L 5 AR 77/00 RJ

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1421/98
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 AR 77/00 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnung des Vorsitzenden der 7. Kammer des Sozialgerichts Landshut, Richter am Sozialgericht ..., wegen Besorgnis der Befangenheit ist unbegründet.

Gründe:

I.

Der Kläger und Antragsteller führt seit dem 13.10.1998 vor der 7. Kammer des Sozialgerichts Landshut - SG - (Vorsitzender: Richter am Sozialgericht - RiSG - ...) wegen der Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente einen Rechtsstreit gegen die Beklagte (Bescheid vom 14.07.1998, Widerspruchsbescheid vom 07.10.1998). Diese hatte ihm aufgrund Bescheides vom 10.08.1994 Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt; mit Bescheid vom 12.07. 1999 bewilligte sie dem Kläger Altersrente ab 01.11.1999.

RiSG ... hat - nach Einholung eines Befundberichts des behandelnden Neurologen/Psychiaters Dr.B ... (D ...) - den Internisten Dr.N ... (Landshut) beauftragt, hinsichtlich der Arbeitsleistungsfähigkeit des Klägers, insbesondere im Zeitpunkt Dezember 1997, ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung zu erstatten.

Am 18.08.1999 hat Dr.N ... dem SG mitgeteilt, dass der Kläger zum vorgesehenen Untersuchungstermin am gleichen Tage ohne Angabe von Gründen nicht erschienen sei. Mit Schreiben vom 14.08. 1999 hat der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass er ein Gutachten nach Untersuchung ablehne, weil ihm bei einer früheren Untersuchung mehrere Körperverletzungen zugefügt worden seien.

Durch Beschluss vom 30.11.1999 (L 5 AR 117/99 RJ) hat der erkennende Senat den Ablehnungsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

RiSG G ... hat daraufhin den Internisten Dr.B ... (P ...) zum Sachverständigen ernannt (Beweisanordnung vom 23.09. 1999). Nachdem dieser mitgeteilt hatte, dass der Gutachtensauftrag nicht in erster Linie das internistische Fachgebiet betreffe, sondern vielmehr neurologisch-psychiatrische und orthopädische Fragestellungen umfasse, und gebeten hatte, ihn von der Aufgabe eines ärztlichen Sachverständigen zu entbinden (Schreiben vom 29.12.1999), hat RiSG ... zunächst mit Verfügung vom 17.01.2000 den Chefarzt der Psychiatrischen Klinik des Bezirkskrankenhausen M ..., Dr.B ..., sodann - nachdem Dr.B ... auf seine Arbeitsüberlastung hingewiesen hatte (Schreiben vom 01.02.2000) - die Fachärztin für Psychiatrie Dr.P ... (Bezirkskrankenhaus M ...) mit Beweisanordnung vom 10.02.2000 beauftragt, ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung des Klägers zu erstatten.

Am 21.02.2000 hat der Kläger beim SG angefragt, warum sich der Rechtsstreit "so lange verzögere"? Es sei noch kein ärztliches Gutachten erstellt und noch kein Verhandlungstermin bestimmt worden. Die Ablehnung der Erwerbsunfähigkeitsrente habe ihn in den "finanziellen Ruin" getrieben. Er sei deshalb mittellos und verschuldet und bitte um eine baldige Entscheidung.

Mit Schreiben vom 14.03.2000 hat der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Verzögerung des Rechtsstreits erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat geltend gemacht, dass RiSG G ... wider besseres Wissen ein Gutachten des Bezirkskrankenhauses M ... in Auftrag gegeben habe, obwohl das Kreiskrankenhaus P ... bzw. Dr.Ba ... mitgeteilt hätten, dass die Begutachtung in das orthopädische Fachgebiet falle.

RiSG ... hat sich zu dem Ablehnungsgesuch am 25.04.2000 dienstlich geäußert.

II.

Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das zulässige Ablehnungsgesuch erweist sich als unbegründet.

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 60 Abs.1 S.1 SGG, 42 Abs.2 ZPO). Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, S.186/14). Es kommt weder darauf an, ob die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber voreingenommen, begründet ist, noch auf die subjektive Meinung des abgelehnten Richters, ob er befangen sei oder nicht (vgl. BVerfG, a.a.O.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 42 Rdnr.9). Der Gesetzgeber hat durch die Möglichkeit der Richterablehnung nämlich nicht nur eine tatsächlich parteiliche Rechtspflege verhindern, sondern darüber hinaus auch schon den für einen Prozessbeteiligten nach den Umständen naheliegenden oder doch verständlichen Argwohn vermeiden wollen, der Richter werde nicht unparteilich entscheiden.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger und Antragsteller nach wie vor keinen Grund, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung des RiSG ... in Zweifel zu ziehen.

Die von dem Kläger zur Stützung des Ablehnungsgesuchs angesprochene bisherige Verfahrensdauer ist nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters aufkommen zu lassen. Selbst eine von einem Beteiligten als unzumutbar empfundene Verfahrenslänge stellt für sich genommen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Es ist vielmehr Sache des Gerichts, nach seinem Ermessen darüber zu befinden, in welcher Weise das Verfahren in dem Zeitraum von der Klageerhebung bis zur Entscheidung zu fördern ist. Dementsprechend hat der Gesetzgeber den Ablehnungsgrund der Verfahrensverzögerung nur mit äußerster Zurückhaltung in die Befangenheitsvorschriften aufgenommen. Aus §§ 42 und 1036 Abs.2 ZPO ergibt sich, dass er das Problem einer überlangen Verfahrensdauer gesehen, aber inzwischen selbst für das schiedsgerichtliche Verfahren den Ablehnungsgrund der ungebührlichen Verzögerung im Gegensatz zu der bisherigen Regelung des § 1032 Abs.2 ZPO in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung durch Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22.12.1997 (BGBl.1997 I S.3224) nicht mehr normiert hat.

Eine Verfahrensverzögerung ist als Ablehnungsgrund nur denkbar, wenn insbesondere Umstände vorliegen, nach denen das Vorgehen des Richters den Anschein der Willkür erweckt und sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 192, 193 m.w.N.; OVG Münster, NJW 1993, 2259; OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 46; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rdnr.24; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Auflage, § 42 Rdnr.52, Stichwort "Untätigkeit").

Von einer willkürlichen Verfahrensverzögerung kann im vorliegenden Fall indessen nicht die Rede sein. Der Senat entnimmt der Klageakte vielmehr, dass der Kammervorsitzende sehr bemüht ist, den Rechtsstreit zügig zu erledigen. Mitursächlich für die bisherige Verfahrensdauer sind - das muss sich der Kläger in aller Deutlichkeit gesagt sein lassen - nicht zuletzt die völlig unbegründeten und teilweise nicht nachvollziehbaren Ablehnungsanträge gegen den Kammervorsitzenden. In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf das Schreiben des Sachverständigen Dr.Ba ... vom 29.12.1999, wonach der Gutachtensauftrag nicht nur orthopädische, sondern auch neurologisch/psychiatrische Fragestellungen umfasse. Es ist daher ausgesprochen abwegig, aus der Erteilung des Gutachtensauftrags an Dr.P ... auf eine ablehnungsrechtlich relevante Verfahrensverzögerung durch RiSG ... zu schließen.

Da somit keine Gründe vorliegen, die eine Ablehnung des RiSG ... wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten, war der Antrag des Klägers zurückzuweisen.

Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist kostenfrei (§ 183 SGG) und nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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