherungsträger in Pristina das förmliche Rentenverfahren ein. Angaben über einen zuletzt ausgeübten Beruf wurden im Rentenantragsformular nicht gemacht, ein Beschäftigungsverhältnis im Zeitpunkt der Antragstellung wurde ebenso wie eine Berufsausbildung verneint; das beigefügte ärztliche Gutachten des Versicherungsträgers der Rentengemeinschaft Kosovo in Pristina (Untersuchung am 04.01.1990) kam zu der Diagnose "Amaurosis bil. post. traumatica", Arbeitsunfähigkeit wurde ab 26.10.1989 angegeben. Ein Bezugspunkt für dieses Datum war nicht ersichtlich.

Die Beklagte lehnte nach längeren Ermittlungen beim jugoslawischen Versicherungsträger über Art und Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung für 1983 bis 1989 ("Beiträge als individueller Landwirt für die freiwilligte LW-Versicherung", nachträglich eingezahlt in einer Summe am 14.12.1989, aufgrund eines Antrages vom 12.12.1989) den Antrag mit Bescheid vom 15.04.1992 wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Sie stellte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung (27.02.1989) sowie 19 anrechenbare Versicherungsmonate fest. Die am 14.12.1989 in Jugoslawien entrichteten freiwilligen Beiträge seien nicht auf die Wartezeit für die beantragte Rente anrechenbar, da sie erst nach Eintritt des Versicherungsfalles entrichtet worden seien.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger weitere 13 Versicherungsmonate in der Bundesrepublik ab 12.12.1970 geltend und berief sich auf die Anrechnungsfähigkeit der jugoslawischen Beiträge für die beantragte Rente. Die Beklagte forderte den Kläger vergeblich zur Vorlage einer Versicherungskarte Nr.1 auf. Sie wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.12. 1992 zurück. Zur Begründung hieß es, bezüglich der erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Versicherungszeiten, für die der Kläger keine Nachweise vorgelegt habe, fehle es an der Beschwer, da darüber zunächst ein rechtsmittelfähiger Bescheid erteilt werden müsse. Im Übrigen sei die Wartezeit für die beantragte Rente auch bei Anrechnung weiterer 13 Versicherungsmonate nicht erfüllt.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) berief sich der Kläger auf insgesamt 144 auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungsmonate in Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland. Auf Rückfrage des SG teilte er mit, er sei "schon lange" blind auf beiden Augen. Er sei auch nie selbständiger Landwirt gewesen oder habe eine Landwirtschaft oder ein Haus besessen. Der Ankauf von Beiträgen zur Rentenversicherung könne nach "Kosovo-Gesetz als Landwirt auch nur mit 500 m²" bzw. "nur aufgrund des wohn. Hauses" erfolgen.

Er legte eine Bescheinigung des Katasteramts der Gemeinde D. vom 03.06.1993 vor, wonach er nicht über ein Haus, Geschäft oder Grundbesitz verfüge, ferner Bestätigungen der örtlichen Gemeindeversammlung G. vom 26.05.1993 über die Beitrags-Steuerpflicht ("keine Steuerpflicht"), über den Vermögensstand ("keine Verpflichtung aufgrund unbeweglicher Güter") und über eine Familienangehörige (Ehefrau) sowie eine weitere Kataster-Bescheinigung des Geodesischen Bundesamts D. vom 10.08.1993 darüber, dass unter dem Namen des Klägers keinerlei Besitztum geführt werde oder wurde.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 15.06.1994 ab. Nach seinen Ausführungen waren lediglich 19 Versicherungsmonate aus deutschen Beschäftigungen nachgewiesen, die auf die Wartezeit anrechenbar seien. Die erst im Dezember 1989 für Zeiten von 1983 bis 1989 erworbenen jugoslawischen Versicherungszeiten seien von der Beklagten zu Recht nicht angerechnet worden. Diese Zeiten seien zwar grundsätzlich im Rahmen des Art.25 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 einer deutschen Versicherungszeit gleichgestellt. Aus dem Gesichtspunkt der Gleichstellung folge jedoch, dass für eine Anrechnung die gesetzlichen Anrechnungsvoraussetzungen wie bei einer deutschen Versicherungszeit erfüllt sein müssten. Daher sei § 1419 Abs.1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu beachten, wonach die nach Eintritt eines Versicherungsfalles entrichteten Beiträge für diesen Versicherungsfall nicht mehr anrechenbar seien. Anderenfalls seien die jugoslawischen Versicherten, die noch nach Eintritt des Versicherungsfalles Beiträge kaufen konnten, bevorzugt, weil sie ein typischerweise vom Versicherten zu tragendes Risiko, nämlich der Wirtschaftlichkeit der Beitragsentrichtung, nicht tragen müssten.

