Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 882/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 616/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 12/03 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben hat er in seiner Heimat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf des Malers erlernt und war dort zuletzt als Kraftfahrer erwerbstätig. Er hat in seiner Heimat Versicherungszeiten von März 1976 bis Oktober 1997 zurückgelegt. Seit 17.10.1997 bezieht er eine Altersrente vom Versicherungsträger der Republik Serbien.
Am 17.02.1970 hatte er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen und war bis 24.02.1976 insgesamt 70 Monate nach seinen Angaben nach Erwerb des Führerscheins für LKW zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt.
Am 05.11.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten vom 08.09.1997 hat Dr.D.B. eine neurotische Störung sowie eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreiz festgestellt. Der Kläger könne mit Rücksicht darauf zwar nicht mehr als LKW-Fahrer arbeiten, ansonsten sei er jedoch zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Nachdem Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sich dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2000 den Rentenantrag ab. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und zur Begründung Bescheinigungen seines letzten Arbeitgebers, der Republikanstalt für Arbeitsbeschaffung Sarajevo und der behandelnden Ärzte vorgelegt. Darin werden dem Kläger als Gesundheitsstörungen eine Depression mit Angstzuständen, Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule mit Wurzelschädigung L 5 sowie ein vermindertes Hörvermögen bescheinigt. Nachdem Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten dadurch keine Änderung seiner Beurteilung veranlasst sah, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000 darauf zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und weitere ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Das Sozialgericht hat, nachdem der Kläger eine Anreise zur Untersuchung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte, Dr.W. mit einem neuropsychiatrischen Gutachten nach Aktenlage beauftragt, das dieser am 02.05.2001 erstattet hat. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers eine neuropsychiatrische Untersuchung in Deutschland unerlässlich sei, da aufgrund der vorliegenden Befunde die Krankheitssituation beim Kläger nicht hinreichend beurteilt werden könne. Auch wenn der behandelnde Neuropsychiater dem Kläger eine Reiseunfähigkeit bescheinige, sei diese mit den vorliegenden Befunden nicht zu begründen, da Immobilität nicht zu den Ausfallmustern aufgrund neuropsychiatrischer Vorerkrankungen gehöre.
Das Sozialgericht hat darauf mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2001 die Klage abgewiesen. Aufgrund der Äußerung des Sachverständigen Dr.W. sei eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers in rentenberechtigendem Grade nicht nachgewiesen. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast müsse daher davon ausgegangen werden, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und einen Befundbericht des Krankenhauses S. in B. vom 12.10.2001 vorgelegt, worin ihm eine schwere depressive Episode ohne psychotische Elemente bei Borderline-Syndrom bestätigt wird.
Auf die Anfrage des Senates, ob der Kläger nunmehr zu einer Anreise zur Untersuchung nach Deutschland bereit sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2002 erneut auf die bereits vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses S. hingewiesen, worin ihm "die Unfähigkeit zur Reise und zu irgendwelchen verantwortlichen Tätigkeiten" bestätigt worden sei. Er sei daher nicht in der Lage, nach Deutschland zu reisen, sondern habe einen Rentenanspruch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Rentenantrages vom 05.11.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu leisten.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (ab 01.01.2001) gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden, indem es nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers in rentenberechtigendem Grade als nicht bewiesen angesehen hat.
Der Senat schließt sich, wie schon das Sozialgericht, den Äußerungen des vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen Dr.W. an, wonach die Aktenlage keine gesicherte Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers zulasse und deshalb eine zumutbare Untersuchung in Deutschland, der nicht einmal gesundheitliche Gründe im Wege stünden, zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers erforderlich sei. Dies hat der Kläger jedoch durch seine beharrliche Weigerung, nach Deutschland anzureisen, verhindert.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben hat er in seiner Heimat nach dem Besuch der Volksschule den Beruf des Malers erlernt und war dort zuletzt als Kraftfahrer erwerbstätig. Er hat in seiner Heimat Versicherungszeiten von März 1976 bis Oktober 1997 zurückgelegt. Seit 17.10.1997 bezieht er eine Altersrente vom Versicherungsträger der Republik Serbien.
