Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 482/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 399/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Neuberechnung der von der Beklagten gewährten Rente des Klägers für die Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1999.
Der am 1941 geborene Kläger war von Febraur 1963 bis 30.04.1967 mit A. S. verheiratet. Die Ehe wurde durch das seit 24.03.1981 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz geschieden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts-Mainz (AG) vom 02.12.1982 wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der LVA Rheinland-Pfalz auf das ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz zu errichtende Konto seiner geschiedenen Frau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 175,70 DM bezogen auf den 30.04.1977 übertragen. Im Beschluss hieß es, dass die Ehefrau während der Ehezeit niemals versicherungspflichtig tätig war und auch sonst keine Anwartschaften für eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben habe. Sie habe sich die vor der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften anläßlich der Eheschließung auszahlen lassen.
Von der Beklagten wurden anläßlich des Versorgungsausgleichs Ermittlungen zu den Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers durchgeführt. Unter anderem wurde die Zeit des Wehrdienstes aufgeklärt und am 21.10.1982 eine Rentenauskunft an das AG Mainz übersandt. Angaben der Versicherten, zu Beschäftigungsverhältnissen, Familienstand, gemeinsamen Kindern, finden sich in diesen Unterlagen nicht. Die Beklagte erhielt keine Durchschrift oder gekürzte Abschrift des Scheidungsurteils.
Mit Antrag vom 02.06.1993 begehrte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, geschieden und zuletzt als Hausmeister beschäftigt gewesen zu sein. Es wurden keine Angaben zum früheren Ehegatten gemacht und kein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt. Weder bei den Angaben des Klägers noch z.B. aus der Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Landratsamts Cham finden sich Hinweise auf Kinder des Klägers. Die Beklagte gewährt zunächst vergleichweise Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 11.01. 1994 bis 30.06.1996. Im Formblattantrag zur Weitergewährung der Rente verwies der Kläger überwiegend auf die früher gemachten Angaben, die Frage nach Kindererziehungszeiten wurde mit Nein beantwortet, ebenso die Frage nach dem Kinderzuschuss. Mit Bescheid vom 03.06.1996 gewährte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente unbefristet weiter.
Vom Klägerbevollmächtigten D. wurde im Schreiben vom 19.02.1999 vorgetragen, dass aus der Ehe des Klägers mit seiner geschiedenen Frau A. S. sieben Kinder hervorgegangen seien und diese Kindererziehungszeiten beim Versorgungsausgleichverfahren weder beim Kläger noch bei der Ehefrau Berücksichtigung gefunden hätten. Es werde deshalb angefragt, ob entweder bei ihm oder bei seiner Ehefrau die Kinder berücksichtigt werden könnten.
Die Beklagte klärte mit Schreiben vom 04.03.1999 darüber auf, dass eine Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungsszeiten in der Versicherung des Klägers nicht möglich sei, da eine gemeinsame Erklärung der Eltern fehle, die eine Zuordnung beim Vater ermögliche. Die Abgabe einer solchen Erklärung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich 1983 schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Anrechnung als rentenrechtliche Zeit erstmals zum 01.01. 1986 eingeführt worden sei. Zur Überprüfung, ob eine Berücksichtigung im Konto der Mutter erfolgt sei, solle die zuständige LVA Rheinland-Pfalz befragt werden.
Am 16.03.1999 beantragte der Klägerbevollmächtigte beim AG, unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten neu festzustellen. Die Beklagte übersandte dem AG eine Aufstellung der Versicherungszeiten des Klägers sowie deren Bewertung. Die LVA Rheinland-Pfalz teilte mit Schriftsatz vom 18.11.1999 die im Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau gespeicherten Pflichtbeiträge wegen Kindererziehungszeiten zwischen 1963 und 1967 mit. Rente beziehe die Geschiedene nicht.
Mit Beschluss vom 11.01.2000, rechtskräftig seit dem 29.02. 2000, änderte das AG die früheren übertragenen Rentenanwartschaften ab und übertrug nur noch Anwartschaften in Höhe von 86,14 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.04.1977 auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Das AG begründete diese Totalrevision des Versorgungsausgleichs mit der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Antragsgegnerin und folgte somit dem Abänderungsantrag des Klägers in vollem Umfang.
Die Beklagte erließ am 10.04.2000 einen Änderungsbescheid unter Hinweis auf die Änderungsentscheidung des AG und entschied, dass die Änderung auf den 01.04.1999 zurückreiche. Eine Rentenberechnung erfolgte nicht, diese enthielt erst der Bescheid vom 17.04.2000. Hier stellte die Beklagte beginnend ab 01.04.1999 die Rente des Klägers neu fest unter Berücksichtigung des Beschlusses des AG Mainz. Die Neuberechnung erfolgte ab dem Folgemonat der Anhängigkeit des Änderungsverfahrens. Im Bescheid vom 17.04.2000 wurde eine monatliche Rente von 1.375,52 DM errechnet, für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.05.2000 ergab sich eine Nachzahlung von 2.260,68 DM, die an den Kläger ausbezahlt wurde.
Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schreiben vom 11.05.2000 gegen den Bescheid vom 17.04.2000 Widerspruch, der mit der fehlenden Rückwirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begründet wurde. Dem Mandanten erscheine die Anwendung der Vorschrift des §§ 10 a Abs.17 VAHRG rechtsmissbräuchlich, denn er sei von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Falle einer Scheidung die Kindererziehungszeiten zu teilen seien. Er habe dem Merkblatt 5 "Erläuterungen zur Rentenauskunft" unter Punkt 2.4 lediglich entnommen, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugerechnet würden. Ein Hinweis auf die Rechtslage im Falle der Scheidung habe gefehlt. Irrtümlich sei der Kläger der Auffassung gewesen, ihm stünden Kindererziehungszeiten nicht zu. In diesem Irrtum sei er auch dadurch bestärkt worden, dass der Sachbearbeiter in der Gemeindeverwaltung an seinem Wohnsitz ihm dieselbe falsche Auskunft gab und bei der entsprechenden Frage Nein ankreuzte. Die höhere Rente stünde deshalb schon ab Rentenbeginn und nicht erst ab dem Abänderungszeitpunkt zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass bei Fehlen einer entsprechend übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile nach § 56 Abs.2 SGB VI die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen sei, der ein Kind erzogen habe und dass dies nach den vorliegenden Unterlagen die nicht berufstätige Mutter der Kinder gewesen sei. Eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger habe deshalb nicht vorgelegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses des AG über den Versorgungsausgleich zur damaligen Rechtslage die Ehefrau keinerlei rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt habe. Deshalb seien die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt worden. Erst zum 01.01.1986 seien Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten vom Gesetzgeber eingeführt worden. Da aufgrund des Abänderungsantrags die damalige Entscheidung des Familiengerichts geändert wurde, wirke nach § 10a Abs.7 VAHRG die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die Änderung sei am 16.03.1999 beantragt worden, deshalb sei die Rente ab 01.04.1999 neu zu berechnen gewesen.
Mit der Klage vom 04.08.2000 begehrt der Kläger für den Zeitraum vom Rentenbeginn bis 31.03.1999 die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der im Abänderungsbeschluss des AG vom 11.01.2000 neu festgestellten Versorgungsausgleichs.
Zur Begründung ließ er erneut vortragen, die Berufung auf die Vorschrift des § 10a Abs.17 Satz 1 VAHRG erscheine rechtsmissbräuchlich, da er bei Rentenantragstellung nicht über die Berücksichtigungsmöglichkeit der Kindererziehungszeiten aufgeklärt worden sei. Bei Rentenantragstellung sei bekannt gewesen, dass aus der im Jahre 1977 geschiedenen Ehe des Klägers sieben Kinder hervorgegangen waren. Tatsächlich hätten die Kindererziehungszeiten aus Anlass der Scheidung aber zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau aufgeteilt werden müssen. Gleichwohl habe der Kläger bei der Rentenantragstellung jeweils die unzutreffende Auskunft erhalten, die Kindererziehungszeiten seien sowieso der Ehefrau zuzurechnen. Die geänderten Verhältnisse, die dem Abänderungsbeschluss des AG zugrunde liegen, seien in Wahrheit deshalb schon bei der Rentenantragstellung bekannt gewesen und hätten berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung sei dem Kläger die streitgegenständliche Nachzahlung entgangen.
Den Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Sozialgericht im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht ab.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG vom 11.04.2002 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, in § 1 Abs.1 VAHRG sei geregelt, dass das Familiengericht seine Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag abändere und nach § 10a Abs.17 VAHRG die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurückwirke. Da der Kläger seinen Abänderungsantrag erst am 16.03.1999 gestellt habe, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Änderung ab 01.04.1999 zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe aber auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Anspruch auf eine frühere Berücksichtigung eines abgeänderten Versorgungsausgleichs, denn der Beklagten sei aus dem Beschluss des AG nur bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Versicherten keinerlei versicherungspflichtiges Einkommen während der Ehezeit hatte und deshalb entsprechende Versicherungszeiten und Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau übertragen wurden. Es könne von der Beklagten nicht gefordert werden, dass sie bei laufender Rente von sich aus jede Rechtsänderung auf mögliche Verbesserungen hin prüft und die Versicherten darauf hinweist. Die Beklagte sei im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs in ihrem Handeln insoweit beschränkt gewesen, als sie lediglich Beschlüsse des Familiengerichts auszuführen hatte. Sie sei deshalb nicht zu einer vom Kläger nicht beantragten erneuten Auskunft gegenüber dem Familiengericht von sich aus verpflichtet gewesen, zumal der Kläger ja keinerlei Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten an sich oder an seine Ehefrau abgegeben habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg wurde mit dem Schriftsatz vom 01.08.2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wurde das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und hinzugefügt, der Beklagten hätte auffallen müssen, dass der Versorgungsausgleich des Klägers nach alter Rechtslage berechnet wurde. Die Beklagte habe also Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger einen überhöhten Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau zahlte. In diesem Fall sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen, da gerade im Sozialrecht von einer gesteigerten Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem Berechtigten auszugehen sei. Die in § 13 SGB I statuierte Aufklärungspflicht des Leistungsträgers müsse über die allgemeine Aufklärung hinausgehen, wenn dem Leistungsträger konkret bekannt werde, dass der Berechtigte ersichtlich von einer fehlerhaften Rechtsauffassung ausgehe. Der Kläger habe keine Kenntnis von der Gesetzesänderung zum 01.01.1986 erhalten und auch keine Möglichkeit gehabt, diese zu erlangen, da es sich bei ihm um eine rechtsunkundige Person handele. Es hätte deshalb der Aufklärung durch die Beklagte bedurft und die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht dazu auch verpflichtet gewesen. Durch die unterlassene Abänderung des Versorgungsausgleichs habe der Kläger monatlich ca. 200,- DM geminderte Rente erhalten. Auch wenn beim AG Mainz erst am 16.03.1999 die Abänderung beantragt worden sei, müsse die Beklagte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und ihrer Fürsorgepflicht bereits früher die höhere Rente gewähren.
