Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 KA 5009/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 502/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gegenstandswert für die anwaltschaftliche Tätigkeit im Berufungsverfahren wird auf 966.549,55 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2) ist als Zahnarzt in L. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zudem approbierter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Zulassungsgremien haben den Kläger zu 2) mit Bescheiden vom 19. September 1997 und 17. Dezember 1997 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Zulassung stand unter der auflösenden Bedingung, wonach die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit endet, sobald der Kläger zu 2) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf die Klage des Klägers zu 2) wurde der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1997 insoweit abgeändert, als die auflösende Bedingung aufgehoben wurde (Tenor Ziffer I). Die Klage der Klägerin zu 1) wurde abgewiesen (Tenor Ziffer II). Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 13. Januar 1999 und der Klägerin zu 1) vom 14. Januar 1999. Im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 17. November 1999 (Az.: B 6 KA 28 bis 30/99 R) haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 und die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 8. März 2000 die Berufungen zurückgenommen. Der Klägervertreter zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 beantragt, den Gegenstandswert auf einen Betrag von mindestens 2 Millionen DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 2) bestehe in den entgangenen Einkünften aus vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Allein unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit von ca. 880.000,00 DM jährlich errechne sich ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200.000,00 DM. Die Klägerin zu 1) hält mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung den "Regelgegenstandswert" in Höhe von 8.000,00 DM für angemessen. Der Beklagte geht davon aus, dass es dem Kläger zu 2) im Wesentlichen um zusätzliche Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit ging und verweist diesbezüglich auf einen Beschluss des BSG vom 26. März 2001 - Az.: B 6 KA 30/99 R.
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs.2 der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) zulässig.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund der Beziehungen von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie deren Vereinigungen oder auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie den Großgeräteausschüssen erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühr Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAG0 (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO.
Eine Bemessung auf Grund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (§§ 183, 184 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert ist deshalb hier nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1.000.000,00 DM, anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 Gerichtskostengesetz - GKG - heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.02.1991 - L 6 RKg 30/89). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus den Anträgen der Beteiligten für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Im anhängig gewesenen Berufungsverfahren wendete sich der Beklagte gegen die in Ziffer I des Urteils des Sozialgerichts erfolgten Aufhebung der auflösenden Bedingung in dem Bescheid vom 17. Dezember und die Klägerin zu 1) gegen die Abweisung der Klage gegen die Zulassung des Klägers zu 2) zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten bezieht sich demzufolge auf die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus vertragszahnärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit. Bezüglich der Einkünfte aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist mangels hinreichender Angaben des Klägerbevollmächtigten trotz Anfrage des Gerichts vom 10. Mai 2001 und, da es sich um eine Erstzulassung handelt, auf die statistischen Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung im KZBV-Jahrbuch 2000 für das Jahr 1998 abzustellen. Die Einnahmen betrugen danach 662.289,00 DM, die wegen der darin enthaltenen Einnahmen aus privat(zahn)ärztlicher Tätigkeit um pauschal 10 % zu kürzen sind. Dies ergibt Einnahmen in Höhe von 596.060,10 DM. Diese sind um den Betriebsausgabenanteil in Höhe von 71,8 % gemäß KZBV-Jahrbuch zu verringern, was zu einem Einnahmen-Überschuss in Höhe von 168.088,94 DM pro Jahr führt. Auf den 5-Jahres-Zeitraum bezogen, ergibt sich ein Gegenstandswert hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Höhe von 840.444,70 DM. Bezüglich der vertragsärztlichen Tätigkeit ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BSG vom 26. März 2001, Az.: B 6 KA 30/99 R davon auszugehen, dass die zusätzliche Zulassung als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg den Umsatz um 15 % erhöht. Dies ergibt insgesamt den Gegenstandswert in Höhe von 966.549,55 DM.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2) ist als Zahnarzt in L. niedergelassen und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist zudem approbierter Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Die Zulassungsgremien haben den Kläger zu 2) mit Bescheiden vom 19. September 1997 und 17. Dezember 1997 zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zugelassen. Die Zulassung stand unter der auflösenden Bedingung, wonach die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit endet, sobald der Kläger zu 2) zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen wird. Auf die Klage des Klägers zu 2) wurde der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 1997 insoweit abgeändert, als die auflösende Bedingung aufgehoben wurde (Tenor Ziffer I). Die Klage der Klägerin zu 1) wurde abgewiesen (Tenor Ziffer II). Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers vom 13. Januar 1999 und der Klägerin zu 1) vom 14. Januar 1999. Im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 17. November 1999 (Az.: B 6 KA 28 bis 30/99 R) haben die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2000 und die Klägerin zu 1) mit Schriftsatz vom 8. März 2000 die Berufungen zurückgenommen. Der Klägervertreter zu 2) hat mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 beantragt, den Gegenstandswert auf einen Betrag von mindestens 2 Millionen DM festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 2) bestehe in den entgangenen Einkünften aus vertragsärztlicher und vertragszahnärztlicher Tätigkeit. Allein unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit von ca. 880.000,00 DM jährlich errechne sich ein Gegenstandswert in Höhe von 2.200.000,00 DM. Die Klägerin zu 1) hält mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung den "Regelgegenstandswert" in Höhe von 8.000,00 DM für angemessen. Der Beklagte geht davon aus, dass es dem Kläger zu 2) im Wesentlichen um zusätzliche Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit ging und verweist diesbezüglich auf einen Beschluss des BSG vom 26. März 2001 - Az.: B 6 KA 30/99 R.
