Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 Ar 811/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 270/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.04.1994 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Rechtsübergangs um Rentenleistungen für die Versicherte B. K. , geb. 1941, verstorben am 03.09.1993. Diese hat am 01.03.1989 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) beantragt. Zu ihrem Berufsweg hat sie dabei angegeben, dass sie von Oktober 1959 bis September 1961 den Beruf der Arzthelferin erlernt und daran anschließend mit Unterbrechungen bis 02.04.1984 ausgeübt habe. Danach sei sie als Näherin, Küchenhilfe, Spülerin und zuletzt vom 13. bis 21.07.1987 als Saisonarbeiterin beschäftigt gewesen. Sie legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr.P. vom 20.02.1989 vor, wonach sie an einer cyclothymen Depression, einer generalisierten Neurodermitis, einem schweren Asthma bronchiale und an Hypertonie leide. Die Beklagte ließ die Versicherte durch den Sozialmediziner Dr.B. untersuchen, der im Gutachten vom 14.06.1989 die Diagnosen nannte: Bluthochdruck bei Übergewicht, ausgeprägte Neurodermitis, depressive Verstimmung im Rahmen einer Cyclothymie. Die Versicherte sei derzeit nur in der Lage, leichte Arbeiten im Umfang von zwei Stunden bis unterhalbschichtig zu verrichten; der weitere Krankheitsverlauf müsse zunächst abgewartet werden, so dass vorläufig nur eine Zeitrente empfohlen werde. Der beschriebene Zustand bestehe seit Rentenantragstellung am 01.03.1989 bis voraussichtlich 31.12.1990. Mit Bescheid vom 16.08.1989 lehnte die Beklagte (an die der Rentenantrag zuständigkeitshalber abgegeben worden war) den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Versicherte sei zwar seit 01.03.1989 erwerbsunfähig, jedoch betrage die Gesamtsumme aller Versicherungszeiten nur 53 Monate; damit sei die Wartezeit für die begehrte Rente nicht erfüllt. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte am 25.10.1989 einen weiteren Bescheid (gemäß § 1325 Abs 3 RVO), in dem nun auch Zeiten der Kindererziehung und die Auswirkungen des im Jahre 1985 durchgeführten Versorgungsausgleichs berücksichtigt waren. Aus dem Versorgungsausgleich waren für die Wartezeit weitere 183 Monate anrechenbar, so dass die Wartezeit für alle Rentenarten damit erfüllt war.
Mit Schreiben vom 20.02.1992 meldete das Landratsamt Neustadt/ Aisch bei der Beklagten Erstattungsanspruch gemäß § 104 ff SGB X an und teilte mit, dass für die Versicherte B. K. seit 12.09.1989 Sozialhilfe gewährt werde. Die Versicherte habe Rente wegen EU beantragt; falls diese Leistung noch nicht beantragt sei, werde gemäß § 91a BSHG vorsorglich und fristwahrend Antrag gestellt. Die Beklagte erteilte hierauf den Bescheid vom 13.05.1992 an die Versicherte. Der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder EU wurde erneut abglehnt. Vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 habe bei der Versicherten zwar EU vorgelegen, diese habe jedoch nicht die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenzahlung erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum, der sich wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit der Versicherten auf die Zeit vom 01.12.1979 bis 28.02.1989 erstreckte, seien lediglich für 29 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden, nicht jedoch die erforderlichen 36 Kalendermonate. Auch die alternative Zugangsvoraussetzung für die Rente gemäß § 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht gegeben, da die Zeit vom 01.01.1984 bis 28.02.1989 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei; unbelegt seien die Monate von Dezember 1985 bis März 1986. Gegen diesen Bescheid legte die Versicherte mit Schreiben vom 05.06.1992 (bei der Beklagten eingegangen am 10.06.1992) Widerspruch ein. In den unbelegten Zeiten von Dezember 1985 bis März 1986 habe sie eine Gastwirtschaft betrieben. