Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 7/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 39/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 KG 2/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 20. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streit zwischen den Beteiligten besteht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Kindergeldbewilligungen mit Wirkung ab 01.02. 1994 und der Rückforderung des vom 01.02.1994 bis 31.10.1995 geleisteten Kindergelds in Höhe von 8.820,00 DM.
Die Klägerin wohnte ehemals in O ... Sie bezog in den Jahren 1994 und 1995 von der Beklagten Kindergeld für ihre drei im Zeitraum von 1988 bis 1993 geborenen Kinder.
Ende Januar 1994 ist sie mit den Familienangehörigen nach Indonesien verreist; der Ehemann wollte dort - vorerst zur Probe - einer Arbeitstätigkeit nachgehen (Schreiben des Ehemanns vom 28.01.1994 an das Arbeitsamt in Zusammenhang mit dem von ihm bisher bezogenen Arbeitslosengeld, worin als neue Postanschrift diejenige der Eltern der Klägerin, O. , angegeben worden ist). Die Klägerin selbst teilte der Kindergeldkasse mit einem dort am 19.01.1994 eingegangenen Schreiben nur als ihre neue Anschrift "für eventuelle Nachfragen" M. K. , O. mit.
Nach Rücklauf eines Schreibens der Beklagten an diese Adresse mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen. Wurde von der Mutter abgemeldet ins Ausland" hob die Beklagte die Kindergeldbewilligungen mit Bescheid vom 15.11.1995 ab November 1995 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) auf, weil die Klägerin nicht mehr ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes habe (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG -), und ermittelte zum Sachverhalt. Hierbei ergab sich laut Auskunft der Gemeinde O. vom 20.11.1995, dass die Klägerin seit ca. zwei Jahren ins Ausland verzogen und am 23.10.1995 von ihrer Mutter abgemeldet worden war. Nach einer Anfrage der Beklagten an diese teilte der Vater der Klägerin mit, seine Tochter sei "bei ihnen nicht im Rahmen des Kindergelds gemeldet", und gab die Anschrift in Indonesien an.
Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.05.1996 die Kindergeldbewilligungen gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 SGB X mit Wirkung ab 01.02.1994 auf und forderte das von Februar 1994 bis einschließlich Oktober 1995 in monatlicher Höhe von 420,00 DM geleistete Kindergeld von insgesamt 8.820,00 DM zurück, weil die Klägerin seit Februar 1994 keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach dem "Informationsblatt über Kindergeld" bestehe Anspruch auf diese Leistung weiter, weil sie in O. einen Wohnsitz habe, sich nur vorübergehend im Ausland befinde und es für Kinder, die ihren Wohnsitz mit ihr hätten bzw. nur vorübergehend im Ausland seien, eine Ausnahmeregelung gebe, von der sie profitieren möchte. Im Übrigen habe sie nicht die Möglichkeit, eine solche Summe überhaupt zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes habe (§ 1 Abs.1 Nr.1 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des BKGG a.F.). Für die Beurteilung des Wohnsitzes seien in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, auf die Meldung beim Einwohnermeldeamt komme es nicht an. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht verletzt (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X in Verbindung mit § 16 Abs.1 Nr.2 SGB I), obwohl sie in den Merkblättern für Kindergeld 1993 und 1994 hierüber belehrt worden sei. Den Erhalt des Merkblattes habe sie auch am 29.11.1993 schriftlich bestätigt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg meinte die Klägerin, maßgebend für einen Wohnsitz sei die (angeblich von ihr getätigte) Abmeldung am 25.10.1995 als einzig korrekter und offizieller Stichtag. Das Haus in O. stehe im Eigentum ihrer Eltern; wenn sie dort aus finanziellen und familiären Gründen ihren Wohnsitz gewählt und den in O. , nicht beibehalten habe, dürfe das nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der permanente Lebensmittelpunkt der Familie bereits damals von O. nach Indonesien verlegt worden sei. Erst am 25.10.1995 hätten sie und ihr Ehemann tatsächlich eine - immer noch vorläufige - Entscheidung getroffen, für längere Zeit in Indonesien zu bleiben. Sie wehre sich dagegen, dass sie nicht das Recht darauf habe, in Deutschland einen Wohnsitz zu ändern und beizubehalten, solange die indonesische Situation unübersichtlich und offen hinsichtlich der endgültigen Pläne und Position ihres Ehemanns sei. Außerdem hätten sich die Einkünfte ihres Ehemanns verschlechtert, weil der dortige Arbeitgeber Existenzschwierigkeiten und daher die Gehälter drastisch reduziert habe.