Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 190/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 609/98.KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung des Antragstellers wird auf 163,00 EUR (318,80 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller beförderte mit seinem Taxi den Kläger H.L., der in dem Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht L 16 RJ 609/98 am 21.10.1999 zur gerichtlich angeordneten Untersuchung im Krankenhaus München-H. vorgeladen worden war. Für diese Untersuchung war der Kläger unter anderem mit einem Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass "Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen bzw. Taxi oder für eine Begleitperson ... nur erstattet werden (können), wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit bescheinigt." Im Übrigen enthielt dieses Merkblatt den allgemeinen Hinweis, dass, ... falls besondere Umstände das Erscheinen erheblich verteuern, dies dem Gericht sofort mitzuteilen und weitere Nachricht abzuwarten sei. Auf der Anwesenheitsbescheinigung für diesen Untersuchungstermin, wurde vom Sachverständige Dr.S. bestätigt, der Kläger sei am Untersuchungstag um 07.00 Uhr eingetroffen und gegen ca. 14.30 Uhr entlassen worden; eine Begleitperson oder Taxibenützung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Antragsteller präsentierte der Kläger die Verordnung einer Krankenbeförderung des Dr.N. vom 19.10.1999, auf der jedoch keine medizinische Begründung angegeben war. Der Sachverständige informierte den Kläger mit Schreiben vom 06.08.1999 über die Verkehrsanbindung vom Hauptbahnhof München aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Nachdem der Antragsteller am 21.11.1999 eine Rechnung über eine Taxibeförderung des Klägers von dessen Wohnort (K, Nähe Amberg) nach München und zurück in Höhe von 749,70 DM sowie das Schreiben des Krankenhauses München-H vom 06.08.1999 (Vorladung und Information) sowie die Verordnung des praktischen Arztes Dr.N. vom 19.10.1999 dem Gericht zugeleitet hatte, teilte der Kostenbeamte dem Kläger mit, dass nur er Anspruch auf Entschädigung habe; gleichzeitig bat er ihn, z.B. eine Abtretungserklärung vorzulegen, damit etwaige Beträge direkt an das Taxiunternehmen gezahlt werden könnten.
Mit Schreiben vom 28.12.1999 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers eine Entscheidung des Kostensenats darüber, ob dem Kläger Taxikosten anlässlich der Begutachtung vom 21.10.1999 zu gewähren seien und fügten eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes N. vom 21.12.1999 bei. Darin schilderte der Hausarzt des Klägers, wie er in dessen Beisein bereits am 10.08.1999 um eine andere Terminierung des Untersuchungstermins das Krankenhaus München-H. gebeten habe, da es dem Kläger aus gesundheitlicher Sicht nicht zuzumuten sei, bereits nachts um 00.30 Uhr von Amberg aus per Bahn nach München anzureisen, um dort morgens nüchtern den genannten Untersuchungstermin wahrzunehmen. Den Antrag auf richterliche Festsetzung wiederholte der spätere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2000 mit im Wesentlichen gleicher Begründung, nachdem die Kostenbeamtin unter Schilderung des Sachverhalts angefragt hatte, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Auch diesem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes N. vom 15.03.2000 beigefügt, wonach es dem Kläger nicht zuzumuten sei, eine längere nächtliche Reise unbegleitet anzutreten.
Mit Schreiben vom 09.03.2000 übersandte der Antragsteller eine vom Kläger am 08.03.2000 unterzeichnete "Abtritterklärung", in der er erklärte: "Hiermit trete ich meine Forderung für die Fahrtkosten vom 21.10.1999 an die Firma Taxi-G. ab."
Mit Schreiben vom 21.06.2000 teilte die Kostenbeamtin auf die Mahnung des Antragstellers vom 26.05.2000 diesem mit, dass aufgrund des Antrages des Bevollmächtigten des Klägers nun der Kostensenat über die Höhe der Entschädigung entscheiden werde; vorher sei keinerlei Zahlung mehr möglich.