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie durch den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf EU-Rente erworben habe; sie sei auch bei keiner Stelle darauf hingewiesen worden. Auch sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie durch freiwillige Beiträge einen Rentenanspruch wegen EU aufrecht erhalten bzw einen derartigen Anspruch erwerben könne. Der Versorgungsausgleich sei auch im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.08.1989 nicht berücksichtigt worden. Die Versicherte machte weiter geltend, sie sei seit 01.03.1989 erwerbsunfähig und zwar auf Dauer. Es sei ihr nicht möglich, noch weitere Monate zu arbeiten, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Sie sei daher darauf angewiesen, dass ihr im Rahmen des § 197 SGB VI die Möglichkeit gegeben werde, für die unbelegten Zeiten von 1985 bis 1986 noch freiwillige Beiträge zu zahlen. Bei ihr liege ein Fall besonderer Härte vor, da sie kein Verschulden (an der Nichtzahlung der Beiträge) treffe. Die Versicherte legte den Bescheid der BfA vom 09.07.1985 über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor; in diesem Bescheid sind auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Wartezeit (für alle Rentenarten) dargestellt (Anlage 1a). Mit Bescheid vom 08.09.1993 wies die Beklagte den Widerspruch der Versicherten gegen den Bescheid vom 13.05.1992 zurück. Bei der Versicherten liege EU seit 01.03.1989 vor; Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt von BU/EU seien nicht erkennbar. Ein Rentenanspruch bestehe nicht aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Dezember 1985 bis März 1986 sei nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen der §§ 1418 Abs 1 und 2 RVO bzw 197 Abs 1 und 2 SGB VI seien nicht gegeben, da weder im Jahre 1985 noch im Jahre 1986 eine Bereiterklärung zur Zahlung von Beiträgen erfolgt sei, noch die Zahlungsfrist durch ein Beitragsverfahren unterbrochen worden sei. Ein Verfahren über einen Rentenanspruch sei erst mit der Antragstellung am 01.03.1989 anhängig geworden. Auch die Voraussetzungen des § 197 Abs 3 SGB VI - Fall besonderer Härte - seien nicht erfüllt, da die versehentliche Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs im Ablehnungsbescheid vom 16.08.1989 nicht ursächlich für die Nichtentrichtung der Beiträge für 1985 und 1986 gewesen sein könne. Die Beitragslücke sei vielmehr entstanden, weil die Versicherte während ihrer selbstständigen Tätigkeit (Betrieb einer Gaststätte) keine freiwilligen Beiträge entrichtet habe. Sie sei jedoch durch den Bescheid der BfA vom 09.07.1985 darüber informiert gewesen, dass sie die Wartezeit für eine Rente wegen BU/EU durch den Versorgungsausgleich erfüllt hatte.
Die Versicherte ist noch vor Erteilung des Widerspruchsbescheides am 03.09.1993 verstorben. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ist der Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 am 15.09.1993 an die Tochter der Versicherten gesandt worden. Das Landratsamt teilte der Beklagten den Tod der Versicherten mit und bat darum, die Widerspruchsangelegenheit weiterzubetreiben und zu gegebener Zeit die Entscheidung mitzuteilen. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 29.09.1993 den Widerspruchsbescheid in Abdruck an das Landratsamt.
Dieses hat gegen die Entscheidung am 27.10.1993 Klage erhoben und verlangt im Wesentlichen, die Rente für die Verstorbene zur Begleichung der nach dem BSHG angefallenen Kosten zu zahlen. Abgesehen davon, dass die Versicherte im Jahre 1985 durch die BfA im Bescheid vom 09.07.1985 nicht hinreichend beraten worden sei, müsse nun die Möglichkeit eingeräumt werden, im Wege des Härteausgleichs die fehlenden Beiträge für 1985/1986 nachzuentrichten. Aus dem Verfahren über den Versorgungsausgleich habe sich eine Aufklärungspflicht ergeben, die nicht erfüllt worden sei. Das Recht des Sozialhilfeträgers auf Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge für die Zeit von Dezember 1985 bis März 1986 ergebe sich aus § 197 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Der Kläger hat demnach beantragt, die Beklagte zu verurteilen, aus der Versicherung der B. K. vom 12.09.1989 bis 30.09.1993 Erstattungsleistungen zu zahlen bzw es zuzulassen, dass für den Zeitraum vom 01.12.1985 bis 31.03.1986 freiwillige Beiträge nachentrichtet würden. Mit Urteil vom 18.04.1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Prozessführungsbefugnis der Sozialhilfeverwaltung ergebe sich aus der Vorschrift des § 91a BSHG sowie der Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X. Die Klage