Mit Beschluss vom 19.12.2001 wurde der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11.04.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 10.04.2000 und 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Zeit vom 01.08.1994 bis 30.03.1999 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des geminderten Versorgungsausgleichs neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte es abgelehnt, eine Neufeststellung der Rente des Klägers in der Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1999 durchzuführen. Der Kläger hat insbesondere unter der Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Anspruch auf Vorwegnahme des geänderten Versorgungsausgleichs, da weder eine Beratungspflicht der Beklagten erkennbar ist noch eine solche verletzt wurde.
Der nach § 1587 BGB normierte Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten wird aufgrund der vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten Versicherungszeiten durch die Amtsgerichte-Familiengerichte ausgesprochen und von den Versicherungsträgern lediglich nach den §§ 76 SGB VI und deren Ausführungsbestimmungen durchgeführt. Änderungen dieses einmal ausgesprochenen Versorgungsausgleichs sind in den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (VHARG) geregelt und gemäß § 10a Abs.1 VAHRG auf Antrag vom Familiengericht entsprechend auszusprechen. § 10a VAHRG bestimmt dabei in Abs.17: "Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück".
Diese Regelung schließt einen Anspruch des Klägers auf früheren Änderungsbeginn aus dem VAHRG gegenüber der Beklagten aus, denn die Änderung des Versorgungsausgleichs setzt ein förmliches Verfahren voraus, sowie es der Kläger im März 1999 beim AG beantragt hat und dieses dann auch durchgeführt wurde. Entsprechend der Regelungen des VAHRG hat die Beklagte ab dem Folgemonat, dem 01.04.1999 die geänderte Regelung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten aber auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten seinen Anspruch auf "hypothetische frühere Änderung des Versorgungsausgleichs" durchsetzen. Insbesondere kann weder eine Beratungspflicht der Beklagten noch ein Beratungsfehler erkannt werden. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind somit nicht erfüllt.
Das BSG hat die Voraussetzungen des sogenannten Herstellungsanspruchs z.B. im Urteil vom 15.12.1994 (4 RA 64/93= SozR 3-2600 § 58 Nr.2) dargestellt. Es handelt sich um einen dreigliedrigen Tatbestand, der besteht aus
a) der Pflichtverletzung, d.h. der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muss eine Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller, die ihm gerade diesen gegenüber oblag (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben, sei es durch Eigenorgane, sei es durch andere Leistungsträger oder andere Organe, falls diese durch das SGB oder durch Vertrag mit der Erfüllung dieser Pflicht für ihn beauftragt waren.
b) Dies muss einen sozialrechtlichen Nachteil bewirken, d.h. diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinweg denkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig ("ursächlich") bewirkt haben, dass dem Betroffenen ein verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehrrecht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, nicht mehr, nicht mehr in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht.
c) Letztlich muss ein Schutzweckzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil bestehen, d.h. zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, d.h. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor dem eingetretenen Nachteil zu bewahren (innerer Zusammenhang).
Das BSG hat weiter ausgeführt, dass nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, der Betroffene das Recht haben kann, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner Sozialrechte auf der Primärebene jetzt so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu.
