Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 17/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 560/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1946 geborene Kläger hat von 1960 bis 1963 den Beruf des Schreiners erlernt und bis 1971 ausgeübt, daran anschließend war er bei der Firma B. als Kraftfahrer (Milchsammelwagenfahrer) versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Folgen eines am 27.12.1996 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht er von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Rente nach einer MdE um 20 v.H. (Bescheid vom 03.11. 1999: Unter Höhenminderung knöchern fest verheilte Brüche des 3. und 4. Lendenwirbelkörpers, Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, reizlose Operationsnarbe im Bereich der Wirbelsäule).
Am 29.05.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw.Erwerbsunfähigkeit. Diese holte das von dem Medizinaldirektor Dr.S. am 12.08.1998 erstattete chirurgische Gutachten ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.08.1998 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken zu verrichten, weshalb Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - nach Auffassung seines Hausarztes, des Neurologen Dr.K. , könne er auf Dauer gesehen keine vollschichtige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten - hat die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 21.10.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 10.12. 1998 zurückgewiesen. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, weil der Kläger nach ärztlicher Feststellung noch vollschichtig einsatzfähig sei und keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Ob der erlernte Beruf als Schreiner im Jahre 1971 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei, habe nicht mehr festgestellt werden können.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit der Begründung, auf Grund seines Arbeitsunfalls sei er auf nicht absehbare Zeit außer Stande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein und bestellte den Orthopäden Dr.S. zum gerichtlichen Sachverständigen. In seinem Gutachten vom 20.05. 1999 erachtete dieser den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr möglich sei das Sitzen über zwei Stunden auf einem Fleck, schwereres Heben und Tragen sowie Arbeiten, die Standsicherheit verlangten.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht sodann das von der Orthopädin Dr.F. am 17.11.1999 erstattete weitere orthopädische Gutachten ein. Diese stellte fest, der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig zu arbeiten mit deutlicher Behinderung beim Klettern und Steigen, beim Kniebeugen sowie beim Einbeinstand; außerdem bestehe eine Einschränkung der Steh- und Gehzeit. Wegen der deutlich herabgesetzten Maximalbelastbarkeit des Rumpfes ergebe sich mehrfach am Tag (im Durchschnitt fünfmal) die Notwendigkeit der Entlastungslagerung in Rückenlage mit unterlegten Beinen (Stufenbett). Innerhalb einer achtstündigen Arbeitschicht sei ein dreimaliges Pausieren von jeweils 30 Minuten erforderlich.
Dieser Auffassung hat der Chirurg Dr.L. in seiner für die Beklagte abgegebenen Stellungnahme widersprochen. Nach Einholung weiterer Befundbericht von dem Neurologen Dr.K. und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.B. hat Dr.S. im Auftrag des Sozialgerichts am 17.11.2000 ein weiteres Gutachten erstattet. Darin führte er aus, der Kläger sei nach wie vor in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Unterbleiben müssten das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Haltungskonstanz im Sitzen sowie Stehen. In Übereinstimmung mit Dr.L. sei davon auszugehen, dass die betriebsüblichen Pausen ausreichend seien. Der Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. hat sodann im Gutachten vom 17.11.2000 ebenfalls die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und zu ebener Erde zu verrichten.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 17.11.2000 hat sich Dr.S. ergänzend zu seinem Gutachten geäußert, es seien die von Dr.F. in ihrem Gutachten für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Pausen nicht nötig. Eine Entlastung des problematischen Bereichs L 4/L 5 wäre nur bei einer Instabilität sinnvoll, die aber gerade auf Grund der durchgeführten Fusionsoperation nicht gegeben sei.
Dr.F. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 17.01. 2001 an ihrer Auffassung über die notwendigen (betriebsunüblichen) Pausen festgehalten. Hierzu hat sich Dr.S. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 09.05.2001 erneut dahin geäußert, dass betriebsunübliche Pausen nicht notwendig seien.
Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei nach den Ausführungen von Dr.S. und Dr.R. vollschichtig ohne betriebsunübliche Pausen einsatzfähig, weshalb weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit angenommen werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht, der sich auf die von der Auffassung des Dr.S. abweichende Beurteilung durch Dr.F. beruft, wonach bei einer vollschichtigen Tätigkeit betriebsunüblichen Pausen absolut notwendig seien. Die von der Sachverständigen geforderten zahlreichen Beschränkungen könnten während eines Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten werden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Unfallakten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, die Leistungsakten und ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Passau sowie eine Auskunft der Firma B. vom 12.12.2001 über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eingeholt. Danach habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, der Kläger sei nach der Tarifgruppe 4 des maßgeblichen Tarifvertrages eingestuft gewesen.
