Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 1808/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 253/00 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen, soweit sie gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.03.1998 gerichtet ist, im Übrigen zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) München ordnete im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.1998 durch verkündeten Beschluss im Hinblick auf das Berufungsverfahren L 9 AL 395/96 das Ruhen des Verfahrens an. Die Niederschrift, die keine Belehrung über das Beschwerderecht ausweist, wurde der Klägerin mit Zuleitungsschreiben vom 28.08.1998 sowie neun weiteren Protokollen bzw. Beschlüssen am 01.09.1998 per Einschreiben zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.09.1999 ("PKH-Beschwerde") begehrte die Klägerin die Aufnahme des Klageverfahrens einschließlich des PKH-Verfahrens. Durch Schriftsatz vom 06.10.1999, bei Gericht am selben Tage eingegangen, nahm sie die "PKH-Beschwerde vom 27.09.1999" zurück.
In einem weiteren Schreiben vom 13.11.1999, eingegangen am 22.11.1999, verlangte sie die Wiederholung des Beschwerdeverfahrens. Zwar sei die PKH-Beschwerde zurückgenommen worden, diese Rücknahme stelle jedoch keinen Rechtsmittelverzicht dar. Mit Schreiben vom 13.12.1999, eingegangen am 13.12.1999, stellte sie klar, eine "neue PKH-Beschwerde" stelle das Schreiben vom 13.11.1999 nicht dar. Sie habe mit keinem Wort "PKH-Beschwerde" erwähnt. Auf Aufforderung des Senats führte sie im Schreiben vom 03.01.2000 klarstellend aus, mit der PKH-Beschwerde vom 27.09.1999 wende sie sich trotz der früher erklärten Rücknahme gegen den Beschluss vom 28.08.1998.
Schließlich reichte sie am 24.01.2000 einen Schriftsatz vom 25.01.2000 ein, der überschrieben ist "PKH-Beschwerde". Nach Überprüfung der Rechtslage habe sich das Beschwerdehindernis erledigt. Nun führe sie PKH-Beschwerde und beantrage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das SG half der Beschwerde nicht ab.
II.
Gegen die am 19.03.1998 durch Beschluss verkündete Anordnung des Ruhens ist die Beschwerde mangels Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 173 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht innerhalb der Monatsfrist i.S. des Satzes 1 der Vorschrift einzulegen, sondern innerhalb eines Jahres nach Verkündung, § 66 Abs.2 SGG. Diese Frist begann am 20.03.1998 und endete am 19.03.1999, § 64 Abs.1 und 2 SGG. Die erst am 27.09.1999 ausdrücklich gegen den "Beschluss vom 28.08.1998" eingelegte, aber offensichtlich gegen den Beschluss vom 19.03.1998 gerichtete Beschwerde ist damit verfristet. Vom angegebenen Datum 28.08.1996 datiert im Verfahren S 37 AL 1308/97 nach Aktenlage kein Beschluss, sondern lediglich ein Zuleitungsschreiben. Dieses ist nicht beschwerdefähig, § 172 Abs.1 SGG.
Anerkannte Wiedereinsetzungsgründe sind von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, § 67 SGG.
Bei der Sachlage kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage des (Nicht-)Verbrauchs des Beschwerderechts durch die Rücknahmeerklärung vom 06.10.1999 keine Relevanz zu.
III.
Soweit die Klägerin sinngemäß eine Untätigkeit des SG rügt, sieht der Senat die engen Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht als erfüllt an. Die Klägerin, die beim Bayer. Landessozialgericht seit 1996 allein 51 Verfahren vor verschiedenen Senaten betrieben hat (betreibt) und nach den Feststellungen des BSG (Beschluss vom 28.04.1998, B 11 AL 3/98 BH) nicht frei von Mutwillen jede Entscheidung ohne Rücksicht auf die sachlichen Zusammenhänge anficht sowie Überprüfungen ohne substanzielle Einwände fordert, muss es hinnehmen, dass der 37. Kammer des SG München aufgrund der Vielzahl der von ihr eingelegten Rechtsmittel die von anderen Instanzen benötigten Verwaltungs- und Streitakten nicht durchgehend vorliegen. Die dadurch immer wieder verursachten tatsächlichen Verfahrenshindernisse sind dem SG zur Überzeugung des Senats nicht im Sinne einer Versagung des Rechtsschutzes bzw. eines Verfahrensstillstands zuzurechnen.
