L 8 AL 102/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 494/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 102/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Entsprechend ihres Anerkenntnisses wird die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 03.02.2000 und unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 11.09.1997 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld über den 18.06.1997 hinaus zu bewilligen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen Eintritts einer Säumniszeit streitig.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 11.09.1997 für die Zeit vom 10. bis 18.06.1997 Alg. In einem ergänzenden Schreiben vom 11.09.1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, sein Anspruch ruhe bis zur nächsten persönlichen Arbeitslosmeldung, mindestens jedoch für sechs Wochen, da er der Aufforderung, sich am 18.06.1997 zur ärztlichen Untersuchung einzufinden, nicht nachgekommen sei, ebenso wenig einem weiteren Meldetermin innerhalb von zwei Wochen. Den Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1997 als unzulässig.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) mit Gerichtsbescheid vom 03.02.2000 abgewiesen und auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Klägers, der sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung bzw. Aufhebung der Bescheide vom 11.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 zu verurteilen, ihm über den 18.06.1997 hinaus Alg zu bewilligen.

Die Beklagte erkennt an, dass keine Säumniszeit angetreten ist und dem Kläger unter Abänderung des befristeten Bewilligungsbescheides vom 11.09.1997 und Aufhebung der Säumniszeitmitteilung vom 11.09.1997 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1997 Arbeitslosengeld über den 18.06.1997 hinaus zu bewilligen ist.

Der Kläger hat sich zu diesem Anerkenntnis nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Wegen der Säumniszeitfeststellung wurde dem Kläger erst nach Ablauf von sechs Wochen Alg wiederbewilligt; aufgrund des ihm zustehenden Leistungssatzes von 396,60 DM wöchentlich wird der Beschwerdewert von 1.000,00 DM überschritten.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 307 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) war die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses zu verurteilen, unter Abänderung bzw. Aufhebung der angefochtenen Bescheide dem Kläger über den 18.06.1997 hinaus Alg zu bewilligen. § 307 Abs.1 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (BSG SozR 1750 § 307 Nr.1). Wegen des Anerkenntnisses der Beklagten ist eine weitere Sachprüfung nicht veranlasst (BSG SozR 6580 Art.5 Nr.4).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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