Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1423/01
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 189/01 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Sozialgerichts München wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.09.2001 an das Sozialgericht München - SG - im Zusammenhang mit Anträgen u.a. auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, Anschlussunterhaltsgeld und einer Abfindung Klage "gegen das Münchener Arbeitsamt, die BfA und Siemens" erhoben (Az.: S 35 AL 1423/01).
Am 18.10.2001 hat das SG dem Kläger zugesagt, den Schriftsatz vom 30.09.2001 als Untätigkeits- oder Leistungsklage gegen das Arbeitsamt zu behandeln. Auf Anordnung der Vorsitzenden der 35. Kammer (Richterin am Sozialgericht - RiSG - S.) hat das SG den Kläger am 26.10.2001 gebeten, die Klage zu begründen, was dieser am 28.10. und 30.10.2001 getan hat.
Mit Schriftsatz vom 24.12.2001 an das Bayer. Landessozialgericht hat der Kläger - unter dem Az.: S 35 AL 1423/01 - "das Münchener Sozialgericht, das Arbeitsgericht München sowie die Institutionen gewisser Firmen und das Arbeitsamt" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, entscheidet das Landessozialgericht (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24.12.2001 erweist sich als unzulässig.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs.1 S.1 SGG die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 42 Abs.1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung muss sich mithin auf einen einzelnen (oder mehrere einzelne) Richter beziehen; nicht ablehnbar ist das Gericht als solches oder ein ganzer Spruchkörper (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.3; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.1). Pauschale Ablehnungen ganzer Gerichte, Kammern und Senate sind unzulässig und von vornherein unbeachtlich (vgl. BGH, MDR 1974, 222 f.; BVerwG, MDR 1976, 783; OLG Braunschweig, NJW 1976, 2024 f.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2001, L 5 AR 155 und 156/01 AL; Zöller-Vollkommer, a.a.O.).
Nach allem war daher der Antrag vom 24.12.2001 als unzulässig zu verwerfen. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs.3 ZPO) hatte deshalb zu unterbleiben (vgl. Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 44 Rdnr.9 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger und Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 30.09.2001 an das Sozialgericht München - SG - im Zusammenhang mit Anträgen u.a. auf Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit, Anschlussunterhaltsgeld und einer Abfindung Klage "gegen das Münchener Arbeitsamt, die BfA und Siemens" erhoben (Az.: S 35 AL 1423/01).
Am 18.10.2001 hat das SG dem Kläger zugesagt, den Schriftsatz vom 30.09.2001 als Untätigkeits- oder Leistungsklage gegen das Arbeitsamt zu behandeln. Auf Anordnung der Vorsitzenden der 35. Kammer (Richterin am Sozialgericht - RiSG - S.) hat das SG den Kläger am 26.10.2001 gebeten, die Klage zu begründen, was dieser am 28.10. und 30.10.2001 getan hat.
Mit Schriftsatz vom 24.12.2001 an das Bayer. Landessozialgericht hat der Kläger - unter dem Az.: S 35 AL 1423/01 - "das Münchener Sozialgericht, das Arbeitsgericht München sowie die Institutionen gewisser Firmen und das Arbeitsamt" wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, entscheidet das Landessozialgericht (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24.12.2001 erweist sich als unzulässig.
Für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten nach § 60 Abs.1 S.1 SGG die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 42 Abs.1 ZPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung muss sich mithin auf einen einzelnen (oder mehrere einzelne) Richter beziehen; nicht ablehnbar ist das Gericht als solches oder ein ganzer Spruchkörper (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.3; Thomas-Putzo, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.1). Pauschale Ablehnungen ganzer Gerichte, Kammern und Senate sind unzulässig und von vornherein unbeachtlich (vgl. BGH, MDR 1974, 222 f.; BVerwG, MDR 1976, 783; OLG Braunschweig, NJW 1976, 2024 f.; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 12.11.2001, L 5 AR 155 und 156/01 AL; Zöller-Vollkommer, a.a.O.).
Nach allem war daher der Antrag vom 24.12.2001 als unzulässig zu verwerfen. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs.3 ZPO) hatte deshalb zu unterbleiben (vgl. Münchener Kommentar-Feiber, ZPO, § 44 Rdnr.9 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist kostenfrei (§ 183 SGG) und endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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