L 12 B 205/00 KA ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 KA 566/00 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 205/00 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2000 aufgehoben und der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu verpflichten, sie vorläufig bedarfsunabhängig als Psychologische Psychotherapeutin zuzulassen, hilfsweise in einen vergleichbaren vorläufigen Teilnahmestatus einzusetzen, abgelehnt.
II. Die Beschwerdegegnerin hat dem Berufungsausschuss für Ärzte Bayern die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

In diesem Beschwerdeverfahren geht es um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

Die Beschwerdegegnerin (Bgin) ist Diplompsychologin. Sie war vom Januar 1992 bis Dezember 1993 u.a. freiberuflich für den Arbeitskreis für Fraueninteressen, Notruf für Frauen und Mädchen, in ... sowie in eigener Praxis in O ... tätig. Im Januar 1994 eröffnete sie eine psychologische Praxis in M ..., die sie noch betreibt. Außerdem war sie vom Oktober 1994 bis Oktober 1997 im Optifast-Zentrum des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in ... freiberuflich psychotherapeutisch tätig.

Am 29. Dezember 1998 stellte sie Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin in der ...straße in M ... Hilfsweise beantragte sie eine bedarfsunabhängige Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation. Am 29. März 1999 legte sie die Urkunde über ihre Approbation als Psychologische Psychotherapeutin vom 4. Januar 1999 vor. Außerdem reichte sie im Laufe des Verwaltungsverfahrens Bestätigungen und weitere Unterlagen ein, mit denen ihre Fachkunde nachgewiesen werden sollte.

Mit Beschluss vom 12. August 1999, ergangen aufgrund der Sitzung vom 17. April 1999, lehnte der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land sowohl den Antrag auf bedarfsunabhänige Zulassung als auch die hilfsweise gestellten Antrag auf bedarfsunabhängige Ermächtigung ab. Die Bgin habe keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V von mindestens 250 Behandlungsstunden innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von höchstens 12 Monaten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Bgin im Wesentlichen damit, dass die geforderten 250 Stunden im sogenannten Zeitfenster gesetzeswidrig seien.

Am 8. März 2000 beantragte die Bgin beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie habe im Zeitraum Juni 1994 bis Juni 1997 (Zeitfenster) 221,5 Stunden Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung in eigener Praxis behandelt. Seit November 1997 beziehe sie nur noch Einkünfte aus ihrer psychotherapeutischen Praxis. Sie habe einen Anspruch auf bedarfsunabhängige Zulassung. Sie sei approbierte Psychologische Psychotherapeutin und habe den Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie erbracht. Die Approbationsurkunde habe sie fristgerecht vorgelegt. Die vom Zulassungausschuss geforderte Behandlungstätigkeit von 250 Stunden sei nach Auffassung des überwiegenden Teils der Sozialgerichte und einzelner Landessozialgerichte rechtswidrig. Außerdem seien über 600 Stunden nicht beachtet worden, die in der Ambulanz des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in München erbracht worden seien. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Auch ehemalige Kostenerstattungstherapeuten -wie sie- müssten effektiven Rechtsschutz erlangen. Sie hätte keine Möglichkeit, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Art.10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - im Folgenden: Einführungsgesetz PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl I S.1311) weiter im Rahmen des Delegationsverfahrens teilzunehmen. Ihr könne daher nur eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs.1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) helfen. Ihre wirtschaftliche Situation erfordere eine vorübergehende Zulassung, da sie ansonsten von der weiteren Leistungsabrechnung ausgeschlossen sei. Die von der Beigeladenen zu 1) angebotene patienbezogene Einzelermächtigung gebe ihr nur die Möglichkeit, bereits in Behandlung befindliche Patienten zu Ende zu behandeln. Sie könne auch nicht auf eine bedarfsabhängige Zulassung verwiesen werden, denn dies sei mit Umzug und Praxisaufgabe verbunden. Sämtliche Planungsgebiete im Bezirk Oberbayern seien überversorgt und damit gesperrt. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, die Entscheidung des Berufungsausschuss abzuwarten, weil damit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Auch die Folgen, die gegeneinander abzuwägen seien, sprächen für die Anordnung. Ergehe eine einstweilige Anordnung nicht und habe die Hauptsache Erfolg, müsse nach Jahren die neue Praxis unter Hinnahme laufender Einnahmeeinbußen aufgebaut werden. Mit derzeit nur einem Patienten, der im Rahmen der Kostenerstattung versorgt werde, ließe sich die psychotherapeutische Praxis nicht aufrecht erhalten. Demgegenüber könne, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen werde und die Hauptsache erfolglos sei, eine vertragsärztliche Tätigkeit ohne Nachteile für die Allgemeinheit beendet werden.