Der zum gerichtlichen Sachverständige bestellte Orthopäde Dr.T. hat im Gutachten vom 30.04.2002 die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten acht Stunden täglich ohne länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne häufiges Bücken zu verrichten. Die betriebsüblichen Pausen seien ausreichend. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. hat im Gutachten vom 07.08.2002 ebenso erklärt, der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mit den von Dr.T. genannten Einschränkungen zu verrichten.
Der Kläger hat sich hierzu unter Vorlage eines Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.S. vom 03.07.2002 dahin geäußert, wegen erheblicher Leistenschmerzen sei es ihm nicht mehr möglich, Treppen zu steigen und er bekomme bei längerem Stehen Schmerzen im Genick und nach längerem Sitzen oder Stehen sei der gesamte Bewegungsapparat blockiert. Auch habe er Probleme beim Wasserlassen. Dr.K. führte daraufhin in Ergänzung seines Gutachtens in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 16.10.2002 aus, aus dem neurochirurgischen Befund des Dr.S. würden sich keine neuen Aspekte ergeben. Weder bei seiner Untersuchung noch bei der von Dr.T. hätten sich manifeste motorische Paresen objektivieren lassen. Eine Änderung der Beurteilung in seinem Gutachten sei deshalb nicht möglich.
Den Beteiligten wurde der zuletzt für den Kläger maßgebliche Entgeltrahmentarifvertrag vom 06.07.1989 für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie in Bayern zur Kenntnis gegeben. Die Firma B. teilte sodann auf Anfrage mit, es sei nicht mehr möglich festzustellen, warum der Kläger in die Tarifgruppe 4 und nicht wegen des Führerscheins der Klasse 2 in die Gruppe 5 eingestuft gewesen sei. Der Senat wies die Beteiligten sodann daraufhin hin, dass auch bei einer zutreffenden Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 nicht von einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden könne. Der Kläger sei noch zumutbar als Pförtner einsetzbar.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2001 sowie des Bescheides vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 zu verurteilen, ihm ab 01.06.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - für die Zeit ab 01.01.2001 - Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut, der Rentenakten der Beklagten, der Unfallakte der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie der Leistungsakten des Arbeitsamts Passau, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet.
Der Kläger ist noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; gültig bis 31.12. 2000, aber vorliegend noch anwendbar im Hinblick auf die im Jahre 1998 erfolgte Antragstellung), weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM nicht überstiegen hat. Seit Antragstellung war er aber auch nicht wenigstens berufsunfähig, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte (ab 01.01.2001: unter sechs Stunden) derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. - ab 01.01. 2001 - § 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12. 2000, BGBl.I S.1827). Der Kläger ist ab 01.01.2001 deshalb auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung.
Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers und die daraus zu ziehenden sozialmedizinischen Folgerungen ergeben sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr.S. , Dr.R. , Dr.T. und Dr.F. , wogegen die davon abweichende Beurteilung von Dr.F. (hinsichtlich der vom Kläger einzuhaltenden Ruhepausen) den Senat nicht zu überzeugen vermochte.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr.T. stellte beim Kläger als Folgen des im Jahre 1996 erlittenen Verkehrsunfalls Gefühlsstörungen am rechten Oberschenkel fest mit zeitweiliger Muskelschwäche des rechten Beines. Dr.T. betont, dass eine wesentliche Muskelabschwächung aber nicht mehr nachweisbar ist.
Die Klopfempfindlichkeit der großen Narbe über dem Dornfortsatz der Lendenwirbelsäule kann auf eine Baastrup-Erkrankung zurückgeführt werden, die der Sachverständige in zwei Segmenten der Lendenwirbelsäule diagnostizierte. Als längerdauernde fehlstatische Überlastungsfolgen sieht er tendinotische Beschwerden der Bandstrukturen zwischen der unteren Lendenwirbelsäule und den Beckenkämmen. Röntgenologisch zeigen sich an der Lendenwirbelsäule Deformierungen der Wirbelkörper L 3 und L 4; die Kernspintomographie weist hier eine leichte Einengung des Spinalkanals in Höhe LWK 4 nach. Bei der Inklination ist segmental zwischen L 2 und L 4 und in den beiden kaudalen LWS-Dritteln bei der Seitneigung eine Bewegungseinschränkung feststellbar. Die übrigen Wirbelsäulenbereiche zeigen röntgenologisch günstige altersgemäße Verhältnisse. Gleiches gilt für die Hüftgelenke, die auch in der Beweglichkeit im Normbereich liegen.