Am 17.02.1970 hatte er eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen und war bis 24.02.1976 insgesamt 70 Monate nach seinen Angaben nach Erwerb des Führerscheins für LKW zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt.
Am 05.11.1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Im Gutachten vom 08.09.1997 hat Dr.D.B. eine neurotische Störung sowie eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreiz festgestellt. Der Kläger könne mit Rücksicht darauf zwar nicht mehr als LKW-Fahrer arbeiten, ansonsten sei er jedoch zu einer vollschichtigen Tätigkeit in der Lage. Nachdem Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sich dieser Beurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2000 den Rentenantrag ab. Angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit, vollschichtig eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und zur Begründung Bescheinigungen seines letzten Arbeitgebers, der Republikanstalt für Arbeitsbeschaffung Sarajevo und der behandelnden Ärzte vorgelegt. Darin werden dem Kläger als Gesundheitsstörungen eine Depression mit Angstzuständen, Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule mit Wurzelschädigung L 5 sowie ein vermindertes Hörvermögen bescheinigt. Nachdem Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten dadurch keine Änderung seiner Beurteilung veranlasst sah, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2000 darauf zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben und weitere ärztliche Bescheinigungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt. Das Sozialgericht hat, nachdem der Kläger eine Anreise zur Untersuchung nach Deutschland aus gesundheitlichen Gründen abgelehnt hatte, Dr.W. mit einem neuropsychiatrischen Gutachten nach Aktenlage beauftragt, das dieser am 02.05.2001 erstattet hat. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers eine neuropsychiatrische Untersuchung in Deutschland unerlässlich sei, da aufgrund der vorliegenden Befunde die Krankheitssituation beim Kläger nicht hinreichend beurteilt werden könne. Auch wenn der behandelnde Neuropsychiater dem Kläger eine Reiseunfähigkeit bescheinige, sei diese mit den vorliegenden Befunden nicht zu begründen, da Immobilität nicht zu den Ausfallmustern aufgrund neuropsychiatrischer Vorerkrankungen gehöre.
Das Sozialgericht hat darauf mit Gerichtsbescheid vom 23.05.2001 die Klage abgewiesen. Aufgrund der Äußerung des Sachverständigen Dr.W. sei eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers in rentenberechtigendem Grade nicht nachgewiesen. Nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast müsse daher davon ausgegangen werden, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers nicht in rentenberechtigendem Grade eingeschränkt sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und einen Befundbericht des Krankenhauses S. in B. vom 12.10.2001 vorgelegt, worin ihm eine schwere depressive Episode ohne psychotische Elemente bei Borderline-Syndrom bestätigt wird.
Auf die Anfrage des Senates, ob der Kläger nunmehr zu einer Anreise zur Untersuchung nach Deutschland bereit sei, hat der Kläger mit Schreiben vom 22.10.2002 erneut auf die bereits vorgelegte Bescheinigung des Krankenhauses S. hingewiesen, worin ihm "die Unfähigkeit zur Reise und zu irgendwelchen verantwortlichen Tätigkeiten" bestätigt worden sei. Er sei daher nicht in der Lage, nach Deutschland zu reisen, sondern habe einen Rentenanspruch.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 23.05.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Rentenantrages vom 05.11.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, zu leisten.
Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung - oder Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (ab 01.01.2001) gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.
Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden, indem es nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers in rentenberechtigendem Grade als nicht bewiesen angesehen hat.
Der Senat schließt sich, wie schon das Sozialgericht, den Äußerungen des vom Sozialgericht befragten ärztlichen Sachverständigen Dr.W. an, wonach die Aktenlage keine gesicherte Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers zulasse und deshalb eine zumutbare Untersuchung in Deutschland, der nicht einmal gesundheitliche Gründe im Wege stünden, zur Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers erforderlich sei. Dies hat der Kläger jedoch durch seine beharrliche Weigerung, nach Deutschland anzureisen, verhindert.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
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