Die Bgin beantragt,

den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu verpflichten, ihr eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bedarfsunabhängige Zulassung - hilfsweise bis zur Entscheidung des Berufungsausschusses - befristete, vorläufige Zulassung als Psychologische Therapeutin zu erteilen, hilfsweise den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in einem vorläufigen Teilnahmestatus am beantragten Vertragstherapeutensitz teilnehmen zu lassen, der in seinen Rechten und Pflichten dem eines ermächtigten nichtärztlichen Vertragspsychotherapeuten entspricht, bis der Zulassungsantrag bestandskräftig abgelehnt ist oder ein erstinstanzliches Gericht über die Klage auf Zulassung entschieden hat oder der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zurückgenommen ist.

Die übrigen Beteiligten stellten im Antragsverfahren weder Anträge noch äußerten sie sich zur Sache.

Mit Beschluss vom 11. Mai 2000 verpflichtete das Sozialgericht den Berufsausschuss für Ärzte Bayern, der Bgin eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bedarfsunabhängige Zulassung befristete, vorläufige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin mit Praxissitz ...straße , München, zu erteilen. Diese Entscheidung stützte es im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei in analoger Anwendung des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zulässig. Ein Anordnungsanspruch liege vor, denn die Bgin habe einen Anspruch auf eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin aufgrund der Übergangsvorschrift des § 95 Abs.10 SGB V. Unstreitig seien die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 Satz 1 Nrn.1 und 2 SGB V erfüllt. Streitig sei lediglich die Auslegung von § 95 Abs.1 Satz 1 Nr.3 SGB V. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Auslegung des Zulassungausschusses weder mit den gesetzlichen Vorgaben noch mit Verfassungsrecht vereinbar sei. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung könne eine Grundlage für eine Zulassungshürde von 250 Behandlungsstunden entnommen werden. Die Vorschrift stelle eine Übergangsvorschrift zur Besitzstandswahrung für diejenigen Psychotherapeuten dar, die in eigener Praxis drei Jahre vor Einbringung des Gesetzentwurfes im Deutschen Bundestag an der ambulanten Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen im Delegations- oder Kostenerstattungsverfahrens teilgenommen hätten und die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf eine Bedarfszulassung verwiesen werden könnten. Die Umsetzung der Übergangsregelung durch den Zulassungsausschuss sei verfassungswidrig, da sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstoße. Berufsausübungsregelungen dürften nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Da das Gesetz Zulassungskriterien von 250 Behandlungsstunden innerhalb eines Jahres in einem dreijährigen Zeitfenster nicht enthalte, sei die Interpretation des Zulassungsausschusses verfassungswidrig und könne daher keinen Bestand haben. Ein Hauptsacheverfahren habe somit sehr gute Erfolgsaussichten. Ein Anordnungsgrund sei ebenfalls zu bejahren, da die Bgin ohne eine vorübergehende Zulassung von der weiteren Leistungserbringung praktisch ausgeschlossen wäre. Als Kostenerstattungstherapeutin könne sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 1657/99, kein Recht herleiten, bis zur bestandskräftigen Entscheidung über eine bedarfsunabhängige Zulassung weiter am Delegationsverfahren teilnehmen zu können. Auch ein weiteres Tätigwerden im Wege der Kostenerstattung sei nicht denkbar. Denn ein Systemversagen könne bei einer Überversorgung in nahezu allen bayerischen Planungsbereichen nicht angenommen werden. Ohne eine vorübergehende Zulassung könne die Bgin ihre Praxis kaum fortführen. In Anbetracht der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung einer Teilnahme an der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sei hierin ein wesentlicher Nachteil im Sinne von § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zu erblicken. Weiter sei zu berücksichtigen, dass bis zur endgültigen Klärung der streitgegenständlichen Frage noch einige Zeit vergehen werde, in dem die Bgin ausschließlich auf Privatpatienten angewiesen wäre. Dies würde letztlich zur Schließung der Praxis führen. Deshalb könne der Bgin nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Gegen den ihr am 30. Mai 2000 zugestellten Beschluss hat die Beigeladene zu 1) am 21. Juni 2000 Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass der Anspruch der Bgin auf eine bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin bereits daran scheitere, dass sie den geforderten Fachkundenachweis nicht erbracht habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.1 i.V.m. § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V). Aus diesen Gründen sei auch bisher noch keine Eintragung in das Arztregister erfolgt. Der Fachkundenachweis sei zu keiner Zeit unstreitig gestellt worden. Der Zulassungausschuss habe dies lediglich dahingestellt sein lassen. Der Fachkundenachweis diene dem öffentlichen Interesse an einer fachkundigen Behandlung der Versicherten. Gegenüber diesem Interesse müssten die Interessen der Bgin zurücktreten. Diese könne sich auch nicht auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes berufen, denn sie habe bisher lediglich im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Abs.3 SGB V Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung psychotherapeutisch behandelt. Diese den Sachleistungsanspruch durchbrechende Ausnahmeregelung sei nur für Fälle des Systemversagens vorgesehen. Die bloße Ausnutzung von Erwerbschancen infolge eines Systemversagens begründe aufgrund der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen jedoch keine Rechtsstellung im Sinne des Art.10 des Einführungsgesetzes PsychThG. Nur diejenigen Psychotherapeuten, die im Rahmen des Delegationsverfahrens an der Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten teilgenommen hätten, hätten aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach dieser Vorschrift eine gewisse rechtliche Stellung, da die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens eine statusbegründende begünstigende Regelung gewesen sei. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung erhalte die Bgin sehr viel mehr, als sie bisher gehabt habe. Sie habe immer mit dem Verlust ihrer Einnahmen aus Kostenerstattung rechnen müssen, sobald eine ausreichende Anzahl zugelassener Leistungserbringer vorhanden sei. Ergänzend verweist die Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Fachkunde auf ihren Schriftsatz vom 26. Juni 2000, den sie im Widerspruchsverfahren gegenüber dem 1. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern abgegeben hat: Nach der von der Bgin gewählten Alternative zum Nachweis der Fachkunde seien mindestens 30 dokumentierte und abgeschlossene Behandlungsfälle, 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt 250 Behandlungsstunden sowie 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie nachzuweisen. Anders als die berufsrechtliche müsse die zulassungsrechtliche Fachkunde in einem anerkannten Richtlinienverfahren, wie der Verhaltenstherapie, nachgewiesen werden. Die geforderte theoretische Ausbildung in Verhaltenstherapie sei nicht nachgewiesen. Die vorgelegte Bestätigung des Optifast-Zentrums über 70 Theoriestunden könne nicht anerkannt werden, weil es sich bei diesem Institut nicht um eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung handle. Die Bestätigung des Instituts für integrative Gestalttherapie Würzburg über 80 Theoriestunden könne nicht anerkannt werden, weil es sich hierbei nicht um das von der Bgin gewählte Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie handle. Auch die von der Ludwigs-Maximilians-Universität München bestätigten Theoriestunden des Hauptstudiums könnten grundsätzlich nur im gewählten Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie berücksichtigt werden. Von den bestätigten 456 Theoriestunden könnten deshalb maximal 50 Stunden anerkannt werden. Mit 50 nachgewiesenen Theoriestunden liege die Bgin weit unter der geforderten Stundenzahl. Auch hinsichtlich des Praxisnachweises könnten derzeit keine Stunden anerkannt werden. Die vom Optifast-Zentrum vorgelegte Bescheinigung sei nicht vom Leiter der Einrichtung unterzeichnet worden. Im Übrigen sei ein Praxisnachweis von 750 Behandlungsstunden nicht erbracht. Auch die erforderlichen Supervisionsstunden seien nicht nachgewiesen. Für die hilfsweise beantragte Ermächtigung zum Zwecke der Nachqualifikation fehle die Sockelqualifikation. Es müssten hierfür nach § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V 500 dokumentierte Behandlungsstunden oder 250 dokumentierte Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision jeweils in einem Richtlinienverfahren nachgewiesen werden. Dieser Nachweis sei nicht erbracht.

