L 7 B 386/00 P

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 105/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 386/00 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.10.2000 wird zrückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Beschwerdeverfahren geht um das Recht auf Akteneinsicht. Beschwerdeführer ist der Zwangsverwalter des "V. Verein für Erwachsenen- und Altenhilfe" in M ...

Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht Beteiligter im Sinne des § 69 SGG an dem Verfahren, dessen Akten eingesehen werden sollen. Dieses ist ausweislich der Klageschrift vom 12.11.1998 vielmehr nur ein Verfahren der A. Pflege- & Altenheim Betriebsgesellschaft mbH in S. gegen die Landesverbände der Pflegekassen in Hessen, zu welchem außerdem der Main-Kinzig-Kreis mit Sitz in Hanau beigeladen ist. Streitgegenstand ist dort lediglich der Abschluss eines Versorgungsvertrages.

Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe aus einem gescheiterten Grundstücksgeschäft Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die A. Pflege- & Altenheim Betriebsgesellschaft mbH, also gegen die Klägerin des zugrundeliegenden Verfahrens. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei die Einsicht in die Akten dieses Verfahrens notwendig.

Den im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Anspruch auf Akteneinsicht hat das Sozialgericht Augsburg mit Beschluss vom 06.10.2000 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde, der das Erstgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Augsburg ist nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer steht ein Recht auf Akteneinsicht nicht zu.

Das Recht auf Akteneinsicht ist im sozialgerichtlichen Verfahren in § 120 SGG geregelt. Danach steht das Recht auf Akteneinsicht allein Beteiligten im Sinne des § 69 SGG zu. Die Regelung des § 120 SGG ist abschließend; eine Anwendung des § 299 Abs. 2 ZPO kommt demgegenüber nicht in Betracht. Dies folgt schon aus dem Verweis auf die grundsätzlichen Unterschiede des sozialgerichtlichen Verfahrens einerseits und des zivilprozessualen Verfahrens andererseits, auf die die Bestimmung des § 202 SGG ausdrücklich einschränkend Bezug nimmt.

Im übrigen wäre auch nach § 299 Abs. 2 ZPO die zuständige Stelle nicht die das betreffende Verfahren betreibende Kammer oder der zuständige Beschwerdesenat, sondern allein der "Vorstand des Gerichts", m.a.W. dessen Präsident oder sein Vertreter.

Schließlich dürfte auch der Beschwerdeführer grundsätzlich dem Standpunkt zustimmen, dass es nicht im Sinne einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung sein kann, dass Jedermann einen Anspruch darauf hat, Einsicht in die Gerichtsakten aus irgend einem beliebigen Rechtsstreit eines seiner potentiellen Schuldner zu erzwingen. Dieser Grundsatz muss ausnahmslos gelten jedenfalls in einem Verfahren, das auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips geführt wird, bei dem die Beteiligten also nur wenig Einfluss darauf haben, was schließlich zum Akteninhalt wird und was nicht.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht vorgesehen, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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