Im Falle des Klägers fehlt es bereits am Beratungsfehler, d.h. die Beklagte hatte weder eine Beratungspflicht, noch hat sie ursächlich dazu beigetragen, dass der Kläger den Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs nicht früher gestellt hat und sie muss sich auch kein Verschulden anderer Behörden zurechnen lassen, denn bezüglich aller Fragen betreffend des Versorgungsausgleiches ist die Beklagte nicht die zuständige Stelle, sie ist vielmehr allein auskunftspflichtig bezüglich der tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten des oder der Versicherten. Weder während des Versorgungsausgleichsverfahrens 1977 bis 1983 noch bei Antragstellung im Jahre 1993 und 1996 war für die Beklagte erkennbar, dass aus der Ehe des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau Kinder hervorgegangen sind. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungsausgleichs 1977 bis 1983 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung noch nicht geregelt, insbesondere gab es eine § 56 SGB VI (gültig ab 01.01.1992 mit Inkrafttreten des SGB VI) bzw. § 1227a RVO (eingeführt mit Wirkung vom 01.01. 1986 durch Art.1 Nr.12 Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeitengesetz vom 11.07.1985 BGBL I S.1450) entsprechende Bestimmung noch nicht. Das heißt, zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Versorgungsausgleichs durch das AG Mainz 1982 entsprach der Versorgungsausgleich der geltenden Rechtslage auch in der Rentenversicherung. Berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeiten wurden erstmals ab dem 01.01.1986 eingeführt, wobei deren zeitlicher Umfang durch die jeweiligen Gesetzesänderungen bis heute erweitert wurden. Die Beklagte hatte bei Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeitengesetzes keine Verpflichtung, einzelne Versicherte - also auch nicht den Kläger - aufzuklären. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, sind die Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über geänderte rechtliche Bestimmungen zu informieren (BSG vom 16.12.1993 13 RJ 19/92 = SozR 3-1200 § 1214 Nr.12). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, jegliche Gesetzesänderungen allen Versicherten bekannt zu geben, vielmehr genügen zur Bekanntgabe des Inkrafttretens neuer gesetzlicher Bestimmungen deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und die entsprechenden Hinweise in den Medien wie Zeitung, Fernsehen etc. Das heißt, die Beklagte hatte keine Veranlassung, außerhalb der von ihr vorgenommenen allgemeinen Aufklärung u.a. in der Presse jeden Versicherten über das Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Hinterbliebenenrecht und in der Folge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten persönlich aufzuklären. Dass die Neuordnung des Hinterbliebenenrechts und die Einführung von Kindererziehungszeiten Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen war, ist noch in Erinnerung. Gerade im Hinblick auf die von Eheleuten einzuhaltende Erklärungsfrist erfolgte damals eine Vielzahl von Pressekampagnen und die interessierte Öffentlichkeit hatte ausreichend Gelegenheit, auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam zu werden und sich dann ggf. mit entsprechendem Beratungsersuchen an den jeweiligen Versicherungsträger zu wenden. Mit einem Beratungsersuchen, wie dieses von der Rechtsprechung gefordert wird, hat sich der Kläger weder während des Scheidungsverfahrens noch bis 1999 an die Beklagte gewandt. Darüber hinaus ist es auch für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger von den Änderungen durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten betroffen sein könnte. Der Kläger hat in keinem Antrag und auch nicht anlässlich der Kontenklärung 1980 beim Versorgungsausgleich mitgeteilt, dass aus der Ehe sieben Kinder hervorgegangen sind. Der Beklagten lag auch keine verkürzte Abschrift des Scheidungsurteils vor, aus der sie diese Information hätte entnehmen können. Das heißt, es gab keinen Hinweis für die Beklagte, dass im Verhältnis des Klägers zu seiner Ehefrau Kindererziehungszeiten eine Rolle spielen könnten. Woher der Bevollmächtigte den Vortrag nimmt, die Beklagte hätte dies wissen müssen, bleibt unerfindlich. Ein Blick in die Akten zeigt vielmehr, dass Kindererziehungszeiten aus der Sicht der Beklagten ohne Bedeutung sein mussten. Soweit der Bevollmächtigte anklingen lässt, dass bei Antragstellung bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Gemeinde der dortige Beamte unrichtig beraten hat, fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, das einen Herstellungsanspruch begründen könnte. Es müsste insbesondere vorgetragen werden, der Kläger hätte auf seine Kindererziehungszeiten hingewiesen und wäre dann falsch beraten worden. Das Vorbringen, es sei ihm die Auskunft erteilt worden, dies sei sowieso bei der Ehefrau zu berücksichtigen, ist schließlich so falsch nicht, denn der Klägerbevollmächtigte irrt, wenn er annimmt, dass die Kindererziehungszeiten jetzt zwischen den Eheleuten geteilt wurden. Es ist vielmehr so, dass durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Ehefrau deren Anspruch, im Versorgungsausgleich die während der Ehezeit angefallenen Rentenanwartschaften auszugleichen, gekürzt wurde um die aufgrund der jetzt berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten bereits entstandenen Anwartschaften.
Somit ist weder ein Beratungsfehler noch eine Verletzung der Beratungspflicht erkennbar, so dass die außerdem erforderliche Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verwaltungshandeln und dem unterlassenen frühzeitigeren Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs gar nicht mehr zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Neuberechnung der von der Beklagten gewährten Rente des Klägers für die Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1999.
Der am 1941 geborene Kläger war von Febraur 1963 bis 30.04.1967 mit A. S. verheiratet. Die Ehe wurde durch das seit 24.03.1981 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts (AG) Mainz geschieden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts-Familiengerichts-Mainz (AG) vom 02.12.1982 wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der LVA Rheinland-Pfalz auf das ebenfalls bei der LVA Rheinland-Pfalz zu errichtende Konto seiner geschiedenen Frau Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 175,70 DM bezogen auf den 30.04.1977 übertragen. Im Beschluss hieß es, dass die Ehefrau während der Ehezeit niemals versicherungspflichtig tätig war und auch sonst keine Anwartschaften für eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erworben habe. Sie habe sich die vor der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften anläßlich der Eheschließung auszahlen lassen.
Von der Beklagten wurden anläßlich des Versorgungsausgleichs Ermittlungen zu den Lücken im Versicherungsverlauf des Klägers durchgeführt. Unter anderem wurde die Zeit des Wehrdienstes aufgeklärt und am 21.10.1982 eine Rentenauskunft an das AG Mainz übersandt. Angaben der Versicherten, zu Beschäftigungsverhältnissen, Familienstand, gemeinsamen Kindern, finden sich in diesen Unterlagen nicht. Die Beklagte erhielt keine Durchschrift oder gekürzte Abschrift des Scheidungsurteils.