Die erhebliche Arthrose mit weitgehender Einsteifung der Dorsal- extension des linken und - weniger stark - des rechten Großzehengrundgelenkes erfordert eine entsprechende Schuhversorgung bzw. eine operative Versorgung, insbesondere links.
Die vom Kläger angegebene temporäre Schwäche im rechten Kniegelenk bzw. am rechten Bein vermag der gerichtliche Sachverständige auf Grund der vergleichenden Umfangmesswerte von Ober- und Unterschenkelmuskulaturen ohne unilaterale Schonentlastungszeichen nicht zu erklären. Im Übrigen weist Dr.T. auf das erhebliche Übergewicht des Klägers hin (179 cm/102 kg), das das gesamte orthopädisch relevante Leistungsbild negativ überlagert. Insgesamt ist aber aus orthopädischer Sicht von einer vollschichtigen Arbeitsleistungsfähigkeit seit Antragstellung auszugehen, wobei nur mehr leichte Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Nässe- und Kälteexposition sowie häufiges Bücken in Frage kommen. Dr.T. vermag die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen aus dem orthopädischen Befund im Übrigen nicht zu erkennen.
Dr.K. beschreibt den Kläger als adipös und athletisch angelegt mit seitengleich sehr kräftig ausgebildeter Muskulatur, ohne dass Zeichen einer körperlichen Schonung erkennbar waren. Die Hände zeigten sich beiderseits gering beschwielt, die Fußsohlen waren beidseits kräftig beschwielt. Das vom Kläger getragene Lendenmieder zeigte nur wenige Gebrauchspuren. Die neurologische Untersuchung wies keinerlei motorische Ausfälle nach, die Reflexe waren bei vermehrter willkürlicher Muskelverspannung seitengleich nur schwach auslösbar.
Dr.K. äußert Zweifel an einer organischen Ursache der vom Kläger angegebenen Sensibilitätsstörungen, nachdem deren Grenzen bei wiederholter Prüfung wechselnd waren. Bei der Prüfung des Lasègue schen Zeichens erfolgte ab 70 bis 80 Grad eine Gegeninnervation, während der Langsitz dem Kläger ohne jegliche Beschwerdeäußerung gut möglich war.
Zusammenfassend diagnostiziert Dr.K. einen Zustand nach Fraktur des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers, als deren Folgen über einen längeren Zeitraum eine gering bis allenfalls mäßig ausgeprägte radikuläre Symptomatik L 3/L 4 rechts mit motorischen Ausfällen und geringfügigen Sensibilitätsstörungen vorliegen. Die motorischen Ausfälle haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Zwischenzeit komplett zurückgebildet. Die nach wie vor angegebenen Sensibilitätsstörungen sind vieldeutig und lassen sich nicht einem umschriebenen radikulären Versorgungsgebiet zuordnen. Dr.K. vermochte auch keine eindeutigen vegetativen Störungen nachzuweisen, die vorliegende Nykturie ist kein typisches für eine neurogene Blasenstörung sprechendes Symptom.
Bei seiner Untersuchung vermochte Dr.K. eine Niedergeschlagenheit beim Kläger - anders als bei der Untersuchung durch Dr.R. - nicht mehr zu erkennen. Als auffallend bezeichnet der Sachverständige eine gewisse Diskrepanz zwischen den recht eindringlich geklagten Beschwerden und dem objektiven Untersuchungsbefund, der eine recht gute körperliche Belastbarkeit signalisiere. Als Ergebnis seiner Begutachtung schließt sich Dr.K. der sozialmedizinischen Beurteilung durch Dr.T. an. Zu den gegen sein Gutachten im Schreiben vom 30.09.2002 vorgebrachten Einwendungen - auch unter Vorlage des Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.S. - führt Dr.K. in seiner Stellungnahme vom 16.10.2002 aus, dass die von Dr.S. genannten Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Fußes in seinem Gutachten bereits entsprechend gewürdigt worden seien; eine Zehenheberschwäche links sei bei seiner Untersuchung nicht nachweisbar gewesen; ob eine "diskrete" Quadrizeps-Schwäche rechts auch objektivierbar sei, habe Dr.S. nicht angegeben. So werden von diesem auch muskeltrophische Störungen, die bei einer derartigen Schwäche zu erwarten seien, nicht mitgeteilt. Eine Änderung der Beurteilung seines Gutachtens war demnach nicht angezeigt.
