Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 464/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 157/00 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.03.2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin war bereits zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2000 geladen und ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden. Hierzu hatte sie beantragt, dass das Gericht auf den Aufwand der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und aufgrund der erschöpfenden Aktenlage durch Gerichtsbeschluss entscheide. Auch könne sie der Forderung nicht nachkommen, da sie zur erforderlichen Betreuung ihres erst 2 1/2 Jahre alten Sohnes für die Dauer einer Reise nach Würzburg niemanden zur Verfügung habe. Das Sozialgericht hatte die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht aufgehoben und darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Kinderbetreuung in ortsangemessenem Umfang entschädigt werden könnten. Nachdem die Klägerin nicht erschienen war, hatte das Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 200,00 verhängt, diesen Beschluss aber auf Widerspruch aus formalen Gründen aufgehoben. In ihrem Widerspruch hatte die Klägerin auch geltend gemacht, die mündliche Verhandlung bedeute für sie eine Schikane und eine erhebliche Verschwendung öffentlicher Mittel. Sie sei außerdem einkommens- und vermögenslos.
Die Klägerin ist erneut zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2000 geladen und ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden. Zu diesem Termin ist sie wiederum nicht erschienen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 500,00 erlassen. Hiergegen hat die Klägerin mit Hinweis auf ihre früheren Ausführungen Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 111 Abs.1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Nach § 202 SGG iVm § 141 Abs.3 ZPO kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Nach § 381 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels u.a., wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Anordnung des Vorsitzenden zum persönlichen Erscheinen einer Partei gehört zu den ihm nach dem Prozessrecht eingeräumten Befugnissen. Sie könnte als prozessleitende Verfügung nach § 172 Abs.2 SGG auch nicht mit Beschwerde angefochten und damit auch nicht durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden. Ob und inwieweit der Vorsitzende von dieser Befugnis des § 111 SGG Gebrauch macht, obliegt seiner freien Beurteilung u.a. aufgrund der von ihm für maßgeblich gehaltenen Rechtslage und den für ihn dadurch begründeten Ermittlungsbedarf. In die Durchsetzung dieser Anordnung hat das Beschwerdegericht ebenso wenig einzugreifen wie in die Anordnung selbst, weil ansonsten durch die verweigerte Sanktionierung die Vorschrift des § 172 Abs.2 SGG umgangen würde. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei ist deshalb zu beachten, solange sie besteht. Eine betroffene Partei kann hiergegen nicht einwenden, nach ihrer rechtlichen Sicht der Dinge sei sie nicht nötig. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die Anordnung so offensichtlich unbegründet ist, dass ihr von Rechts wegen nicht Folge geleistet werden müsste. Hierfür gibt es im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.
Es kommt deshalb nur darauf an, ob bei einer bestehenden Verpflichtung zum Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung das Ausbleiben dennoch genügend entschuldigt ist. Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben liegt nach § 381 Abs.1 ZPO bei Umständen vor, die das Verhalten der Partei nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (OLG München in JW 1957, 306; BFH Der Betrieb 1977, 2312). Für das Ausbleiben müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Solche Gründe sind von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Unterbringung und Versorgung eines 2 1/2-jährigen Kindes für den Zeitraum, den das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung erfordert, gehört zu den gewöhnlichen Lebenssachverhalten, die ein allein erziehender Elternteil bewältigen muss und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne große Schwierigkeiten bewältigt. Gründe dafür, dass dies bei ihr anders wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens ist nicht zu beanstanden. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, einkommens- und vermögenslos zu sein. Damit könnte unter sonstigen Umständen bereits die Verhängung eines weitaus geringeren Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der Anordnung des Erscheinens ausreichend sein. Im vorliegenden Fall weigert sich jedoch die Beschwerdeführerin erklärtermaßen grundsätzlich und nachhaltig, der Anordnung Folge zu leisten. In Anbetracht dessen ist das erhöhte Ordnungsgeld nicht ermessensfehlerhaft.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin war bereits zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.01.2000 geladen und ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden. Hierzu hatte sie beantragt, dass das Gericht auf den Aufwand der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte und aufgrund der erschöpfenden Aktenlage durch Gerichtsbeschluss entscheide. Auch könne sie der Forderung nicht nachkommen, da sie zur erforderlichen Betreuung ihres erst 2 1/2 Jahre alten Sohnes für die Dauer einer Reise nach Würzburg niemanden zur Verfügung habe. Das Sozialgericht hatte die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht aufgehoben und darauf hingewiesen, dass die Kosten für die Kinderbetreuung in ortsangemessenem Umfang entschädigt werden könnten. Nachdem die Klägerin nicht erschienen war, hatte das Sozialgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 200,00 verhängt, diesen Beschluss aber auf Widerspruch aus formalen Gründen aufgehoben. In ihrem Widerspruch hatte die Klägerin auch geltend gemacht, die mündliche Verhandlung bedeute für sie eine Schikane und eine erhebliche Verschwendung öffentlicher Mittel. Sie sei außerdem einkommens- und vermögenslos.