Die beschwerdeführende Beigeladene zu 1) beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2000 aufzuheben und sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag der Bgin abzuweisen.

Die Bgin beantragt,

die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2000 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren davon auszugehen sei, dass die erforderliche Fachkunde vorliege, weil der Fachkundenachweis vom Zulassungsausschuss nicht geprüft worden sei. Da sie eine schützenswerte Vortätigkeit nachgewiesen habe, bestehe ein Anordnungsanspruch. Anders als durch die beantragte und erhaltene Anordnung könne die Bgin vorläufigen Rechtsschutz nicht erhalten. Ergänzend hat die Bgin auf ihren Schriftsatz vom 3. August 2000 hingewiesen, den sie gegenüber dem 1. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern abgegeben hat. Darin hat sie ausgeführt, dass der Fachkundenachweis erbracht sei. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Begründung sei ersichtlich, dass zum Nachweis der Theorieausbildung lediglich eine postgraduale theoretische Weiterbildung berücksichtigt werden könne. Sie habe auch den Praxisnachweis mit mehr als 30 dokumentierten und abgeschlossenen Fällen mit mindestens 750 Behandlungsstunden geführt. Soweit bezüglich des Nachweises Vorbehalte vorgetragen worden seien, würden diese behoben. Auch die supervidierten Fälle seien anzuerkennen. Es sei der Beigeladenen zu 1) verwehrt, gegen den Gesetzeswortlaut weitere Erschwernisse aufzustellen, etwa das Verlangen einer qualifizierten Supervision von Supervisoren, die von ihr anerkannt seien. Aus dem bereits vorgelegten und noch vorzulegenden Bescheinigungen sei ersichtlich, dass mehr als 500 Stunden im Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie nachgewiesen seien, so dass zumindest die Sockelqualifikation für die hilfsweise beantragte Ermächtigung zur Nachqualifikation belegt sei.