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 20.09.1999 ab. Der vom Gesetz für den Kindergeldbezug geforderte Wohnsitz liege nicht vor, weil § 30 Abs.3 des Sozialgesetzbuches Teil I (SGB I) unter Vernachlässigung des Willenselements, wie er in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgebend sei, auf den äußeren Tatbestand abstelle. Alle Umstände sprächen dafür, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Schwerpunkte der Familie ab Ende Januar 1994 ausschließlich in Indonesien gelegen und demgegenüber in Deutschland grundsätzlich keine rechtlichen Bindungen vorgelegen hätten. Zwar könne die Familie der Klägerin den Aufenthalt in Indonesien zunächst als Aufenthalt zur Probe verstanden haben, doch führe auch ein solcher Aufenthalt grundsätzlich zum Verlust des Wohnsitzes, wenn keine Umstände (weiterhin) vorlägen, aus denen sich das Weiterbestehen eines Schwerpunktes der Lebensverhältnisse ergeben könnte. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift vom 12.01.1998 nach Auffassung der Kammer unmissverständlich deutlich gemacht, dass ein für die Familie mit drei Kindern ausreichender Wohnraum in O. bei den Eltern der Klägerin gerade nicht vorhanden gewesen sei, weil die Klägerin geschrieben habe, die Familie müsste bei Rückkehr nach Deutschland als soziale Leistung u.a. auch einen "Wohnungsnachweis für eine Billigwohnung für eine fünfköpfige Familie" in Anspruch nehmen. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X seien gegeben.
Mit einem vom inländischen Zustellungsbevollmächtigten dem Bayer. Landessozialgericht unter Überschreitung der Rechtsmittelfrist übersandten, von der Klägerin verfassten Berufungsschrift bestreitet letztere das Fehlen eines Wohnsitzes sowie eine vorsätzliche Verletzung ihrer Mitteilungspflicht und macht im Übrigen geltend, ihr Ehemann verdiene derzeit im Monat lediglich 400,00 DM und sei nur bedingt arbeitsfähig. Eine Möglichkeit, den von der Beklagten geforderten Betrag zurückzuzahlen, bestehe nicht. Sie habe inzwischen fünf Kinder. Die Zukunftsplanungen ihrer Familie seien bei Wegzug ins Ausland in der Schwebe gewesen und müssten zu dem damaligen Zeitpunkt als vorläufig und ohne Gewissheit angesehen werden. Das Haus ihrer Eltern sei groß genug gewesen, zusätzlich ihre gesamte Familie aufzunehmen. Der Umzug in das Haus der Eltern sei auch erfolgt, kurz darauf sei die Reise nach Indonesien zu den Schwiegereltern unternommen worden. Der Umstand, dass hieraus ein Daueraufenthalt werden könnte oder sollte, sei völlig ungeplant und nicht vorhersehbar gewesen. Ihr Wohnsitz in Deutschland sei ordnungsgemäß am 25.10.1995 abgemeldet worden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts vom 20.09.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 aufzuheben, soweit sie den Zeitraum vom 01.02.1994 bis 31.10.1995 betreffen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Kindergeldakte und die den Ehemann der Klägerin betreffende Leistungsakte des Arbeitsamts Verden beigezogen. Eine Anfrage beim Vermieter der ehemaligen Wohnung in O. hatte die Auskunft der beauftragten Hausverwaltung vom 26.07.2000 zur Folge, dass der Auszug der Klägerin zum 31.01. 1994 erfolgt sei; übersandt wurde auch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom November 1993 zum 01.02.1994 unter dem Hinweis auf eine bereits vor Monaten stattgefundene mündliche Besprechung über den Auszug. Auf Anfrage hat der Vater der Klägerin mitgeteilt, das Haus in O. habe zwei Wohnungen mit insgesamt sieben Schlafzimmern. Im Januar 1994 hätten seine Frau und er im Parterre gewohnt, und die Familie K. sei mit drei Kleinkindern bis zu ihrer Ausreise nach Indonesien hierher umgezogen und habe oben gewohnt. Tatsächlich sei die Familie K. mit einem Teil ihrer Möbel an den Alten Weg umgezogen. Ein Teil der Möbel sei in der Wohnung verwendet und der Rest auf den Boden gebracht worden. Die Wohnung im ersten Stock sei im Januar 1994 voll benutzbar eingerichtet gewesen.
