L 13 B 79/02 RA

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 RA 686/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 B 79/02 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.12.2001 aufgehoben.
II. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 07.05.1996 wurde die Ehe der Beigeladenen geschieden. Unter Ziffer 2 des Urteils wurden zu Lasten der Versorgung der Beigeladenen zu 1) bei der K. AG (Beklagte) auf dem Versicherungskonto des Beigeladenen zu 1) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Klägerin) Rentenanwartschaften von monatlich 7,96 DM bezogen auf den 30.09.1994 begründet. Am 03.04.1997 beantragte die Beklagte beim Amtsgericht Erding die Berichtigung der Versorgungsausgleichsentscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit. Die K. AG sei kein öffentlich- rechtlicher Versorgungsträger und unterliege daher nicht den Vorschriften über das Quasi-Splitting. Mit Beschluss vom 12.05.1997 hat das Amtsgericht Erding den Antrag auf Urteilsberichtigung zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte auf mehrere Anforderungen der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen zur Ablösung der Erstattungpflicht auf der Grundlage des § 225 Abs.2 i.V.m. § 187 Abs.1 Nr.3 SGB VI nicht reagierte, erhob die Klägerin am 10.06.1998 Klage beim Sozialgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die Beitragsforderung zur Ablösung der Erstattungspflicht gemäß § 225 Abs.2 SGB VI in Höhe von derzeit 1.824,19 DM zu erfüllen.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2001 die geschiedenen Eheleute zum Verfahren beigeladen. Im Verhandlungstermin vom 20.12.2001 hat es nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom selben Tag den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs.2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die geltend gemachten Erstattungsansprüche sei keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich, insbesondere sei § 225 SGB VI nicht anwendbar, da die Beklagte kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger sei. Der Sozialrechtsweg sei damit nicht gegeben, weshalb Ansprüche gegen die Beklagte im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien.

Gegen den am 20.12.2001 verkündeten und am 03.01.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.01.2002 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, maßgebend für den Rechtsweg sei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei ergebe. Die geltend gemachte Forderung sei auf Erstattung der Aufwendungen gerichtet, die der Klägerin aufgrund der durch das Urteil des Familiengerichts begründeten Rentenanwartschaften zu Gunsten des Beigeladenen zu 2) entstünden. Das Recht der sozialen Rentenversicherung sei ohne Zweifel öffentlich-rechtlicher Natur. Dieser öffentliche-rechtliche Charakter ändere sich nicht dadurch, dass diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Entscheidung eines Familiengerichts begründet worden seien. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattunganspruch betreffe die Kehrseite der zu Gunsten der Versicherten begründeten Rentenanwartschaften und teile damit deren öffentlich-rechtliche Rechtsnatur.

Das Sozialgericht, das eine Entscheidung über eine Abhilfe nicht für erforderlich hielt, legte die Beschwerde dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die von der Klägerin formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die eine Beschwerde ausschließende Bestimmung des § 98 Abs.2 SGG bezieht sich nur auf Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Die Verweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit (Rechtswegverweisung) erfolgt hingegen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. § 17 a GVG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., Rn.1 zu § 98), weshalb die Beschwerde statthaft ist. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt. Auch wenn nach § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde gegeben ist, gilt nicht die zweiwöchige Notfrist des § 577 Abs.2 ZPO bzw. ab 01.01.2002 des § 569 Abs.1 ZPO, sondern die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein in § 173 SGG vorgesehene Frist von einem Monat (vgl. BSG vom 30.09.1994 in SozR 3-1500 § 51 Nr.15).

Der Beschluss des Sozialgerichts wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2001 verkündet und somit bekannt gegeben, so dass die am 21.12.2001 beginnende Frist am Montag den 21.01.2002 endete. Die Beschwerde ist noch innerhalb dieser Frist am 17.01.2002 beim Sozialgericht München eingegangen. Zu Recht hat das Sozialgericht ein Abhilfeverfahren nach § 174 SGG hier nicht für erforderlich gehalten (vgl. BSG a.a.O.).

Die zulässig Beschwerde ist auch sachlich begründet.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt (§ 51 Abs.1 SGG).

Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf die Art des erhobenen Anspruches abzustellen, wobei entscheidend die Natur des Rechtverhältnisses ist, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Wird der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet, das seinem Wesen nach dem öffentlichen Recht angehört, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses ist dabei aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers zu beurteilen (vgl. Meyer-Ladewig, Rn.2 a, 3 zu § 51 SGG).

Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch als Folge des zwischen den Beigeladenen durchgeführten Versorgungsausgleichs geltend. Während der Versorgungsausgleich selbst als Scheidungsfolge dem bürgerlichen Recht zugeordnet ist, ist der Vollzug des Versorgungsausgleichs durch den Rentenversicherungsträger und die sich hieraus etwa ergebenden Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers dem öffentlichen Recht der Sozialversicherung zugeordnet (vgl. Gürtner in Kasskomm. Rn.8 f. vor § 76 SGB VI).

Demgemäß stützt die Klägerin als Träger der Rentenversicherung ihren Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte auch auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 225 SGB VI und macht somit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch in Angelegenheiten der Sozialversicherung geltend. Ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die Beklagte tatsächlich besteht und durchgesetzt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage bzw. des beschrittenen Rechtswegs.

Da somit die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, ist der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts München aufzuheben. Das Sozialgericht wird im weiteren Verfahren allerdings auch sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 57 Abs.1 SGG zu prüfen haben.

Eine eigene Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergeht unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 31.01.2000 in SozR 3-1500 § 51 Nr.25 nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG liegen nicht vor (§ 17 a Abs.4 Satz 5 GVG).
Rechtskraft
Aus
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