Des Weiteren hat die Bgin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 ihren Schriftsatz vom gleichen Tage an den 1. Berufungsausschuss für Ärzte Bayern -ohne Anlagen- vorgelegt. Darin hat sie ergänzend vortragen lassen, dass sich allein aus den Bestätigungen der Ambulanz der Barmherzigen Brüder 633 Stunden therapeutischer Tätigkeit und damit ihre Sockelqualifikation ergebe. Außerdem seien 344 Behandlungsstunden von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung nachgewiesen sowie 71 Stunden von 2 Patienten der privaten Krankenversicherung. Für den Theorienachweis sei ihre universitäre Ausbildung in der Klinischen Psychologie anzuerkennen. Diese entspreche der für Ärzte geforderten Weiterbildung in der verhaltenstherapeutisch orientierten Psychotherapie.

Die Beigeladene zu 2) hat sich in ihrer Stellungnahme den Ausführungen der beschwerdeführenden Beigeladenen zu 1) angeschlossen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Diesem liegen die von der beschwerdeführenden Beigeladenen zu 1) übersandte Verwaltungsakte, die Antragsakte (Az.: S 22 KA 566/00 ER) sowie die Beschwerdeakte (Az.: L 12 B 205/00 KA ER) vor. Auf den sonstigen Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu 1) ist auch im Übrigen zulässig. Diese ist beschwerdebefugt, denn sie ist aufgrund der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung, zu der seit Inkrafttreten des Einführungsgesetzes PsychThG die psychotherapeutische Behandlung durch Psychologische Psychotherapeuten gehört (§§ 27 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 28 Abs.3, 73 Abs.2 Nr.1, 75 Abs.1 SGB V), durch Entscheidungen in Zulassungssachen stets und unmittelbar in eigenen Rechten betroffen und damit auch durch eine vom Sozialgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeausschusses für Ärzte Bayern zur vorläufigen Zulassung einer Psychologischen Psychotherapeutin - wie der Klägerin - materiell beschwert (vgl. zur materiellen Beschwer der Kassenärztlichen Vereinigungen in Zulassungssachen: BSG SozR 3-2500 § 311 Nr.4 S.24; BSG SozR 3-2500 § 119 Nr.1 S.2; BSG SozR 3-5520 § 44 Nr.1 = MedR 2000, 1998, 1999).

Die mithin zulässige Beschwerde ist auch begründet. Denn das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Mai 2000 den Beschwerdeausschuss für Ärzte Bayern im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht verpflichtet, die Bgin vorläufig bedarfsunabhängig zuzulassen. Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind allenfalls als offen zu beurteilen. Die beantragte einstweilige Anordnung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Bgin nicht notwendig. Ihr ist ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung zuzumuten, da sie sich als bisher im Kostenerstattungsverfahren tätige Psychotherapeutin nicht auf einen über § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 bzw. Abs.11 Satz 1 Nr.3 SGB V hinausgehenden Besitzstand berufen kann und ihr auch keine schweren Nachteile entstehen, wenn sie auf den Rechtsweg in der Hauptsache verwiesen wird.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 166/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245 und vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER) gestattet das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz (Art.19 Abs.4 GG) den Sozialgerichten über die in SGG geregelten Fälle hinaus, Lücken des vorläufigen Rechtsschutzes durch entsprechende Anwendung der Bestimmungen der VwGO, insbesondere § 123 VwGO, zu schließen (BVerfGE 46, 166 (177 f) = SozR 1500 § 95 Nr.1; Meyer-Ladewig, SGG, 6.Auflage, § 97 Rdnrn.13f, 20 ff). Bei Vornahmesachen (Erteilung eines begünstigenderen Verwaltungsaktes) vermögen die Regelungen in § 97 Abs.4 Satz 2 SGB V, 97 Abs.1 Nr.4 Abs.3 SGG keinen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu begründen (vgl. Spellbrink, MedR 1999, 304; Harneit, MedR 1999, 308, 311; Beschluss des Senats vom 21. November 1995, Az.: L 12 B 211/95 KA-VR, NZS 1996, 93). Will der Antragsteller sofort (zumindest vorläufig) die begehrte Rechtsstellung erhalten, so bleibt nur der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 VwGO, wie ihn hier die Bgin mit dem Antrag vom 8. März 2000 gestellt hat.

Nach § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung im Sinne des § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO). Darüber hinaus sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO).