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 Abs.2 der Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO) zulässig.
In den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf Grund der Beziehungen von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie deren Vereinigungen oder auf Grund von Entscheidungen der gemeinsamen Gremien von Ärzten, Psychotherapeuten, Zahnärzten und Krankenkassen sowie den Großgeräteausschüssen erhalten Rechtsanwälte anstelle der in § 116 BRAGO grundsätzlich vorgesehenen Rahmengebühr Gebühren entsprechend dem 3. Abschnitt der BRAG0 (§ 116 Abs.2). Diese sind nach dem Gegenstandswert zu berechnen. Das Nähere regelt § 8 BRAGO.
Eine Bemessung auf Grund der für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften und eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Kostenordnung kommt hier nicht in Betracht, weil für das Verfahren vor den Sozialgerichten von Streit- und Gegenstandswert abhängige Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (§§ 183, 184 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und die in § 8 Abs.2 Satz 1 BRAGO genannten Vorschriften keinen den Gegenstandswert des anhängigen Rechtsstreits ähnlichen Sachverhalt betreffen. Der Gegenstandswert ist deshalb hier nach § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen und unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin an der gerichtlichen Entscheidung festzustellen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 1.000.000,00 DM, anzunehmen. Hierzu ist ergänzend auch § 13 Gerichtskostengesetz - GKG - heranzuziehen (vgl. BSG, Beschluss vom 07.02.1991 - L 6 RKg 30/89). Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus den Anträgen der Beteiligten für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Im anhängig gewesenen Berufungsverfahren wendete sich der Beklagte gegen die in Ziffer I des Urteils des Sozialgerichts erfolgten Aufhebung der auflösenden Bedingung in dem Bescheid vom 17. Dezember und die Klägerin zu 1) gegen die Abweisung der Klage gegen die Zulassung des Klägers zu 2) zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten bezieht sich demzufolge auf die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus vertragszahnärztlicher und vertragsärztlicher Tätigkeit. Bezüglich der Einkünfte aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit ist mangels hinreichender Angaben des Klägerbevollmächtigten trotz Anfrage des Gerichts vom 10. Mai 2001 und, da es sich um eine Erstzulassung handelt, auf die statistischen Basisdaten zur vertragszahnärztlichen Versorgung im KZBV-Jahrbuch 2000 für das Jahr 1998 abzustellen. Die Einnahmen betrugen danach 662.289,00 DM, die wegen der darin enthaltenen Einnahmen aus privat(zahn)ärztlicher Tätigkeit um pauschal 10 % zu kürzen sind. Dies ergibt Einnahmen in Höhe von 596.060,10 DM. Diese sind um den Betriebsausgabenanteil in Höhe von 71,8 % gemäß KZBV-Jahrbuch zu verringern, was zu einem Einnahmen-Überschuss in Höhe von 168.088,94 DM pro Jahr führt. Auf den 5-Jahres-Zeitraum bezogen, ergibt sich ein Gegenstandswert hinsichtlich der vertragszahnärztlichen Tätigkeit in Höhe von 840.444,70 DM. Bezüglich der vertragsärztlichen Tätigkeit ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des BSG vom 26. März 2001, Az.: B 6 KA 30/99 R davon auszugehen, dass die zusätzliche Zulassung als Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurg den Umsatz um 15 % erhöht. Dies ergibt insgesamt den Gegenstandswert in Höhe von 966.549,55 DM.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG) und ist endgültig (§ 177 SGG).
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