Mit Schreiben vom 03.09.2001 wurde den Beteiligten ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag übersandt, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 03.09.2001 angenommen wurde. Nachdem sich der Kläger hierzu nicht geäußert hatte, wurde ihm eine Annahmefrist bis spätestens 09.11.2001 gesetzt, innerhalb der er sich ebenfalls nicht äußerte. Auf eine weitere telefonische Anfrage teilte er sinngemäß am 08.02.2002 u.a. mit, irgendwann werde man schon zusammenkommen, er habe keine Zeit, anschließend legte er den Telefonhörer auf.
II.
Aufgrund des nach § 16 Abs.1 ZSEG zulässigen Antrages auf richterliche Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG sind dem Antragsteller 162,999 EUR, gerundet 163,00 EUR, auszuzahlen.
Infolge der wirksamen Forderungsabtretung des Klägers vom 08.03.2000 an den Antragsteller tritt letzterer an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Klägers) (vgl. § 398 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar trat der Kläger dem Antragsteller ausdrücklich lediglich die Entschädigung für die "Fahrtkosten" ab, jedoch ergibt sich aus der Notwendigkeit einer vergleichenden Kostenberechnung im Verfahren nach § 16 ZSEG, dass damit alle ursprünglich dem Kläger geben den Antragsgegner zustehenden Forderungen abgetreten werden sollen. Damit scheidet der bisherige Gläubiger (Kläger) aus dem Schuldverhältnis ganz aus und der neue Gläubiger (Antragsteller) tritt an seine Stelle. Es versteht sich von selbst, dass die abgetretene Forderung nur in der Höhe erworben werden kann, in der sie dem Abtretenden zusteht; ist sie beispielsweise nichtig oder sonst fehlerhaft, so erwirbt der Erwerber keine bzw. eine fehlerhafte Forderung; einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers gibt es nicht. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (vgl. § 404 BGB).
Nachdem das persönliche Erscheinen des Klägers anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 21.10.1999 beim medizinischen Sachverständigen vom Gericht angeordnet worden war, hatte er gemäß § 191 SGG einen Anspruch darauf, dass ihm bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen (§§ 2, 4, 9, 10, 15 ZSEG) vergütet werden.
Entgegen der Auffassung der Kostenbeamten, die bislang keine Entschädigungsleistung festsetzten, stehen dem Antragsteller nach § 9 Abs.1 Satz 1 ZSEG jedoch die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels zu; gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich der Ersatz der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnissen, worunter auch die Notwendigkeit einer Begleitperson oder eines Taxitransports zu rechnen sind.
Auf die Benutzung eines Taxis hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch, weil er entgegen der dem Ladungsschreiben beigefügten Hinweise es unterließ, die besonderen Umstände, die sein Erscheinen erheblich verteuerten (verordnete Anreise mit dem Taxi aufgrund seines Gesamtgesundheitszustandes) dem Gericht, d.h. dem damals zuständigen Rentensenat, sofort mitzuteilen und weitere Nachricht abzuwarten; im Übrigen musste ihm aufgrund des Merkblattes des Gerichtes klar sein, dass Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen bzw. Taxi oder für eine Begleitperson nur erstattet werden können, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit bescheinigt. Nachdem eine derartige Bescheinigung nicht erteilt wurde und der Kläger die besonderen Umstände dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenates (vgl. Beschlüsse vom 28.12.1997, Az.: L 12 AR 135/98 Ko; vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89 Ko; vom 17.11. 1997, Az.: L 12 B 263/96 Vs; vom 10.06. 1999, Az.: L 5 RJ 28/96 Ko) den Anspruch auf Erstattung von Taxikosten dadurch verloren. Die Verordnung und Bestätigungen seines Hausarztes sind insoweit unbehelflich. Die Bemühungen des Klägers (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.03.2000) sowie die angegebenen Auskünfte von VdK und AOK vermögen hieran ebenfalls nichts zu ändern.