Der Senat hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit Beschluss vom 09.05.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens in erster und auch zweiter Instanz war nicht die Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Wirkung ab 01.11.1995 durch Bescheid vom 15.11.1995; insoweit hat die Klägerin die von der Beklagten getroffene Regelung akzeptiert, wegen der angeblich im Oktober 1995 von ihr gefassten Absicht, länger im Ausland zu verweilen, und wegen der (später angeblich selbst vorgenommenen, in Wirklichkeit von ihrer Mutter veranlassten) meldepolizeilichen Abmeldung des Wohnsitzes. Im Streit stand lediglich der Bescheid vom 09.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 betreffend die Zeit von Februar 1994 bis einschließlich Oktober 1995.
Insoweit stand der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kindergeldanspruch nicht zu, weil sie (und die Kinder) ab 01.02.1994 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und nicht zu den Sondergruppen (Entwicklungshelfer, auf Zeit "entsandte" Beamte usw.) gehörte, für die aus ganz besonderen Gründen ausnahmsweise der Kindergeldbezug im Ausland vorgesehen war (§ 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 BKGG a.F.). Die Beklagte hat auch zu Recht die ehemalige Kindergeldbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X (Verletzung der Mitteilungspflichten hinsichtlich von Tatbeständen, die anspruchserheblich sein könnten und die die Beklagte, nicht die Klägerin, rechtzeitig informiert beurteilen müsste) aufgehoben. Zum materiell-rechtlichen Anspruch sowie auch zu § 48 SGB X wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten sachlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend hierzu und berichtigend zur Wohnung der Klägerin mit Familienangehörigen im Hause der Eltern bleibt noch Folgendes auszuführen: 1. Ein Anhörungsmangel (§ 24 Abs.1 SGB X) war spätestens im Widerspruchsverfahren geheilt. Mit Erteilung des Bescheids vom 09.05.1996 hatte die Klägerin von allen entscheidungserheblichen Tatsachen (Tatbestände des § 1 BKGG a.F. und des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X; der Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X kann hier dahinstehen) Kenntnis, auf die die Beklagte die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit stützen wollte und stützte, und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern (die sie im Übrigen auch wahrgenommen hat). Auf mangelnde vorherige Anhörung, einem formalen Verfahrensfehler, kann die Klägerin ihr prozessuales Begehren nicht stützen (§§ 41 Abs.1, 42 SGB X).
2. Deutlicher als in erster Instanz ist zutage getreten, dass sich die Klägerin mit ihrer Familie bei Ausreise nach Indonesien eine Wohnmöglichkeit im Inland im Hause der Eltern vorgehalten hat. Das Sozialgericht hatte dies bezweifelt; aber auch bei Unterstellung der von der Klägerin und deren Vater vorgetragenen Tatsachen ergibt sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Mit der Vorhaltung einer Wohnmöglichkeit ist noch nicht die Begründung und Aufrechterhaltung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Sinne von § 30 SGB I verbunden.