Zwar ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers insgesamt durch die nachweisbaren Gesundheitsstörungen bereits eingeschränkt, er ist jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung der von Dr.T. genannten Einschränkungen zu verrichten. Auch beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte unterliegt er keinen relevanten Einschränkungen, da er in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23).
Damit kann beim Kläger angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit bzw. auch Erwerbs- minderung nicht ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI), auch wenn er in seiner früheren Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr einsetzbar ist. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist - unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf - eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.7; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8). Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, verwiesen werden kann, wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Dabei genügt die Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und Ähnliches erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für die Mehrheit dieser Verrichtungen würde das körperliche Leistungsvermögen des Klägers noch ausreichen. Nachdem bei ihm auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. Katalogfällen nicht angewandt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22), kann von Erwerbsunfähigkeit, und damit (ab 01.01.2001) von Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden.
Der Kläger ist aber seit Antragstellung auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F., weil er noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig zu arbeiten. Ob Berufsunfähigkeit vorliegt, beurteilt sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist der Kläger allenfalls der Stufe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Nach dem für seine Tätigkeit zuletzt maßgeblichen Entgeltrahmentarifvertrag vom 06.07.1989 für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie in Bayern, nach dessen Tarifgruppe 4 der Kläger entlohnt worden ist, kommt eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter erst ab der Lohngruppe 6 in Betracht, in der unter anderem die (eindeutig als Facharbeiter zu qualifizierenden) Handwerker erfasst sind. Es handelt sich um einen hierarchisch aufgebauten Tarifvertrag, dessen Tarifgruppe 1 die qualitativ einfachsten Tätigkeiten erfasst und dessen Tarifgruppe 11 die qualitativ höchsten Tätigkeiten. Nachdem der Kläger Inhaber des Führerscheines der Klasse 2 ist und somit zutreffend nach der Tarifgruppe 5 hätte entlohnt werden müssen, ist er - entgegen der tatsächlichen Einstufung - dem oberen Anlernbereich, also der Stufe unter derjenigen der Facharbeiter zuzuordnen. Unter Berücksichtigung des beim Kläger noch gegebenen Leistungsvermögens kommt bei der damit erforderlichen Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die eines Pförtners in Betracht, worauf die Beteiligten vom Senat hingewiesen worden sind. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger einen derartigen Arbeitsplatz inne hat bzw. einen offenen Arbeitsplatz findet, da maßgeblich die Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland sind.
Nachdem der Kläger damit auch ab 01.01.2001 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. nicht erfüllt, war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurückzuweisen.
Die gemäß § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1946 geborene Kläger hat von 1960 bis 1963 den Beruf des Schreiners erlernt und bis 1971 ausgeübt, daran anschließend war er bei der Firma B. als Kraftfahrer (Milchsammelwagenfahrer) versicherungspflichtig beschäftigt. Wegen der Folgen eines am 27.12.1996 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht er von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten Rente nach einer MdE um 20 v.H. (Bescheid vom 03.11. 1999: Unter Höhenminderung knöchern fest verheilte Brüche des 3. und 4. Lendenwirbelkörpers, Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, reizlose Operationsnarbe im Bereich der Wirbelsäule).