Die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die beabsichtigte Taxifahrt und deren Kosten zu informieren, führt dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der Fahrtkosten, wenn sie zu einem adäquat kausalen Schaden geführt hat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 28.12. 1994, L 13 An 135/89 Ko). Ein derartiger Schaden ist hier durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung eingetreten; es sind Fahrtkosten entstanden, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären. Auf diesen Umstand wies auch der Vorsitzende des Rentensenates hin, an den sich der Kostensenat wegen einer eventuellen nachträglichen Genehmigung gewandt hatte; gleichzeitig machte der Vorsitzende des Rentensenats deutlich, dass bei rechtzeitiger Information über eine Änderung des ärztlichen Sachverständigen hätte nachgedacht werden können. Darüber hinaus hätte für den Kläger auch die Möglichkeit bestanden, bereits einen Tag vor der geplanten Untersuchung nach München anzureisen und hierfür angemessene Übernachtungskosten erstattet zu bekommen.
Aufgrund der in derartigen Fällen angebrachten, fiktiven vergleichenden Kostenberechnung geht der Senat zugunsten des Antragstellers u.a. davon aus, dass möglicherweise die Busverbindung vom Wohnort des Klägers nach Amberg ungünstig ist, so dass in diesem Fall Taxikosten in Höhe von 2 x 25,00 DM angefallen wären; nach den Unterlagen der Deutschen Bahn kostete eine Rückfahrkarte 2. Klasse von Amberg nach München (207 Kilometer) 112,00 DM; die Einzelfahrkarte im MVV in München kostete zum damaligen Zeitpunkt 3,60 DM, so dass im Falle einer Übernachtung drei Fahrten hätten angesetzt werden können. Zwar ist ein Höchstbetrag nach § 10 ZSEG für das Übernachtungsgeld nicht festgesetzt, vielmehr kommt es auf die vorgelegten Belege und die anderen Umstände an, jedoch hält der Senat im Falle des Klägers Übernachtungskosten in Höhe von 80,00 DM für angemessen. Bei der Entschädigung für die Zeitversäumnis (vgl. § 2 Satz 2 ZSEG) ist zu beachten, dass der Kläger krank war (vgl. Absatz 3), so dass sich seine Entschädigung auf 4,00 DM für jede angefangene Stunde bemessen hätte. Für den fiktiven Anreisetag (20.10. 1999 ergäbe sich eine Abfahrt ab der Wohnung um ca. 13.30 Uhr und eine Ankunft in München um 17.03 Uhr, so dass drei Stunden nachmittags zu je 4,00 DM angefallen wären; die fahrplanmäßige Rückfahrt gegen 16.49 Uhr ab München und Ankunft in Amberg um 19.24 Uhr bzw. gegen 20.00 Uhr bei Fahrt mit Taxi ergäben insgesamt sechs Stunden zu je 4,00 DM. Als Tagegeld bzw. Zehrkostenpauschale (vgl. § 10 ZSEG i.V.m. § 9 Bundesreisekostengesetz i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2c des Einkommensteuergesetzes) ist für den Anreisetag ein Tagegeld von 10,00 DM und für den Untersuchungstag von 20,00 DM gerechtfertigt.
Insgesamt ergibt sich demnach folgende
Entschädigung:
Taxikosten 2 x à 25,00 DM 50,00 DM DB-Rückfahrkarte 2. Klasse Amberg - München 112,00 DM 3 Einzelfahrkarten Münchner MVV à 3,60 DM 10,80 DM Entschädigung für Zeitversäumnis am 20.10.1999 3 Stunden à 4,00 DM 12,00 DM Entschädigung für Zeitversäumnis am 21.10.1999 für 6 Stunden à 4,00 DM 24,00 DM Tagegeld am 20.10.1999 10,00 DM Tagegeld am 21.10.1999 20,00 DM Übernachtungskosten 20./21.10.1999 80,00 DM
insgesamt 318,80 DM. ==========
Dieser Betrag ist durch den amtlichen Umrechungsfaktor 1,95583 zu dividieren, so dass sich ein Betrag von 162,999 EUR ergibt; dieser Betrag wird auf 163,00 EUR gerundet.