L 2 U 104/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 244/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 104/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 7/03 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 1956 geborene Klägerin zog sich nach ihren Angaben am 24.07.1996 während ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin beim Kehren einer Treppe eine Verletzung an der zweiten Zehe rechts und am Vorfuß zu.

Beim Durchgangsarzt, dem Chirurgen Dr.P. , gab sie am gleichen Tag an, sie sei beim Treppenputzen gestürzt und habe die zweite Zehe rechts angeschlagen. Sie klagte über Druckschmerz über dem Grundglied. Die Beweglichkeit war frei. Dr.P. diagnostizierte eine Kontusion der zweiten Zehe. Bei den Nachuntersuchungen am 29.07.1996 und 05.08.1996 klagte die Klägerin noch über erhebliche Schmerzen. Bei der Röntgenkontrolle zeigte sich ein Zustand nach Infraktion an der Grundgliedbasis der Zehe. Am 12.08.1996 war äußerlich kein pathologischer Befund mehr sichtbar oder tastbar. Prof.Dr.F. vom Chirurgischen Klinikum P. fand bei der Untersuchung am 08.08.1996 den Zeh völlig unauffällig. Allerdings gab die Klägerin einen geringgradigen Druckschmerz an. Die Beweglichkeit war frei. Durchblutung und Sensibilität waren intakt. Auch am 19. und 26.08.1996 klagte die Klägerin gegenüber Dr.P. über anhaltende Schmerzen; er erklärte, die Behandlung sei am 26.08.1996 abgeschlossen und die Klägerin arbeitsfähig. Zeichen einer Entzündung oder Schwellung seien nicht zu sehen. Prof. Dr.F. konnte am 29.08.1996 auf der Röntgenaufnahme keine Fraktur feststellen. Am 04.10.1996 gab die Klägerin weiterhin Belastungsschmerzen im Bereich des Grundgelenkes der Zehe an. Dr.P. konnte äußerlich keinerlei Verletzungszeichen feststellen und riet der Klägerin, die ruhigstellenden Verbände nicht mehr anzulegen. Eine weitere Behandlung sei nicht erforderlich. Am 27.12.1996 klagte die Klägerin weiterhin über ständige Schmerzen am Mittel- und Vorfuß, ebenso am 13.01.1997. Ein MRT vom 17.01.1997 zeigte keinen Hinweis für eine Sehnenscheidenentzündung, eine Weichteilschwellung oder für eine ossäre Läsion im Bereich der Tarsalknochen. Es fiel jedoch eine Zyste auf sowie ein geringer Erguss im oberen Sprunggelenk.

In einer gutachtlichen Stellungnahme für die H. Unfallversicherung erklärte Prof.Dr.F. , die Gebrauchsfähigkeit des rechten Fußes sei um 1/20 gemindert. Daraus ergebe sich eine Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit um 0 %.

Im Gutachten vom 03.02.2000 führte der Orthopäde Dr.M. aus, es ließen sich keine die angegebenen Beschwerden begründenden Veränderungen am rechten Fuß finden, dessen Funktion völlig frei sei. Auch habe sich keine Verschmächtigung der Muskulatur des Beins als Zeichen einer Schonung gezeigt. Ebenso fänden sich keine neurologischen Auffälligkeiten. Ob ein geringfügiger Anbruch oder nur eine Prellung der Zehe vorgelegen habe, sei in sofern unbeachtlich, als jedenfalls nach höchstens einer Woche keine Behandlungsbedürftigkeit mehr gegeben gewesen sei. Arbeitsunfähigkeit habe höchstens zwei Wochen bestanden. Jetzt liege die MdE unter 10 v.H.

Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 27.03.2000 den Unfall vom 24.07.1996 als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Gewährung einer Rente ab, da die Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei.

Den Widerspruch der Klägerin vom 19.04.2000 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2000 zurück.