Am 29.05.1996 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw.Erwerbsunfähigkeit. Diese holte das von dem Medizinaldirektor Dr.S. am 12.08.1998 erstattete chirurgische Gutachten ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.08.1998 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Bücken zu verrichten, weshalb Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht gegeben seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers - nach Auffassung seines Hausarztes, des Neurologen Dr.K. , könne er auf Dauer gesehen keine vollschichtige Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten - hat die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 21.10.1998 mit Widerspruchsbescheid vom 10.12. 1998 zurückgewiesen. Ein Rentenanspruch bestehe nicht, weil der Kläger nach ärztlicher Feststellung noch vollschichtig einsatzfähig sei und keinen Berufsschutz als Facharbeiter genieße. Ob der erlernte Beruf als Schreiner im Jahre 1971 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei, habe nicht mehr festgestellt werden können.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben mit der Begründung, auf Grund seines Arbeitsunfalls sei er auf nicht absehbare Zeit außer Stande, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Das Sozialgericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein und bestellte den Orthopäden Dr.S. zum gerichtlichen Sachverständigen. In seinem Gutachten vom 20.05. 1999 erachtete dieser den Kläger noch für fähig, leichte Arbeiten abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr möglich sei das Sitzen über zwei Stunden auf einem Fleck, schwereres Heben und Tragen sowie Arbeiten, die Standsicherheit verlangten.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) holte das Sozialgericht sodann das von der Orthopädin Dr.F. am 17.11.1999 erstattete weitere orthopädische Gutachten ein. Diese stellte fest, der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig zu arbeiten mit deutlicher Behinderung beim Klettern und Steigen, beim Kniebeugen sowie beim Einbeinstand; außerdem bestehe eine Einschränkung der Steh- und Gehzeit. Wegen der deutlich herabgesetzten Maximalbelastbarkeit des Rumpfes ergebe sich mehrfach am Tag (im Durchschnitt fünfmal) die Notwendigkeit der Entlastungslagerung in Rückenlage mit unterlegten Beinen (Stufenbett). Innerhalb einer achtstündigen Arbeitschicht sei ein dreimaliges Pausieren von jeweils 30 Minuten erforderlich.
Dieser Auffassung hat der Chirurg Dr.L. in seiner für die Beklagte abgegebenen Stellungnahme widersprochen. Nach Einholung weiterer Befundbericht von dem Neurologen Dr.K. und dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.B. hat Dr.S. im Auftrag des Sozialgerichts am 17.11.2000 ein weiteres Gutachten erstattet. Darin führte er aus, der Kläger sei nach wie vor in der Lage, leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Unterbleiben müssten das Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Arbeiten mit Haltungskonstanz im Sitzen sowie Stehen. In Übereinstimmung mit Dr.L. sei davon auszugehen, dass die betriebsüblichen Pausen ausreichend seien. Der Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. hat sodann im Gutachten vom 17.11.2000 ebenfalls die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtdienst, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und zu ebener Erde zu verrichten.
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 17.11.2000 hat sich Dr.S. ergänzend zu seinem Gutachten geäußert, es seien die von Dr.F. in ihrem Gutachten für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Pausen nicht nötig. Eine Entlastung des problematischen Bereichs L 4/L 5 wäre nur bei einer Instabilität sinnvoll, die aber gerade auf Grund der durchgeführten Fusionsoperation nicht gegeben sei.
Dr.F. hat in einer weiteren Stellungnahme vom 17.01. 2001 an ihrer Auffassung über die notwendigen (betriebsunüblichen) Pausen festgehalten. Hierzu hat sich Dr.S. in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 09.05.2001 erneut dahin geäußert, dass betriebsunübliche Pausen nicht notwendig seien.
Mit Urteil vom 09.05.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Kläger sei nach den Ausführungen von Dr.S. und Dr.R. vollschichtig ohne betriebsunübliche Pausen einsatzfähig, weshalb weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit angenommen werden könnten.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht, der sich auf die von der Auffassung des Dr.S. abweichende Beurteilung durch Dr.F. beruft, wonach bei einer vollschichtigen Tätigkeit betriebsunüblichen Pausen absolut notwendig seien. Die von der Sachverständigen geforderten zahlreichen Beschränkungen könnten während eines Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten werden.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat die Unfallakten der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, die Leistungsakten und ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Passau sowie eine Auskunft der Firma B. vom 12.12.2001 über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eingeholt. Danach habe es sich um eine angelernte Tätigkeit gehandelt, der Kläger sei nach der Tarifgruppe 4 des maßgeblichen Tarifvertrages eingestuft gewesen.
Der zum gerichtlichen Sachverständige bestellte Orthopäde Dr.T. hat im Gutachten vom 30.04.2002 die Auffassung vertreten, der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten acht Stunden täglich ohne länger dauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne das Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm, ohne Nässe- und Kälteexposition und ohne häufiges Bücken zu verrichten. Die betriebsüblichen Pausen seien ausreichend. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. hat im Gutachten vom 07.08.2002 ebenso erklärt, der Kläger sei in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig mit den von Dr.T. genannten Einschränkungen zu verrichten.