Mit Antrag vom 02.06.1993 begehrte der Kläger Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er gab an, geschieden und zuletzt als Hausmeister beschäftigt gewesen zu sein. Es wurden keine Angaben zum früheren Ehegatten gemacht und kein Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gestellt. Weder bei den Angaben des Klägers noch z.B. aus der Abrechnung des Erstattungsanspruchs des Landratsamts Cham finden sich Hinweise auf Kinder des Klägers. Die Beklagte gewährt zunächst vergleichweise Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit vom 11.01. 1994 bis 30.06.1996. Im Formblattantrag zur Weitergewährung der Rente verwies der Kläger überwiegend auf die früher gemachten Angaben, die Frage nach Kindererziehungszeiten wurde mit Nein beantwortet, ebenso die Frage nach dem Kinderzuschuss. Mit Bescheid vom 03.06.1996 gewährte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente unbefristet weiter.
Vom Klägerbevollmächtigten D. wurde im Schreiben vom 19.02.1999 vorgetragen, dass aus der Ehe des Klägers mit seiner geschiedenen Frau A. S. sieben Kinder hervorgegangen seien und diese Kindererziehungszeiten beim Versorgungsausgleichverfahren weder beim Kläger noch bei der Ehefrau Berücksichtigung gefunden hätten. Es werde deshalb angefragt, ob entweder bei ihm oder bei seiner Ehefrau die Kinder berücksichtigt werden könnten.
Die Beklagte klärte mit Schreiben vom 04.03.1999 darüber auf, dass eine Anerkennung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungsszeiten in der Versicherung des Klägers nicht möglich sei, da eine gemeinsame Erklärung der Eltern fehle, die eine Zuordnung beim Vater ermögliche. Die Abgabe einer solchen Erklärung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Im Übrigen sei eine Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich 1983 schon deshalb nicht möglich gewesen, weil die Anrechnung als rentenrechtliche Zeit erstmals zum 01.01. 1986 eingeführt worden sei. Zur Überprüfung, ob eine Berücksichtigung im Konto der Mutter erfolgt sei, solle die zuständige LVA Rheinland-Pfalz befragt werden.
Am 16.03.1999 beantragte der Klägerbevollmächtigte beim AG, unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten neu festzustellen. Die Beklagte übersandte dem AG eine Aufstellung der Versicherungszeiten des Klägers sowie deren Bewertung. Die LVA Rheinland-Pfalz teilte mit Schriftsatz vom 18.11.1999 die im Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau gespeicherten Pflichtbeiträge wegen Kindererziehungszeiten zwischen 1963 und 1967 mit. Rente beziehe die Geschiedene nicht.
Mit Beschluss vom 11.01.2000, rechtskräftig seit dem 29.02. 2000, änderte das AG die früheren übertragenen Rentenanwartschaften ab und übertrug nur noch Anwartschaften in Höhe von 86,14 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.04.1977 auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau. Das AG begründete diese Totalrevision des Versorgungsausgleichs mit der Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Antragsgegnerin und folgte somit dem Abänderungsantrag des Klägers in vollem Umfang.
Die Beklagte erließ am 10.04.2000 einen Änderungsbescheid unter Hinweis auf die Änderungsentscheidung des AG und entschied, dass die Änderung auf den 01.04.1999 zurückreiche. Eine Rentenberechnung erfolgte nicht, diese enthielt erst der Bescheid vom 17.04.2000. Hier stellte die Beklagte beginnend ab 01.04.1999 die Rente des Klägers neu fest unter Berücksichtigung des Beschlusses des AG Mainz. Die Neuberechnung erfolgte ab dem Folgemonat der Anhängigkeit des Änderungsverfahrens. Im Bescheid vom 17.04.2000 wurde eine monatliche Rente von 1.375,52 DM errechnet, für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.05.2000 ergab sich eine Nachzahlung von 2.260,68 DM, die an den Kläger ausbezahlt wurde.
Der Klägerbevollmächtigte erhob mit Schreiben vom 11.05.2000 gegen den Bescheid vom 17.04.2000 Widerspruch, der mit der fehlenden Rückwirkung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten begründet wurde. Dem Mandanten erscheine die Anwendung der Vorschrift des §§ 10 a Abs.17 VAHRG rechtsmissbräuchlich, denn er sei von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass im Falle einer Scheidung die Kindererziehungszeiten zu teilen seien. Er habe dem Merkblatt 5 "Erläuterungen zur Rentenauskunft" unter Punkt 2.4 lediglich entnommen, dass Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugerechnet würden. Ein Hinweis auf die Rechtslage im Falle der Scheidung habe gefehlt. Irrtümlich sei der Kläger der Auffassung gewesen, ihm stünden Kindererziehungszeiten nicht zu. In diesem Irrtum sei er auch dadurch bestärkt worden, dass der Sachbearbeiter in der Gemeindeverwaltung an seinem Wohnsitz ihm dieselbe falsche Auskunft gab und bei der entsprechenden Frage Nein ankreuzte. Die höhere Rente stünde deshalb schon ab Rentenbeginn und nicht erst ab dem Abänderungszeitpunkt zu.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, dass bei Fehlen einer entsprechend übereinstimmenden Erklärung beider Elternteile nach § 56 Abs.2 SGB VI die Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen sei, der ein Kind erzogen habe und dass dies nach den vorliegenden Unterlagen die nicht berufstätige Mutter der Kinder gewesen sei. Eine überwiegende Erziehung der Kinder durch den Kläger habe deshalb nicht vorgelegen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Scheidung bzw. zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses des AG über den Versorgungsausgleich zur damaligen Rechtslage die Ehefrau keinerlei rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt habe. Deshalb seien die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften geteilt worden. Erst zum 01.01.1986 seien Kindererziehungszeiten als rentenrechtliche Zeiten vom Gesetzgeber eingeführt worden. Da aufgrund des Abänderungsantrags die damalige Entscheidung des Familiengerichts geändert wurde, wirke nach § 10a Abs.7 VAHRG die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Die Änderung sei am 16.03.1999 beantragt worden, deshalb sei die Rente ab 01.04.1999 neu zu berechnen gewesen.
