Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 572/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 559/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1936 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Er beantragte bei der Beklagten am 25.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2001 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1999, da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 26.12.1998 eingetreten sei. Bei der Berechnung wurden die Beitragszeiten in Deutschland vom 18.07.1994 bis 31.12.1998 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den Zusatz "Soweit nach dem Monat des Eintritts der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten zurückgelegt worden sind, durften sie bei dieser Rente nicht berücksichtigt werden".
Mit Schreiben vom 03.01.2002 erhob der Kläger Widerspruch, der nach Rückfrage durch die Beklagte dahingehend präzisiert wurde, dass der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 09.10.2001 richte. Der Kläger teilte mit, dieser Bescheid sei ihm im November 2001 zugegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, nach § 75 Abs. 2 SGB VI würden für Zeiten nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Entgelte nicht ermittelt. Diese Zeiten seien deshalb bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt und der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Seine Klage vom 11.04.2002 begründete der Kläger damit, dass er weitere Versicherungszeiten im Jahre 1999 zurückgelegt habe und diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssten.
Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht am 16.08.2000 die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf § 75 Abs.2 SGB VI und führte aus, dass die Versicherungszeiten des Jahres 1999, die nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt wurden, bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, diese Beitragszeiten seien erst bei der eventuell auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit folgenden Rente wegen Alters anrechenbar.
Mit der Berufungsschrift vom 20.10.2002 gegen den am 25.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 16.08.2002 begehrt der Kläger die Berücksichtigung der elf Pflichtbeiträgen des Jahres 1999 bei der Rentenberechnung. Trotz Aufklärungsschreiben des Senats hielt der Kläger an seinem Antrag fest, die elf Monate müssten bei seiner Rente berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 09.10.2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auch die Beitragszeiten vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten zur Rentenberechnung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit vom 09.10.2001 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat eine Neuberechnung der Rente zu Recht abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auf den Rentenantrag des Klägers von März 1999 hin wurde von der Beklagten festgestellt, dass dieser seit 26.12.1998 erwerbsunfähig sei. Seine Rente wurde deshalb unter Berücksichtigung des am 26.12.1998 eingetretenen Versicherungsfalls ab 01.01.1999 gewährt. Beitrags- oder andere Versicherungszeiten können aber nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden. Zeiten, die nach dem Versicherungsfall zurückgelegt sind, können erst für einen späteren Versicherungsfall, hier also den der Rente wegen Alters, berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 75 Abs.2 SGB VI, der lautet: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßge benden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Da beim Kläger die in § 75 Abs.2 Satz 2 SGB VI genannten Ausnahmebestimmungen nicht zutreffen, wurden die Beiträge für 1999 zutreffend bei der Rentenberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt, da Erwerbsunfähigkeit bereits seit Dezember 1998 vorliegt. Wie die Beklagte aber bereits im Rentenbescheid und das Sozialgericht auch im Gerichtsbescheid vermerkt hatten, gilt dies nur für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der vom Kläger bereits beantragten Altersrente werden die Versicherungszeiten des Jahres 1999 bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1936 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Er beantragte bei der Beklagten am 25.03.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 09.10.2001 bewilligte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1999, da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 26.12.1998 eingetreten sei. Bei der Berechnung wurden die Beitragszeiten in Deutschland vom 18.07.1994 bis 31.12.1998 berücksichtigt. Der Bescheid enthielt den Zusatz "Soweit nach dem Monat des Eintritts der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit Beitrags- und Anrechnungszeiten zurückgelegt worden sind, durften sie bei dieser Rente nicht berücksichtigt werden".
Mit Schreiben vom 03.01.2002 erhob der Kläger Widerspruch, der nach Rückfrage durch die Beklagte dahingehend präzisiert wurde, dass der Widerspruch sich gegen den Bescheid vom 09.10.2001 richte. Der Kläger teilte mit, dieser Bescheid sei ihm im November 2001 zugegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, nach § 75 Abs. 2 SGB VI würden für Zeiten nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Entgelte nicht ermittelt. Diese Zeiten seien deshalb bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt und der angefochtene Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Seine Klage vom 11.04.2002 begründete der Kläger damit, dass er weitere Versicherungszeiten im Jahre 1999 zurückgelegt habe und diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden müssten.
Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht am 16.08.2000 die Klage ab. Zur Begründung verwies es auf § 75 Abs.2 SGB VI und führte aus, dass die Versicherungszeiten des Jahres 1999, die nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit zurückgelegt wurden, bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden, diese Beitragszeiten seien erst bei der eventuell auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit folgenden Rente wegen Alters anrechenbar.
Mit der Berufungsschrift vom 20.10.2002 gegen den am 25.09.2002 zugestellten Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 16.08.2002 begehrt der Kläger die Berücksichtigung der elf Pflichtbeiträgen des Jahres 1999 bei der Rentenberechnung. Trotz Aufklärungsschreiben des Senats hielt der Kläger an seinem Antrag fest, die elf Monate müssten bei seiner Rente berücksichtigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.08.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Abänderung des Bescheides vom 09.10.2001 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2002 bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente auch die Beitragszeiten vom 01.01.1999 bis 31.12.1999 zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten zur Rentenberechnung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit vom 09.10.2001 ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat eine Neuberechnung der Rente zu Recht abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch zurückgewiesen. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
Auf den Rentenantrag des Klägers von März 1999 hin wurde von der Beklagten festgestellt, dass dieser seit 26.12.1998 erwerbsunfähig sei. Seine Rente wurde deshalb unter Berücksichtigung des am 26.12.1998 eingetretenen Versicherungsfalls ab 01.01.1999 gewährt. Beitrags- oder andere Versicherungszeiten können aber nur bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berücksichtigt werden. Zeiten, die nach dem Versicherungsfall zurückgelegt sind, können erst für einen späteren Versicherungsfall, hier also den der Rente wegen Alters, berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 75 Abs.2 SGB VI, der lautet: Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden für 1. Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, 2. freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßge benden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, Entgeltpunkte nicht ermittelt. Da beim Kläger die in § 75 Abs.2 Satz 2 SGB VI genannten Ausnahmebestimmungen nicht zutreffen, wurden die Beiträge für 1999 zutreffend bei der Rentenberechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt, da Erwerbsunfähigkeit bereits seit Dezember 1998 vorliegt. Wie die Beklagte aber bereits im Rentenbescheid und das Sozialgericht auch im Gerichtsbescheid vermerkt hatten, gilt dies nur für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der vom Kläger bereits beantragten Altersrente werden die Versicherungszeiten des Jahres 1999 bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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