Die Klägerin und ihre Angehörigen sind aus dem angemieteten Haus in O. Ende Januar 1994 ausgezogen. Mit einem Teil ihrer Möbel sind die Wohnräume im Haus der Eltern am selben Ort möbliert worden, ein Teil wurde abgestellt. Der Auslandsaufenthalt war bereits einige Monate vorher geplant und festgelegt und ist dementsprechend auch so durchgeführt worden. Das kurzfristige vorübergehende Verweilen im Haus der Eltern - mehr oder minder nur übergangsweise - war von vornherein nicht auf Dauer angelegt, auch nicht in Bezug auf ein späteres Wohnen in diesem Hause. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse wurde dorthin nicht verlagert und aufrecht erhalten. Zu Recht hat bereits das Sozialgericht auf die objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschafltichen Gegebenheiten abgestellt; der Wille kann im Bezug auf den Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) - im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz - nur ein Indiz sein und wäre, wenn er sich mit den anderen Umständen nicht vereinbaren ließe, sogar unbeachtlich. Im Übrigen war der Wille der Klägerin und ihrer Familie vorliegend nicht dergestalt, dass er auf ein dauerhaftes Verweilen mit Wohnen im Inland gerichtet gewesen war. Hier war nur eine Unterkunft vorgehalten, unter Umständen eine später auf Dauer beziehbare Wohnung, aber nur für den "Notfall", dass der beabsichtigte und auf Dauer angestrebte Aufenthalt im Ausland entgegen allen Erwartungen und Plänen beendet hätte werden müssen. Es lag nicht der Fall vor, dass der Auslandsaufenthalt von vorneherein auf voraussehbare Zeit befristet bzw. begrenzt gewesen wäre, sondern vielmehr, dass dieser als dauernder angestrebt war; hinsichtlich der Unterkunft im Inland blieb nur der Vorbehalt eines künftigen Wohnens, falls sich das primäre, besser gesagt, das alleinige Ziel des Wohnens in Indonesien nicht auf Dauer verwirklichen lassen sollte. Das aber ist nicht hinreichend.
3. Soweit sich die Klägerin auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft und außerstande zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Kindergelds sieht, so vermag dies nicht die Aufhebung der Kindergeldbewilligung und die Rückforderung (im Sinne der Feststellung der Rückerstattungspflicht nach § 50 Abs.1 SGB X) zu hindern. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der eine Ermessensausübung im Rahmen des § 48 SGB X bzw. die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts wegen mangelnder Ermessensausübung begründen könnte. Die Härte, die in jeder Rückforderung liegt, begründet für sich allein keinen atypischen Fall (BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 65/85 in NZA 1987,467). In den Umständen, die zur Überzahlung geführt oder während der Zeit des Unrechtsbezugs vorgelegen haben, sind ebenfalls keine Besonderheiten zu erkennen. Die wesentliche Ursache für den nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Klägerin (BSG vom 25.04.1990 - 7 RAr 20/89). Aus der finanziell schlechten Lage allgemeinhin kann sich die Verpflichtung der Beklagten ergeben, (auf Antrag) die geschuldete Rückzahlung zu stunden und gegebenenfalls niederzuschlagen (BSG vom 23.03.1995 - 13 RJ 39/94 in SozR 3-1300 § 48 Nr.37). Dies war aber nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens; vielmehr müsste hierüber erst entschieden werden, wenn die (jetzt streitige) Rückzahlungspflicht der Klägerin feststeht (BSG a.a.O.).
Aus den genannten Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streit zwischen den Beteiligten besteht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung von Kindergeldbewilligungen mit Wirkung ab 01.02. 1994 und der Rückforderung des vom 01.02.1994 bis 31.10.1995 geleisteten Kindergelds in Höhe von 8.820,00 DM.
Die Klägerin wohnte ehemals in O ... Sie bezog in den Jahren 1994 und 1995 von der Beklagten Kindergeld für ihre drei im Zeitraum von 1988 bis 1993 geborenen Kinder.