Mit der Klage vom 04.08.2000 begehrt der Kläger für den Zeitraum vom Rentenbeginn bis 31.03.1999 die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der im Abänderungsbeschluss des AG vom 11.01.2000 neu festgestellten Versorgungsausgleichs.
Zur Begründung ließ er erneut vortragen, die Berufung auf die Vorschrift des § 10a Abs.17 Satz 1 VAHRG erscheine rechtsmissbräuchlich, da er bei Rentenantragstellung nicht über die Berücksichtigungsmöglichkeit der Kindererziehungszeiten aufgeklärt worden sei. Bei Rentenantragstellung sei bekannt gewesen, dass aus der im Jahre 1977 geschiedenen Ehe des Klägers sieben Kinder hervorgegangen waren. Tatsächlich hätten die Kindererziehungszeiten aus Anlass der Scheidung aber zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau aufgeteilt werden müssen. Gleichwohl habe der Kläger bei der Rentenantragstellung jeweils die unzutreffende Auskunft erhalten, die Kindererziehungszeiten seien sowieso der Ehefrau zuzurechnen. Die geänderten Verhältnisse, die dem Abänderungsbeschluss des AG zugrunde liegen, seien in Wahrheit deshalb schon bei der Rentenantragstellung bekannt gewesen und hätten berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der fehlenden Aufklärung sei dem Kläger die streitgegenständliche Nachzahlung entgangen.
Den Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren, lehnte das Sozialgericht im Hinblick auf die mangelnde Erfolgsaussicht ab.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG vom 11.04.2002 wies das Sozialgericht Regensburg die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, in § 1 Abs.1 VAHRG sei geregelt, dass das Familiengericht seine Entscheidung unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag abändere und nach § 10a Abs.17 VAHRG die Abänderung auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurückwirke. Da der Kläger seinen Abänderungsantrag erst am 16.03.1999 gestellt habe, sei die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die Änderung ab 01.04.1999 zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe aber auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Anspruch auf eine frühere Berücksichtigung eines abgeänderten Versorgungsausgleichs, denn der Beklagten sei aus dem Beschluss des AG nur bekannt gewesen, dass die Ehefrau des Versicherten keinerlei versicherungspflichtiges Einkommen während der Ehezeit hatte und deshalb entsprechende Versicherungszeiten und Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau übertragen wurden. Es könne von der Beklagten nicht gefordert werden, dass sie bei laufender Rente von sich aus jede Rechtsänderung auf mögliche Verbesserungen hin prüft und die Versicherten darauf hinweist. Die Beklagte sei im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs in ihrem Handeln insoweit beschränkt gewesen, als sie lediglich Beschlüsse des Familiengerichts auszuführen hatte. Sie sei deshalb nicht zu einer vom Kläger nicht beantragten erneuten Auskunft gegenüber dem Familiengericht von sich aus verpflichtet gewesen, zumal der Kläger ja keinerlei Erklärung über die Zuordnung von Kindererziehungszeiten an sich oder an seine Ehefrau abgegeben habe.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg wurde mit dem Schriftsatz vom 01.08.2002 Berufung eingelegt.
Zur Begründung wurde das Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und hinzugefügt, der Beklagten hätte auffallen müssen, dass der Versorgungsausgleich des Klägers nach alter Rechtslage berechnet wurde. Die Beklagte habe also Kenntnis davon erhalten, dass der Kläger einen überhöhten Versorgungsausgleich an seine geschiedene Ehefrau zahlte. In diesem Fall sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen, da gerade im Sozialrecht von einer gesteigerten Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem Berechtigten auszugehen sei. Die in § 13 SGB I statuierte Aufklärungspflicht des Leistungsträgers müsse über die allgemeine Aufklärung hinausgehen, wenn dem Leistungsträger konkret bekannt werde, dass der Berechtigte ersichtlich von einer fehlerhaften Rechtsauffassung ausgehe. Der Kläger habe keine Kenntnis von der Gesetzesänderung zum 01.01.1986 erhalten und auch keine Möglichkeit gehabt, diese zu erlangen, da es sich bei ihm um eine rechtsunkundige Person handele. Es hätte deshalb der Aufklärung durch die Beklagte bedurft und die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht dazu auch verpflichtet gewesen. Durch die unterlassene Abänderung des Versorgungsausgleichs habe der Kläger monatlich ca. 200,- DM geminderte Rente erhalten. Auch wenn beim AG Mainz erst am 16.03.1999 die Abänderung beantragt worden sei, müsse die Beklagte aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und ihrer Fürsorgepflicht bereits früher die höhere Rente gewähren.
