Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 P 24/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 P 29/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Urteils wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Kern des Streits ist aus derzeitiger Sicht, ob der für die Voraussetzungen der Pflegestufe I des SGB XI erforderliche Umfang an Hilfebedarf besteht; streitig ist dabei insbesondere, ob der Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angesichts eines festgestellten Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege von 45 Minuten täglich zur Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des SGB XI ausreicht.
Das Erstgericht hatte in seinem Urteil beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe I angenommen; den Anteil an Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Pflege hatte es allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, sondern sich insgesamt auf ein Gutachten des Dr. R. vom 15.07.1999 gestützt. In diesem Gutachten ist u.a. ausgeführt, der Kläger leide an einer Querschnittslähmung und einer schweren rechtsseitigen Coxarthrose; vom Versorgungsamt seien ihm ein GdB um 100 v.H. zugebilligt worden sowie die Merkzeichen B, aG, H und RF. Außerdem ist dort ausgeführt, der Kläger erledige seine Einkäufe meistens zusammen mit einem seiner Helfer, die Mittagsmahlzeit werde von einer Pflegeperson zu Hause vorbereitet und dann gebracht oder aber in der Wohnung des Klägers gekocht, die Reinigung der Wohnung und das Abspülen besorge eine Pflegeperson, zum Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche könne er nur den Knopf der Waschmaschine drücken, das Bestücken der Waschmaschine, das Entleeren und Aufhängen der Wäsche müsse aber durch eine Pflegeperson erledigt werden.
Mit seiner Berufung gegen das Ersturteil hat die Beklagte auch Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
II.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Unter den gegebenen Umständen ist der Beklagten zuzumuten, die vom Kläger erstrittene Leistung (in Höhe von DM 400,00 pro Monat) jedenfalls vorläufig zu erbringen. Dies gilt auch für den hier wohl naheliegenden Fall, dass eine Rückforderung der Zahlungen im Falle einer Korrektur des Ersturteils nicht realisierbar wäre. Denn die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung spricht nicht mit hierfür ausreichender Eindeutigkeit gegen den Standpunkt des Klägers. Zwar ist der Hilfebedarf des Klägers im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht exakt festgestellt worden; angesichts der Notwendigkeit beim Kläger, den Rollstuhl zu benutzen und angesichts der sonstigen Behinderungen des Klägers erscheint die Einschätzung durch das Erstgericht, dass die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfüllt sind, dass insbesondere der Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich wenigstens 43 Minunten beträgt, ziemlich plausibel.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dies steht jedoch ihrer Korrektur bei Veränderung der maßgebenden Umstände nicht entgegen.
Gründe:
I.
Kern des Streits ist aus derzeitiger Sicht, ob der für die Voraussetzungen der Pflegestufe I des SGB XI erforderliche Umfang an Hilfebedarf besteht; streitig ist dabei insbesondere, ob der Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angesichts eines festgestellten Hilfebedarfs im Bereich der Grundpflege von 45 Minuten täglich zur Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des SGB XI ausreicht.
Das Erstgericht hatte in seinem Urteil beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe I angenommen; den Anteil an Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Pflege hatte es allerdings nicht ausdrücklich festgestellt, sondern sich insgesamt auf ein Gutachten des Dr. R. vom 15.07.1999 gestützt. In diesem Gutachten ist u.a. ausgeführt, der Kläger leide an einer Querschnittslähmung und einer schweren rechtsseitigen Coxarthrose; vom Versorgungsamt seien ihm ein GdB um 100 v.H. zugebilligt worden sowie die Merkzeichen B, aG, H und RF. Außerdem ist dort ausgeführt, der Kläger erledige seine Einkäufe meistens zusammen mit einem seiner Helfer, die Mittagsmahlzeit werde von einer Pflegeperson zu Hause vorbereitet und dann gebracht oder aber in der Wohnung des Klägers gekocht, die Reinigung der Wohnung und das Abspülen besorge eine Pflegeperson, zum Wechseln und Waschen von Kleidung und Wäsche könne er nur den Knopf der Waschmaschine drücken, das Bestücken der Waschmaschine, das Entleeren und Aufhängen der Wäsche müsse aber durch eine Pflegeperson erledigt werden.
Mit seiner Berufung gegen das Ersturteil hat die Beklagte auch Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG auf Aussetzung der Vollziehung gestellt.
II.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Unter den gegebenen Umständen ist der Beklagten zuzumuten, die vom Kläger erstrittene Leistung (in Höhe von DM 400,00 pro Monat) jedenfalls vorläufig zu erbringen. Dies gilt auch für den hier wohl naheliegenden Fall, dass eine Rückforderung der Zahlungen im Falle einer Korrektur des Ersturteils nicht realisierbar wäre. Denn die in diesem Zusammenhang anzustellende Interessenabwägung spricht nicht mit hierfür ausreichender Eindeutigkeit gegen den Standpunkt des Klägers. Zwar ist der Hilfebedarf des Klägers im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht exakt festgestellt worden; angesichts der Notwendigkeit beim Kläger, den Rollstuhl zu benutzen und angesichts der sonstigen Behinderungen des Klägers erscheint die Einschätzung durch das Erstgericht, dass die Voraussetzungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfüllt sind, dass insbesondere der Hilfebedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung täglich wenigstens 43 Minunten beträgt, ziemlich plausibel.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Dies steht jedoch ihrer Korrektur bei Veränderung der maßgebenden Umstände nicht entgegen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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