L 20 RJ 701/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 539/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 701/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.11.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU).

Der am 1946 geborene Kläger war in seinem erlernten Kraftfahrzeugmechanikerberuf bis 1980 tätig. Anschließend war er bis 1988 als Maschinenführer (Bohrwerksdreher) beschäftigt, ab 1998 arbeitete er als Fahrer im Werksfernverkehr bis zur Auflösung des Fuhrparks seines Arbeitgebers im Jahre 1996; entlohnt wurde er nach Lohngruppe 07 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Bayer. Metallindustrie. Vom 19.08.1996 bis 12.02.1997 bezog er Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld, seit 14.01.2001 erhält er Arbeitslosenhilfe.

Den Rentenantrag vom 30.12.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2000 nach Würdigung des Entlassungsberichts der Rheumaklinik W. (Heilverfahren vom 31.08. bis 21.09.1999) ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig auszuüben (Diagnosen: Periarthritis humeroscapularis beidseits, rechts betont; lokales Lumbalsyndrom). Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Beinahme eines internistischen und chirurgischen Gutachtens als unbegründet zurück. Die Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne besonderen Zeitdruck, ohne Eigen- und Fremdgefährdung, ohne volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände vollschichtig verrichten könne, wobei Witterungseinflüsse vermieden werden müssten. Auch wenn der Kläger als Facharbeiter zu betrachten sei, was nicht geprüft worden sei, bestehe kein Rentenanspruch. Denn er sei als Facharbeiter auf sonstige Ausbildungsberufe (Anlernberufe), die sich durch besondere Merkmale aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten hervorheben und tariflich Anlerntätigkeiten gleichstehen, verweisbar (Widerspruchsbescheid vom 10.07.2000).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG) hat der Kläger in erster Linie geltend gemacht, er leide an einer chronischen Polyarthritis mit Befall nahezu sämtlicher großer und kleiner Gelenke sowie an einer ausgeprägten Schmerzsymptomatik.

Nach Beinahme der Leistungsakte des Arbeitsamtes Hof, der ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Hof sowie der Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.S. , des Internisten Dr.O. und des Orthopäden Dr.R. hat das SG den Internisten und Sozialmediziner Dr.G. gehört. Im Gutachten vom 15.11.2000 ist dieser ebenfalls zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger seinen bisher ausgeübten Beruf nicht mehr verrichten könne. Er könne aber noch im Innendienst eingesetzt werden, beispielsweise als Angestellter bei Fuhrunternehmen oder für Tätigkeiten bei Kfz-Zulassungen. Grundsätzlich seien dem Kläger noch leichte Tätigkeiten bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen zuzumuten (auch Schreibarbeiten oder PC-Tätigkeiten).

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 15.11.2000 abgewiesen. Nach seinem beruflichen Werdegang, seiner Tätigkeitsbeschreibung in der mündlichen Verhandlung und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Kraftfahrer sei der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zuzuordnen. Damit sei der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit in der Kfz-Einsatzplanung bei Fuhrunternehmen, die Auswertung von Diagrammscheiben sowie Tätigkeiten bei der Kfz-Zulassung verweisbar. Er sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Im Berufungsverfahren begehrt der Kläger nur noch die Bewilligung von Rente wegen BU. Dazu führt er aus, er sei der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, da er gelernter Kfz-Mechaniker sei. Für die Einstellung als Kraftfahrer beim letzten Arbeitgeber sei seine Qualifikation als Kfz-Mechaniker ausschlaggebend gewesen.

Der Senat hat zunächst eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.S. , des Internisten Dr.O. und der Internistin Dr.H. sowie die Leistungsakte des Arbeitamtes Münchberg beigezogen. Der Internist Prof. Dr.A. gelangte im Gutachten vom 07.02.2002 zu der Beurteilung, der Kläger sei nur noch in der Lage, leichte Arbeiten (mit bestimmten Funktionseinschränkungen) mindestens sechs Stunden pro Tag zu verrichten. Demgegenüber wies die Beklagte darauf hin, dass die Polyarthritis des Klägers bei der Untersuchung durch den ärztlichen Sachverständigen nur eine relativ geringe entzündliche Restaktivität gezeigt habe. Eine zeitliche Limitierung des Leistungsvermögens sei nicht begründbar. Die zur Klärung der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Klägers angebotenen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation hat der Kläger abgelehnt. Der Senat hat abschließend den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.M. gehört, der im Gutachten vom 04.11.2002 weiterhin eine vollschichtige, körperlich leichte Tätigkeit für zumutbar hält, die im Sitzen oder überwiegend im Sitzen ausgeführt werden sollte. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit körperlichen Zwangshaltungen (Knien, Bücken, über Augenhöhe) ebenso wie eine Exposition gegenüber klimatischen Belastungen, außerdem Arbeitsplätze mit regem Publikumsverkehr, besonders stresshaften Arbeitsbedingungen und Anforderungen an eine besondere manuelle Geschicklichkeit.