Mit Beschluss vom 19.12.2001 wurde der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11.04.2002 und die Bescheide der Beklagten vom 10.04.2000 und 17.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.07.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in der Zeit vom 01.08.1994 bis 30.03.1999 die Rente des Klägers unter Berücksichtigung des geminderten Versorgungsausgleichs neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Regensburg sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht haben das Sozialgericht und die Beklagte es abgelehnt, eine Neufeststellung der Rente des Klägers in der Zeit vom 01.08.1994 bis 31.03.1999 durchzuführen. Der Kläger hat insbesondere unter der Berücksichtigung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs keinen Anspruch auf Vorwegnahme des geänderten Versorgungsausgleichs, da weder eine Beratungspflicht der Beklagten erkennbar ist noch eine solche verletzt wurde.
Der nach § 1587 BGB normierte Ausgleich der Rentenanwartschaften zwischen geschiedenen Ehegatten wird aufgrund der vom Rentenversicherungsträger mitgeteilten Versicherungszeiten durch die Amtsgerichte-Familiengerichte ausgesprochen und von den Versicherungsträgern lediglich nach den §§ 76 SGB VI und deren Ausführungsbestimmungen durchgeführt. Änderungen dieses einmal ausgesprochenen Versorgungsausgleichs sind in den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21.02.1983 (VHARG) geregelt und gemäß § 10a Abs.1 VAHRG auf Antrag vom Familiengericht entsprechend auszusprechen. § 10a VAHRG bestimmt dabei in Abs.17: "Die Abänderung wirkt auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monatsersten zurück".
Diese Regelung schließt einen Anspruch des Klägers auf früheren Änderungsbeginn aus dem VAHRG gegenüber der Beklagten aus, denn die Änderung des Versorgungsausgleichs setzt ein förmliches Verfahren voraus, sowie es der Kläger im März 1999 beim AG beantragt hat und dieses dann auch durchgeführt wurde. Entsprechend der Regelungen des VAHRG hat die Beklagte ab dem Folgemonat, dem 01.04.1999 die geänderte Regelung des Versorgungsausgleichs zu Gunsten des Klägers berücksichtigt.
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten aber auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten seinen Anspruch auf "hypothetische frühere Änderung des Versorgungsausgleichs" durchsetzen. Insbesondere kann weder eine Beratungspflicht der Beklagten noch ein Beratungsfehler erkannt werden. Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind somit nicht erfüllt.
Das BSG hat die Voraussetzungen des sogenannten Herstellungsanspruchs z.B. im Urteil vom 15.12.1994 (4 RA 64/93= SozR 3-2600 § 58 Nr.2) dargestellt. Es handelt sich um einen dreigliedrigen Tatbestand, der besteht aus
a) der Pflichtverletzung, d.h. der auf Herstellung in Anspruch genommene Leistungsträger muss eine Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem jeweiligen Sozialrechtsverhältnis mit dem Anspruchsteller, die ihm gerade diesen gegenüber oblag (objektiv) rechtswidrig nicht oder schlecht erfüllt haben, sei es durch Eigenorgane, sei es durch andere Leistungsträger oder andere Organe, falls diese durch das SGB oder durch Vertrag mit der Erfüllung dieser Pflicht für ihn beauftragt waren.
b) Dies muss einen sozialrechtlichen Nachteil bewirken, d.h. diese Pflichtverletzung muss ferner als nicht hinweg denkbare Bedingung, neben anderen Bedingungen zumindest gleichwertig ("ursächlich") bewirkt haben, dass dem Betroffenen ein verfahrensrechtliches oder materielles Leistungs-, Gestaltungs- oder Abwehrrecht, das ihm im jeweiligen Sozialrechtsverhältnis gegen den Leistungsträger zugestanden hat oder ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte, nicht mehr, nicht mehr in dem vom Primärrecht bezweckten Umfang oder überhaupt nicht zusteht.
c) Letztlich muss ein Schutzweckzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Nachteil bestehen, d.h. zur sachgerechten Begrenzung der dem Leistungsträger zurechenbaren Nachteile ist ergänzend zu kontrollieren, ob der geltend gemachte Nachteil nach Art und Entstehungsweise aus einer Gefahr stammt, zu deren Abwendung die verletzte konkrete Pflicht diente, d.h. die verletzte Pflicht muss darauf gerichtet gewesen sein, den Betroffenen gerade vor dem eingetretenen Nachteil zu bewahren (innerer Zusammenhang).
Das BSG hat weiter ausgeführt, dass nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, der Betroffene das Recht haben kann, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner Sozialrechte auf der Primärebene jetzt so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu.