sei sachlich nicht begründet. Die verstorbene Versicherte habe wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen selbst einen Rentenanspruch nicht erworben. Nach ihrem Tod sei eine Möglichkeit für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den fehlenden Zeitraum nicht mehr gegeben. Nach der bekannten Aktenlage sei es auch nicht möglich, den Eintritt des Leistungsfalles der BU/EU auf einen Zeitpunkt vor dem 01.03.1989 zurückzuverlegen. Die Stellung eines Leistungsantrags durch die Versicherte stelle ein Indiz dafür dar, dass sich diese selbst für nicht mehr leistungsfähig halte. Die Versicherte habe auch in ihrem Widerspruch vom 05.06.1992 selbst ausgeführt, dass sie seit 01.03.1989 erwerbsunfähig sei, wenn auch nicht lediglich auf Zeit, sondern auf Dauer. Hauptursache der eingetretenen Erwerbsminderung bei der Versicherten sei eine depressive Verstimmung im Rahmen einer bestehenden Cyclothymie verbunden mit einer ausgeprägten Neurodermitis gewesen. Aus dem Bericht des Bezirkskrankenhauses A. über die stationäre Behandlung vom 01.11.1986 bis 03.01.1987 ergebe sich, dass die immer wieder aufgetretenen manischen Phasen im Rahmen der bestehenden Cyclothymie anlässlich der durchgeführten Maßnahmen erheblich hätten gebessert werden können; bei Klinikentlassung habe wieder eine erstaunliche Belastungsfähigkeit der Versicherten vorgelegen. Weitere aussagekräftige Unterlagen, die eine Leistungsminderung für die Zeit vor dem 01.03.1989 belegen könnten, seien nicht vorhanden. Die von der Klägerseite gewünschte Nachentrichtung von Beiträgen sei nicht zuzulassen. Es handle sich hier um ein höchstpersönliches Antragsrecht des Versicherten, das nur ihm zustehe und auch nur von ihm geltend gemacht werden könne; ein derartiges höchstpersönliches Recht sei seinem Wesen nach so eng mit der Person des Berechtigten verbunden, dass es grundsätzlich nicht übertragen werden könne und dass es mit dem Tod des Versicherten im Allgemeinen erlösche. Weder die Erben und Rechtsnachfolger der Verstorbenen noch die Sozialhilfeverwaltung könnten ein Nachentrichtungsrecht noch verwirklichen (wobei allerdings die Erben der Versicherten in das SG-Verfahren nicht ausdrücklich einbezogen waren).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 08.06.1994 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, für den Zeitraum vom 12.09.1989 bis 30.09.1993 aus der Versicherung der B. K. Erstattungsleistungen zu zahlen (BU/EU-Rente) bzw es zuzulassen, dass für den Zeitraum vom 01.12.1985 bis 31.3.1986 freiwillige Beiträge nachentrichtet werden. Das Recht zur Antragstellung gemäß § 197 Abs 3 SGB VI stehe auch den Hinterbliebenen zu und könne über diese auch auf die Sozialhilfeverwaltung übergehen. Die Versicherte sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung verhindert gewesen. Sie sei vielmehr durch fehlerhaftes Verhalten der BfA (Bescheid vom 09.07.1985) dazu veranlasst worden, keine weiteren Schritte in ihrer Rentenangelegenheit zu unternehmen. Mit Beschluss vom 01.02.1996 sind die Kinder der Verstorbenen, C. K. und S. K. zum Verfahren beigeladen worden.
Der Antrag des Klägers ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 07.06.1994; die Beilgeladene zu 1) hat sich diesem Antrag angeschlossen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakten des SG Nürnberg, die Akten der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes Neustadt/Aisch und die Heftung der BfA über den im Jahre 1985 durchgeführten Versorgungsausgleich vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Dem SG ist darin zuzustimmen, dass Rechte der verstorbenen Versicherten nur insoweit auf die Erben oder im Wege des § 91a BSHG auf die Sozialhilfe übergehen können, wie sie der Versicherten selbst zu Lebzeiten zugestanden haben. Die Versicherte hat zu Lebzeiten keinen Rentenanspruch erworben. Ausgehend von deren eigener Einschätzung, die sich mit den Feststellungen von Dr.B. deckt, dass sie seit 01.03.1989 erwerbsunfähig war, lässt sich ein Rentenanspruch nicht verwirklichen. Die Versicherte hat, bezogen auf diesen Leistungsfall, nicht die Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1, 44 Abs 1 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) erfüllt und auch nicht die Erfordernisse