Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 990/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 203/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein früherer Beginn der Altersrente streitig.
Die im Jahre 1935 in der Türkei geborene Klägerin arbeitete versicherungspflichtig ab 17.02.1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Auf den Kontenklärungsantrag vom 30.03.1993 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 27.07.1993 und die Auskunft vom gleichen Tage. Darin teilte sie u.a. mit, dass für die Bewilligung von Altersrente für Frauen noch 13 Monate Pflichtbeiträge zu entrichten seien, da bisher nur 108 Monate vorhanden seien.
Am 10.01.1996 stellte die Klägerin zum ersten Male Antrag auf Bewilligung von Altersrente für Frauen, den die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1996 ablehnte. Zwar sei die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, die Klägerin habe aber nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 nur 106 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Im Bescheid und Versicherungsverlauf vom 24.04.1996 wies die Beklagte darauf hin, dass Pflichtbeiträge für 112 Monate vorhanden seien; die Altersrente könne somit nur gezahlt werden, wenn mindestens noch für 9 Monate Pflichtbeiträge entrichtet würden.
Am 10.10.1996 beantragte die Klägerin wiederum Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.12.1996 ab, weil nur 115 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden seien. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, im Bescheid vom 24.04.1996 (Rentenauskunft) sei ausgeführt, dass noch 9 Monate Pflichtbeiträge zu entrichten seien. Da diese jetzt entrichtet seien, sei es nicht zu verstehen, dass jetzt noch 6 Monate fehlten. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 15.04.1996 bis 31.12.1996 9 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Die Beklagte errechnete nun 117 Monate Pflichtbeiträge und wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.10.1997).
Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das von der Beklagten geführte Geburtsdatum 07/1935 sei nicht richtig, sie sei vielmehr am 01.01.1935 geboren. Der Bescheid vom 24.04.1996 (Rentenauskunft) sei daher zu Unrecht ergangen. Einen Nachweis darüber, dass sie am 01.01.1935 geboren ist, konnte die Klägerin nicht vorlegen.
Während der Rechtshängigkeit der Klage bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.1998 Altersrente nach § 39 SGB VI mit Wirkung ab 01.05.1998.
Mit Urteil vom 20.02.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage, mit der die Klägerin Altersrente ab Oktober 1996 begehrte, abgewiesen. Dabei ist das SG einmal von einem Geburtstag der Klägerin am 10.05.1935 ausgegangen. Zum anderen hat es ausgeführt, dass sich auch bei Annahme dieses Geburtsdatums kein früherer Rentenbeginn als zum 01.05.1998 ergebe. Die Klägerin habe vor diesem Zeitpunkt nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufzuweisen. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf eine fehlerhafte Rentenauskunft vom 24.04.1996 berufen. Denn diese sei grundsätzlich nicht rechtsverbindlich.
Gegen dieses am 09.03.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.04.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung lässt sie vortragen, im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides vom 22.04.1998 habe sie bereits im beantragten Zeitraum den Anspruch von 121 Pflichtmonaten erfüllt. Mit dem Ablauf des 28.06.1984 seien bereits 118 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden gewesen, bei Weiteraddierung ab 15.04.1996 ergebe sich bereits für den 01.07.1996 die Erfüllung der Beitragszeit von 121 Pflichtmonaten (bei einem Geburtsdatum zwei Monate früher verringere sich dieser Zeitraum entsprechend). Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung (am 10.10.1996) habe sie auch das 60. Lebensjahr vollendet.
Die Beklagte schloss sich im Schriftsatz vom 20.06.2001 dem vom SG angenommenen Geburtsdatum der Klägerin am 10.05.1935 an und erklärte sich bereit, die Altersrente ab 01.03.1998 zu gewähren. Dieses Vergleichsangebot nahm der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, erklärte den Rechtsstreit aber im Übrigen nicht für erledigt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1997 aufzuheben, den Bescheid vom 22.04.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente ab 01.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das im Schriftsatz vom 20.06.2001 unterbreitete Vergleichsangebot hinausgeht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hinaus keinen Anspruch auf Bewilligung der Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI) zu einem früheren Zeitpunkt als zum 01.03.1998.
