Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RA 29/01 PR ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 129/01 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Februar 2001 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin betreibt in Nürnberg eine Bäckerei in der Rechtsform einer GmbH. Geschäftsführerin ist S.Ö. (Ö.); tatsächlich werden die Geschäfte nach den polizeilichen Ermittlungen von ihrem Ehemann, dem mehrfach vorbestraften und der Polizei seit Jahren wegen illegaler Beschäftigung bekannten Y.Ö. geleitet.
Die Antragsgegnerin führte im Anschluss an Ermittlungen der Kriminalpolizeidirektion Nürnberg und der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen Steuerhinterziehung und Betrugs zu Lasten von Sozialleistungsträgern, angeblich begangen durch Y. Ö., eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch, die sich auf die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.03.2000 erstreckte. Sie gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin der Einzugsstelle namentlich bekannte Arbeitnehmer als geringfügig beschäftigt bzw. mit einem niedrigeren Lohn als bezahlt wurde, gemeldet und daher keine bzw. zu geringe Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und entrichtet hatte. Ferner hatte die Antragstellerin für nicht mehr zu ermittelnde Arbeitnehmer keine Meldungen eingereicht und hierfür auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.06.2000 forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.11.2000 von der Antragstellerin Beiträge zur Sozialversicherung vom 01.08.1993 bis 31.03.2000 in Höhe von 303.441,90 DM sowie für die Zeit von Januar 1995 bis Juni 2000 Säumniszuschläge in Höhe von 143.335,00 DM.
Dagegen legte die Antragstellerin am 17.01.2000 Widerspruch ein. Nachdem der Versuch der Einzugsstelle, den Beitragsrückstand in Höhe von 446.784,40 DM mittels Einzugsermächtigung über das Girokonto der Antragstellerin zu erhalten, fehlschlug, forderte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.01.2001 zur Zahlung auf. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beschuldigte Y. Ö. in der Anklageschrift vom 17.01.2001 in 79 Fällen einen besonders schweren Fall des Betruges, in 49 Fällen Steuerhinterziehung sowie in zwei Fällen Einschleusung von Ausländern begangen zu haben. Dadurch sei der AOK Bayern ein Schaden von mehr als 200.000,00 DM entstanden; die Höhe der verkürzten Umsatz- und Lohnsteuer wurde mit über 500.000,00 DM angegeben.
Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 18.01.2001 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 08.11.2000 mit der Begründung beantragt, die polizeilichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und die Vollstreckung der Beitragsforderung hätte ihren wirtschaftlichen Untergang zur Folge. Die Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 den Widerspruch zurückgewiesen und die Antragstellerin hat am 21.02.2001 beim SG Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 erhoben.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.02.2001 die AOK beigeladen und mit dem weiteren Beschluss vom gleichen Tage die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet sowie die Anordnung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 446.776,90 DM erbringt. Es hat außerdem der Antragstellerin gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Kreditgarantiegeschäft zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Das SG hat in der Begründung ausgeführt, die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides stelle für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte dar. Nach der als wahr unterstellten Angabe der Antragstellerin würde eine sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides einen erheblichen wirtschaftlichen, nicht ohne weiteres wieder gutzumachenden Schaden bedeuten. Die schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin verlangten jedoch, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach der von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Situation sei nicht gewährleistet, dass bei einem für sie ungünstigen Prozessausgang die rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge geleistet werden könnten. Auch spreche die Rechtslage nach dem derzeitigen Kenntnisstand und nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht zugunsten der Antragstellerin und der Erfolg der Klage in der Hauptsache sei nicht sehr wahrscheinlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.03.2001, mit der sie geltend macht, sie könne die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von fast 450.000,00 DM nicht erbringen. Die Girokonten der Antragstellerin sowie von S. und Y. Ö. seien belastet. Da die Eheleute Ö. bereits Kredite für den Kauf und die Renovierung eines Hauses in beträchtlicher Höhe aufgenommen hätten, könnten sie einen weiteren Bankkredit nicht erhalten. Mit der eidesstattlichen Versicherung vom 09.03.2001 erklärt S. Ö., dass weder sie noch die Antragstellerin weitere Bankkonten als die dem Gericht bekannten Konten bei der ... Nürnberg habe und dass sie über kein weiteres Vermögen (Wertgegenstände, Grundstück oder Aktien) verfüge. Aus den vom SG beigezogenen Kreditverträgen geht u.a. hervor, dass S. und Y. Ö. mehrere Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskäufen, zuletzt im April 1999 zur Finanzierung eines Hauses in der Türkei, erhalten haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2001 insoweit aufzuheben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21.02.2001 gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 446.776,90 DM abhängig gemacht wird.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird.
II.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 176 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gemäß § 172 Abs.1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Dies ist hier der Fall, da § 97 Abs.2 Satz 4 iVm Abs.3 SGG bestimmt, dass das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen und die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann. Sie kann aber nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Es ist in diesem Falle nicht von Bedeutung, ob das Gericht die Aussetzung der Vollziehung unmittelbar auf § 97 Abs.1 bis 4 SGG oder auf die entsprechende Anwendung des § 80 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stützt, wie es das SG im vorliegenden Fall im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 19.10.1977 NJW 1978, 693) getan hat.