der Übergangsregelung des § 241 SGB VI. Hinsichtlich der Festlegung des Leistungsfalles der EU wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG, da insoweit ein Abweichen von den Gründen des angefochtenen Urteils nicht veranlasst ist. Die Klägerseite kann die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine Rente auch nicht durch Nachentrichtung von Beiträgen erreichen. Unabhängig von der Frage, ob die Nachentrichtung von Beiträgen ein höchstpersönliches Recht des Versicherten darstellt oder ob dieses Recht auch den Hinterbliebenen des Versicherten zustehen kann, hält der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 197 Abs 3 SGB VI für nicht gegeben. Die Frist des § 197 Abs 2 für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge war im Jahre 1992, als die Versicherte erstmals den Gedanken an eine Nachentrichtung aufgegriffen hat (Widerspruchsschreiben vom 05.06.1992) bereits abgelaufen. Nach § 197 Abs 3 SGB VI kann in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Abs 2 genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies war vorliegend bei der Versicherten nicht der Fall. Sie hat es nicht schlichtweg versäumt (iS einer Fristversäumnis), die Beiträge für die Monate Dezember 1985 bis März 1986 zu entrichten, obwohl sie eine entsprechende Absicht bekundet hatte. Der Grund für die Nichtzahlung freiwilliger Beiträge ist vielmehr darin zu sehen, dass die Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Gastwirtin aufgenommen hatte. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens war damit entfallen. Die Versicherte wäre jedoch nicht gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zur Vermeidung einer Lücke im Versicherungsverlauf zu leisten. Wenn sie dies bewusst unterlassen hat, ist ihr die Nichtzahlung schuldhaft vorwerfbar; dies gilt umsomehr, als sie aufgrund der Auskunft der BfA vom 09.07.1985 wissen konnte, dass sie die Wartezeit für eine Rente wegen BU bzw EU durch den Versorgungsausgleich erfüllt hatte. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Lücken in den Jahren 1985 und 1986 nicht zulässig. Da die Versicherte mit der Beklagten erstmals nach der Rentenantragstellung im Jahre 1989 in Kontakt gekommen ist, könnte sich ein Herstellungsanspruch allenfalls aus einem Fehlverhalten der BfA im Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheides vom 09.07.1985 - Auswirkung des Versorgungsausgleichs - ergeben. Die Klägerseite hat auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht der BfA geltend gemacht. Eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch nicht erkennbar geworden. Die BfA hatte im Jahre 1985 keine Veranlassung, die Versicherte auf die Vorschriften von Übergangs- bzw Ausnahmeregelungen (in der späteren Fassung von § 241 SGB VI) hinzuweisen, wie die BfA auch nicht gehalten war, auf künftig möglicherweise entstehende, aber völlig ungewisse Lücken im Beitragsverlauf der Versicherten einzugehen. Die Versicherte stand damals, am 09.07.1985, in versicherter Beschäftigung, konkret im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Für sie sind bis dahin und auch danach noch bis zum 21.07.1987 Pflichtbeiträge entrichtet worden. Es hat für die BfA damals, ohne konkrete Anfrage, kein Anlass bestanden, die Versicherte in allgemeiner Weise auf die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hinzuweisen, da diese ja pflichtversichert war. Es durfte zum damaligen Zeitpunkt von der BfA auch nicht erwartet werden, dass sie rein vorsorglich, etwa für den Fall der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Versicherte, auf die Entstehung möglicher Lücken im Versicherungsverlauf hinweisen und Möglichkeiten zur Vermeidung von Lücken aufzeigen würde. Soweit ersichtlich, war der BfA im Juli 1985 nicht bekannt, dass die Versicherte ab Dezember 1985 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen würde oder wollte. Eine irgendwie geartete Beratung, wie die Lücke ab Dezember 1985 für die Versicherte zu vermeiden gewesen wäre, war der BfA mangels konkreter Anfrage nicht möglich. Die Beratungspflicht der Versicherungsträger darf schließlich nicht in uferloser Ausweitung auf sämtliche Eventualitäten erstreckt werden, die im Laufe eines Versicherungslebens eintreten können.