Ende Januar 1994 ist sie mit den Familienangehörigen nach Indonesien verreist; der Ehemann wollte dort - vorerst zur Probe - einer Arbeitstätigkeit nachgehen (Schreiben des Ehemanns vom 28.01.1994 an das Arbeitsamt in Zusammenhang mit dem von ihm bisher bezogenen Arbeitslosengeld, worin als neue Postanschrift diejenige der Eltern der Klägerin, O. , angegeben worden ist). Die Klägerin selbst teilte der Kindergeldkasse mit einem dort am 19.01.1994 eingegangenen Schreiben nur als ihre neue Anschrift "für eventuelle Nachfragen" M. K. , O. mit.
Nach Rücklauf eines Schreibens der Beklagten an diese Adresse mit dem Postvermerk "unbekannt verzogen. Wurde von der Mutter abgemeldet ins Ausland" hob die Beklagte die Kindergeldbewilligungen mit Bescheid vom 15.11.1995 ab November 1995 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X) auf, weil die Klägerin nicht mehr ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes habe (§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG -), und ermittelte zum Sachverhalt. Hierbei ergab sich laut Auskunft der Gemeinde O. vom 20.11.1995, dass die Klägerin seit ca. zwei Jahren ins Ausland verzogen und am 23.10.1995 von ihrer Mutter abgemeldet worden war. Nach einer Anfrage der Beklagten an diese teilte der Vater der Klägerin mit, seine Tochter sei "bei ihnen nicht im Rahmen des Kindergelds gemeldet", und gab die Anschrift in Indonesien an.
Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.05.1996 die Kindergeldbewilligungen gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 4 SGB X mit Wirkung ab 01.02.1994 auf und forderte das von Februar 1994 bis einschließlich Oktober 1995 in monatlicher Höhe von 420,00 DM geleistete Kindergeld von insgesamt 8.820,00 DM zurück, weil die Klägerin seit Februar 1994 keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach dem "Informationsblatt über Kindergeld" bestehe Anspruch auf diese Leistung weiter, weil sie in O. einen Wohnsitz habe, sich nur vorübergehend im Ausland befinde und es für Kinder, die ihren Wohnsitz mit ihr hätten bzw. nur vorübergehend im Ausland seien, eine Ausnahmeregelung gebe, von der sie profitieren möchte. Im Übrigen habe sie nicht die Möglichkeit, eine solche Summe überhaupt zurückzuzahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.1997 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, weil die Klägerin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes habe (§ 1 Abs.1 Nr.1 in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung des BKGG a.F.). Für die Beurteilung des Wohnsitzes seien in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich, auf die Meldung beim Einwohnermeldeamt komme es nicht an. Die Klägerin habe ihre Mitteilungspflicht verletzt (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X in Verbindung mit § 16 Abs.1 Nr.2 SGB I), obwohl sie in den Merkblättern für Kindergeld 1993 und 1994 hierüber belehrt worden sei. Den Erhalt des Merkblattes habe sie auch am 29.11.1993 schriftlich bestätigt.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg meinte die Klägerin, maßgebend für einen Wohnsitz sei die (angeblich von ihr getätigte) Abmeldung am 25.10.1995 als einzig korrekter und offizieller Stichtag. Das Haus in O. stehe im Eigentum ihrer Eltern; wenn sie dort aus finanziellen und familiären Gründen ihren Wohnsitz gewählt und den in O. , nicht beibehalten habe, dürfe das nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der permanente Lebensmittelpunkt der Familie bereits damals von O. nach Indonesien verlegt worden sei. Erst am 25.10.1995 hätten sie und ihr Ehemann tatsächlich eine - immer noch vorläufige - Entscheidung getroffen, für längere Zeit in Indonesien zu bleiben. Sie wehre sich dagegen, dass sie nicht das Recht darauf habe, in Deutschland einen Wohnsitz zu ändern und beizubehalten, solange die indonesische Situation unübersichtlich und offen hinsichtlich der endgültigen Pläne und Position ihres Ehemanns sei. Außerdem hätten sich die Einkünfte ihres Ehemanns verschlechtert, weil der dortige Arbeitgeber Existenzschwierigkeiten und daher die Gehälter drastisch reduziert habe.