Auszugehen ist bei dieser Entscheidung von dem zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Geburtsdatum der Klägerin am 10.05.1935. Zum anderen sind die erforderlichen 121 Monate Pflichtbeitragszeiten erst erfüllt, nachdem die Klägerin noch im Januar und Februar 1998 (außerdem im März und April 1998) versicherunspflichtig gearbeitet hatte. Die Voraussetzungen für die begehrte Altersrente sind damit erst mit Ablauf des Februar 1998 erfüllt, so dass Rente ab 01.03.1998 bewilligt werden konnte.
Die Klägerin kann auch aus der Rentenauskunft vom 24.04.1996 keine weitergehenden Rechte herleiten. Insoweit hat das SG im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine "Wissensauskunft", es fehlt an einem auf die Einleitung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Regelungswillen (BSG SozR 2200 § 1325 Nr 3). Denn die Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann nicht dazu führen, dass die Verwaltung später entsprechend der unrichtigen Auskunft gesetzwidrig handelt. Der Rentenversicherungsträger ist vielmehr verpflichtet, gesetzmäßig zu verfahren. Insbesondere kann dem Adressaten einer unrichtigen Auskunft durch diese kein Vorteil erwachsen, den er durch eine richtige Auskunft nicht erlangt hätte. Die Klägerin kann daher aus der unrichtigen Rentenauskunft vom 24.04.1996, in der die Beklagte fälschlicherweise für das Jahr 1975 (Vollendung des 40. Lebensjahres) 12 anstatt 6 Monate Pflichtbeiträge errechnete, keinen Vertrauensschutz herleiten. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Altersrente. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein früherer Beginn der Altersrente streitig.
Die im Jahre 1935 in der Türkei geborene Klägerin arbeitete versicherungspflichtig ab 17.02.1969 in der Bundesrepublik Deutschland. Auf den Kontenklärungsantrag vom 30.03.1993 erteilte die Beklagte den Bescheid vom 27.07.1993 und die Auskunft vom gleichen Tage. Darin teilte sie u.a. mit, dass für die Bewilligung von Altersrente für Frauen noch 13 Monate Pflichtbeiträge zu entrichten seien, da bisher nur 108 Monate vorhanden seien.
Am 10.01.1996 stellte die Klägerin zum ersten Male Antrag auf Bewilligung von Altersrente für Frauen, den die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.1996 ablehnte. Zwar sei die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, die Klägerin habe aber nach Vollendung des 40. Lebensjahres statt der erforderlichen 121 nur 106 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Im Bescheid und Versicherungsverlauf vom 24.04.1996 wies die Beklagte darauf hin, dass Pflichtbeiträge für 112 Monate vorhanden seien; die Altersrente könne somit nur gezahlt werden, wenn mindestens noch für 9 Monate Pflichtbeiträge entrichtet würden.
Am 10.10.1996 beantragte die Klägerin wiederum Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.12.1996 ab, weil nur 115 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden seien. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, im Bescheid vom 24.04.1996 (Rentenauskunft) sei ausgeführt, dass noch 9 Monate Pflichtbeiträge zu entrichten seien. Da diese jetzt entrichtet seien, sei es nicht zu verstehen, dass jetzt noch 6 Monate fehlten. Die Klägerin hatte für die Zeit vom 15.04.1996 bis 31.12.1996 9 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. Die Beklagte errechnete nun 117 Monate Pflichtbeiträge und wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.10.1997).
Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das von der Beklagten geführte Geburtsdatum 07/1935 sei nicht richtig, sie sei vielmehr am 01.01.1935 geboren. Der Bescheid vom 24.04.1996 (Rentenauskunft) sei daher zu Unrecht ergangen. Einen Nachweis darüber, dass sie am 01.01.1935 geboren ist, konnte die Klägerin nicht vorlegen.
Während der Rechtshängigkeit der Klage bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.04.1998 Altersrente nach § 39 SGB VI mit Wirkung ab 01.05.1998.