Die Klägerin ist erneut zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.03.2000 geladen und ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden. Zu diesem Termin ist sie wiederum nicht erschienen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat das Sozialgericht gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 500,00 erlassen. Hiergegen hat die Klägerin mit Hinweis auf ihre früheren Ausführungen Widerspruch eingelegt.
Das Sozialgericht hat dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 111 Abs.1 SGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung anordnen. Nach § 202 SGG iVm § 141 Abs.3 ZPO kann gegen eine Partei, die im Termin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Nach § 381 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels u.a., wenn das Ausbleiben genügend entschuldigt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Anordnung des Vorsitzenden zum persönlichen Erscheinen einer Partei gehört zu den ihm nach dem Prozessrecht eingeräumten Befugnissen. Sie könnte als prozessleitende Verfügung nach § 172 Abs.2 SGG auch nicht mit Beschwerde angefochten und damit auch nicht durch das Beschwerdegericht aufgehoben werden. Ob und inwieweit der Vorsitzende von dieser Befugnis des § 111 SGG Gebrauch macht, obliegt seiner freien Beurteilung u.a. aufgrund der von ihm für maßgeblich gehaltenen Rechtslage und den für ihn dadurch begründeten Ermittlungsbedarf. In die Durchsetzung dieser Anordnung hat das Beschwerdegericht ebenso wenig einzugreifen wie in die Anordnung selbst, weil ansonsten durch die verweigerte Sanktionierung die Vorschrift des § 172 Abs.2 SGG umgangen würde. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei ist deshalb zu beachten, solange sie besteht. Eine betroffene Partei kann hiergegen nicht einwenden, nach ihrer rechtlichen Sicht der Dinge sei sie nicht nötig. Es kann dahingestellt bleiben, ob etwas anderes gilt, wenn die Anordnung so offensichtlich unbegründet ist, dass ihr von Rechts wegen nicht Folge geleistet werden müsste. Hierfür gibt es im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte.
Es kommt deshalb nur darauf an, ob bei einer bestehenden Verpflichtung zum Erscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung das Ausbleiben dennoch genügend entschuldigt ist. Eine genügende Entschuldigung für das Ausbleiben liegt nach § 381 Abs.1 ZPO bei Umständen vor, die das Verhalten der Partei nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen (OLG München in JW 1957, 306; BFH Der Betrieb 1977, 2312). Für das Ausbleiben müssen schwerwiegende Gründe vorliegen.
Solche Gründe sind von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Die Unterbringung und Versorgung eines 2 1/2-jährigen Kindes für den Zeitraum, den das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung erfordert, gehört zu den gewöhnlichen Lebenssachverhalten, die ein allein erziehender Elternteil bewältigen muss und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch ohne große Schwierigkeiten bewältigt. Gründe dafür, dass dies bei ihr anders wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.
Auch die Höhe des Ordnungsgeldes innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Rahmens ist nicht zu beanstanden. Zwar gibt die Beschwerdeführerin an, einkommens- und vermögenslos zu sein. Damit könnte unter sonstigen Umständen bereits die Verhängung eines weitaus geringeren Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der Anordnung des Erscheinens ausreichend sein. Im vorliegenden Fall weigert sich jedoch die Beschwerdeführerin erklärtermaßen grundsätzlich und nachhaltig, der Anordnung Folge zu leisten. In Anbetracht dessen ist das erhöhte Ordnungsgeld nicht ermessensfehlerhaft.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.
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