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 20.09.1999 ab. Der vom Gesetz für den Kindergeldbezug geforderte Wohnsitz liege nicht vor, weil § 30 Abs.3 des Sozialgesetzbuches Teil I (SGB I) unter Vernachlässigung des Willenselements, wie er in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) maßgebend sei, auf den äußeren Tatbestand abstelle. Alle Umstände sprächen dafür, dass die wirtschaftlichen und finanziellen Schwerpunkte der Familie ab Ende Januar 1994 ausschließlich in Indonesien gelegen und demgegenüber in Deutschland grundsätzlich keine rechtlichen Bindungen vorgelegen hätten. Zwar könne die Familie der Klägerin den Aufenthalt in Indonesien zunächst als Aufenthalt zur Probe verstanden haben, doch führe auch ein solcher Aufenthalt grundsätzlich zum Verlust des Wohnsitzes, wenn keine Umstände (weiterhin) vorlägen, aus denen sich das Weiterbestehen eines Schwerpunktes der Lebensverhältnisse ergeben könnte. Die Klägerin habe in ihrer Klageschrift vom 12.01.1998 nach Auffassung der Kammer unmissverständlich deutlich gemacht, dass ein für die Familie mit drei Kindern ausreichender Wohnraum in O. bei den Eltern der Klägerin gerade nicht vorhanden gewesen sei, weil die Klägerin geschrieben habe, die Familie müsste bei Rückkehr nach Deutschland als soziale Leistung u.a. auch einen "Wohnungsnachweis für eine Billigwohnung für eine fünfköpfige Familie" in Anspruch nehmen. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X seien gegeben.
Mit einem vom inländischen Zustellungsbevollmächtigten dem Bayer. Landessozialgericht unter Überschreitung der Rechtsmittelfrist übersandten, von der Klägerin verfassten Berufungsschrift bestreitet letztere das Fehlen eines Wohnsitzes sowie eine vorsätzliche Verletzung ihrer Mitteilungspflicht und macht im Übrigen geltend, ihr Ehemann verdiene derzeit im Monat lediglich 400,00 DM und sei nur bedingt arbeitsfähig. Eine Möglichkeit, den von der Beklagten geforderten Betrag zurückzuzahlen, bestehe nicht. Sie habe inzwischen fünf Kinder. Die Zukunftsplanungen ihrer Familie seien bei Wegzug ins Ausland in der Schwebe gewesen und müssten zu dem damaligen Zeitpunkt als vorläufig und ohne Gewissheit angesehen werden. Das Haus ihrer Eltern sei groß genug gewesen, zusätzlich ihre gesamte Familie aufzunehmen. Der Umzug in das Haus der Eltern sei auch erfolgt, kurz darauf sei die Reise nach Indonesien zu den Schwiegereltern unternommen worden. Der Umstand, dass hieraus ein Daueraufenthalt werden könnte oder sollte, sei völlig ungeplant und nicht vorhersehbar gewesen. Ihr Wohnsitz in Deutschland sei ordnungsgemäß am 25.10.1995 abgemeldet worden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts vom 20.09.1999 und den Bescheid der Beklagten vom 09.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 aufzuheben, soweit sie den Zeitraum vom 01.02.1994 bis 31.10.1995 betreffen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Kindergeldakte und die den Ehemann der Klägerin betreffende Leistungsakte des Arbeitsamts Verden beigezogen. Eine Anfrage beim Vermieter der ehemaligen Wohnung in O. hatte die Auskunft der beauftragten Hausverwaltung vom 26.07.2000 zur Folge, dass der Auszug der Klägerin zum 31.01. 1994 erfolgt sei; übersandt wurde auch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom November 1993 zum 01.02.1994 unter dem Hinweis auf eine bereits vor Monaten stattgefundene mündliche Besprechung über den Auszug. Auf Anfrage hat der Vater der Klägerin mitgeteilt, das Haus in O. habe zwei Wohnungen mit insgesamt sieben Schlafzimmern. Im Januar 1994 hätten seine Frau und er im Parterre gewohnt, und die Familie K. sei mit drei Kleinkindern bis zu ihrer Ausreise nach Indonesien hierher umgezogen und habe oben gewohnt. Tatsächlich sei die Familie K. mit einem Teil ihrer Möbel an den Alten Weg umgezogen. Ein Teil der Möbel sei in der Wohnung verwendet und der Rest auf den Boden gebracht worden. Die Wohnung im ersten Stock sei im Januar 1994 voll benutzbar eingerichtet gewesen.