Der Kläger hat einen Arbeitsvertrag vom 09.06.1989 vorgelegt. Der Arbeitgeber (Fa. P. GmbH in B.) hat dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass Unterlagen über den Kläger (auch über etwa erforderliche Qualifikationen bei der Einstellung) nicht vorliegen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG Bayreuth vom 15.11.2000 sowie ihres Bescheides vom 10.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen BU ab 01.01.2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger genieße keinen Berufsschutz als Facharbeiter. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bedürfe es für die Einstufung eines Berufskraftfahrers als Facharbeiter weitergehender besonderer Qualifikationsmerkmale, die beim Kläger nicht vorlägen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen BU hat. Denn der Kläger war und ist nicht berufsunfähig iS des Gesetzes.

Der Anspruch auf Versichertenrente wegen BU ist bei Antragstellung vor dem 31. März 2001 (hier am 30.12.1999) nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (aF) zu beurteilen, soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (§ 300 Abs 2 SGB VI).

Versicherte haben gemäß § 43 SGB VI aF bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie u.a. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist idR die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalles beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (stRspr des BSG, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-)Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charatkerisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt oder bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und in einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten zuzuordnen, dem oberen dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich muss sich ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verweisen lassen.

Unter Beachtung der dem Berufsgruppenschema zu entnehmenden Zuordnungs- und Verweisungsgrundsätze kann der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen. Zwar hat er zunächst den Facharbeiterberuf eines Kfz-Mechanikers erlernt und diesen nach erfolgreicher Gesellenprüfung ausgeübt. Diesen Beruf hat er jedoch bereits 1980 aus Gründen aufgegeben, die nicht vom Schutzbereich des § 43 Abs 2 SGB VI erfasst sind. Auch den anschließend ausgeübten Berufs als Bohrwerksdreher hat der Kläger aufgegeben, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, sich im Alter von 42 Jahren beruflich neu zu orientieren. Das Arbeitsverhältnis wurde vielmehr wegen der Betriebsschließung beendet. Als bisheriger (für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema maßgeblicher) Ausgangs- oder Hauptberuf des Klägers ist daher die im Rahmen seines letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von 1988 bis 1996 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen, die der Kläger mit der Auflösung des Fuhrparks seines Arbeitgebers aufgegeben hat. Kraftfahrer, die (wie der Kläger) keine längere Ausbildungszeit nach der Berufskraftfahrerverordnung absolviert und die entsprechende Fachprüfung nicht abgelegt haben, sind grundsätzlich als angelernte Arbeitnehmer (je nach den Umständen des Einzelfalles des oberen oder des unteren Bereichs) iS des von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas einzugruppieren und nicht als Facharbeiter einzustufen (KassKomm - Niesel § 240 Rdnr 55). Von diesem Grundsatz kann im Fall des Klägers (etwa wegen besonders qualifizierender Merkmale seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes) nicht abgewichen werden. Denn die Art der Beschäftigung des Klägers als Fahrer bei seinem letzten Arbeitgeber rechtfertigt nicht die Gleichstellung mit einem ausgebildeten Handwerker, zumal der Arbeitgeber für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eine Anlernzeit von drei Monaten (für Ungelernte) als ausreichend bestätigt hat. Der Kläger selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 15.11.2000 angegeben, er sei neben der reinen Fahrtätigkeit nur für kleinere Wartungsarbeiten zuständig gewesen. So seien von ihm regelmäßig Ölwechsel durchgeführt, Abschmierarbeiten erledigt und das Fahrzeug gewaschen worden. Für größere oder andere Reparaturen und Wartungsarbeiten fehlten die Werkzeuge, so dass die Fahrzeuge hierzu in eine Werkstatt gebracht worden seien. Eine solche Tätigkeit stellt jedoch keine besonders qualifizierte Arbeit geschweige denn eine Facharbeit dar, da sie keine besonders qualifizierenden Merkmale aufweist. Aus dem Gesichtspunkt der tariflichen Eingruppierung als Facharbeiter lässt sich somit eine Facharbeitereigenschaft des Klägers nicht begründen. In dem einschlägigen Metall-Tarifvertrag ist auch der Beruf eines Kraftfahrers in der maßgeblichen Lohngruppe 7 nicht aufgeführt (KassKomm aaO).

