Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 1178/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 422/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Klageverfahren vor dem Sozialgericht München - S 34 AL 433/02 - in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 durch Klagerücknahme beendet worden ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 vor dem Sozialgericht (SG) München - S 34 AL 433/02 - nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurück. Mit Schreiben vom 07.10.2002 focht er die erklärte Rücknahme an. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2002 hat das SG festgestellt, dass die Klage in dem Verfahren S 34 AL 433/02 in der öffentlichen Sitzung der 34. Kammer vom 26.09.2002 durch Klagerücknahme erledigt worden sei. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 habe der Kläger eindeutig erklärt, dass er seine Klage zurücknehme. Diese Erklärung sei ohne Hinzufügung einer Bedingung erfolgt. Die von ihm geltend gemachte Anfechtung der Klagerücknahme sei nach herrschender Meinung nicht möglich. Bei Prozesshandlungen sei der Willensmangel einer Partei grundsätzlich unerheblich. Die Grundsätze des sachlichen Rechts über die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen seien nicht einmal sinngemäß anwendbar. Bei Prozesshandlungen im sozialrechtlichen Verfahren müssten die von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze gelten, nach denen die Rechtswirksamkeit einer das Verfahren gestaltenden Prozesshandlung grundsätzlich nicht wegen etwaiger Willensmängel bei ihrer Vornahme in Frage gestellt werden könne. Ein Widerruf der Klagerücknahme sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) möglich. Diese Voraussetzungen lägen hier erkennbar nicht vor. Denn es seien weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe gegeben, noch seien diese vom Kläger geltend gemacht worden.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger im Wesentlichen eine Entscheidung in der Sache selbst.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 27.11.2002 zu verurteilen, ihm ab 01.08.1999 statt Arbeitslosengeld Unterhaltsgeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anfechtung einer Klagerücknahme rechtlich nicht möglich sei. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass bezüglich des Begehrens des Klägers keine Bescheide erlassen worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 27.11.2002 entspricht der Sach- und Rechtslage und war von daher nicht zu beanstanden.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Klage - S 34 AL 433/02 - schon deshalb keinen Erfolg hätte haben können, da insoweit ein belastender Bescheid der Beklagten wegen Nichtbewilligung von Unterhaltsgeld nicht existiert. Die Klage war demnach unzulässig.
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. -
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Klageverfahren vor dem Sozialgericht München - S 34 AL 433/02 - in der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 durch Klagerücknahme beendet worden ist.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 vor dem Sozialgericht (SG) München - S 34 AL 433/02 - nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurück. Mit Schreiben vom 07.10.2002 focht er die erklärte Rücknahme an. Mit Gerichtsbescheid vom 27.11.2002 hat das SG festgestellt, dass die Klage in dem Verfahren S 34 AL 433/02 in der öffentlichen Sitzung der 34. Kammer vom 26.09.2002 durch Klagerücknahme erledigt worden sei. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2002 habe der Kläger eindeutig erklärt, dass er seine Klage zurücknehme. Diese Erklärung sei ohne Hinzufügung einer Bedingung erfolgt. Die von ihm geltend gemachte Anfechtung der Klagerücknahme sei nach herrschender Meinung nicht möglich. Bei Prozesshandlungen sei der Willensmangel einer Partei grundsätzlich unerheblich. Die Grundsätze des sachlichen Rechts über die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen seien nicht einmal sinngemäß anwendbar. Bei Prozesshandlungen im sozialrechtlichen Verfahren müssten die von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Grundsätze gelten, nach denen die Rechtswirksamkeit einer das Verfahren gestaltenden Prozesshandlung grundsätzlich nicht wegen etwaiger Willensmängel bei ihrer Vornahme in Frage gestellt werden könne. Ein Widerruf der Klagerücknahme sei nur unter den Voraussetzungen der §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 578 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) möglich. Diese Voraussetzungen lägen hier erkennbar nicht vor. Denn es seien weder Nichtigkeits- noch Restitutionsgründe gegeben, noch seien diese vom Kläger geltend gemacht worden.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger im Wesentlichen eine Entscheidung in der Sache selbst.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 27.11.2002 zu verurteilen, ihm ab 01.08.1999 statt Arbeitslosengeld Unterhaltsgeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anfechtung einer Klagerücknahme rechtlich nicht möglich sei. Im Übrigen weist sie darauf hin, dass bezüglich des Begehrens des Klägers keine Bescheide erlassen worden seien.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs 1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 27.11.2002 entspricht der Sach- und Rechtslage und war von daher nicht zu beanstanden.
Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Klage - S 34 AL 433/02 - schon deshalb keinen Erfolg hätte haben können, da insoweit ein belastender Bescheid der Beklagten wegen Nichtbewilligung von Unterhaltsgeld nicht existiert. Die Klage war demnach unzulässig.
Somit war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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