Da vorliegend demnach ein Anspruch der Versicherten B. K. auf Zahlung von Rente wegen BU oder EU wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht bestanden hatte und das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge korrigiert werden konnte, hat das SG die Klage zu Recht in vollem Umfange abgewiesen. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wege des Rechtsübergangs um Rentenleistungen für die Versicherte B. K. , geb. 1941, verstorben am 03.09.1993. Diese hat am 01.03.1989 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) beantragt. Zu ihrem Berufsweg hat sie dabei angegeben, dass sie von Oktober 1959 bis September 1961 den Beruf der Arzthelferin erlernt und daran anschließend mit Unterbrechungen bis 02.04.1984 ausgeübt habe. Danach sei sie als Näherin, Küchenhilfe, Spülerin und zuletzt vom 13. bis 21.07.1987 als Saisonarbeiterin beschäftigt gewesen. Sie legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr.P. vom 20.02.1989 vor, wonach sie an einer cyclothymen Depression, einer generalisierten Neurodermitis, einem schweren Asthma bronchiale und an Hypertonie leide. Die Beklagte ließ die Versicherte durch den Sozialmediziner Dr.B. untersuchen, der im Gutachten vom 14.06.1989 die Diagnosen nannte: Bluthochdruck bei Übergewicht, ausgeprägte Neurodermitis, depressive Verstimmung im Rahmen einer Cyclothymie. Die Versicherte sei derzeit nur in der Lage, leichte Arbeiten im Umfang von zwei Stunden bis unterhalbschichtig zu verrichten; der weitere Krankheitsverlauf müsse zunächst abgewartet werden, so dass vorläufig nur eine Zeitrente empfohlen werde. Der beschriebene Zustand bestehe seit Rentenantragstellung am 01.03.1989 bis voraussichtlich 31.12.1990. Mit Bescheid vom 16.08.1989 lehnte die Beklagte (an die der Rentenantrag zuständigkeitshalber abgegeben worden war) den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Versicherte sei zwar seit 01.03.1989 erwerbsunfähig, jedoch betrage die Gesamtsumme aller Versicherungszeiten nur 53 Monate; damit sei die Wartezeit für die begehrte Rente nicht erfüllt. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens erteilte die Beklagte am 25.10.1989 einen weiteren Bescheid (gemäß § 1325 Abs 3 RVO), in dem nun auch Zeiten der Kindererziehung und die Auswirkungen des im Jahre 1985 durchgeführten Versorgungsausgleichs berücksichtigt waren. Aus dem Versorgungsausgleich waren für die Wartezeit weitere 183 Monate anrechenbar, so dass die Wartezeit für alle Rentenarten damit erfüllt war.
Mit Schreiben vom 20.02.1992 meldete das Landratsamt Neustadt/ Aisch bei der Beklagten Erstattungsanspruch gemäß § 104 ff SGB X an und teilte mit, dass für die Versicherte B. K. seit 12.09.1989 Sozialhilfe gewährt werde. Die Versicherte habe Rente wegen EU beantragt; falls diese Leistung noch nicht beantragt sei, werde gemäß § 91a BSHG vorsorglich und fristwahrend Antrag gestellt. Die Beklagte erteilte hierauf den Bescheid vom 13.05.1992 an die Versicherte. Der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) oder EU wurde erneut abglehnt. Vom 01.03.1989 bis 31.12.1990 habe bei der Versicherten zwar EU vorgelegen, diese habe jedoch nicht die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentenzahlung erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum, der sich wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit der Versicherten auf die Zeit vom 01.12.1979 bis 28.02.1989 erstreckte, seien lediglich für 29 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden, nicht jedoch die erforderlichen 36 Kalendermonate. Auch die alternative Zugangsvoraussetzung für die Rente gemäß § 241 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei nicht gegeben, da die Zeit vom 01.01.1984 bis 28.02.1989 nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sei; unbelegt seien die Monate von Dezember 1985 bis März 1986. Gegen diesen Bescheid legte die Versicherte mit Schreiben vom 05.06.1992 (bei der Beklagten eingegangen am 10.06.1992) Widerspruch ein. In den unbelegten Zeiten von Dezember 1985 bis März 1986 habe sie eine Gastwirtschaft betrieben. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie durch den Versorgungsausgleich einen Anspruch auf EU-Rente erworben habe; sie sei auch bei keiner Stelle darauf hingewiesen worden. Auch sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie durch freiwillige Beiträge einen Rentenanspruch wegen EU aufrecht erhalten bzw einen derartigen Anspruch erwerben könne. Der Versorgungsausgleich sei auch im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.08.1989 nicht berücksichtigt worden. Die Versicherte machte weiter geltend, sie sei seit 01.03.1989 erwerbsunfähig und zwar auf Dauer. Es sei ihr nicht möglich, noch weitere Monate zu arbeiten, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Sie sei daher darauf angewiesen, dass ihr im Rahmen des § 197 SGB VI die Möglichkeit gegeben werde, für die unbelegten Zeiten von 1985 bis 1986 noch freiwillige Beiträge zu zahlen. Bei ihr liege ein Fall besonderer Härte vor, da sie kein Verschulden (an der Nichtzahlung der Beiträge) treffe. Die Versicherte legte den Bescheid der BfA vom 09.07.1985 über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor; in diesem Bescheid sind auch die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Wartezeit (für alle Rentenarten) dargestellt (Anlage 1a). Mit Bescheid vom 08.09.1993 wies die Beklagte den Widerspruch der Versicherten gegen den Bescheid vom 13.05.1992 zurück. Bei der Versicherten liege EU seit 01.03.1989 vor; Anhaltspunkte für einen wesentlich früheren Eintritt von BU/EU seien nicht erkennbar. Ein Rentenanspruch bestehe nicht aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründen. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen für die Monate Dezember 1985 bis März 1986 sei nicht mehr möglich. Die Voraussetzungen der §§ 1418 Abs 1 und 2 RVO bzw 197 Abs 1 und 2 SGB VI seien nicht gegeben, da weder im Jahre 1985 noch im Jahre 1986 eine Bereiterklärung zur Zahlung von Beiträgen erfolgt sei, noch die Zahlungsfrist durch ein Beitragsverfahren unterbrochen worden sei. Ein Verfahren über einen Rentenanspruch sei erst mit der Antragstellung am 01.03.1989 anhängig geworden. Auch die Voraussetzungen des § 197 Abs 3 SGB VI - Fall besonderer Härte - seien nicht erfüllt, da die versehentliche Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleichs im Ablehnungsbescheid vom 16.08.1989 nicht ursächlich für die Nichtentrichtung der Beiträge für 1985 und 1986 gewesen sein könne. Die Beitragslücke sei vielmehr entstanden, weil die Versicherte während ihrer selbstständigen Tätigkeit (Betrieb einer Gaststätte) keine freiwilligen Beiträge entrichtet habe. Sie sei jedoch durch den Bescheid der BfA vom 09.07.1985 darüber informiert gewesen, dass sie die Wartezeit für eine Rente wegen BU/EU durch den Versorgungsausgleich erfüllt hatte.
Die Versicherte ist noch vor Erteilung des Widerspruchsbescheides am 03.09.1993 verstorben. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ist der Widerspruchsbescheid vom 08.09.1993 am 15.09.1993 an die Tochter der Versicherten gesandt worden. Das Landratsamt teilte der Beklagten den Tod der Versicherten mit und bat darum, die Widerspruchsangelegenheit weiterzubetreiben und zu gegebener Zeit die Entscheidung mitzuteilen. Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 29.09.1993 den Widerspruchsbescheid in Abdruck an das Landratsamt.