Der Kläger hat sich hierzu unter Vorlage eines Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.S. vom 03.07.2002 dahin geäußert, wegen erheblicher Leistenschmerzen sei es ihm nicht mehr möglich, Treppen zu steigen und er bekomme bei längerem Stehen Schmerzen im Genick und nach längerem Sitzen oder Stehen sei der gesamte Bewegungsapparat blockiert. Auch habe er Probleme beim Wasserlassen. Dr.K. führte daraufhin in Ergänzung seines Gutachtens in einer Stellungnahme nach Aktenlage vom 16.10.2002 aus, aus dem neurochirurgischen Befund des Dr.S. würden sich keine neuen Aspekte ergeben. Weder bei seiner Untersuchung noch bei der von Dr.T. hätten sich manifeste motorische Paresen objektivieren lassen. Eine Änderung der Beurteilung in seinem Gutachten sei deshalb nicht möglich.
Den Beteiligten wurde der zuletzt für den Kläger maßgebliche Entgeltrahmentarifvertrag vom 06.07.1989 für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie in Bayern zur Kenntnis gegeben. Die Firma B. teilte sodann auf Anfrage mit, es sei nicht mehr möglich festzustellen, warum der Kläger in die Tarifgruppe 4 und nicht wegen des Führerscheins der Klasse 2 in die Gruppe 5 eingestuft gewesen sei. Der Senat wies die Beteiligten sodann daraufhin hin, dass auch bei einer zutreffenden Eingruppierung in die Tarifgruppe 5 nicht von einer Facharbeitertätigkeit ausgegangen werden könne. Der Kläger sei noch zumutbar als Pförtner einsetzbar.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 09.05.2001 sowie des Bescheides vom 28.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1998 zu verurteilen, ihm ab 01.06.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise - für die Zeit ab 01.01.2001 - Rente wegen Erwerbsminderung zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Tatbestandes wird im Übrigen verwiesen auf den Inhalt der Akten des Gerichts und der beigezogenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut, der Rentenakten der Beklagten, der Unfallakte der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie der Leistungsakten des Arbeitsamts Passau, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel jedoch als unbegründet.
Der Kläger ist noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs.2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI; gültig bis 31.12. 2000, aber vorliegend noch anwendbar im Hinblick auf die im Jahre 1998 erfolgte Antragstellung), weil er nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist bzw. war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM nicht überstiegen hat. Seit Antragstellung war er aber auch nicht wenigstens berufsunfähig, weil seine Erwerbsfähigkeit noch nicht infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte (ab 01.01.2001: unter sechs Stunden) derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung bzw. - ab 01.01. 2001 - § 240 Abs.2 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12. 2000, BGBl.I S.1827). Der Kläger ist ab 01.01.2001 deshalb auch nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung.
Das körperliche Leistungsvermögen des Klägers und die daraus zu ziehenden sozialmedizinischen Folgerungen ergeben sich aus den Gutachten der Sachverständigen Dr.S. , Dr.R. , Dr.T. und Dr.F. , wogegen die davon abweichende Beurteilung von Dr.F. (hinsichtlich der vom Kläger einzuhaltenden Ruhepausen) den Senat nicht zu überzeugen vermochte.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr.T. stellte beim Kläger als Folgen des im Jahre 1996 erlittenen Verkehrsunfalls Gefühlsstörungen am rechten Oberschenkel fest mit zeitweiliger Muskelschwäche des rechten Beines. Dr.T. betont, dass eine wesentliche Muskelabschwächung aber nicht mehr nachweisbar ist.
Die Klopfempfindlichkeit der großen Narbe über dem Dornfortsatz der Lendenwirbelsäule kann auf eine Baastrup-Erkrankung zurückgeführt werden, die der Sachverständige in zwei Segmenten der Lendenwirbelsäule diagnostizierte. Als längerdauernde fehlstatische Überlastungsfolgen sieht er tendinotische Beschwerden der Bandstrukturen zwischen der unteren Lendenwirbelsäule und den Beckenkämmen. Röntgenologisch zeigen sich an der Lendenwirbelsäule Deformierungen der Wirbelkörper L 3 und L 4; die Kernspintomographie weist hier eine leichte Einengung des Spinalkanals in Höhe LWK 4 nach. Bei der Inklination ist segmental zwischen L 2 und L 4 und in den beiden kaudalen LWS-Dritteln bei der Seitneigung eine Bewegungseinschränkung feststellbar. Die übrigen Wirbelsäulenbereiche zeigen röntgenologisch günstige altersgemäße Verhältnisse. Gleiches gilt für die Hüftgelenke, die auch in der Beweglichkeit im Normbereich liegen.