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 193 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller beförderte mit seinem Taxi den Kläger H.L., der in dem Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht L 16 RJ 609/98 am 21.10.1999 zur gerichtlich angeordneten Untersuchung im Krankenhaus München-H. vorgeladen worden war. Für diese Untersuchung war der Kläger unter anderem mit einem Merkblatt darauf hingewiesen worden, dass "Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen bzw. Taxi oder für eine Begleitperson ... nur erstattet werden (können), wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit bescheinigt." Im Übrigen enthielt dieses Merkblatt den allgemeinen Hinweis, dass, ... falls besondere Umstände das Erscheinen erheblich verteuern, dies dem Gericht sofort mitzuteilen und weitere Nachricht abzuwarten sei. Auf der Anwesenheitsbescheinigung für diesen Untersuchungstermin, wurde vom Sachverständige Dr.S. bestätigt, der Kläger sei am Untersuchungstag um 07.00 Uhr eingetroffen und gegen ca. 14.30 Uhr entlassen worden; eine Begleitperson oder Taxibenützung sei nicht erforderlich gewesen. Dem Antragsteller präsentierte der Kläger die Verordnung einer Krankenbeförderung des Dr.N. vom 19.10.1999, auf der jedoch keine medizinische Begründung angegeben war. Der Sachverständige informierte den Kläger mit Schreiben vom 06.08.1999 über die Verkehrsanbindung vom Hauptbahnhof München aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Nachdem der Antragsteller am 21.11.1999 eine Rechnung über eine Taxibeförderung des Klägers von dessen Wohnort (K, Nähe Amberg) nach München und zurück in Höhe von 749,70 DM sowie das Schreiben des Krankenhauses München-H vom 06.08.1999 (Vorladung und Information) sowie die Verordnung des praktischen Arztes Dr.N. vom 19.10.1999 dem Gericht zugeleitet hatte, teilte der Kostenbeamte dem Kläger mit, dass nur er Anspruch auf Entschädigung habe; gleichzeitig bat er ihn, z.B. eine Abtretungserklärung vorzulegen, damit etwaige Beträge direkt an das Taxiunternehmen gezahlt werden könnten.
Mit Schreiben vom 28.12.1999 beantragten die Bevollmächtigten des Klägers eine Entscheidung des Kostensenats darüber, ob dem Kläger Taxikosten anlässlich der Begutachtung vom 21.10.1999 zu gewähren seien und fügten eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes N. vom 21.12.1999 bei. Darin schilderte der Hausarzt des Klägers, wie er in dessen Beisein bereits am 10.08.1999 um eine andere Terminierung des Untersuchungstermins das Krankenhaus München-H. gebeten habe, da es dem Kläger aus gesundheitlicher Sicht nicht zuzumuten sei, bereits nachts um 00.30 Uhr von Amberg aus per Bahn nach München anzureisen, um dort morgens nüchtern den genannten Untersuchungstermin wahrzunehmen. Den Antrag auf richterliche Festsetzung wiederholte der spätere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 16.03.2000 mit im Wesentlichen gleicher Begründung, nachdem die Kostenbeamtin unter Schilderung des Sachverhalts angefragt hatte, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Auch diesem Antrag war eine ärztliche Bescheinigung des praktischen Arztes N. vom 15.03.2000 beigefügt, wonach es dem Kläger nicht zuzumuten sei, eine längere nächtliche Reise unbegleitet anzutreten.
Mit Schreiben vom 09.03.2000 übersandte der Antragsteller eine vom Kläger am 08.03.2000 unterzeichnete "Abtritterklärung", in der er erklärte: "Hiermit trete ich meine Forderung für die Fahrtkosten vom 21.10.1999 an die Firma Taxi-G. ab."
Mit Schreiben vom 21.06.2000 teilte die Kostenbeamtin auf die Mahnung des Antragstellers vom 26.05.2000 diesem mit, dass aufgrund des Antrages des Bevollmächtigten des Klägers nun der Kostensenat über die Höhe der Entschädigung entscheiden werde; vorher sei keinerlei Zahlung mehr möglich.
Mit Schreiben vom 03.09.2001 wurde den Beteiligten ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag übersandt, der vom Antragsgegner mit Schreiben vom 03.09.2001 angenommen wurde. Nachdem sich der Kläger hierzu nicht geäußert hatte, wurde ihm eine Annahmefrist bis spätestens 09.11.2001 gesetzt, innerhalb der er sich ebenfalls nicht äußerte. Auf eine weitere telefonische Anfrage teilte er sinngemäß am 08.02.2002 u.a. mit, irgendwann werde man schon zusammenkommen, er habe keine Zeit, anschließend legte er den Telefonhörer auf.