Wie das SG zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses angegeben hat, kann der Beschluss nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 97 Abs.2 Satz 4 SGG analog). Die entsprechende Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO bedeutet nicht, dass sich auch die Beschwerdefähigkeit des Aussetzungsbeschlusses nach den Vorschriften der VwGO richtet. Mit der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO wird lediglich der Katalog der Möglichkeiten, vorläufigen Rechtsschutz auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu erlangen, erweitert. Die Frage der Rechtsmittelfähigkeit richtet sich dagegen allein nach den Vorschriften des SGG. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts in § 172 Abs.1 SGG wird aber durch § 97 Abs.2 Satz 4 SGG für vergleichbare Fälle gerade ausgeschlossen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2.Aufl., VI. Kapitel, Rn.79; Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., § 97, Rn.19; LSG für das Saarland vom 30.03.1992 Breithaupt 1992, 696; LSG Baden-Württemberg vom 11.03.1992 Breithaupt 1992, 700 mwN).
An der Entscheidung des Senats ändert auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung nichts, da sie nicht gesondert anfechtbar ist. Die angeordnete Sicherheitsleistung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Hauptentscheidung, nämlich der Aussetzung der Vollziehung. Sie wäre ohne die Hauptentscheidung sinnlos. Ob etwas anderes gilt, wenn die Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung der Sicherheitsleistung im Ergebnis einer Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gleichkommt, kann dahinstehen. Denn dies ist hier nicht der Fall, da das SG die Erbringung der Sicherheitsleistung auch durch eine Bankbürgschaft zugelassen hat. Die Kosten einer Bankbürgschaft (Avalzinsen) sind erheblich niedriger als Darlehenszinsen (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 97, Rn.124). An der Erfüllbarkeit dieser Auflage bestehen keine Zweifel. Denn die ... Nürnberg hat den Eheleuten Ö., die die Nutznießer der Antragstellerin sind, im April 1999 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM für eine Hausfinanzierung in der Türkei gewährt. Daraus ergibt sich, dass Vermögen in der Türkei vorhanden ist, auf das die Antragstellerin zur Erfüllung der Auflage zugreifen kann.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin betreibt in Nürnberg eine Bäckerei in der Rechtsform einer GmbH. Geschäftsführerin ist S.Ö. (Ö.); tatsächlich werden die Geschäfte nach den polizeilichen Ermittlungen von ihrem Ehemann, dem mehrfach vorbestraften und der Polizei seit Jahren wegen illegaler Beschäftigung bekannten Y.Ö. geleitet.
Die Antragsgegnerin führte im Anschluss an Ermittlungen der Kriminalpolizeidirektion Nürnberg und der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen Steuerhinterziehung und Betrugs zu Lasten von Sozialleistungsträgern, angeblich begangen durch Y. Ö., eine Betriebsprüfung bei der Antragstellerin durch, die sich auf die Zeit vom 01.08.1993 bis 31.03.2000 erstreckte. Sie gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin der Einzugsstelle namentlich bekannte Arbeitnehmer als geringfügig beschäftigt bzw. mit einem niedrigeren Lohn als bezahlt wurde, gemeldet und daher keine bzw. zu geringe Beiträge zur Sozialversicherung nachgewiesen und entrichtet hatte. Ferner hatte die Antragstellerin für nicht mehr zu ermittelnde Arbeitnehmer keine Meldungen eingereicht und hierfür auch keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 30.06.2000 forderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 08.11.2000 von der Antragstellerin Beiträge zur Sozialversicherung vom 01.08.1993 bis 31.03.2000 in Höhe von 303.441,90 DM sowie für die Zeit von Januar 1995 bis Juni 2000 Säumniszuschläge in Höhe von 143.335,00 DM.
Dagegen legte die Antragstellerin am 17.01.2000 Widerspruch ein. Nachdem der Versuch der Einzugsstelle, den Beitragsrückstand in Höhe von 446.784,40 DM mittels Einzugsermächtigung über das Girokonto der Antragstellerin zu erhalten, fehlschlug, forderte sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 02.01.2001 zur Zahlung auf. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth beschuldigte Y. Ö. in der Anklageschrift vom 17.01.2001 in 79 Fällen einen besonders schweren Fall des Betruges, in 49 Fällen Steuerhinterziehung sowie in zwei Fällen Einschleusung von Ausländern begangen zu haben. Dadurch sei der AOK Bayern ein Schaden von mehr als 200.000,00 DM entstanden; die Höhe der verkürzten Umsatz- und Lohnsteuer wurde mit über 500.000,00 DM angegeben.
Die Antragstellerin hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) am 18.01.2001 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 08.11.2000 mit der Begründung beantragt, die polizeilichen Ermittlungen seien noch nicht abgeschlossen und die Vollstreckung der Beitragsforderung hätte ihren wirtschaftlichen Untergang zur Folge. Die Antragsgegnerin hat mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 den Widerspruch zurückgewiesen und die Antragstellerin hat am 21.02.2001 beim SG Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 erhoben.