Dieses hat gegen die Entscheidung am 27.10.1993 Klage erhoben und verlangt im Wesentlichen, die Rente für die Verstorbene zur Begleichung der nach dem BSHG angefallenen Kosten zu zahlen. Abgesehen davon, dass die Versicherte im Jahre 1985 durch die BfA im Bescheid vom 09.07.1985 nicht hinreichend beraten worden sei, müsse nun die Möglichkeit eingeräumt werden, im Wege des Härteausgleichs die fehlenden Beiträge für 1985/1986 nachzuentrichten. Aus dem Verfahren über den Versorgungsausgleich habe sich eine Aufklärungspflicht ergeben, die nicht erfüllt worden sei. Das Recht des Sozialhilfeträgers auf Nachentrichtung der freiwilligen Beiträge für die Zeit von Dezember 1985 bis März 1986 ergebe sich aus § 197 Abs 3 Satz 2 SGB VI. Der Kläger hat demnach beantragt, die Beklagte zu verurteilen, aus der Versicherung der B. K. vom 12.09.1989 bis 30.09.1993 Erstattungsleistungen zu zahlen bzw es zuzulassen, dass für den Zeitraum vom 01.12.1985 bis 31.03.1986 freiwillige Beiträge nachentrichtet würden. Mit Urteil vom 18.04.1994 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Prozessführungsbefugnis der Sozialhilfeverwaltung ergebe sich aus der Vorschrift des § 91a BSHG sowie der Erstattungsvorschrift des § 104 SGB X. Die Klage sei sachlich nicht begründet. Die verstorbene Versicherte habe wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen selbst einen Rentenanspruch nicht erworben. Nach ihrem Tod sei eine Möglichkeit für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den fehlenden Zeitraum nicht mehr gegeben. Nach der bekannten Aktenlage sei es auch nicht möglich, den Eintritt des Leistungsfalles der BU/EU auf einen Zeitpunkt vor dem 01.03.1989 zurückzuverlegen. Die Stellung eines Leistungsantrags durch die Versicherte stelle ein Indiz dafür dar, dass sich diese selbst für nicht mehr leistungsfähig halte. Die Versicherte habe auch in ihrem Widerspruch vom 05.06.1992 selbst ausgeführt, dass sie seit 01.03.1989 erwerbsunfähig sei, wenn auch nicht lediglich auf Zeit, sondern auf Dauer. Hauptursache der eingetretenen Erwerbsminderung bei der Versicherten sei eine depressive Verstimmung im Rahmen einer bestehenden Cyclothymie verbunden mit einer ausgeprägten Neurodermitis gewesen. Aus dem Bericht des Bezirkskrankenhauses A. über die stationäre Behandlung vom 01.11.1986 bis 03.01.1987 ergebe sich, dass die immer wieder aufgetretenen manischen Phasen im Rahmen der bestehenden Cyclothymie anlässlich der durchgeführten Maßnahmen erheblich hätten gebessert werden können; bei Klinikentlassung habe wieder eine erstaunliche Belastungsfähigkeit der Versicherten vorgelegen. Weitere aussagekräftige Unterlagen, die eine Leistungsminderung für die Zeit vor dem 01.03.1989 belegen könnten, seien nicht vorhanden. Die von der Klägerseite gewünschte Nachentrichtung von Beiträgen sei nicht zuzulassen. Es handle sich hier um ein höchstpersönliches Antragsrecht des Versicherten, das nur ihm zustehe und auch nur von ihm geltend gemacht werden könne; ein derartiges höchstpersönliches Recht sei seinem Wesen nach so eng mit der Person des Berechtigten verbunden, dass es grundsätzlich nicht übertragen werden könne und dass es mit dem Tod des Versicherten im Allgemeinen erlösche. Weder die Erben und Rechtsnachfolger der Verstorbenen noch die Sozialhilfeverwaltung könnten ein Nachentrichtungsrecht noch verwirklichen (wobei allerdings die Erben der Versicherten in das SG-Verfahren nicht ausdrücklich einbezogen waren).
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 08.06.1994 beim SG Nürnberg eingegangene Berufung des Klägers. Dieser verlangt weiterhin, für den Zeitraum vom 12.09.1989 bis 30.09.1993 aus der Versicherung der B. K. Erstattungsleistungen zu zahlen (BU/EU-Rente) bzw es zuzulassen, dass für den Zeitraum vom 01.12.1985 bis 31.3.1986 freiwillige Beiträge nachentrichtet werden. Das Recht zur Antragstellung gemäß § 197 Abs 3 SGB VI stehe auch den Hinterbliebenen zu und könne über diese auch auf die Sozialhilfeverwaltung übergehen. Die Versicherte sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung verhindert gewesen. Sie sei vielmehr durch fehlerhaftes Verhalten der BfA (Bescheid vom 09.07.1985) dazu veranlasst worden, keine weiteren Schritte in ihrer Rentenangelegenheit zu unternehmen. Mit Beschluss vom 01.02.1996 sind die Kinder der Verstorbenen, C. K. und S. K. zum Verfahren beigeladen worden.