Eine Regelungsanordnung, die mit der Verpflichtung der Erteilung einer vorläufigen bedarfsunabhängigen Zulassung bzw. einer Einsetzung in einen gleichwertigen vorläufigen Teilnahmestatus begehrt wird, setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus, wobei zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch eine Wechselbeziehung besteht. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen fehlenden Anordnungsanspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Personen andererseits zu prüfen, ob es dem Antragsteller zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. September 1999, Az.: L 12 B 116/99 KA ER, vom 17. Dezember 1999, Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245 und vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 469/99 KA ER).

Im vorliegenden Fall hält der Senat bei summarischer Prüfung der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten in der Hauptsache für offen. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 (Az.: L 12 B 359/99 KA ER, Breithaupt 2000, 245, 248f) seine Auffassung zur Auslegung des Zeitfensters des § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V in der Fassung des Einführungsgesetzes PsychThG dargelegt. An dieser Auffassung hält der Senat fest. Es ist noch in diesem Jahr eine abschließende Klärung dieser umstrittenen Rechtsfrage durch das Bundessozialgericht zu erwarten. Aber selbst wenn man, wie das Sozialgericht, eine kurzzeitige psychotherapeutische Tätigkeit als ausreichend für eine besitzstandswahrende Vortätigkeit ansieht, führt dies im vorliegenden Fall nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Anspruch auf eine bedarfsunabhänige Zulassung. Denn § 95 Abs.10 Satz 1 SGB V macht diesen Anspruch nicht nur von einer Vortätigkeit (Nr.3), sondern auch von der Vorlage der Approbationsurkunde (Nr.2) und des Weiteren davon abhängig, dass "bis zum 31. Dezember 1998 die Voraussetzungen des Fachkundenachweises nach § 95c Satz 2 Nr.3 erfüllt" sind (Nr.1). Der Fachkundenachweis ist für den nach dem Übergangsrecht des § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten - wie hier der Bgin - dann erbracht, wenn er "die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist" (§ 95c Satz 2 Nr.3). Da die Bgin ausweislich der Anlage 1 zu ihrem Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung vom 22. Dezember 1998 zu dem in § 12 Abs.3 Satz 3 PsychThG genannten Personenkreis gehört, hatte sie für die Erlangung der Approbation 30 dokumentierte Behandlungsfälle (Satz 3 Nr.1 2. Alternative), 5 Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 150 Behandlungsstunden (Satz 3 Nr.2) und 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren (Satz 3 Nr.3) nachzuweisen. Anders als das berufsrechtliche Übergangsrecht in § 12 PsychThG, das eine theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren im Sinne des § 11 PsychThG verlangt, fordert der Fachkundenachweis nach § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.1 i.V.m. § 95c Satz 2 Nr.3 SGB V Kenntnisse und Erfahrungen in einem Behandlungsverfahren, das der Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach den jeweils geltenden Psychotherapie-Richtlinien anerkannt hat, also ein Richtlinienverfahren (vgl. BT-Drs. 13/9212, 54; Spellbrink, NZS 1999, 1, 5f). Dazu gehört nach Abschnitt B 1 Nr.1.2 der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Psychotherapie-Richtlinien vom 3. Juli 1987, zuletzt geändert am 7. Dezember 1996 (BAnz 1997 Nr.46, 2946), die Verhaltenstherapie, in der die Bgin laut Anlage 1 zum Antrag vom 22. Dezember 1998 ihre Fachkunde nachweisen will. Ob dieser Nachweis gelungen ist, wird der eingehenden Prüfung im Hauptsachverfahren, zunächst durch den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern, vorbehalten bleiben. Bei summarischer Prüfung der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgebenden Sach- und Rechtslage bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die Bgin den Fachkundenachweis in Verhaltenstherapie mit den bislang vorgelegten Bestätigungen erbracht hat. Die beschwerdeführende Beigeladene zu 1) hat sowohl in der Beschwerdebegründung als auch ausführlich in ihrem Schriftsatz an den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern vom 26. Juni 2000 vorgetragen, dass vor allem hinsichtlich der 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie, aber auch hinsichtlich des Praxisnachweises (30 dokumentierte und abgeschlossene Fälle mit mindestens 750 Stunden) sowie der Supervisionsstunden erhebliche Bedenken bestehen, den Fachkundenachweis als erbracht anzusehen. Diese Bedenken wurden durch die Schriftsätze der Bevollmächtigten der Bgin vom 3. August 2000 und 17. Oktober 2000 nicht vollends ausgeräumt. Der Senat hält zwar bei summarischer Prüfung den Praxisnachweis sowie den Nachweis der Supervisionsstunden für erbracht. Er ist jedoch wie die beschwerdeführende Beigeladene zu 1) der Auffassung, dass die Bgin 280 Stunden theoretischer Ausbildung bislang nicht nachgewiesen hat. §§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.1, 95c Satz 2 Nr.3 SGB VI i.V.m. § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.1 2.Alternative PsychThG verlangen für den Praxisnachweis 30 dokumentierte und abgeschlossene Fälle. Für die von der beschwerdeführenden Beigeladenen zu 1) darüber hinaus geforderten 750 Behandlungsstunden dürfte es keine gesetzliche Grundlage geben, sie könnten allenfalls aus einer restriktiven Auslegung des Wortlauts "dokumentierte und abgeschlossene Fälle" gewonnen werden. Die Klärung der Frage, ob eine derartige Auslegung geboten ist, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Durch die Bestätigung des Optifast-Zentrums des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder München vom 18. Dezember 1998 ("Nachweis über psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne des Psychotherapeutengesetzes") sind 35 dokumentierte Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie belegt, deren Behandlungsdauer und -abschluss in der jeweils beigefügten Dokumentation der Bgin enthalten sind. Soweit die Beigeladene zu 1) diese Bestätigung für unzureichend hält, weil sie nicht vom Leiter der Einrichtung unterschrieben sei, findet sich für dieses Erfordernis in den gesetzlichen Bestimmungen kein Anhaltspunkt. Letztlich wird der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern im Rahmen seines Ermessensspielraums zu entscheiden haben, welche Beweismittel er für den Fachkundenachweis für erforderlich hält (§ 21 Abs.1 Satz 1 SGB X). Auch die fünf Behandlungsfälle in Verhaltenstherapie unter Supervision mit mindestens 250 Behandlungsstunden im Sinne von §§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.1, 95c Satz 2 Nr.3 SGB V i.V.m. § 12 Abs.3 Satz 3 Nr.2 PsychThG dürften nachgewiesen sein, weil insoweit der Gesetzgeber anders als für die Sockelqualifikation (§ 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V) keine qualifizierte Supervision verlangt. Erhebliche Zweifel bestehen im vorliegenden Fall jedoch hinsichtlich des Nachweises der geforderten theoretischen Ausbildung in Verhaltenstherapie. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 18. September 2000, Az.: L 12 B 145/99 KA ER Bedenken dahingehend geäußert, ob in diesem Zusammenhang die Qualifikation des Ausbildungsinstituts geprüft werden darf. Aber selbst wenn man die 70 Theoriestunden in Verhaltenstherapie, die vom Optifast-Zentrum des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in München bestätigt wurden (Bestätigung vom 18. Dezember 1998), berücksichtigt, dürfte der Nachweis von 280 Stunden theoretischer Ausbildung in Verhaltenstherapie nicht erbracht sein. Der Senat teilt die Auffassung der Beigeladenen zu 1), dass die theoretische Ausbildung ebenso wie die berufsrechtliche Weiterbildung der Ärzte, an die deren Fachkundenachweis anknüpft (§ 95a Abs.1 Nr.2 SGB V), grundsätzlich postgradual zu erbringen ist. Die von der Ludwigs-Maximilians-Universität in München bestätigten 456 Stunden Theorie in Verhaltenstherapie können allenfalls teilweise angerechnet werden, jedoch nicht in einem Umfang von über 200 Stunden. Ob, wie die beschwerdeführende Beigeladene zu 1) meint, maximal 50 Stunden anerkannt werden können, wird der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu entscheiden haben. Auch der Nachweis der Sockelqualifikation in Verhaltenstherapie im Sinne des § 95 Abs.11 Satz 1 Nr.1 SGB V dürfte nicht erbracht sein. Die vom Gesetzgeber geforderten 500 dokumentierten Behandlungsstunden oder 250 dokumentierten Behandlungsstunden unter qualifizierter Supervision in Verhaltenstherapie dürften bislang nicht nachgewiesen sein. Insoweit ist von Belang, dass die bestätigende Supervisorin nicht für das Richtlinienverfahren der Verhaltenstherapie anerkannt ist. Soweit sich die Bgin insoweit auf die Bestätigung des Optifast-Zentrums des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in München stützt, vermag der Senat aus den ihm vorgelegten Unterlagen nach wie vor nicht zu erkennen, wie sich die Behandlungsstunden auf Einzel- bzw. Gruppentherapien verteilen. Gruppensitzungen können, jeweils abhängig von der Behandlungsdauer, nur einmal als Behandlungsstunden anerkannt werden. Eine Aufstellung, aus der sich die Anzahl der Teilnehmer in den einzelnen Gruppenbehandlungsstunden ergibt, lässt sich in den Akten nicht finden. Dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2000 war die Anlage, aus der dies eventuell zu ersehen wäre, nicht beigefügt. Soweit sich die Bgin insoweit auf die Behandlung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auf die Behandlung von Patienten der privaten Krankenversicherung beruft, lässt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen nur in den beiden Fällen der AOK Bayern, Direktion München, aus Bestätigungen des Kostenträgers (Bestätigung vom 12. August 1996) oder des behandelnden Arztes (Bestätigung vom 8. April 1998) entnehmen, dass diese Patienten verhaltenstherapeutisch behandelt wurden. Abgesehen von Eigenbelegen beschränkt sich der Nachweis im Übrigen allgemein auf "psychotherapeutische Behandlung", mithin ist die Verhaltenstherapie nicht speziell durch Dritte belegt. Ob die Eigenbelege ausreichend sind, wird der Berufungsausschuss für Ärzte Bayern im Rahmen des ihm nach § 21 Abs.1 Satz 1 SGB X zustehenden Ermessensspielraums zu entscheiden haben.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb allein entscheidend, ob ein Anordnungsgrund besteht, d.h. ob es der Bgin unter Berücksichtigung ihrer Interessen einerseits sowie der öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Personen andererseits zumutbar ist, die Hauptsachentscheidung abzuwarten. Diese Interessensabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Bgin aus. Ihr Interesse, das sie mit den Antrag verfolgt, besteht darin, gemäß § 95 Abs.10 SGB V bedarfsunabhängig zugelassen bzw. gemäß § 95 Abs.11 SGB V zum Zwecke der Nachqualifikation bedarfsunabhängig ermächtigt zu werden. Damit nimmt sie gegenüber denjenigen, die die Voraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung/Ermächtigung nicht erfüllen und deshalb allenfalls bedarfsabhängig zugelassen werden können, ein Privileg in Anspruch. Diese Ungleichbehandlung ist unter Beachtung des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) nur verfasungsgemäß, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfG 55, 72 (88), 88, 87 (96f), 96, 315 (325); 100, 59 (90); 100, 109 (127)). Die Gründe für die bevorzugte Behandlung durch den Gesetzgeber liegen in der bisher innegehabten Rechtsposition. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll denjenigen Psychologischen Psychotherapeuten eine Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung möglich sein, die die Voraussetzungen des § 95 Abs.10 bzw. Abs.11 SGB V erfüllen. Sind diese Voraussetzungen jedoch - wie hier - nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt, erscheint es dem Senat im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes angezeigt, hinsichtlich der vor Inkrafttreten des Einführungsgesetzes PsychThG innegehabten Rechtsposition zwischen den Psychotherapeuten, die im Delegationsverfahren tätig waren ("Delegations-Psychotherapeuten") und denjenigen, die im Kostenerstattungsverfahren Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ("Kostenerstattungs-Psychotherapeuten") behandelt haben, zu differenzieren. Diese Rechtspositionen unterscheiden sich erheblich. Die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege des Delegationsverfahrens stellte eine statusbegründende begünstigende Regelung dar, die - wenn auch schwächer ausgeprägt - einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung hinsichtlich ihres Bestandschutzes vergleichbar war. Eine Aufhebung der sich daraus ergebenden Berechtigung muss deshalb - wie eine Zulassungsentziehung - verfassungsmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art.12 Abs.1 GG Bestand haben (vgl. BSGE 72, 238 = SozR 2500 § 15 Nr.3; BVerfG, Beschluss vom 22. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 1657/99 S.5). Dazu gehört der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Nach dem vorgenannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb Art.10 des Einführungsgesetzes PsychThG dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die Rechte aus dem Delegationsverfahren erst durch eine bestandskräftige Entscheidung des Zulassungsausschusses erlöschen. Diesem Personenkreis ist demnach weiterhin übergangsweise die Abrechnungsgenehmigung im Rahmen des Delegationsverfahrens zu erteilen, so dass in der Regel kein Anordnungsgrund für eine vorläufige bedarfsunabhängige Zulassung besteht. Auf einen solchen Bestandsschutz kann sich ein Psychologischer Psychotherapeut, der vor Inkrafttreten des Einführungsgesetzes PsychThG im Kostenerstattungsverfahren gemäß § 13 Abs.3 SGB V tätig war, nicht berufen (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1999 Az.: L 11 B 34/98 KA und vom 18. Februar 2000, Az.: L 12 B 71/99 KA). Bei der Leistungserbringung im Rahmen des § 13 Abs.3 SGB V handelt es sich um eine Ausnahme vom Sachleistungsprinzip, nämlich um einen krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Versicherten gegen die gesetzliche Krankenkasse für den Fall des Systemversagens (dazu: BSG SozR 3-2500 § 13 Nr.12 S.57f; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr.4 S.10f). Rechtsbeziehungen bestanden deshalb in diesem Falle nur zwischen dem Therapeuten und dem Versicherten einerseits sowie zwischen dem Versicherten und der gesetzlichen Krankenkasse andererseits. Zu einer erneuten Kostenerstattung war die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten nur verpflichtet, wenn weiterhin ein Systemversagen vorlag. Für den Therapeuten begründete die Teilnahme im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens lediglich eine vom Schutzbereich des Art.12 Abs.1 GG nicht erfasste, einzelfallbezogene Erwerbschance. Art.12 Abs.1 GG gewährt kein Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 34, 252 (256); BVerfG, NJW 1999, 2729). Die durch die Kostenerstattung begründete Rechtsstellung des Kostenerstattung-Psychotherapeuten ist demnach nicht mit einer Zulassung oder einer Teilnahme im Rahmen eines Delegationsverfahrens vergleichbar. Demnach ist für diesen Personenkreis keine verfassungskonforme Auslegung des Art.10 des Einführungsgesetzes PsychThG geboten. Es ist somit rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beigeladene zu 1) die Erteilung einer übergangsweisen Abrechnungsgenehmigung auf die Psychologischen Psychotherapeuten, die bisher im Delegationsverfahren tätig waren, beschränkt hat. Ausreichend ist es, wenn den "Erstattungs-Psychotherapeuten" die Möglichkeit eingeräumt wird, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnenen psychotherapeutischen Behandlungen abzuschließen und den Versicherten die entstandenen Kosten von den Krankenkassen erstattet werden bzw. diese von den Kosten frei gestellt werden. Rechtlich unbedenklich ist es, wenn die Krankenkassen die Kostenerstattung für neue Behandlungsfälle ablehnen, weil nunmehr eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung sichergestellt ist und damit ein Systemversagen nicht mehr vorliegt. Sofern die bislang im Kostenerstattungsverfahren tätigen Psychologischen Psychotherapeuten nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine bedarfsunabhängige Zulassung bzw. Ermächtigung erfüllen, besteht in der Regel aber auch kein Grund, sie vorläufig zuzulassen bzw. zu ermächtigen oder - wie hier hilfsweise beantragt - in eine vergleichbare Rechtsposition einzusetzen. Denn damit würde ihnen vorläufig eine Rechtsposition eingeräumt, die weit über ihre bisherige Rechtsstellung hinausgeht und ihnen möglicherweise endgültig nicht zusteht. Mit einer im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung/Ermächtigung bzw. Einsetzung in einen vergleichbaren Teilnahmestatus wird nicht die Beibehaltung der bisherigen Lage, sondern eine Erweiterung der beruflichen Betätigung mit besonderen Verdienst- und Einkommensmöglichkeiten eröffnet. Es ist demnach den Psychologischen Psychotherapeuten, die nicht mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Ausnahmevoraussetzungen des § 95 Abs.10 bzw. Abs.11 SGB V erfüllen, grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. zu den Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium, die bisher im Kostenerstattungsverfahren tätig waren: BVerfG, NJW 2000, 1779, 1780f).