Die erhebliche Arthrose mit weitgehender Einsteifung der Dorsal- extension des linken und - weniger stark - des rechten Großzehengrundgelenkes erfordert eine entsprechende Schuhversorgung bzw. eine operative Versorgung, insbesondere links.
Die vom Kläger angegebene temporäre Schwäche im rechten Kniegelenk bzw. am rechten Bein vermag der gerichtliche Sachverständige auf Grund der vergleichenden Umfangmesswerte von Ober- und Unterschenkelmuskulaturen ohne unilaterale Schonentlastungszeichen nicht zu erklären. Im Übrigen weist Dr.T. auf das erhebliche Übergewicht des Klägers hin (179 cm/102 kg), das das gesamte orthopädisch relevante Leistungsbild negativ überlagert. Insgesamt ist aber aus orthopädischer Sicht von einer vollschichtigen Arbeitsleistungsfähigkeit seit Antragstellung auszugehen, wobei nur mehr leichte Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen der Wirbelsäule, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Nässe- und Kälteexposition sowie häufiges Bücken in Frage kommen. Dr.T. vermag die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen aus dem orthopädischen Befund im Übrigen nicht zu erkennen.
Dr.K. beschreibt den Kläger als adipös und athletisch angelegt mit seitengleich sehr kräftig ausgebildeter Muskulatur, ohne dass Zeichen einer körperlichen Schonung erkennbar waren. Die Hände zeigten sich beiderseits gering beschwielt, die Fußsohlen waren beidseits kräftig beschwielt. Das vom Kläger getragene Lendenmieder zeigte nur wenige Gebrauchspuren. Die neurologische Untersuchung wies keinerlei motorische Ausfälle nach, die Reflexe waren bei vermehrter willkürlicher Muskelverspannung seitengleich nur schwach auslösbar.
Dr.K. äußert Zweifel an einer organischen Ursache der vom Kläger angegebenen Sensibilitätsstörungen, nachdem deren Grenzen bei wiederholter Prüfung wechselnd waren. Bei der Prüfung des Lasègue schen Zeichens erfolgte ab 70 bis 80 Grad eine Gegeninnervation, während der Langsitz dem Kläger ohne jegliche Beschwerdeäußerung gut möglich war.
Zusammenfassend diagnostiziert Dr.K. einen Zustand nach Fraktur des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers, als deren Folgen über einen längeren Zeitraum eine gering bis allenfalls mäßig ausgeprägte radikuläre Symptomatik L 3/L 4 rechts mit motorischen Ausfällen und geringfügigen Sensibilitätsstörungen vorliegen. Die motorischen Ausfälle haben sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in der Zwischenzeit komplett zurückgebildet. Die nach wie vor angegebenen Sensibilitätsstörungen sind vieldeutig und lassen sich nicht einem umschriebenen radikulären Versorgungsgebiet zuordnen. Dr.K. vermochte auch keine eindeutigen vegetativen Störungen nachzuweisen, die vorliegende Nykturie ist kein typisches für eine neurogene Blasenstörung sprechendes Symptom.
Bei seiner Untersuchung vermochte Dr.K. eine Niedergeschlagenheit beim Kläger - anders als bei der Untersuchung durch Dr.R. - nicht mehr zu erkennen. Als auffallend bezeichnet der Sachverständige eine gewisse Diskrepanz zwischen den recht eindringlich geklagten Beschwerden und dem objektiven Untersuchungsbefund, der eine recht gute körperliche Belastbarkeit signalisiere. Als Ergebnis seiner Begutachtung schließt sich Dr.K. der sozialmedizinischen Beurteilung durch Dr.T. an. Zu den gegen sein Gutachten im Schreiben vom 30.09.2002 vorgebrachten Einwendungen - auch unter Vorlage des Arztbriefes des Neurochirurgen Dr.S. - führt Dr.K. in seiner Stellungnahme vom 16.10.2002 aus, dass die von Dr.S. genannten Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Fußes in seinem Gutachten bereits entsprechend gewürdigt worden seien; eine Zehenheberschwäche links sei bei seiner Untersuchung nicht nachweisbar gewesen; ob eine "diskrete" Quadrizeps-Schwäche rechts auch objektivierbar sei, habe Dr.S. nicht angegeben. So werden von diesem auch muskeltrophische Störungen, die bei einer derartigen Schwäche zu erwarten seien, nicht mitgeteilt. Eine Änderung der Beurteilung seines Gutachtens war demnach nicht angezeigt.