Der Senat hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist mit Beschluss vom 09.05.2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akten wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens in erster und auch zweiter Instanz war nicht die Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Wirkung ab 01.11.1995 durch Bescheid vom 15.11.1995; insoweit hat die Klägerin die von der Beklagten getroffene Regelung akzeptiert, wegen der angeblich im Oktober 1995 von ihr gefassten Absicht, länger im Ausland zu verweilen, und wegen der (später angeblich selbst vorgenommenen, in Wirklichkeit von ihrer Mutter veranlassten) meldepolizeilichen Abmeldung des Wohnsitzes. Im Streit stand lediglich der Bescheid vom 09.05.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1997 betreffend die Zeit von Februar 1994 bis einschließlich Oktober 1995.
Insoweit stand der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kindergeldanspruch nicht zu, weil sie (und die Kinder) ab 01.02.1994 weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und nicht zu den Sondergruppen (Entwicklungshelfer, auf Zeit "entsandte" Beamte usw.) gehörte, für die aus ganz besonderen Gründen ausnahmsweise der Kindergeldbezug im Ausland vorgesehen war (§ 1 Abs.1 Nrn.1 und 2 BKGG a.F.). Die Beklagte hat auch zu Recht die ehemalige Kindergeldbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X (Verletzung der Mitteilungspflichten hinsichtlich von Tatbeständen, die anspruchserheblich sein könnten und die die Beklagte, nicht die Klägerin, rechtzeitig informiert beurteilen müsste) aufgehoben. Zum materiell-rechtlichen Anspruch sowie auch zu § 48 SGB X wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die detaillierten sachlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG).
Ergänzend hierzu und berichtigend zur Wohnung der Klägerin mit Familienangehörigen im Hause der Eltern bleibt noch Folgendes auszuführen: 1. Ein Anhörungsmangel (§ 24 Abs.1 SGB X) war spätestens im Widerspruchsverfahren geheilt. Mit Erteilung des Bescheids vom 09.05.1996 hatte die Klägerin von allen entscheidungserheblichen Tatsachen (Tatbestände des § 1 BKGG a.F. und des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.2 SGB X; der Tatbestand des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X kann hier dahinstehen) Kenntnis, auf die die Beklagte die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit stützen wollte und stützte, und hatte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern (die sie im Übrigen auch wahrgenommen hat). Auf mangelnde vorherige Anhörung, einem formalen Verfahrensfehler, kann die Klägerin ihr prozessuales Begehren nicht stützen (§§ 41 Abs.1, 42 SGB X).
2. Deutlicher als in erster Instanz ist zutage getreten, dass sich die Klägerin mit ihrer Familie bei Ausreise nach Indonesien eine Wohnmöglichkeit im Inland im Hause der Eltern vorgehalten hat. Das Sozialgericht hatte dies bezweifelt; aber auch bei Unterstellung der von der Klägerin und deren Vater vorgetragenen Tatsachen ergibt sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Mit der Vorhaltung einer Wohnmöglichkeit ist noch nicht die Begründung und Aufrechterhaltung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland im Sinne von § 30 SGB I verbunden.
