Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 753/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 661/01 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1940 geborene Kläger stellte am 13.12.1996 über die ausländische Verbindungsstelle in Bosnien-Herzegowina (Eingang bei der Beklagten am 30.06.1997) einen Antrag an die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 25.02.1998 hat der Kläger noch ausstehenden Daten beigebracht.
Mit Bescheid vom 20.07.1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.1997 zuzüglich einer Nachzahlung von über 11.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 30.03.1999 gewährte die Beklagte Zinsen in Höhe von 259,21 DM und ging dabei von einem vollständigen Leistungsantrag im Monat Februar 1998 aus. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.06.1999). Hiergegen hat der Kläger - gerichtet auf einen Beginn der Verzinsung am 13.12.1996 - Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben.
Durch Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne einen Ausspruch über die Berufung zu treffen.
Der am 26.12.2001 eingelegten und nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde hat das SG nicht abgeholfen (Verfügung vom 27.11.2001).
II.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht, die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in dem fehlenden positiven Ausspruch und jetzt der fehlenden Abhilfe zusehen ist, kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist, wie hier richtig erfolgt, beim judex-a-quo (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. Art. 19 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG vom 17.08. 2001, BGBl. 2144 ff) einzulegen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen. Gründe zur Zulassung der gem. § 144 zulassungsbedürftigen Berufung (weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Deutsche Mark nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gefordert werden und letzteres bei Zinsen - selbst über einen Zeitraum von mehreren Jahren - nicht der Fall ist) liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG in der Fassung vom 11.01.1993 ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (ab 02.02.2002 oder des Bundesver fassungsgerichts) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Divergenz (oben Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel (oben Nr. 3) ist nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig, maßgebliche abweichende Meinungen in der Literatur sind nicht bekannt. Zudem kommt es bei der hier gegeben Fallgestaltung auch nur hilfsweiße auf die nachfolgenden grundsätzlichen Rechtsprobleme an.
Die Frist für die Verzinsungspflicht richtet sich gem. § 44 SGB I aber nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem zuständigen Leistungsträger i.S.d. nationalen Rechts. Dabei handelt es sich um nationales materielles Recht, wie beispielsweise bei der Regelung von Versicherungsfällen. Damit hat der deutsche Bundesgesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass auf sozialrechtliche Ansprüche ein Rechtsanspruch besteht (§ 38 SGB I), diese unmittelbar entstehen (§ 40 SGB I) und ohne Nachweis des Verzugs daher ab dem 7. Monat ihrer möglichen - deklaratorischen - Feststellung ein Anspruch auf Verzinsung erwächst. Diese Überlegungen sind auf das geltende Vertragsrecht nicht übertragbar. Vermutlich gibt es eine dem § 44 SGB I entsprechende Vorschriften im bosnisch-herzegowinischen nationalen Recht nicht.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen nach § 44 SGB I werden nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) berührt. Das Abkommen, das nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bosnien- Herzegowina weiter anzuwenden ist, beschränkt sich nur auf die Fristwahrung für den Leistungsbeginn (Art. 33 Abs. 1 DJUSVA) und soll eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes als Ausnahme vom Territorialprinzip ausschließen (vgl. Art. 4.1 DJUSVA). Art. 1 Nr. 6 DJUSVA ist eine Definitionsbestimmung allein für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Diese Vorschrift schafft kein einheitliches bilaterales Sachrecht.
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist bei Leistungen, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gewährt werden kommt es auf den Eingang des Leistungsantrages beim zuständigen d e u t s c h e n Leistungsträger an (SGB, Text und Erläuterungen, Maier u.a., 8. Aufl. 1995, Anm. 3.3 zu § 44 SGB I; Hauck-Haines, Anm. 7 zu § 44 SGB I; GK-SGB I - Kretschmer, 3. Aufl. 1996, § 44 SGB I, Anm. 24 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung - BT-Drucksache 7/868, S.30). Insbesondere kann die Verbindungsstelle des Vertragsstaates nicht als solche i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I angesehen werden, die für den Beginn der Verzinsung maßgeblich sein kann (BSGE 66, 234).
Der übrige Streitpunkt, der hier im Vordergrund steht, berührt keine grundsätzlichen Erwägungen i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Bei der Frage der Bedeutung der fehlenden Mitwirkung des Klägers, geht es um die Feststellung und Ermittlung des "vollständigen" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I (ständige Rechtsprechung des BSG, Entscheidung vom 22.06.1989, 4 RA 44/88, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Fehler im Verfahren der Ermittlung des Streitstoffes oder anderer Art sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Damit wird der Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
III.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, § 183 SGG. Er kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
II. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 1940 geborene Kläger stellte am 13.12.1996 über die ausländische Verbindungsstelle in Bosnien-Herzegowina (Eingang bei der Beklagten am 30.06.1997) einen Antrag an die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Am 25.02.1998 hat der Kläger noch ausstehenden Daten beigebracht.
Mit Bescheid vom 20.07.1998 gewährte die Beklagte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.1997 zuzüglich einer Nachzahlung von über 11.000,00 DM.