Zwar ist das berufliche Leistungsvermögen des Klägers insgesamt durch die nachweisbaren Gesundheitsstörungen bereits eingeschränkt, er ist jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung der von Dr.T. genannten Einschränkungen zu verrichten. Auch beim Zurücklegen von Wegen zu und von der Arbeitsstätte unterliegt er keinen relevanten Einschränkungen, da er in der Lage ist, viermal täglich deutlich mehr als 500 m zu Fuß zurückzulegen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.23).
Damit kann beim Kläger angesichts des festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens von Erwerbsunfähigkeit bzw. auch Erwerbs- minderung nicht ausgegangen werden (vgl. § 44 Abs.2 Satz 2 Nr.2 SGB VI), auch wenn er in seiner früheren Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr einsetzbar ist. Im Rahmen der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist - unabhängig vom zuletzt ausgeübten Beruf - eine Verweisung auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1247 Nr.7; SozR 3-2200 § 1247 Nr.8). Die Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, auf die ein Versicherter bei der Prüfung, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt, verwiesen werden kann, wäre nur dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen würde, weil unter diesen Umständen nicht ohne weiteres gesagt werden könnte, dass der Arbeitsmarkt noch offene Stellen für den Versicherten bietet. Dabei genügt die Beurteilung, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen und Ähnliches erlaubt, wie es bei ungelernten Tätigkeiten in der Regel gefordert wird (vgl. Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 09.12.1996 - GS 2/95 - in SozR 3-2600 § 44 Nr.8). Für die Mehrheit dieser Verrichtungen würde das körperliche Leistungsvermögen des Klägers noch ausreichen. Nachdem bei ihm auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. Katalogfällen nicht angewandt werden kann (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.19, 22), kann von Erwerbsunfähigkeit, und damit (ab 01.01.2001) von Erwerbsminderung nicht ausgegangen werden.
Der Kläger ist aber seit Antragstellung auch nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F., weil er noch in der Lage ist, mehr als die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen bzw. vollschichtig zu arbeiten. Ob Berufsunfähigkeit vorliegt, beurteilt sich danach, welche seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.17) ist der Kläger allenfalls der Stufe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich zuzuordnen. Nach dem für seine Tätigkeit zuletzt maßgeblichen Entgeltrahmentarifvertrag vom 06.07.1989 für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Milchindustrie in Bayern, nach dessen Tarifgruppe 4 der Kläger entlohnt worden ist, kommt eine Zuordnung zur Gruppe der Facharbeiter erst ab der Lohngruppe 6 in Betracht, in der unter anderem die (eindeutig als Facharbeiter zu qualifizierenden) Handwerker erfasst sind. Es handelt sich um einen hierarchisch aufgebauten Tarifvertrag, dessen Tarifgruppe 1 die qualitativ einfachsten Tätigkeiten erfasst und dessen Tarifgruppe 11 die qualitativ höchsten Tätigkeiten. Nachdem der Kläger Inhaber des Führerscheines der Klasse 2 ist und somit zutreffend nach der Tarifgruppe 5 hätte entlohnt werden müssen, ist er - entgegen der tatsächlichen Einstufung - dem oberen Anlernbereich, also der Stufe unter derjenigen der Facharbeiter zuzuordnen. Unter Berücksichtigung des beim Kläger noch gegebenen Leistungsvermögens kommt bei der damit erforderlichen Benennung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit die eines Pförtners in Betracht, worauf die Beteiligten vom Senat hingewiesen worden sind. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger einen derartigen Arbeitsplatz inne hat bzw. einen offenen Arbeitsplatz findet, da maßgeblich die Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland sind.
Nachdem der Kläger damit auch ab 01.01.2001 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI n.F. nicht erfüllt, war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut als unbegründet zurückzuweisen.
Die gemäß § 193 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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