So liegt der Fall auch hier. Hinzu kommt, dass zusätzlich das öffentliche Interesse zu berücksichtigen ist, das der Gesetzgeber mit dem Erfordernis eines Fachkundenachweises verlangt. Die beschwerdeführende Beigeladene zu 1) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine fachkundige Behandlung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Richtlinienverfahren im öffentlichen Interesse liegt, das schwerer wiegt als die Nachteile, die für die Bgin mit der Ablehnung der einstweiligen Anordnung verbunden sind. Ihr ist es - wie auch den anderen nicht zugelassenen/ermächtigten Psychologischen Psychotherapeuten oder selbständig psychotherapeutisch tätigen Heilpraktikern ohne Psychologiestudium - nicht verwehrt, mit ihrer bisherigen Berufstätigkeit fortzufahren. Allerdings haben die Patienten, gleichgültig ob sie Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, privat versichert und/oder beihilfeberechtigt sind, ihre Kosten selbst zu tragen. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der "Alternativmedizin", für die die Patienten selbst aufkommen müssen, gerade in Großstädten wie München vermag der Senat deshalb nicht der Argumentation der Bgin zu folgen, dass ihre Praxis ohne vorläufige Zulassung/Ermächtigung bzw. vergleichbarem Teilnahmestatus in ihrer Existenz gefährdet ist, zumal die Bgin, wie sich aus ihrem Lebenslauf und der Bestätigung des Instituts für integrative Gestalttherapie Würzburg vom 11. Dezember 1998 ergibt, nicht nur Kenntnisse und Erfahrungen in der Psychotherapie sondern u.a. auch in der Gestalt-Kunsttherapie erworben hat.

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) der Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2000 aufzuheben und der Antrag der Bgin, den Berufungsausschuss für Ärzte Bayern zu verpflichten, sie vorläufig berufsunabhängig als Psychologische Psychotherapeutin zuzulassen, hilfsweise in einen vergleichbaren vorläufigen Teilnahmestatus einzusetzen, abzulehnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs.1 und Abs.4 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 193 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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