L 11 AL 137/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 227/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 137/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 06. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten der Eintritt einer Sperrzeit vom 26.10.2000 bis 17.01.2001.

Der am 1970 geborene Kläger war ab dem 21.08.2000 bei der H. GmbH in Nürnberg beschäftigt gewesen. In § 6 seines Arbeitsvertrages vom 31.07.2000 war vereinbart worden, dass er bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung unverzüglich den Arbeitgeber unter Angabe der Gründe zu verständigen habe und die Wiederaufnahme der Tätigkeit möglichst einen Arbeitstag vor Wiederaufnahme mitzuteilen sei. Dies gelte auch für eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger war bis zum 13.10.2000 krank geschrieben worden. Da er eine weitere Arbeitsunfähigkeit seinem Arbeitgeber nicht mitteilte, wurde er am 16.10.2000 schriftlich abgemahnt. Er legte daraufhin eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 21.10.2000 (einem Samstag) vor. Eine Mitteilung des Klägers über eine weitere Arbeitsunfähigkeit bzw Arbeitsaufnahme unterblieb erneut. Seine Einsatzfirma teilte der H. GmbH am 25.10.2000 mit, dass der Kläger nicht zur Arbeit erschienen sei. Die H. GmbH sprach deshalb eine fristlose Kündigung mit Ablauf des 25.10.2000 wegen vertragswidrigen Verhaltens aus.

Am 02.11.2000 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg).

Nach Beiziehung einer Arbeitsbescheinigung der H. GmbH und einer Anhörung des Klägers am 27.11.2000 stellte die Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 29.11.2000 den Eintritt einer Sperrzeit vom 26.10.2000 bis 17.01.2001 (12 Wochen) fest, da der Kläger sein Arbeitsverhältnis aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens verloren hätte.

Der hiergegen am 14.12.2000 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 08.03.2001).

Dagegen hat der Kläger am 16.03.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 als Zeuge vernommene Geschäftsführer der H. GmbH, Herr H. , hat ausgesagt, dass anhand der Personalakte des Klägers nicht ersichtlich sei, dass er sich nach der Abmahnung bzw Kündigung für sein weiteres Fehlen entschuldigt habe. Der Kläger habe sowohl die Kündigung als auch die Vertragsstrafe akzeptiert. Nach den vorliegenden Kundenbeurteilungen sei er von mehreren Einsatzfirmen als absolut unzuverlässig bezeichnet worden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. Der Tatbestand für den Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sei erfüllt, da das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens gelöst worden sei. Aufgrund der Zeugenaussage stehe fest, dass der Kläger sich für sein Fehlen am Arbeitsplatz am 16.10.2000 und 25.10.2000 nicht rechtzeitig entschuldigt habe. Der Umstand, dass er über den 16.10.2000 hinaus krank geschrieben war, hätte ihn nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber entbunden, diesen von seiner weiteren Arbeitsunfähigkeit zu verständigen. Dies hätte er auch aus der Praxis seines behandelnden Arztes, bei dem er sich nach seinem Vorbringen ab 7.OO Uhr in Behandlung befunden hätte, tun können. Auf die Verletzung seiner Mitteilungspflichten sei er bereits durch die Abmahnung vom 16.10.2000 hingewiesen worden. Diese enthielt ferner den eindeutigen Hinweis, dass bei einem weiteren Verstoß gegen die Mitteilungspflicht das Arbeitsverhältnis gelöst werden würde. Der Kläger hatte somit grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit ab dem 26.10.2000 herbeigeführt, wobei das SG nicht die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung zu beurteilen habe. Maßgeblich sei vielmehr, dass er durch sein vertragswidriges Verhalten den Arbeitgeber zur Lösung seines Arbeitsverhältnisses veranlasst habe. Er könne sich auch nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen, da ihm eine rechtzeitige Meldung seiner fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zumutbar gewesen wäre. Eine Herabsetzung der Sperrzeit von 12 Wochen auf 6 Wochen sei nicht veranlasst, nachdem in den für ihren Eintritt maßgeblichen Umständen keine besondere Härte liege. Solche seien vom Kläger weder im Verfahren geltend gemacht worden noch aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt ersichtlich.

Gegen das ihm am 22.03.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 04.04.2002 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung, die nicht begründet wurde.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 06.03.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berufungsverfahrens durch den Berichterstatter ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG und des BayLSG wird ergänzend Bezug genommen.

-

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter anstelle des Senates ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten zuvor ihr Einverständnis damit erklärt haben (§§ 155 Abs 3 und 4, 124 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich die Berufung jedoch nicht als begründet. Das SG hat zu Recht im angefochtenen Urteil vom 06.03.2002 die Klage gegen den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2001 abgewiesen, in dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen vom 26.10.2000 bis 17.01.2001, das Ruhen des Alg-Anspruches und die Verkürzung der Anspruchsdauer festgestellt hat.

Nach §§ 144 Abs 1 Nr 1 SGB III tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsetzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Würde eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten, so umfasst die Sperrzeit 6 Wochen (§ 144 Abs 3 Satz 1 Nr 2 b SGB III). Die Sperrzeit läuft kalendermäßig ab und beginnt unmittelbar nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis ab dem ersten Tage der Arbeitslosigkeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (§ 144 Abs 2 SGB III). Der Kläger hat durch sein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber gegeben und dadurch grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das vertragswidrige Verhalten des Klägers liegt in der nicht rechtzeitigen Anzeige seiner fortdauernden Arbeitsunfähigkeit. Dieses Verhalten war Grund für die außerordentliche Kündigung durch seinen Arbeitgeber zum 25.10.2000. Nach der eindeutigen Regelung in § 6 seines Arbeitsverhältnisses und der Abmahnung vom 16.10.2000 war dies ein schwerwiegend vertragswidriges Verhalten, das geeignet war, die Kündigung durch den Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt zu rechtfertigen, zudem die Arbeitslosigkeit tatsächlich eingetreten ist (vgl Bundesarbeitsgericht vom 16.08.1991 - 2 AZR 604/90 in NZA 1993 Seite 17 ff; BAG vom 31.08.1989 - 2 AZR 13/89 in NZA 1990 Seite 433 ff).

Rechtlich ohne Bedeutung ist dabei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch eine fristlose Kündigung anstelle einer ordentlichen Kündigung (vgl BAG aaO) gelöst wurde. Nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGB III ist für den Eintritt einer Sperrzeit lediglich die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitslosen maßgeblich, nicht jedoch die Form in der das Arbeitsverhältnis gelöst wurde.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger dabei nicht auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen, da ihm eine rechtzeitige Meldung der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit bei seinem Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre. Ferner liegen keine Gründe für eine Herabsetzung der Sperrzeit von 12 Wochen auf 6 Wochen vor (§ 144 Abs 3 SGB III). Auf die Ausführungen in den Urteilsgründen des SG vom 06.03.2002 wird insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs 2 SGG).

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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