II.
Aufgrund des nach § 16 Abs.1 ZSEG zulässigen Antrages auf richterliche Festsetzung einer Entschädigung nach dem ZSEG sind dem Antragsteller 162,999 EUR, gerundet 163,00 EUR, auszuzahlen.
Infolge der wirksamen Forderungsabtretung des Klägers vom 08.03.2000 an den Antragsteller tritt letzterer an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Klägers) (vgl. § 398 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Zwar trat der Kläger dem Antragsteller ausdrücklich lediglich die Entschädigung für die "Fahrtkosten" ab, jedoch ergibt sich aus der Notwendigkeit einer vergleichenden Kostenberechnung im Verfahren nach § 16 ZSEG, dass damit alle ursprünglich dem Kläger geben den Antragsgegner zustehenden Forderungen abgetreten werden sollen. Damit scheidet der bisherige Gläubiger (Kläger) aus dem Schuldverhältnis ganz aus und der neue Gläubiger (Antragsteller) tritt an seine Stelle. Es versteht sich von selbst, dass die abgetretene Forderung nur in der Höhe erworben werden kann, in der sie dem Abtretenden zusteht; ist sie beispielsweise nichtig oder sonst fehlerhaft, so erwirbt der Erwerber keine bzw. eine fehlerhafte Forderung; einen Schutz des gutgläubigen Erwerbers gibt es nicht. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (vgl. § 404 BGB).
Nachdem das persönliche Erscheinen des Klägers anlässlich der ärztlichen Untersuchung am 21.10.1999 beim medizinischen Sachverständigen vom Gericht angeordnet worden war, hatte er gemäß § 191 SGG einen Anspruch darauf, dass ihm bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen (§§ 2, 4, 9, 10, 15 ZSEG) vergütet werden.
Entgegen der Auffassung der Kostenbeamten, die bislang keine Entschädigungsleistung festsetzten, stehen dem Antragsteller nach § 9 Abs.1 Satz 1 ZSEG jedoch die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels zu; gemäß Absatz 2 Satz 2 dieser Vorschrift richtet sich der Ersatz der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnissen, worunter auch die Notwendigkeit einer Begleitperson oder eines Taxitransports zu rechnen sind.
Auf die Benutzung eines Taxis hatte der Kläger jedoch keinen Anspruch, weil er entgegen der dem Ladungsschreiben beigefügten Hinweise es unterließ, die besonderen Umstände, die sein Erscheinen erheblich verteuerten (verordnete Anreise mit dem Taxi aufgrund seines Gesamtgesundheitszustandes) dem Gericht, d.h. dem damals zuständigen Rentensenat, sofort mitzuteilen und weitere Nachricht abzuwarten; im Übrigen musste ihm aufgrund des Merkblattes des Gerichtes klar sein, dass Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen bzw. Taxi oder für eine Begleitperson nur erstattet werden können, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit bescheinigt. Nachdem eine derartige Bescheinigung nicht erteilt wurde und der Kläger die besonderen Umstände dem Gericht nicht mitgeteilt hatte, hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Kostensenates (vgl. Beschlüsse vom 28.12.1997, Az.: L 12 AR 135/98 Ko; vom 18.08.1995, Az.: L 1 U 172/89 Ko; vom 17.11. 1997, Az.: L 12 B 263/96 Vs; vom 10.06. 1999, Az.: L 5 RJ 28/96 Ko) den Anspruch auf Erstattung von Taxikosten dadurch verloren. Die Verordnung und Bestätigungen seines Hausarztes sind insoweit unbehelflich. Die Bemühungen des Klägers (vgl. Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16.03.2000) sowie die angegebenen Auskünfte von VdK und AOK vermögen hieran ebenfalls nichts zu ändern.