Das SG hat mit Beschluss vom 21.02.2001 die AOK beigeladen und mit dem weiteren Beschluss vom gleichen Tage die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtenen Bescheide bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens angeordnet sowie die Anordnung davon abhängig gemacht, dass die Antragstellerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 446.776,90 DM erbringt. Es hat außerdem der Antragstellerin gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Kreditgarantiegeschäft zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. Das SG hat in der Begründung ausgeführt, die sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides stelle für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härte dar. Nach der als wahr unterstellten Angabe der Antragstellerin würde eine sofortige Vollziehbarkeit dieses Bescheides einen erheblichen wirtschaftlichen, nicht ohne weiteres wieder gutzumachenden Schaden bedeuten. Die schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin verlangten jedoch, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach der von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Situation sei nicht gewährleistet, dass bei einem für sie ungünstigen Prozessausgang die rückständigen Beiträge und Säumniszuschläge geleistet werden könnten. Auch spreche die Rechtslage nach dem derzeitigen Kenntnisstand und nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht zugunsten der Antragstellerin und der Erfolg der Klage in der Hauptsache sei nicht sehr wahrscheinlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 08.03.2001, mit der sie geltend macht, sie könne die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von fast 450.000,00 DM nicht erbringen. Die Girokonten der Antragstellerin sowie von S. und Y. Ö. seien belastet. Da die Eheleute Ö. bereits Kredite für den Kauf und die Renovierung eines Hauses in beträchtlicher Höhe aufgenommen hätten, könnten sie einen weiteren Bankkredit nicht erhalten. Mit der eidesstattlichen Versicherung vom 09.03.2001 erklärt S. Ö., dass weder sie noch die Antragstellerin weitere Bankkonten als die dem Gericht bekannten Konten bei der ... Nürnberg habe und dass sie über kein weiteres Vermögen (Wertgegenstände, Grundstück oder Aktien) verfüge. Aus den vom SG beigezogenen Kreditverträgen geht u.a. hervor, dass S. und Y. Ö. mehrere Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskäufen, zuletzt im April 1999 zur Finanzierung eines Hauses in der Türkei, erhalten haben.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2001 insoweit aufzuheben, als die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21.02.2001 gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 von der Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 446.776,90 DM abhängig gemacht wird.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten des SG und der Antragsgegnerin, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird.
II.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 176 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gemäß § 172 Abs.1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Dies ist hier der Fall, da § 97 Abs.2 Satz 4 iVm Abs.3 SGG bestimmt, dass das Gericht die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung anordnen und die Anordnung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen kann. Sie kann aber nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Es ist in diesem Falle nicht von Bedeutung, ob das Gericht die Aussetzung der Vollziehung unmittelbar auf § 97 Abs.1 bis 4 SGG oder auf die entsprechende Anwendung des § 80 Abs.5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stützt, wie es das SG im vorliegenden Fall im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 19.10.1977 NJW 1978, 693) getan hat.
Wie das SG zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses angegeben hat, kann der Beschluss nur mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 97 Abs.2 Satz 4 SGG analog). Die entsprechende Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO bedeutet nicht, dass sich auch die Beschwerdefähigkeit des Aussetzungsbeschlusses nach den Vorschriften der VwGO richtet. Mit der entsprechenden Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO wird lediglich der Katalog der Möglichkeiten, vorläufigen Rechtsschutz auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu erlangen, erweitert. Die Frage der Rechtsmittelfähigkeit richtet sich dagegen allein nach den Vorschriften des SGG. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts in § 172 Abs.1 SGG wird aber durch § 97 Abs.2 Satz 4 SGG für vergleichbare Fälle gerade ausgeschlossen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2.Aufl., VI. Kapitel, Rn.79; Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., § 97, Rn.19; LSG für das Saarland vom 30.03.1992 Breithaupt 1992, 696; LSG Baden-Württemberg vom 11.03.1992 Breithaupt 1992, 700 mwN).
An der Entscheidung des Senats ändert auch die Festsetzung der Sicherheitsleistung nichts, da sie nicht gesondert anfechtbar ist. Die angeordnete Sicherheitsleistung steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Hauptentscheidung, nämlich der Aussetzung der Vollziehung. Sie wäre ohne die Hauptentscheidung sinnlos. Ob etwas anderes gilt, wenn die Aussetzung der Vollziehung mit der Anordnung der Sicherheitsleistung im Ergebnis einer Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gleichkommt, kann dahinstehen. Denn dies ist hier nicht der Fall, da das SG die Erbringung der Sicherheitsleistung auch durch eine Bankbürgschaft zugelassen hat. Die Kosten einer Bankbürgschaft (Avalzinsen) sind erheblich niedriger als Darlehenszinsen (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 97, Rn.124). An der Erfüllbarkeit dieser Auflage bestehen keine Zweifel. Denn die ... Nürnberg hat den Eheleuten Ö., die die Nutznießer der Antragstellerin sind, im April 1999 ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 DM für eine Hausfinanzierung in der Türkei gewährt. Daraus ergibt sich, dass Vermögen in der Türkei vorhanden ist, auf das die Antragstellerin zur Erfüllung der Auflage zugreifen kann.
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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