Der Antrag des Klägers ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 07.06.1994; die Beilgeladene zu 1) hat sich diesem Antrag angeschlossen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten, die Prozessakten des SG Nürnberg, die Akten der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamtes Neustadt/Aisch und die Heftung der BfA über den im Jahre 1985 durchgeführten Versorgungsausgleich vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Dem SG ist darin zuzustimmen, dass Rechte der verstorbenen Versicherten nur insoweit auf die Erben oder im Wege des § 91a BSHG auf die Sozialhilfe übergehen können, wie sie der Versicherten selbst zu Lebzeiten zugestanden haben. Die Versicherte hat zu Lebzeiten keinen Rentenanspruch erworben. Ausgehend von deren eigener Einschätzung, die sich mit den Feststellungen von Dr.B. deckt, dass sie seit 01.03.1989 erwerbsunfähig war, lässt sich ein Rentenanspruch nicht verwirklichen. Die Versicherte hat, bezogen auf diesen Leistungsfall, nicht die Voraussetzungen der §§ 43 Abs 1, 44 Abs 1 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung) erfüllt und auch nicht die Erfordernisse der Übergangsregelung des § 241 SGB VI. Hinsichtlich der Festlegung des Leistungsfalles der EU wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 153 Abs 2 SGG, da insoweit ein Abweichen von den Gründen des angefochtenen Urteils nicht veranlasst ist. Die Klägerseite kann die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine Rente auch nicht durch Nachentrichtung von Beiträgen erreichen. Unabhängig von der Frage, ob die Nachentrichtung von Beiträgen ein höchstpersönliches Recht des Versicherten darstellt oder ob dieses Recht auch den Hinterbliebenen des Versicherten zustehen kann, hält der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 197 Abs 3 SGB VI für nicht gegeben. Die Frist des § 197 Abs 2 für die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge war im Jahre 1992, als die Versicherte erstmals den Gedanken an eine Nachentrichtung aufgegriffen hat (Widerspruchsschreiben vom 05.06.1992) bereits abgelaufen. Nach § 197 Abs 3 SGB VI kann in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Abs 2 genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies war vorliegend bei der Versicherten nicht der Fall. Sie hat es nicht schlichtweg versäumt (iS einer Fristversäumnis), die Beiträge für die Monate Dezember 1985 bis März 1986 zu entrichten, obwohl sie eine entsprechende Absicht bekundet hatte. Der Grund für die Nichtzahlung freiwilliger Beiträge ist vielmehr darin zu sehen, dass die Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Gastwirtin aufgenommen hatte. Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Rahmen des Beitragseinzugsverfahrens war damit entfallen. Die Versicherte wäre jedoch nicht gehindert gewesen, freiwillige Beiträge zur Vermeidung einer Lücke im Versicherungsverlauf zu leisten. Wenn sie dies bewusst unterlassen hat, ist ihr die Nichtzahlung schuldhaft vorwerfbar; dies gilt umsomehr, als sie aufgrund der Auskunft der BfA vom 09.07.1985 wissen konnte, dass sie die Wartezeit für eine Rente wegen BU bzw EU durch den Versorgungsausgleich erfüllt hatte. Auch im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die Lücken in den Jahren 1985 und 1986 nicht zulässig. Da die Versicherte mit der Beklagten erstmals nach der Rentenantragstellung im Jahre 1989 in Kontakt gekommen ist, könnte sich ein Herstellungsanspruch allenfalls aus einem Fehlverhalten der BfA im Zusammenhang mit der Erteilung des Bescheides vom 09.07.1985 - Auswirkung des Versorgungsausgleichs - ergeben. Die Klägerseite hat auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht der BfA geltend gemacht. Eine derartige Pflichtverletzung ist jedoch nicht erkennbar geworden. Die BfA hatte im Jahre 1985 keine Veranlassung, die Versicherte auf die Vorschriften von Übergangs- bzw Ausnahmeregelungen (in der späteren Fassung von § 241 SGB VI) hinzuweisen, wie die BfA auch nicht gehalten war, auf künftig möglicherweise entstehende, aber völlig ungewisse Lücken im Beitragsverlauf der Versicherten einzugehen. Die Versicherte stand damals, am 09.07.1985, in versicherter Beschäftigung, konkret im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Für sie sind bis dahin und auch danach noch bis zum 21.07.1987 Pflichtbeiträge entrichtet worden. Es hat für die BfA damals, ohne konkrete Anfrage, kein Anlass bestanden, die Versicherte in allgemeiner Weise auf die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 hinzuweisen, da diese ja pflichtversichert war. Es durfte zum damaligen Zeitpunkt von der BfA auch nicht erwartet werden, dass sie rein vorsorglich, etwa für den Fall der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch die Versicherte, auf die Entstehung möglicher Lücken im Versicherungsverlauf hinweisen und Möglichkeiten zur Vermeidung von Lücken aufzeigen würde. Soweit ersichtlich, war der BfA im Juli 1985 nicht bekannt, dass die Versicherte ab Dezember 1985 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen würde oder wollte. Eine irgendwie geartete Beratung, wie die Lücke ab Dezember 1985 für die Versicherte zu vermeiden gewesen wäre, war der BfA mangels konkreter Anfrage nicht möglich. Die Beratungspflicht der Versicherungsträger darf schließlich nicht in uferloser Ausweitung auf sämtliche Eventualitäten erstreckt werden, die im Laufe eines Versicherungslebens eintreten können.
Da vorliegend demnach ein Anspruch der Versicherten B. K. auf Zahlung von Rente wegen BU oder EU wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen nicht bestanden hatte und das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge korrigiert werden konnte, hat das SG die Klage zu Recht in vollem Umfange abgewiesen. Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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