Dem teilweise unstatthaften, teilweise unbegründeten Rechtsmittel der Beschwerde war der Erfolg mithin insgesamt zu versagen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und endgültig, §§ 183, 177 SGG.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht (SG) München ordnete im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.1998 durch verkündeten Beschluss im Hinblick auf das Berufungsverfahren L 9 AL 395/96 das Ruhen des Verfahrens an. Die Niederschrift, die keine Belehrung über das Beschwerderecht ausweist, wurde der Klägerin mit Zuleitungsschreiben vom 28.08.1998 sowie neun weiteren Protokollen bzw. Beschlüssen am 01.09.1998 per Einschreiben zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 27.09.1999 ("PKH-Beschwerde") begehrte die Klägerin die Aufnahme des Klageverfahrens einschließlich des PKH-Verfahrens. Durch Schriftsatz vom 06.10.1999, bei Gericht am selben Tage eingegangen, nahm sie die "PKH-Beschwerde vom 27.09.1999" zurück.
In einem weiteren Schreiben vom 13.11.1999, eingegangen am 22.11.1999, verlangte sie die Wiederholung des Beschwerdeverfahrens. Zwar sei die PKH-Beschwerde zurückgenommen worden, diese Rücknahme stelle jedoch keinen Rechtsmittelverzicht dar. Mit Schreiben vom 13.12.1999, eingegangen am 13.12.1999, stellte sie klar, eine "neue PKH-Beschwerde" stelle das Schreiben vom 13.11.1999 nicht dar. Sie habe mit keinem Wort "PKH-Beschwerde" erwähnt. Auf Aufforderung des Senats führte sie im Schreiben vom 03.01.2000 klarstellend aus, mit der PKH-Beschwerde vom 27.09.1999 wende sie sich trotz der früher erklärten Rücknahme gegen den Beschluss vom 28.08.1998.
Schließlich reichte sie am 24.01.2000 einen Schriftsatz vom 25.01.2000 ein, der überschrieben ist "PKH-Beschwerde". Nach Überprüfung der Rechtslage habe sich das Beschwerdehindernis erledigt. Nun führe sie PKH-Beschwerde und beantrage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das SG half der Beschwerde nicht ab.
II.
Gegen die am 19.03.1998 durch Beschluss verkündete Anordnung des Ruhens ist die Beschwerde mangels Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 173 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht innerhalb der Monatsfrist i.S. des Satzes 1 der Vorschrift einzulegen, sondern innerhalb eines Jahres nach Verkündung, § 66 Abs.2 SGG. Diese Frist begann am 20.03.1998 und endete am 19.03.1999, § 64 Abs.1 und 2 SGG. Die erst am 27.09.1999 ausdrücklich gegen den "Beschluss vom 28.08.1998" eingelegte, aber offensichtlich gegen den Beschluss vom 19.03.1998 gerichtete Beschwerde ist damit verfristet. Vom angegebenen Datum 28.08.1996 datiert im Verfahren S 37 AL 1308/97 nach Aktenlage kein Beschluss, sondern lediglich ein Zuleitungsschreiben. Dieses ist nicht beschwerdefähig, § 172 Abs.1 SGG.
Anerkannte Wiedereinsetzungsgründe sind von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich, § 67 SGG.
Bei der Sachlage kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage des (Nicht-)Verbrauchs des Beschwerderechts durch die Rücknahmeerklärung vom 06.10.1999 keine Relevanz zu.
III.
Soweit die Klägerin sinngemäß eine Untätigkeit des SG rügt, sieht der Senat die engen Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht als erfüllt an. Die Klägerin, die beim Bayer. Landessozialgericht seit 1996 allein 51 Verfahren vor verschiedenen Senaten betrieben hat (betreibt) und nach den Feststellungen des BSG (Beschluss vom 28.04.1998, B 11 AL 3/98 BH) nicht frei von Mutwillen jede Entscheidung ohne Rücksicht auf die sachlichen Zusammenhänge anficht sowie Überprüfungen ohne substanzielle Einwände fordert, muss es hinnehmen, dass der 37. Kammer des SG München aufgrund der Vielzahl der von ihr eingelegten Rechtsmittel die von anderen Instanzen benötigten Verwaltungs- und Streitakten nicht durchgehend vorliegen. Die dadurch immer wieder verursachten tatsächlichen Verfahrenshindernisse sind dem SG zur Überzeugung des Senats nicht im Sinne einer Versagung des Rechtsschutzes bzw. eines Verfahrensstillstands zuzurechnen.
Dem teilweise unstatthaften, teilweise unbegründeten Rechtsmittel der Beschwerde war der Erfolg mithin insgesamt zu versagen.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und endgültig, §§ 183, 177 SGG.
Rechtskraft
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