L 4 KR 98/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 2151/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 98/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. April 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte von der Klägerin zu Recht Beiträge in Höhe von 8.878,64 DM (entsprechend in Euro) nachfordert.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) sind bei der Klägerin beschäftigt. Die Beklagte führte bei der Klägerin am 27.05.1999 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs.1 SGB IV durch und erstellte am 18.06.1999 einen Bescheid, mit dem sie Beiträge in Höhe von insgesamt 8.878,64 DM nachforderte. Sie legte der Nachforderung bei der Beigeladenen zu 3) für die Zeit vom 01.12.1994 bis 31.12.1998 eine monatliche Gehaltdifferenz von 150,00 DM und bei der Beigeladenen zu 4) von 250,00 DM zu Grunde, die sie damit begründete, dass die in dieser Höhe gezahlten Prämien für Direktversicherungen, die durch den Abzug vom laufenden Gehalt (sog. Gehaltsumwandlungsverträge) gezahlt wurden, trotz Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG zum Arbeitsentgelt gehörten, da sie nicht zusätzlich zum Gehalt gezahlt worden seien und der Lebensversicherungsvertrag erst nach dem 31.12.1980 abgeschlossen wurde.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Bevollmächtigte der Klägerin damit, bei dem durch Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag zur Direktversicherung habe es sich um eine zusätzliche Leistung zu den Löhnen und Gehältern gehandelt. Außerdem habe die Barmer Ersatzkasse im streitigen Zeitraum bereits geprüft, die nochmalige Prüfung durch die Beklagte stelle deshalb rechtswidriges Verwaltungshandeln dar.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies auf § 2 Abs.1 Nr.3 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), wonach Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, die nach § 40b EStG versteuert werden, nur dann kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV sind, wenn sie zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt werden.

Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht München erhobene Klage. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte dar, die Beiträge zur Direktversicherung würden von der Klägerin auf Grund einer mit den Arbeitnehmern vereinbarten Gehaltsumwandlung und damit nicht an Stelle, sondern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.08.1997 - Az.: 12 RK 44/96 - bestätige nicht die Auffassung der Beklagten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.04.2001 trug er nochmals vor, seiner Ansicht nach liege eine unzulässige Zweimalprüfung vor.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.04.2001 abgewiesen. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der vom laufenden Lohn einbehaltene und in Beiträge zu einer Direktversicherung umgewandelte Lohnanteil sei dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und damit sozialversicherungspflichtig und auch bei der Bemessung der Umlage für Aufwendungen aus Anlass von Mutterschaft zu berücksichtigen. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten von Zukunftssicherungsleistungen seien von der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40b EStG erfasst, gleich ob die Beiträge oder Zuwendungen zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund von Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern an Stelle des geschuldeten Arbeitslohns erbracht werden. Für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zukunftsicherungsleistungen gelte jedoch Folgendes: Gemäß §§ 17 SGB IV, 2 Abs.1 Nr.3 ArEV seien Zukunftsicherungsleistungen des Arbeitgebers, die nach § 40b EStG versteuert werden, nur dann kein Arbeitentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, wenn sie zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Lediglich bei Direktversicherungsverträgen, die vor dem 01.01.1980 abgeschlossen worden seien, sei seinerzeit eine Umwandlung vom laufenden Barlohn möglich gewesen. Dieser Fall sei hier jedoch nicht einschlägig. In § 2 Abs.1 Nr.3 ArEV sei ausdrücklich von Beiträgen und Zuwendungen die Rede, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Im Urteil vom 21.08.1997 führe auch das BSG aus, es sei hier ausdrücklich eine Einschränkung auf zusätzlich zu Löhnen und Gehältern erbrachte Zahlungen vorgesehen.

Der Nachforderungsbescheid sei auch aus anderen Gründen nicht rechtswidrig. Die Beitragsforderung sei nicht verjährt. Der streitgegenständliche Prüfungszeitraum sei auch nicht durch die zuständige Einzugstelle bereits abschließend geprüft worden. Das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen werde nicht geschützt. Darüber hinaus liege kein konkretes Verhalten vor, das eine Vertrauensgrundlage bilden hätte können der Gestalt, dass die berechtigte Erwartung geweckt wurde, eine Beitragsforderung würde nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel auf Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide weiter. Es wird nochmals dargelegt, bei der Leistung in Höhe der Zahlung zur Direktversicherung handele es sich nicht um Arbeitsentgelt, weil der Arbeitnehmer in Höhe des Lohn- bzw. Gehaltsverzichts keinerlei Ansprüche mehr auf aktuelle Lohn- bzw. Gehaltszahlungen gegenüber dem Arbeitgeber habe. Die vom Sozialgericht geteilte Auffassung der Beklagte widerspreche auch der nach § 17 SGB IV erfolgten Regelung in der ArEV, mit der eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sichergestellt werden solle.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.1999 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt ebenfalls die Zurückweisung der Berufung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beru- fung, deren Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 DM bzw. 500,00 EUR übersteigt, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.

Die Beklagte hat in den streitgegenständlichen Bescheiden zutreffend festgestellt, dass auf die Gehaltsanteile, auf die die Beigeladenen zu 3) und 4) verzichtet haben, um sie in Beiträge zur Direktversicherung umzuwandeln, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben sind. Dies ergibt sich aus § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung - ArEV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1984. Danach sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Daraus ergibt sich zwingend der Schluss, dass Entgeltanteile, die lediglich in Beiträge zur Direktversicherung umgewandelt wurden, beitragspflichtig sind. Etwas anderes lässt sich auch entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21.08.1997, Az.: 12 RK 44/96, entnehmen. Das Bundessozialgericht führt aus, eine zusätzliche Leistung zu Löhnen oder Gehältern im Sinne von § 17 SGB IV sei der durch Gehaltsumwandlung finanzierte Beitrag zu einer Direktversicherung allenfalls dann, wenn die Gehaltsumwandlung wie hier Ansprüche auf Sonderzahlungen betrifft. Auch der Klägervertreter bestreitet nicht, dass es sich im hier zu entscheidenden Fall gerade nicht um Ansprüche auf Sonderzahlungen handelt, sondern dass Teile des laufenden Gehalts in Direktversicherungsbeiträge umgewandelt wurden. Aus der Formulierung "jedenfalls dann", kann aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage, wie sie sich in § 17 Abs.1 SGB IV iVm § 2 Abs.1 Satz 1 Nr.3 ArEV darstellt, nicht der Schluss gezogen werden, die vom Kläger geleisteten Direktversicherungsbeiträge unterlägen nicht der Beitragspflicht.

Da der Senat in diesem Punkt die Berufung mit der gleichen Begründung zurückweist, wie das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, wird gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Dem Sozialgericht ist auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beiträge zur Direktversicherung auch bei der Umlage gemäß § 14 Lohnfortzahlungsgesetz in Verbindung mit § 10 Lohnfortzahlungsgesetz zu berücksichtigen sind.

Im Berufungsverfahren wird nicht mehr vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Bescheide auch deshalb rechtswidrig seien, weil die Klägerin auf die Nichtbeanstandung durch die Barmer Ersatzkasse in deren durchgeführter Prüfung hätte vertrauen dürfen. Die Klägerin sei trotzdem darauf hingewiesen, dass die vom Sozialgericht vorgetragene Rechtsauffassung hierzu der ständigen Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 27.03.2002 - L 4 KR 237/02 -) entspricht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Unterliegen der Klägerin.

Da nur die Beitragshöhe streitig ist, hat der Senat von der Beiladung der Bundesanstalt für Arbeit und der Pflegekasse abgesehen.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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