Die Verletzung der Nebenpflicht (Obliegenheit), das Gericht vorab über die beabsichtigte Taxifahrt und deren Kosten zu informieren, führt dann zum Verlust des einem Beteiligten zustehenden Ersatzes der Fahrtkosten, wenn sie zu einem adäquat kausalen Schaden geführt hat (vgl. BayLSG, Beschluss vom 28.12. 1994, L 13 An 135/89 Ko). Ein derartiger Schaden ist hier durch das schuldhafte Unterlassen der Mitteilung eingetreten; es sind Fahrtkosten entstanden, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären. Auf diesen Umstand wies auch der Vorsitzende des Rentensenates hin, an den sich der Kostensenat wegen einer eventuellen nachträglichen Genehmigung gewandt hatte; gleichzeitig machte der Vorsitzende des Rentensenats deutlich, dass bei rechtzeitiger Information über eine Änderung des ärztlichen Sachverständigen hätte nachgedacht werden können. Darüber hinaus hätte für den Kläger auch die Möglichkeit bestanden, bereits einen Tag vor der geplanten Untersuchung nach München anzureisen und hierfür angemessene Übernachtungskosten erstattet zu bekommen.
Aufgrund der in derartigen Fällen angebrachten, fiktiven vergleichenden Kostenberechnung geht der Senat zugunsten des Antragstellers u.a. davon aus, dass möglicherweise die Busverbindung vom Wohnort des Klägers nach Amberg ungünstig ist, so dass in diesem Fall Taxikosten in Höhe von 2 x 25,00 DM angefallen wären; nach den Unterlagen der Deutschen Bahn kostete eine Rückfahrkarte 2. Klasse von Amberg nach München (207 Kilometer) 112,00 DM; die Einzelfahrkarte im MVV in München kostete zum damaligen Zeitpunkt 3,60 DM, so dass im Falle einer Übernachtung drei Fahrten hätten angesetzt werden können. Zwar ist ein Höchstbetrag nach § 10 ZSEG für das Übernachtungsgeld nicht festgesetzt, vielmehr kommt es auf die vorgelegten Belege und die anderen Umstände an, jedoch hält der Senat im Falle des Klägers Übernachtungskosten in Höhe von 80,00 DM für angemessen. Bei der Entschädigung für die Zeitversäumnis (vgl. § 2 Satz 2 ZSEG) ist zu beachten, dass der Kläger krank war (vgl. Absatz 3), so dass sich seine Entschädigung auf 4,00 DM für jede angefangene Stunde bemessen hätte. Für den fiktiven Anreisetag (20.10. 1999 ergäbe sich eine Abfahrt ab der Wohnung um ca. 13.30 Uhr und eine Ankunft in München um 17.03 Uhr, so dass drei Stunden nachmittags zu je 4,00 DM angefallen wären; die fahrplanmäßige Rückfahrt gegen 16.49 Uhr ab München und Ankunft in Amberg um 19.24 Uhr bzw. gegen 20.00 Uhr bei Fahrt mit Taxi ergäben insgesamt sechs Stunden zu je 4,00 DM. Als Tagegeld bzw. Zehrkostenpauschale (vgl. § 10 ZSEG i.V.m. § 9 Bundesreisekostengesetz i.V.m. § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.5 Satz 2c des Einkommensteuergesetzes) ist für den Anreisetag ein Tagegeld von 10,00 DM und für den Untersuchungstag von 20,00 DM gerechtfertigt.
Insgesamt ergibt sich demnach folgende
Entschädigung:
Taxikosten 2 x à 25,00 DM 50,00 DM DB-Rückfahrkarte 2. Klasse Amberg - München 112,00 DM 3 Einzelfahrkarten Münchner MVV à 3,60 DM 10,80 DM Entschädigung für Zeitversäumnis am 20.10.1999 3 Stunden à 4,00 DM 12,00 DM Entschädigung für Zeitversäumnis am 21.10.1999 für 6 Stunden à 4,00 DM 24,00 DM Tagegeld am 20.10.1999 10,00 DM Tagegeld am 21.10.1999 20,00 DM Übernachtungskosten 20./21.10.1999 80,00 DM
insgesamt 318,80 DM. ==========
Dieser Betrag ist durch den amtlichen Umrechungsfaktor 1,95583 zu dividieren, so dass sich ein Betrag von 162,999 EUR ergibt; dieser Betrag wird auf 163,00 EUR gerundet.
Dieser Beschluss ist endgültig (§ 16 Abs.2 Satz 4 ZSEG, § 177 SGG) und ergeht kostenfrei (§ 193 SGG).
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