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, seine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker sei entscheidend für seine Einstellung als Fahrer gewesen. Zwar kommt die Einstufung als Facharbeiter in Betracht, wenn eine abgeschlossene Ausbildung erst den Zugang zu der tariflich einem Facharbeiter gleichgestellten Tätigkeit ermöglich hat, weil der Arbeitgeber diese Facharbeitereigenschaft zur Bedingung der Anstellung als Kraftfahrer gemacht hat (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5). Dieser Nachweis ist dem Kläger aber nicht gelungen. Zu dieser erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Behauptung des Klägers sind nach den Ermittlungen des Senats keine objektiven Unterlagen vorhanden. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hat sich auf Anfrage des Senats dahingehend geäußert, es sei nicht möglich mitzuteilen, ob neben dem Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnis weitere Qualifikationen erforderlich für die Einstellung des Klägers gewesen seien. Der Kläger habe sich nach dem einzig erhalten gebliebenen Personalbogen als Kraftfahrer oder Nachtwächter beworben. Er sei zunächst als Nachtwächter beschäftigt gewesen. Zeugen, die Angaben zur Einstellung des Klägers machen könnten, könnten nicht benannt werden.

Nach alledem ist der Kläger allenfalls dem oberen Bereich der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf" zuzuordnen. Damit ist der Kläger - ungeachtet der fehlenden Benennungspflicht für das Vorliegen geeigneter Arbeitsplätze - ohne weiteres in der Lage, z.B. die Tätigkeit eines einfachen Tagespförtners (BSG Urteil vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87) oder eines Telefonisten auszuüben. Tätigkeiten eines Telefonisten und Pförtners sind dem Kläger auch aus medizinischer Sicht zumutbar.

Insoweit folgt der Senat den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.M. im Gutachten vom 04.11.2002. Zwar kann der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen die zuletzt ausgeübte Fahrertätigkeit nicht mehr verrichten. Dies führt aber - wie oben dargelegt - nicht zur Annahme des Leistungsfalls der BU, da der Kläger als Kraftfahrer keinen Facharbeiter-Berufsschutz genießt. Im Übrigen hat der Sachverständige keinen Zweifel daran gelassen, dass der Kläger bei Beachtung der von ihm aufgezeigten Funktionseinschränkungen vollschichtig für leichte Arbeiten einsatzfähig ist. Zwar ist das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Es gibt aber nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.M. keinen plausiblen Grund, warum aufgrund der bestehenden krankhaften Veränderungen das zeitliche Durchstehvermögen des Klägers für einen achtstündigen Arbeitstag eingeschränkt sein sollte. Dr.M. hat sogar darauf hingewiesen, dass eine seinen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie gesundheitlichen Voraussetzungen angepasste berufliche Tätigkeit den Kläger weder in körperlicher noch in psychischer Hinsicht überfordert; eine solche angepasste Tätigkeit verhindere sogar eine Verstärkung der Schmerzsymptomatik. Eine solche Tätigkeit, die die o.a. qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet, überlastet den Kläger nicht und führt auch nicht zu stärkeren Schmerzen, die zusätzliche Pausen erfordern könnten. Ein kurzzeitiger bedarfsadaptierter Wechsel der Körperhaltung ist auch ohne Zusatzpausen möglich. Die Wegefähigkeit ist beim Kläger weder streckenmäßig noch zeitlich in einem rentenrechtlich relevanten Maße eingeschränkt.

Bei dieser Sachlage konnte der Senat nur zu der Entscheidung gelangen, dass der Kläger nicht berufsfähig iS des Gesetzes ist. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Der Anregung des Klägers, seinen letzten Vorgesetzten, den Leiter des Fuhrparks, Herrn A. aus B., als Zeugen zur Art der verrichteten Tätigkeit des Klägers zu hören, war nicht zu folgen. Denn die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG und im Schreiben vom 10.05.2001 dargelegten Umstände seiner Tätigkeit unterstellt der Senat als wahr. Aus ihr ergeben sich jedoch - wie oben dargelegt - keine besonders qualifizierenden Merkmale einer Facharbeit, insbesondere nicht eine überwiegende Tätigkeit als Kfz-Mechaniker. Die Anhörung des Zeugen A. hält der Senat daher für nicht erforderlich.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung ohne Erfolg blieb.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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