Mit Urteil vom 20.02.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage, mit der die Klägerin Altersrente ab Oktober 1996 begehrte, abgewiesen. Dabei ist das SG einmal von einem Geburtstag der Klägerin am 10.05.1935 ausgegangen. Zum anderen hat es ausgeführt, dass sich auch bei Annahme dieses Geburtsdatums kein früherer Rentenbeginn als zum 01.05.1998 ergebe. Die Klägerin habe vor diesem Zeitpunkt nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufzuweisen. Schließlich könne sich die Klägerin nicht auf eine fehlerhafte Rentenauskunft vom 24.04.1996 berufen. Denn diese sei grundsätzlich nicht rechtsverbindlich.
Gegen dieses am 09.03.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.04.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung lässt sie vortragen, im Versicherungsverlauf des Rentenbescheides vom 22.04.1998 habe sie bereits im beantragten Zeitraum den Anspruch von 121 Pflichtmonaten erfüllt. Mit dem Ablauf des 28.06.1984 seien bereits 118 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden gewesen, bei Weiteraddierung ab 15.04.1996 ergebe sich bereits für den 01.07.1996 die Erfüllung der Beitragszeit von 121 Pflichtmonaten (bei einem Geburtsdatum zwei Monate früher verringere sich dieser Zeitraum entsprechend). Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung (am 10.10.1996) habe sie auch das 60. Lebensjahr vollendet.
Die Beklagte schloss sich im Schriftsatz vom 20.06.2001 dem vom SG angenommenen Geburtsdatum der Klägerin am 10.05.1935 an und erklärte sich bereit, die Altersrente ab 01.03.1998 zu gewähren. Dieses Vergleichsangebot nahm der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung an, erklärte den Rechtsstreit aber im Übrigen nicht für erledigt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 20.02.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.12.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.1997 aufzuheben, den Bescheid vom 22.04.1998 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente ab 01.01.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über das im Schriftsatz vom 20.06.2001 unterbreitete Vergleichsangebot hinausgeht.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich hinaus keinen Anspruch auf Bewilligung der Altersrente für Frauen (§ 39 SGB VI) zu einem früheren Zeitpunkt als zum 01.03.1998.
Auszugehen ist bei dieser Entscheidung von dem zwischen den Beteiligten nicht mehr streitigen Geburtsdatum der Klägerin am 10.05.1935. Zum anderen sind die erforderlichen 121 Monate Pflichtbeitragszeiten erst erfüllt, nachdem die Klägerin noch im Januar und Februar 1998 (außerdem im März und April 1998) versicherunspflichtig gearbeitet hatte. Die Voraussetzungen für die begehrte Altersrente sind damit erst mit Ablauf des Februar 1998 erfüllt, so dass Rente ab 01.03.1998 bewilligt werden konnte.
Die Klägerin kann auch aus der Rentenauskunft vom 24.04.1996 keine weitergehenden Rechte herleiten. Insoweit hat das SG im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäß § 109 Abs 4 Satz 2 SGB VI Rentenauskünfte nicht rechtsverbindlich sind. Es handelt sich vielmehr um eine "Wissensauskunft", es fehlt an einem auf die Einleitung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Regelungswillen (BSG SozR 2200 § 1325 Nr 3). Denn die Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann nicht dazu führen, dass die Verwaltung später entsprechend der unrichtigen Auskunft gesetzwidrig handelt. Der Rentenversicherungsträger ist vielmehr verpflichtet, gesetzmäßig zu verfahren. Insbesondere kann dem Adressaten einer unrichtigen Auskunft durch diese kein Vorteil erwachsen, den er durch eine richtige Auskunft nicht erlangt hätte. Die Klägerin kann daher aus der unrichtigen Rentenauskunft vom 24.04.1996, in der die Beklagte fälschlicherweise für das Jahr 1975 (Vollendung des 40. Lebensjahres) 12 anstatt 6 Monate Pflichtbeiträge errechnete, keinen Vertrauensschutz herleiten. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf einen früheren Beginn der Altersrente. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil sind daher nicht zu beanstanden. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Gründe im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs 2 SGG). Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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