Die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten seien auf den eingetretenen Versicherungsfall ebenfalls nicht anrechen-bar, da das deutsch-schweizerische Sozialversicherungsabkommen vom 25.02.1964 vom Staatsangehörigkeitsprinzip ausgehe (Art.3, 11 des Abkommens) und Staatsangehöriger anderer, dritter Länder nicht berücksichtige.

Zum Datum des Versicherungsfalls führte das SG aus, es erscheine zwar eine zeitliche Vordatierung möglich, da die beidseitige Blindheit des Klägers auf einer Amaurosis beruhe und diese Grunderkrankung bereits im Jahre 1983 dokumentiert sei; eine Änderung bezüglich der nicht erfüllten Wartezeit würde sich dadurch aber nicht ergeben. Eine Verlegung des Versicherungsfalls auf einen späteren Zeitpunkt komme dagegen nicht in Betracht, da der Kläger durch seine Antragstellung im Februar 1989 geltend gemacht habe, sich subjektiv erwerbsunfähig zu fühlen und zu diesem Zeitpunkt das Vollbild der Erkrankung auch bereits erreicht gewesen sei. Deshalb habe auch der jugoslawische Versicherungsträger eine Invalidität bereits vor dem Zeitpunkt der Beitragsentrichtung im Dezember 1989 angenommen.

Die Voraussetzungen der Wartezeitfiktion des § 1252 RVO seien ebenfalls nicht erfüllt, denn ein Arbeitsunfall im Sinne von § 1252 Abs.1 Nr.1 RVO sei vom Kläger nicht geltend gemacht worden, ein zeitlicher Zusammenhang mit einer vorangegangenen Ausbildung (Abs.2) fehle. Ein Rentenanspruch hätte für den Kläger nur dann in Betracht kommen können, wenn er in Jugoslawien als selbständiger Land-wirt tätig gewesen wäre und diese Tätigkeit erst nach Eintritt einer aufgrund der Blindheit anzunehmenden Berufsunfähigkeit und nach Erwerb von Pflichtbeitragszeiten für die Zeit von 1983 bis 1989 diese Tätigkeit aufgegeben hätte. Im Hinblick auf § 1247 Abs.2 RVO seien dann die jugoslawischen Beiträge für den neu herbeigeführten Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit anrechenbar. Ein solcher Sachverhalt liege aber u.a. deshalb nicht vor, weil der Kläger gegenüber dem SG eine Tätgkeit als selbständiger Landwirt verneint habe. Die in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten seien nach alledem erst auf den nächsten Versicherungsfall, der bei fortbestehender Erwerbsunfähigkeit nur der des Alters sein könne, anrechenbar.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und beruft sich im Übrigen auf humanitäre Gründe für eine Rentengewährung.

Nach längerer Unterbrechung des Kontakts zum Klägerbevollmächtigten und dem vergeblichen Versuch einer Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Beschluss vom 19.04.1999 das Verfahren wegen Unterbrechung des Postverkehrs infolge kriegerischer Ereignisse ausgesetzt. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens teilt der Kläger mit, er lebe mit seiner Familie von 50,00 EUR Sozialhilfe.

Er beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 15.06.1994 und ihres Bescheides vom 15.04.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.12.1992 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf diese wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, sie erweist sich in der Sache jedoch nicht als begründet.

Zu Recht hat das SG ebenso wie die Beklagte einen Rentenanspruch des Klägers verneint. Die Voraussetzungen der hier noch anzuwendenden Vorschriften der §§ 1246, 1247 RVO (vgl. § 300 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) liegen nicht vor. Zwar ist wegen der totalen Blindheit des Klägers auf beiden Augen (Amaurosis des linken Auges, eingetreten aufgrund eines Verkehrsunfalls im Jahre 1974, Amaurosis auch des rechten Auges aufgrund einer Verletzung im Jahre 1983 nach klinisch erfolgloser Behandlung) spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Februar 1989 entsprechend den Angaben des Klägers von medizinischer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Kläger erfüllt jedoch die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente nicht.