Im Falle des Klägers fehlt es bereits am Beratungsfehler, d.h. die Beklagte hatte weder eine Beratungspflicht, noch hat sie ursächlich dazu beigetragen, dass der Kläger den Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs nicht früher gestellt hat und sie muss sich auch kein Verschulden anderer Behörden zurechnen lassen, denn bezüglich aller Fragen betreffend des Versorgungsausgleiches ist die Beklagte nicht die zuständige Stelle, sie ist vielmehr allein auskunftspflichtig bezüglich der tatsächlich zurückgelegten Beitragszeiten des oder der Versicherten. Weder während des Versorgungsausgleichsverfahrens 1977 bis 1983 noch bei Antragstellung im Jahre 1993 und 1996 war für die Beklagte erkennbar, dass aus der Ehe des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau Kinder hervorgegangen sind. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt des erstmaligen Versorgungsausgleichs 1977 bis 1983 die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung noch nicht geregelt, insbesondere gab es eine § 56 SGB VI (gültig ab 01.01.1992 mit Inkrafttreten des SGB VI) bzw. § 1227a RVO (eingeführt mit Wirkung vom 01.01. 1986 durch Art.1 Nr.12 Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeitengesetz vom 11.07.1985 BGBL I S.1450) entsprechende Bestimmung noch nicht. Das heißt, zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Versorgungsausgleichs durch das AG Mainz 1982 entsprach der Versorgungsausgleich der geltenden Rechtslage auch in der Rentenversicherung. Berücksichtigungsfähige Kindererziehungszeiten wurden erstmals ab dem 01.01.1986 eingeführt, wobei deren zeitlicher Umfang durch die jeweiligen Gesetzesänderungen bis heute erweitert wurden. Die Beklagte hatte bei Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten und Erziehungszeitengesetzes keine Verpflichtung, einzelne Versicherte - also auch nicht den Kläger - aufzuklären. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, sind die Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, die latent betroffenen Versicherten zu ermitteln und diese individuell über geänderte rechtliche Bestimmungen zu informieren (BSG vom 16.12.1993 13 RJ 19/92 = SozR 3-1200 § 1214 Nr.12). Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, jegliche Gesetzesänderungen allen Versicherten bekannt zu geben, vielmehr genügen zur Bekanntgabe des Inkrafttretens neuer gesetzlicher Bestimmungen deren Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt und die entsprechenden Hinweise in den Medien wie Zeitung, Fernsehen etc. Das heißt, die Beklagte hatte keine Veranlassung, außerhalb der von ihr vorgenommenen allgemeinen Aufklärung u.a. in der Presse jeden Versicherten über das Inkrafttreten der neuen Regelungen zum Hinterbliebenenrecht und in der Folge zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten persönlich aufzuklären. Dass die Neuordnung des Hinterbliebenenrechts und die Einführung von Kindererziehungszeiten Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen war, ist noch in Erinnerung. Gerade im Hinblick auf die von Eheleuten einzuhaltende Erklärungsfrist erfolgte damals eine Vielzahl von Pressekampagnen und die interessierte Öffentlichkeit hatte ausreichend Gelegenheit, auf die geänderten gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam zu werden und sich dann ggf. mit entsprechendem Beratungsersuchen an den jeweiligen Versicherungsträger zu wenden. Mit einem Beratungsersuchen, wie dieses von der Rechtsprechung gefordert wird, hat sich der Kläger weder während des Scheidungsverfahrens noch bis 1999 an die Beklagte gewandt. Darüber hinaus ist es auch für die Beklagte nicht ersichtlich gewesen, dass der Kläger von den Änderungen durch die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten betroffen sein könnte. Der Kläger hat in keinem Antrag und auch nicht anlässlich der Kontenklärung 1980 beim Versorgungsausgleich mitgeteilt, dass aus der Ehe sieben Kinder hervorgegangen sind. Der Beklagten lag auch keine verkürzte Abschrift des Scheidungsurteils vor, aus der sie diese Information hätte entnehmen können. Das heißt, es gab keinen Hinweis für die Beklagte, dass im Verhältnis des Klägers zu seiner Ehefrau Kindererziehungszeiten eine Rolle spielen könnten. Woher der Bevollmächtigte den Vortrag nimmt, die Beklagte hätte dies wissen müssen, bleibt unerfindlich. Ein Blick in die Akten zeigt vielmehr, dass Kindererziehungszeiten aus der Sicht der Beklagten ohne Bedeutung sein mussten. Soweit der Bevollmächtigte anklingen lässt, dass bei Antragstellung bezüglich der Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Gemeinde der dortige Beamte unrichtig beraten hat, fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, das einen Herstellungsanspruch begründen könnte. Es müsste insbesondere vorgetragen werden, der Kläger hätte auf seine Kindererziehungszeiten hingewiesen und wäre dann falsch beraten worden. Das Vorbringen, es sei ihm die Auskunft erteilt worden, dies sei sowieso bei der Ehefrau zu berücksichtigen, ist schließlich so falsch nicht, denn der Klägerbevollmächtigte irrt, wenn er annimmt, dass die Kindererziehungszeiten jetzt zwischen den Eheleuten geteilt wurden. Es ist vielmehr so, dass durch die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten bei der Ehefrau deren Anspruch, im Versorgungsausgleich die während der Ehezeit angefallenen Rentenanwartschaften auszugleichen, gekürzt wurde um die aufgrund der jetzt berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeiten bereits entstandenen Anwartschaften.
Somit ist weder ein Beratungsfehler noch eine Verletzung der Beratungspflicht erkennbar, so dass die außerdem erforderliche Kausalität zwischen dem fehlerhaften Verwaltungshandeln und dem unterlassenen frühzeitigeren Antrag auf Änderung des Versorgungsausgleichs gar nicht mehr zu prüfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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