Mit Bescheid vom 30.03.1999 gewährte die Beklagte Zinsen in Höhe von 259,21 DM und ging dabei von einem vollständigen Leistungsantrag im Monat Februar 1998 aus. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 01.06.1999). Hiergegen hat der Kläger - gerichtet auf einen Beginn der Verzinsung am 13.12.1996 - Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben.
Durch Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 hat das SG die Klage abgewiesen, ohne einen Ausspruch über die Berufung zu treffen.
Der am 26.12.2001 eingelegten und nicht begründeten Nichtzulassungsbeschwerde hat das SG nicht abgeholfen (Verfügung vom 27.11.2001).
II.
Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht, die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung in dem fehlenden positiven Ausspruch und jetzt der fehlenden Abhilfe zusehen ist, kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Beschwerde ist, wie hier richtig erfolgt, beim judex-a-quo (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG in der bis 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. Art. 19 Satz 2 des 6. SGG-ÄndG vom 17.08. 2001, BGBl. 2144 ff) einzulegen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde zu Recht nicht abgeholfen. Gründe zur Zulassung der gem. § 144 zulassungsbedürftigen Berufung (weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000 Deutsche Mark nicht übersteigt und keine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gefordert werden und letzteres bei Zinsen - selbst über einen Zeitraum von mehreren Jahren - nicht der Fall ist) liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG in der Fassung vom 11.01.1993 ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (ab 02.02.2002 oder des Bundesver fassungsgerichts) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine Divergenz (oben Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel (oben Nr. 3) ist nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor. Die Rechtslage ist eindeutig, maßgebliche abweichende Meinungen in der Literatur sind nicht bekannt. Zudem kommt es bei der hier gegeben Fallgestaltung auch nur hilfsweiße auf die nachfolgenden grundsätzlichen Rechtsprobleme an.
Die Frist für die Verzinsungspflicht richtet sich gem. § 44 SGB I aber nach dem Eingang des vollständigen Leistungsantrages bei dem zuständigen Leistungsträger i.S.d. nationalen Rechts. Dabei handelt es sich um nationales materielles Recht, wie beispielsweise bei der Regelung von Versicherungsfällen. Damit hat der deutsche Bundesgesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass auf sozialrechtliche Ansprüche ein Rechtsanspruch besteht (§ 38 SGB I), diese unmittelbar entstehen (§ 40 SGB I) und ohne Nachweis des Verzugs daher ab dem 7. Monat ihrer möglichen - deklaratorischen - Feststellung ein Anspruch auf Verzinsung erwächst. Diese Überlegungen sind auf das geltende Vertragsrecht nicht übertragbar. Vermutlich gibt es eine dem § 44 SGB I entsprechende Vorschriften im bosnisch-herzegowinischen nationalen Recht nicht.
Diese gesetzlichen Voraussetzungen nach § 44 SGB I werden nicht durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit (DJUSVA) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) berührt. Das Abkommen, das nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig auch im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bosnien- Herzegowina weiter anzuwenden ist, beschränkt sich nur auf die Fristwahrung für den Leistungsbeginn (Art. 33 Abs. 1 DJUSVA) und soll eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes als Ausnahme vom Territorialprinzip ausschließen (vgl. Art. 4.1 DJUSVA). Art. 1 Nr. 6 DJUSVA ist eine Definitionsbestimmung allein für das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Diese Vorschrift schafft kein einheitliches bilaterales Sachrecht.
Für die Berechnung der Sechsmonatsfrist bei Leistungen, die nach über- oder zwischenstaatlichem Recht gewährt werden kommt es auf den Eingang des Leistungsantrages beim zuständigen d e u t s c h e n Leistungsträger an (SGB, Text und Erläuterungen, Maier u.a., 8. Aufl. 1995, Anm. 3.3 zu § 44 SGB I; Hauck-Haines, Anm. 7 zu § 44 SGB I; GK-SGB I - Kretschmer, 3. Aufl. 1996, § 44 SGB I, Anm. 24 unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung - BT-Drucksache 7/868, S.30). Insbesondere kann die Verbindungsstelle des Vertragsstaates nicht als solche i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I angesehen werden, die für den Beginn der Verzinsung maßgeblich sein kann (BSGE 66, 234).
Der übrige Streitpunkt, der hier im Vordergrund steht, berührt keine grundsätzlichen Erwägungen i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Bei der Frage der Bedeutung der fehlenden Mitwirkung des Klägers, geht es um die Feststellung und Ermittlung des "vollständigen" Leistungsantrag im Sinne von § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB I (ständige Rechtsprechung des BSG, Entscheidung vom 22.06.1989, 4 RA 44/88, SozR 1200 § 44 Nr. 24). Fehler im Verfahren der Ermittlung des Streitstoffes oder anderer Art sind nicht ersichtlich.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen. Damit wird der Gerichtsbescheid vom 29.12.2000 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 3 SGG).
III.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei, § 183 SGG. Er kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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