Dabei kann offen bleiben, ob es bereits an der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die beantragte Rente fehlt (§§ 1246 Abs.1 und 2, 1247 Abs.1 und 2 RVO), weil - wie das Erstgericht nachvollziehbar darlegt - die vom Kläger erst nach Eintritt des Versicherungsfalles nachentrichteten Beiträge für die freiwillige landwirtschaftliche Versicherung in seiner Heimat auf den streitigen Versicherungsfall nicht anzurechnen seien. In jedem Fall sind die daneben erforderlichen besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs.2a, 1247 Abs.2a RVO für den in Frage stehenden Versicherungsfall nicht gegeben, denn der Kläger hat nicht zuletzt vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt. Es sind nicht in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass die verminderte Erwerbsfähigkeit aufgrund eines der in § 1252 genannten Tatbestände eingetreten ist. Der Kläger war in dem genannten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (1989) zuletzt nicht versicherungspflichtig tätig, wie auch die im Dezember 1989 wirksam nachentrichteten Beiträge zur freiwilligen landwirtschaftlichen Versicherung belegen. Dass es sich hierbei auch tatsächlich um freiwillige Beiträge handelt, ergibt sich aus den in den Akten der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Auskünften des zuständigen Versicherungsträgers, insbesondere aus dem Bescheid der Selbstverwaltungs-Interessengemeinschaft der Renten- und Invalidenversicherung Kosovo vom 13.12.1989 über die Zulassung zur Beitragsnachentrichtung, eindeutig. Die individuellen Landwirte im Kosovo konnten sich tatsächlich seit 1983 freiwillig versichern (während für assoziierte Landwirte in diesem Jahr die Renten- und Invalidenpflichtversicherung eingeführt wurde).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Fünfjahreszeitraum des § 1246 Abs.2a bzw. § 1247 Abs.2a RVO durch nicht mitzuzählende Aufschubzeiten im Sinne des Satz 2 dieser Vorschrift (Ersatzzeiten, Ausfallzeiten, Rentenbezugszeiten etc.) weiter nach hinten auf Zeiten vor 1984 verschieben könnte. Im Übrigen wären auch dann keine zeitnahen Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden, die bei der Berechnung der notwendigen 36 Pflichtbeiträge innerhalb des - erweiterten - Fünfjahreszeitraumes vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen wären. Zuletzt unterlag der Kläger während seiner Beschäftigungen in der Schweiz der Versicherungspflicht. Diese Zeiten können jedoch - wie das SG zu Recht ausführt - hier keine Berücksichtigung finden, denn es findet insoweit keine multilaterale Zusammenrechnung aller zwischenstaatlichen Zeiten des Klägers statt. Die Sperrklausel der Nr.2 des Schlussprotokolls zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit vom 25.02.1964 schließt die Gleichstellungsklausel in anderen Abkommen und damit die Anrechnung von Versicherungszeiten aufgrund dieser Abkommen aus (vgl. BSG vom 28.08.1991 in SozR 3-6858 Nr.2, Nr.1).

Die aufgezeigten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs.2a, 1247 Abs.2a RVO lassen sich auch nicht durch einen der in § 1252 RVO genannten Tatbestände fingieren. Zwar ist die Erwerbsunfähigkeit des Klägers durch zwei Unfälle mitverursacht worden, Hinweise auf einen Arbeitsunfall oder sonstige Tatbestände im Sinne des § 1252 RVO ergeben sich aber - wie bereits vom Erstgericht ausgeführt - nicht.

Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen der damaligen Übergangsvorschrift des Art.2 § 6 Abs.2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG), wonach eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit dann nicht erforderlich ist, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt und danach jeden Kalendermonat in der Zeit von 01.01.1984 bis zum Ende des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beiträgen oder den bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate nach §§ 1246 Abs.2a Satz 2, 1247 Abs.2a RVO nicht mitzuzählenden Zeiten belegt hat. Eine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten vor dem 01.01.1984 ist - selbst wenn man die für die Zeit ab 01.07.1983 bis 31.12.1983 nachentrichteten Beiträge zur freiwilligen landwirtschaftlichen Versicherung mitberücksichtigen würde - in keinem Fall gegeben, da insoweit lediglich noch 19 anerkannte deutsche Beitragsmonate und eventuell weitere 13 noch "offene", also noch nicht anerkannte Beiträge in Betracht kommen. Die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten sind auch hier nicht anrechenbar.

An der aufgezeigten Sachlage ändert sich auch für die Zeit ab 01.01.1992 durch die zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Vorschriften des SGB VI, das die bisherigen Rentengesetze (u.a. die RVO) abgelöst hat, nichts. Die einschlägigen Bestimmungen (§§ 43, 44, 240, 241 SGB VI) enthalten insoweit keine Änderung der Rechtslage.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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