Die Klägerin und ihre Angehörigen sind aus dem angemieteten Haus in O. Ende Januar 1994 ausgezogen. Mit einem Teil ihrer Möbel sind die Wohnräume im Haus der Eltern am selben Ort möbliert worden, ein Teil wurde abgestellt. Der Auslandsaufenthalt war bereits einige Monate vorher geplant und festgelegt und ist dementsprechend auch so durchgeführt worden. Das kurzfristige vorübergehende Verweilen im Haus der Eltern - mehr oder minder nur übergangsweise - war von vornherein nicht auf Dauer angelegt, auch nicht in Bezug auf ein späteres Wohnen in diesem Hause. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse wurde dorthin nicht verlagert und aufrecht erhalten. Zu Recht hat bereits das Sozialgericht auf die objektiv zu beurteilenden tatsächlichen und wirtschafltichen Gegebenheiten abgestellt; der Wille kann im Bezug auf den Wohnsitz (und gewöhnlichen Aufenthalt) - im Gegensatz zum bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz - nur ein Indiz sein und wäre, wenn er sich mit den anderen Umständen nicht vereinbaren ließe, sogar unbeachtlich. Im Übrigen war der Wille der Klägerin und ihrer Familie vorliegend nicht dergestalt, dass er auf ein dauerhaftes Verweilen mit Wohnen im Inland gerichtet gewesen war. Hier war nur eine Unterkunft vorgehalten, unter Umständen eine später auf Dauer beziehbare Wohnung, aber nur für den "Notfall", dass der beabsichtigte und auf Dauer angestrebte Aufenthalt im Ausland entgegen allen Erwartungen und Plänen beendet hätte werden müssen. Es lag nicht der Fall vor, dass der Auslandsaufenthalt von vorneherein auf voraussehbare Zeit befristet bzw. begrenzt gewesen wäre, sondern vielmehr, dass dieser als dauernder angestrebt war; hinsichtlich der Unterkunft im Inland blieb nur der Vorbehalt eines künftigen Wohnens, falls sich das primäre, besser gesagt, das alleinige Ziel des Wohnens in Indonesien nicht auf Dauer verwirklichen lassen sollte. Das aber ist nicht hinreichend.
3. Soweit sich die Klägerin auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft und außerstande zur Rückzahlung des zu Unrecht bezogenen Kindergelds sieht, so vermag dies nicht die Aufhebung der Kindergeldbewilligung und die Rückforderung (im Sinne der Feststellung der Rückerstattungspflicht nach § 50 Abs.1 SGB X) zu hindern. Insoweit handelt es sich auch nicht um einen Umstand, der eine Ermessensausübung im Rahmen des § 48 SGB X bzw. die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts wegen mangelnder Ermessensausübung begründen könnte. Die Härte, die in jeder Rückforderung liegt, begründet für sich allein keinen atypischen Fall (BSG vom 26.11.1986 - 7 RAr 65/85 in NZA 1987,467). In den Umständen, die zur Überzahlung geführt oder während der Zeit des Unrechtsbezugs vorgelegen haben, sind ebenfalls keine Besonderheiten zu erkennen. Die wesentliche Ursache für den nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Klägerin (BSG vom 25.04.1990 - 7 RAr 20/89). Aus der finanziell schlechten Lage allgemeinhin kann sich die Verpflichtung der Beklagten ergeben, (auf Antrag) die geschuldete Rückzahlung zu stunden und gegebenenfalls niederzuschlagen (BSG vom 23.03.1995 - 13 RJ 39/94 in SozR 3-1300 § 48 Nr.37). Dies war aber nicht Gegenstand des jetzigen Verfahrens; vielmehr müsste hierüber erst entschieden werden, wenn die (jetzt streitige) Rückzahlungspflicht der Klägerin feststeht (BSG a.a.O.).
Aus den genannten Gründen war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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