Die Klägerin hat mit der Klage vom 28.08.2000 geltend gemacht, sie leide weiterhin unter erheblichen Beschwerden und hat auf ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr.T. vom 03.11.2000 verwiesen, das im Auftrag des Sozialgerichts Landshut im Rentenversicherungsrechtsstreit erstellt worden war. Darin ist ausgeführt, die Klägerin gebe Druckempfindlichkeit zwischen dem ersten und zweiten Strahl des rechten Fußes an, sowohl fußrücken- als auch fußsohlenseitig. Es bestehe weder Rötung noch Schwellung, die Zehen seien frei beweglich. Beschwerden könnten durch die Fußfehlform hervorgerufen sein, was mit entsprechenden Einlagen ausgleichbar sei.

Beigezogen ist ein Bericht des Orthopäden Dr.K. vom 09.10.2001 mit den Diagnosen: Cervicobrachialgie rechts, initiale Coxarthrose beiderseits, Impingementsyndrom rechte Schulter, AC-Gelenkarthrose rechts, initiale obere Sprunggelenksarthrose links, Achillodynie links, außerdem ein Befundbericht des Allgemeinarztes Dr.F. vom 15.10.2001, der über unklare, langanhaltende Vorfußschmerzen nach Trauma im Juli 1996 berichtet hat.

Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr.M. hat im Gutachten vom 13.12.2001 ausgeführt, an der zweiten Zehe rechts sei keine Formabweichung festzustellen. Auch die passive Beweglichkeit sei unauffällig. Subjektiv bestünden ab Mittelgelenk nach pro- ximal ziehende Schmerzen, ferner werde eine Überempfindlichkeit angegeben. Im Übrigen seien Sensibilität und Motorik ohne Befund. Objektiv ließe sich keine Ursache für die angegebenen Beschwerden feststellen. Die Fußsohlenbeschwielung sei seiten- gleich etwa mittelgradig ausgebildet. Es bestehe eine leichte Spreizfußkomponente. Funktionell sei keine Beeinträchtigung gegeben. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen einer Bagatellverletzung mit völlig normalem Lokalbefund und grotesken Selbstbehandlungen, die zur Schädigung der Haut geführt hätten. Bei dem Unfall sei es zu einer Kontusion der zweiten Zehe rechts gekommen, die erfahrungsgemäß innerhalb weniger Wochen folgenlos ausheile. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 11.08.1996 bestanden.

Mit Urteil vom 17.01.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Gutachten von Dr.M. und Dr.M. sei davon auszugehen, dass die Klägerin eine über eine Prellung hinausgehende Verletzung im Bereich der rechten Zehe bei dem Unfall nicht erlitten habe. Bereits am Unfalltag habe radiologisch eine knöcherne Verletzung ausgeschlossen werden können. Dagegen hätten bereits leichte degenerative Veränderungen am Zehenendglied bestanden. Insgesamt zeige ein Vergleich der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben eine deutliche Diskrepanz.

Die Klägerin machte mit der Berufung vom 27.03.2002 die Gewährung von Verletztengeld und einer Rente nach einer MdE von 100 v.H. geltend. Sie könne wegen der Unfallfolgen nicht mehr arbeiten. Die Ärzte hätten sie falsch behandelt. Sie übersandte ein Schreiben des Unfallchirurgen O. vom 16.04.2002 über eine Untersuchung vom 02.04.2002 mit den Diagnosen: Anhaltende Beschwerden nach Prellung rechter Vorfuß, Metatarsalgie II rechts bei geringer Senk- Spreizfußkomponente. Die Verordnung einer Schuheinlage könnte eine Verbesserung der Beschwerden und des Gangbildes erreichen.

Die Klägerin stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2002 aufzuheben und den Beklagten in Abänderung des Bescheides vom 27.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07. 2000 zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs.2 SGG).

Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Berufung bezüglich der Gewährung des Verletztengeldes schon unzulässig ist, da der angefochtene Bescheid nur die Frage der Rentengewährung zum Gegenstand hatte und die Klägerin im Klageverfahren nur die Gewährung einer Rente beantragt hat.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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